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{'item': 'LVwG-AV-791/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-791/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RG vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 29.6.2015, Zl. MES3-W-122/016, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RG vertreten durch , Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 29.6.2015, Zl. MES3-W-122/016, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer stellte am 3.3.2015 einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 60 Plätzen auf 120 Plätze. Diese Erweiterung sei zur Vervollständigung der Sammlung notwendig. Angehängt wurde eine dreiseitige Liste mit den gewünschten Sammlungsstücken. Insgesamt werden für die gesamte Sammlung ca. 600 Waffen benötigt. Die Verwahrungsmöglichkeiten seien jedenfalls gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Melk holte daraufhin eine Stellungnahme eines waffentechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte aus: „BEFUND Herr RG besitzt den Waffenpass mit der Nummer *** vom 26.07.2012 für 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B (Jagdausübung), eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** vom 01.07.2014 für 60 Stück Schusswaffen der Kategorie B sowie einen Ö-EU Feuerwaffenpass mit der Nr *** vom 09.01.
  3. Alle Urkunden wurden von der Bezirkshauptmannschaft Melk ausgestellt. Weiters ist der Antragsteller im Besitz einer gültigen Niederösterreichischen Jagdkarte mit der Nummer *** vom 23.10.
  4. Ein Ortsaugenschein, bezüglich des derzeit vorhandenen Waffenbestandes sowie der getroffenen Vorsorge über die sichere Verwahrung der bisher vorhandenen und des beabsichtigten Waffenerwerbes wird dieses Mal nicht durchgeführt, weil die Verwahrung des derzeit vorhandenen Waffenbestandes im Waffen- bzw. Tresorraum des Antragstellers nach wie vor geordnet und sicher möglich wäre. Die Waffen sowie die Verwahrung wurden letztmalig am
  5. Juni 2014, in ***, *** kontrolliert.
  6. Schusswaffenbesitz: 1.1 Besitz von Schuss- bzw. Faustfeuerwaffen der Kategorien B und C Mit Stichtag 13.03.2015 sind im Waffenregister der Behörde bzw. im Zentralen Waffenregister (ZWR) des Antragstellers insgesamt 80 Stück Schusswaffen sowie 2 Stück Zubehör (davon 62 Stück Schusswaffen der Kategorie B und 2 Stück Zubehör zu eingetragene FFW sowie 18 Stück Schusswaffen bzw. Büchsen der Kategorie C) eingetragen. Auf Grund der bereits hohen Anzahl von im Besitz befindlichen Schuss- und Faustfeuerwaffen der Kategorien B und C wurde von einer schriftlichen Auflistung des gesamten Waffenbestandes abgesehen. Die nachstehend mit Fettbuchstaben versehenen Änderungen kennzeichnen die im Waffenregister zu berichtigenden Änderungen, bezüglich der Waffenarten. Die Reihung der Waffen stimmt mit den Schusswaffen im Waffenregister überein. Art Hersteller-Modell Kaliber Nummer erworben §23/2a von FW auf Pistole MAUSER HSc 7,65 Browning *** von FW auf Pistole BERETTA 35 7,65 Browning *** von FW auf Pistole STEYR M 1909 7,65 Browning *** von FW auf Pistole FN (Fabrique Nationale d Armes ...) High Power M35 9 mm Luger *** von FW auf Pistole FN (Fabrique Nationale d Armes ...) *** 9 mm Browning court *** Das nachstehende Waffenzubehör der Kategorie B hat der Antragsteller im registrierten Besitz. Art Hersteller-Modell Kaliber Nummer erworben Zubehör IGB Wechsellauf für Pistole STEYR 1912, SerNr *** mm Luger *** 08.04.2014 Zubehör Wechselsystem zu Pist. GLOCK 19, SerNr *** 9 mm Luger *** unbekannt Die gegenwärtig im Besitz befindlichen Schuss- und Faustfeuerwaffen der Kategorie B stellen Schuss- und Faustfeuerwaffen verschiedener Herstellerländer (großteils österreichischer und deutscher Herstellung) dar, welche überwiegend in ihrer Art als Sammelwaffen bezeichnet werden können. Von diesen sind insgesamt 15 Stück auch als Sport-, Jagd-, Gebrauchs- und Verteidigungswaffen zu bezeichnen. Die Angaben des Antragstellers, dass die Waffen der Kategorie B als Jagd-, Sport- und Sammelwaffen Verwendung finden, ist auf Grund der Kontrolle im Waffenregister, der Inaugenscheinnahme, der vorhergehenden Waffenüberprüfungen und insbesondere anhand des Gesamtzustandes der Waffen sowie auf Grund der Kontrollen der Daten nicht widerlegbar. Auch sind weiterhin einige Faustfeuerwaffen, wie zum Beispiel die deutschen Pistolen P08 und P38, die belgischen Pistolen FN M35 bzw. High Power und FN 1910 sowie die tschechische Pistole CZ 27 bereits mehrfach vorhanden, an denen sich die Waffenmodelle nur auf Grund der verschiedenen Verwendungsart, Hersteller oder Bestempelungen unterscheiden. Zurzeit ist kein freier Platz in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers vorhanden. 1.2 Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D Zusätzlich befinden sich im Besitz des Antragstellers insgesamt 18 Stück registrierte Schusswaffen der Kategorie C, welche ebenfalls überwiegend dem genannten Sammelthema zugeordnet werden können. Zudem besitzt der Antragsteller 1 Stück jagdliche Schusswaffe der Kategorie D (nicht registrierter Altbestand). 1.3 Besitz von Schusswaffen mit Ausnahmebestimmungen im Sinne des § 45 WaffG 1996 Schusswaffen im Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 45 WaffG 1996 befanden sich bis zur letzten Verwahrungskontrolle keine im Besitz des Antragstellers. 1.3 Besitz von Schusswaffen mit Ausnahmebestimmungen im Sinne des Paragraph 45, WaffG 1996 Schusswaffen im Sinne der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 45, WaffG 1996 befanden sich bis zur letzten Verwahrungskontrolle keine im Besitz des Antragstellers. 1.4 Gegenstand der Sammlung Bisher wurde als rücksichtswürdiges Sammelinteresse vom Antragsteller das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B bzw. von heeresgeschichtlichen Exponaten (hauptsächlich von Österreich und Deutschland,
  7. und
  8. Weltkrieg) angeführt. In diesen ursprünglichen Sammel- bzw. Erweiterungsbegründungen wurde jedoch bisher nicht angeführt, dass der Antragsteller angedacht hat, eine Vielzahl gleichgeartete Waffenmodelle des
  9. und
  10. Weltkrieges zu sammeln, welche sich lediglich anhand von unterschiedlichen Bestempelungen, Hersteller- oder Zahlencodes, etc. unterscheiden. Wie bereits ausgeführt sind bereits einige Faustfeuerwaffen, wie zum Beispiel die Pistolen P08 und P38, FN M35 bzw. High Power, FN 1910 sowie die Pistole CZ 27 mehrfach vorhanden, an denen sich die Waffenmodelle nur auf Grund der verschiedenen Verwendungsarten, Hersteller oder Bestempelungen unterscheiden. Die Waffenmodelle, welche er zur Vervollständigung seines Sammelgebietes gebrauchen würde, sind dem Antrag mit der 3-seitigen Waffenliste (77 Stück aufgezählte Faustfeuerwaffen des
  11. und
  12. Weltkrieges sowie auch neuerdings die Beutewaffen aus diesem Zeitraum) beigeschlossen. Auch in dieser Liste sind unter anderem zahlreiche modellgleiche Pistolen angeführt, die sich lediglich anhand der Waffencodes, Waffenzeichen bzw. Bestempelungen oder verschiedenster Hersteller unterscheiden und zum Teil in der bereits bestehenden Sammlung enthalten sind. Das Sammeln von modellgleichen Pistolen, welche sich lediglich anhand der Waffencodes, der Bestempelungen und der Hersteller bzw. -codes unterscheiden, wurde nicht explizit als Sammelinteresse angeführt und kann daher dem seinerzeit vorgebrachten Themenbereich "Sammlung von heeresgeschichtlichen Exponaten" nicht vollständig und unwidersprochen zugerechnet werden. Weiters hat der Antragsteller binnen kürzester Zeit sein Sammelgebiet auch ohne Antrag auf die Beutewaffen des
  13. und
  14. Weltkrieges ausgedehnt und bereits einige in Bestand. Gemäß eigenen Angaben würde der Antragsteller als Waffensammler insgesamt 600 Stück Schuss- und Faustfeuerwaffen der Kategorie B benötigen, um seine Sammlung - in Bezug auf heeresgeschichtliche Exponate des
  15. und
  16. Weltkrieges - ordnungsgemäß anzulegen. Aus diesen Gründen und insbesondere, weil diesbezüglich keinerlei Einschränkungen auf einzelne Exponate bzw. Modelle bestehen sowie nun auch die Beutewaffen als Sammelgebiet eingeschlossen wurden, können diese aufgezählten Waffen keinesfalls als erneute und zu berücksichtigende Erweiterungsbegründung gelten und der ursprünglichen allgemeinen Begründung "Sammlung von heeresgeschichtlichen Exponaten" hinzugezählt werden. Weiters gilt das Ansammeln von Faustfeuerwaffen, welche zur Zeit von Privatpersonen aus den verschiedensten Gründen erworben werden können - wie z.B. Abgabe der Waffen aus Altersgründen, Übernahme von ganzen Sammlungen, Sammeln als Wertanlage, etc. -, insbesondere ohne näher erläuterte Begründungen, nicht als rücksichtswürdiges Sammeln und kann als solches nicht gewürdigt werden. Die Sammelleidenschaft des Herrn RG als Privatperson in diesem raschen Ausmaß sowie die eigenmächtige Ausdehnung seines Sammelinteresses kann kein öffentlich zu berücksichtigendes Interesse bekunden um eine derart hohe Erweiterungszahl von 60 Stück auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B zu begründen. Dies auch deshalb, weil die innehabende Privatsammlung weder wissenschaftlichen, kulturhistorischen noch musealen oder öffentlich zugänglichen Charakter aufweist. 1.5 Schusswaffen der Kategorie B für schießsportliche Aktivitäten Gemäß der Überprüfung des Waffenbestandes vom Vorjahr sind von den bisher im Besitz befindlichen 62 Stück Schusswaffen insgesamt 15 Stück ausschließlich als Sport- und Gebrauchswaffen, davon sind nach wie vor 2 Stück als jagdlich genützte Faustfeuerwaffen, in Verwendung. Für schießsportliche Bewerbe stehen daher derzeit und überprüftermaßen bereits 14 Plätze in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers zur Verfügung. Mit diesen 14 Plätzen müsste in der Regel mehr als das Auslangen für schießsportliche Zwecke und Bewerbe zu finden sein.
  17. Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996:
  18. Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996: Die Rechtfertigung zum Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der (beabsichtigten) Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat, im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG
  19. Die Rechtfertigung zum Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der (beabsichtigten) Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat, im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG
  20. 2.1 Überprüfung der Vertrautheit mit Sammelobjekten und im Umgang mit diesen Hinsichtlich des sachlichen bzw. fachlichen Umganges mit den Schusswaffen sowie der Vertrautheit im Umgang mit den Sammelobjekten darf weiterhin auf die bereits positiv beantworteten Ausführungen in der hierortigen Stellungnahme vom
  21. November 2013, GZ E1/131.205/2013-KPU, verwiesen werden. Zudem besitzt der Antragsteller nach wie vor sowie kontrolliertermaßen ein Übermaß an fach- und themenbezogene Waffen- und Munitionsliteratur, welche zum Studium und Sammeln der Waffen und Munition unumgänglich erscheint. 2.2 Verwahrung der Schusswaffen Im Zuge der Überprüfung des Schusswaffenbestandes am
  22. Juni 2014 wurden auch die vom Antragsteller getroffenen Verwahrungsmaßnahmen kontrolliert. Zu den Verwahrungsmaßnahmen im Haus des Antragstellers konnte der folgend angeführte Sachverhalt festgestellt werden. Herr RG hat im Keller seines Wohnhauses in ***, ***, einen etwa 4 x 4 m großen Raum zu einem Waffenraum umgebaut bzw. adaptiert. Die Eingangstüre zu dem Waffenraum ist als Wertschutztüre (eine Tresortür mit Tresorschloss samt eingemauerter Zarge mit einem Gesamtgewicht von ca. 300 kg) ausgeführt. Das gartenseitig gelegene Kellerfenster ist dabei mit einem Sicherheitsglas versehen und zusätzlich im Rauminneren mit einem massiven Eisengitter mechanisch gesichert. In dem Waffenraum werden zurzeit der Großteil der im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B in einem versperrbaren Stahlschrank mit den Abmaßen von etwa 200x80x40 cm verwahrt. Weiters sind in diesem Waffenraum nahezu der gesamte Schusswaffenbestand der Kategorie C (insbesondere die militärischen Repetierkarabiner) in 5 Stk baugleichen, grün lackierten und versperrbaren Metallschränken der Abmaße von je 160x40x25 cm ordnungsgemäß verwahrt. Die Munition des Antragstellers ist dabei getrennt in einem versperrbaren Holzkasten der Abmaße von 180x60x40 cm, der sich ebenfalls im Waffenraum befindet, verwahrt. Die Jagdwaffen des Antragstellers (6 Stück der Kategorie C und 1 Stück der Kategorie D) werden in einem versperrten und blickdichten Holzwaffenschrank des Wandverbaues, der seinen Aufstellungsort im
  23. Stock des Hauses (Jagdzimmer) hat, verwahrt. Weiters werden in einem Büroraum, ebenfalls im
  24. Stock des Wohnhauses, in einem ordnungsgemäß verankerten und verschlossenem 60x40x40 cm großen Stahltresor, mehrere Faustfeuerwaffen der Kategorie B (damals 7 Stück des Antragstellers) ordnungsgemäß verwahrt. Das Wohnhaus wird von Herrn RG gemeinsam mit seinem Großvater bewohnt. Alle Schusswaffen sowie auch die Munition befanden sich bei der seinerzeitigen Überprüfung im gepflegten, geordneten, sicher und ordnungsgemäß verwahrten Zustand. Die sichere und ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen und Munition im adaptierten Waffenraum, der sich im Keller des Hauses befindet, scheint auch bei einer eventuellen Erweiterung der Waffenbesitzkarte ohne sicherheitspolizeiliche Hindernisse möglich und durchführbar. Gemäß Angaben des Antragstellers besitzt lediglich dieser die Schlüssel zu dem adaptierten Tresor- bzw. Waffenraum im Keller des Hauses und insbesondere zu den versperrten und versperrbaren Waffen- und Munitionsbehältnissen (FFW-Tresor und Jagdwaffenschrank). STELLUNGNAHME Zu Punkte 1.1 bis 1.4 - Gegenstand der Sammlung auf Grund des überaus raschen privaten Waffenerwerbs sowie des Antrages nun auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B (Verdoppelung) liegt der Schluss nahe, dass der Antragsteller lediglich das rasche Ansammeln von Faustfeuerwaffen, ohne einhergehendes Studium und Einordnen der Waffen in eine bestehende Waffensammlung, priorisiert. Aus der Sicht des gegenständlich begründeten Erweiterungsantrages sowie auf Grund der Ausführungen im Befund kann daher dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 60 auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B - insbesondere in dieser Höhe und in diesem überaus kurzen Zeitraum - nicht zugestimmt werden, weil diesbezüglich kein öffentlich begründendes, zwingend zu berücksichtigendes Interesse besteht. Ohne Selbstbeschränkung auf einige wenige baugleiche Waffenmodelle und Berücksichtigung der zeitlich vereinbarten Erweiterungsanträgen, insbesondere in Bezug auf baugleiche Modelle des genannten Sammelbereiches sowie der Hinzuzählung der Beutewaffen des
  25. und
  26. Weltkrieges kann dem erneuten Erweiterungsantrag keinesfalls zugestimmt werden. Diese neuerdings beantragten Sammelthemen würden eine Vielzahl an Faustfeuerwaffen des
  27. und
  28. Weltkrieges sowie der verschiedensten Herstellerländer beinhalten. Weiters erscheint ein adäquates Sammeln, Studieren und Einordnen der erworbenen Waffen in eine bestehende und privat geführte Waffensammlung, insbesondere in diesen überaus kurzen Zeitabständen, keinesfalls zweckdienlich und ist daher abzulehnen. Grundsätzlich sind thematisch nach wie vor die Mahrzahl des derzeit vorhandenen Waffenbesitzes, insbesondere die Schusswaffen der Kategorien B und C, dem beantragten Sammelgebiet zuzuordnen, obwohl bereits einige Beutewaffen in dieser Sammlung enthalten sind. Zu Punkt 1.5 - Waffen der Kategorie B für schießsportliche Aktivitäten Für schießsportliche Bewerbe und Belange stehen bereits die in kürzester Zeit erworbenen 14 Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B bzw. Plätze in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers zur Verfügung. Mit diesen 14 Sportwaffen der Kategorie B müsste nun in der Regel mehr als das Auslangen für schießsportliche Zwecke und Bewerbe zu finden sein. Zu 2.1 - Vertrautheit im Umgang mit seinen Sammelobjekten Hinsichtlich des sachlichen bzw. fachlichen Umganges mit den Schusswaffen sowie der Vertrautheit im Umgang mit den Sammelobjekten wird auf die bereits festgestellten Ausführungen in der hierortigen Stellungnahme vom
  29. November 2014, GZ E1/131.205/2013-KPU verwiesen. Zu 2.2 - Waffenverwahrung Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass sowohl die derzeit im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorien B, C und D am Tag der Überprüfung sicher, ordnungsgemäß und den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechend verwahrt gewesen sind. Die sichere Verwahrung aller und insbesondere des beantragten Schusswaffenbestandes (FFW) der Kategorie B sowie der dazugehörigen Munition wäre auch im Falle der positiven Erledigung des Erweiterungsantrages im adaptierten Waffenraum sowohl waffenrechtlich als auch sicherheitspolizeilich problemlos möglich. Abschließend wird vom waffentechnischen Amts-SV ausgesagt, dass aus der Sicht des Erweiterungsantrages, der Befundung und in waffen- bzw. sammeltechnischer Hinsicht - sowie insbesondere, weil kein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse für diese rasche Vorgehensweise bzw. Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 60 auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B zwingend erforderlich bzw. gegeben ist - die Erweiterung der WBK in dieser nicht beschränkenden Art und Form abzulehnen ist. Nur das rasche Ansammeln von Schusswaffen der Kategorie B (von November 2013 - 10 Stück bis Juni 2014 auf 60 Stück) kann nicht Ziel und Sinn einer geordneten und wohl überlegten bzw. privaten Waffensammlung sein. Die zu bewilligende Höchstanzahl an Schusswaffen der Kategorie B obliegt jedoch der zuständigen Ausstellungsbehörde. Eventuelle Erweiterungen sollten jedoch immer in angemessenen Schritten und Zeitabständen erfolgen, um die Einhaltung der Sammelthematik sowie auch des tatsächlich erworbenen Waffenbestandes überprüfen zu können. Der Beschwerdeführer legte ein privates waffentechnisches Gutachten vom 18.3.2015 von JS vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand der vorhanden Waffen die Entwicklung der Waffentechnik ab 1871 bis 1945 nachvollzogen werden könne. Im Bestand der Sammlung befinde sich auch umfassende Literatur zu Hand- und Faustfeuerwaffen. Es sei auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verwahrung gegeben. Der waffentechnische Amtssachverständige äußerte sich zu diesem Gutachten im Wesentlichen dazu, dass die Verwahrung und die Literatur unbestritten seien. Jedoch wurden gemäß den Antragstellungen vom
  30. November 2013,
  31. Jänner 2014,
  32. April 2014 und
  33. März 2015, betreffend Erweiterungsanträge der WBK von 10 bis letztlich auf 120 Stk. Schusswaffen der Kategorie B, jeweils als Erweiterungsbegründung die "Sammelleidenschaft und der beabsichtigte Erwerb von weiteren heeresgeschichtlichen Exponaten (in Bezug auf Österreich und Deutschland sowie eingeschränkt auf
  34. und
  35. Weltkrieg) in seinen Waffenbestand aufnehmen zu wollen sowie auch zum Zwecke des sportlichen Schießens" vorgebracht. Für zahlreichen Exemplare, die sich lediglich auf Grund von Waffenzeichen, Bestempelungen oder Heeresabnahmezeichen unterscheiden, jedoch baugleiche Modelle und Systeme darstellen, wurde kein Antrag gestellt und können daher dem seinerzeit vorgebrachten Themenbereich "Sammlung von heeresgeschichtlichen Exponaten des
  36. und
  37. Weltkrieges" nicht vollständig und unwidersprochen zugerechnet werden. Abschließend wird auf Grund vorstehender Ausführungen und der beschriebenen Sachlage das hierorts erstellte Gutachten vom 24.03.2015, GZ E1/21.299/2015-KPU, vollinhaltlich aufrecht erhalten, weil in Bezug auf die Erweiterung der WBK von 60 auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B keine neuen und waffenrechtlich zwingend zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht wurden. Die Bezirkshauptmannschaft Melk wies mit Bescheid vom 29.6.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte ab. Begründend führte die Behörde aus, dass wenn beabsichtigt wird, die Anzahl der erlaubten Waffen einer Sammlung zu erhöhen, es erforderlich ist, dass der Antragsteller darlegt, inwieweit der Gegenstand der Sammlung diese Erweiterung nahe legt. In der vorgelegten Sammelliste sind zahlreiche Waffen angeführt, die sich nur auf Grund verschiedener Verwendungsarten, Hersteller oder Bestempelungen unterscheiden. Es sind zahlreiche modellgleiche Pistolen angeführt, die sich lediglich anhand der Waffencodes, Waffenzeichen bzw. Bestempelungen verschiedenster Hersteller unterscheiden und zum Teil in der bereits bestehenden Sammlung enthalten sind. Weiters ist auszuführen, dass innerhalb von nur knapp zweieinhalb Jahren Erweiterungen von 2 auf 60 Schusswaffen gewährt wurden. Allein das rasche Ansammeln von Schusswaffen kann nicht als Gegenstand der Sammlung heranzuziehen sein. Vielmehr liegt es im Wesen einer Sammlung, dass diese über längere Zeit zusammengetragen wird. Die Absicht der Behörde, Ihren Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte abzuweisen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 23.04.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In Ihrer Stellungnahme vom 29.04.2015 führen Sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Ausführungen des waffentechnischen Amtssachverständigen höher bewertet als das von Ihnen in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen JS, einem international anerkannten Fachmann, Wissenschaftler und Historiker. Unbestritten der Qualifikation des Sachverständigen JS ist auszuführen, dass der waffentechnische Amtssachverständige auf Grund der regen Erweiterungsanträge Ihrer Waffenbesitzkarte in den letzten 3 Jahren bestens mit Ihrer Person, mit Ihrem Umfeld (Lokalaugenschein) sowie Ihren Aktivitäten als Jäger, Sammler und Sportschütze vertraut ist. Da es sich beim Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG um ein Beweismittel handelt, unterliegt es gemäß § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Maßgeblich für den Beweiswert eines Gutachtens ist also sein innerer Wahrheitsgehalt. Da es sich beim Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG um ein Beweismittel handelt, unterliegt es gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Maßgeblich für den Beweiswert eines Gutachtens ist also sein innerer Wahrheitsgehalt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen, sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen (und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behörde kann im Gutachten des Amtssachverständigen keinerlei derartige Unklarheiten, bzw. Unschlüssigkeiten erkennen und sieht sich daher auch durch das von Ihnen vorgelegte private Gutachten nicht veranlasst, die Stellungnahmen und Befundungen des Amtssachverständigen JD in Frage zu stellen. Dies zumal im Gutachten des JS in keinster Weise auf eine ziffernmäßig festgesetzte Erweiterung eingegangen wird. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt worden und diente im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Behörde als Entscheidungsgrundlage für die Abweisung Ihres Antrages. Es ist Ihnen nach Auffassung der Behörde nicht gelungen, den Bedarf einer größeren Anzahl an Schusswaffen glaubhaft zu machen. Ihr Antrag auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte war daher abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nicht die Waffen ansammle, viel mehr würde er eine Sammlung aufbauen. Es liege in der Natur einer Sammlung, dass auch gleiche Modelle mit verschiedenen Bestempelungen oder Waffencodes gesammelt werden, da diese Unterschiede für die Sammlung wesentlich sein. Die Erweiterung sei wichtig für den weiteren Aufbau der Sammlung. Weiter wurde ein Gutachten von GW, allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Waffen Schießwesen und Munition in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein sehr gutes und einschlägiges Fachwissen auf dem Gebiet der Schusswaffen hat. Er verfüge auch über eine klare Vorstellung, wie seine Sammlung aussehen solle. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen Tresorraum in dem bis zu 1.000 Stück Schusswaffen verwahrt werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 4.12.2015 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dr. GZ, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Aus allen Gutachten ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer über die fachlichen Kenntnisse verfügt die für die beantragte Sammlung notwendig sind. Ebenso attestieren den Beschwerdeführer alle Gutachter, dass er die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Verwahrung der beantragten Waffen hat. Lediglich der Amtssachverständige kommt zu dem Schluss, dass das schnelle sammeln von Waffen nicht in Einklang damit zu bringen ist, eine ordentliche Sammlung aufzubauen. Es handle sich vielmehr lediglich um ein ansammeln von Waffen. So führte er in seinem Gutachten aus, dass auf Grund des überaus raschen privaten Waffenerwerbs sowie des Antrages nun auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B (Verdoppelung) liege der Schluss nahe, dass der Antragsteller lediglich das rasche Ansammeln von Faustfeuerwaffen, ohne einhergehendes Studium und Einordnen der Waffen in eine bestehende Waffensammlung, priorisiert. Aus der Sicht des gegenständlich begründeten Erweiterungsantrages sowie auf Grund der Ausführungen im Befund kann daher dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 60 auf 120 Stück Schusswaffen der Kategorie B - insbesondere in dieser Höhe und in diesem überaus kurzen Zeitraum - nicht zugestimmt werden, weil diesbezüglich kein öffentlich begründendes, zwingend zu berücksichtigendes Interesse besteht. Ohne Selbstbeschränkung auf einige wenige baugleiche Waffenmodelle und Berücksichtigung der zeitlich vereinbarten Erweiterungsanträgen, insbesondere in Bezug auf baugleiche Modelle des genannten Sammelbereiches sowie der Hinzuzählung der Beutewaffen des
  38. und
  39. Weltkrieges kann dem erneuten Erweiterungsantrag keinesfalls zugestimmt werden. Diese neuerdings beantragten Sammelthemen würden eine Vielzahl an Faustfeuerwaffen des
  40. und
  41. Weltkrieges sowie der verschiedensten Herstellerländer beinhalten. Weiters erscheint ein adäquates Sammeln, Studieren und Einordnen der erworbenen Waffen in eine bestehende und privat geführte Waffensammlung, insbesondere in diesen überaus kurzen Zeitabständen, keinesfalls zweckdienlich und ist daher abzulehnen. Grundsätzlich sind thematisch nach wie vor die Mahrzahl des derzeit vorhandenen Waffenbesitzes, insbesondere die Schusswaffen der Kategorien B und C, dem beantragten Sammelgebiet zuzuordnen, obwohl bereits einige Beutewaffen in dieser Sammlung enthalten sind. Rechtliche Grundlagen (WaffG): § 23.Paragraph 23,

(1)Absatz eins,Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a)Absatz 2 a,Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Absatz 2 b,Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wennBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1.Ziffer eins seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2.Ziffer 2 keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3.Ziffer 3 glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Absatz 3,Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Voraussetzung der von § 19 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände. Auch die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung zum Besitz für eine größere Anzahl von Waffen zugunsten eines "anerkannten Waffensammlers" gemäß § 19 Abs 2 WaffG setzt - vor Ausübung eines den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Interesses am Sammeln weiterer Objekte voraus sowie die glaubwürdige Darlegung, daß mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ein solches begründetes Interesse wird beispielsweise vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere, kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0562).Voraussetzung der von Paragraph 19, Absatz 2, WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände. Auch die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung zum Besitz für eine größere Anzahl von Waffen zugunsten eines "anerkannten Waffensammlers" gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WaffG setzt - vor Ausübung eines den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Interesses am Sammeln weiterer Objekte voraus sowie die glaubwürdige Darlegung, daß mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ein solches begründetes Interesse wird beispielsweise vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere, kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0562). Das Landesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber in § 23 WaffG die Voraussetzungen für das Sammeln von Waffen regelt. Dabei stellt er darauf ab, dass der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umfang mit solchen Waffen vertraut ist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Das Landesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber in Paragraph 23, WaffG die Voraussetzungen für das Sammeln von Waffen regelt. Dabei stellt er darauf ab, dass der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umfang mit solchen Waffen vertraut ist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Alle Sachverständigen kamen in ihren Gutachten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die notwendigen fachlichen Kenntnisse hat und er über genügend Platz in dem Tresorraum verfügt und somit eine sichere Verwahrung gewährleistet wird. Soweit der Amtssachverständige ausgeführt hat, dass der Antrag auf Erweiterung hauptsächlich wegen der Schnelligkeit des Ansammelns abzulehnen sei, ist anzumerken, dass der Gesetzgeber keine Regelungen – wie etwa bei den Sportschützen – getroffen hat. So kann es durchaus von Interesse sein mehrere Waffen schnell anzuschaffen um eine Sammlung zu begründen oder sinnvoll zu erweitern. Soweit der Amtssachverständige davon ausgeht, dass eine derartig schnelle Beschaffung von dieser Anzahl von Schusswaffen (60 Stück) als ansammeln gewertet werden müsse, da es mehr Zeit benötige die Stücke in die Sammlung einzubauen ist dem entgegen zu halten, dass es keine Ermittlungen zu dieser Frage gab. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ knapp hintereinander eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt hat, deutet noch nicht darauf hin, dass es sich um ein bloßes ansammeln von Waffen handeln könne. Vielmehr zeigen die vorgelegten Lichtbilder des Beschwerdeführers über die Verwahrung der Schusswaffen, dass diese äußerst professionell und geordnet aufbewahrt werden. Darüber hinaus wurde nicht erhoben wie viel Zeit der Beschwerdeführer in seine Sammlung investiert. Somit war die Annahme des Sachverständigen, es handle sich um ein bloßes Ansammeln von Waffen, als nicht schlüssig zu werten. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung darlegen, aus welchen Gründen er die Waffen in seine Sammlung aufnehmen wolle und wie er sie verwahren, bzw. in seine Sammlung integrieren wird. Es war in der Verhandlung auch schnell ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein extrem hohes Fachwissen aufweist und einen Großteil seiner Freizeit sich mit dem Thema Waffentechnik befasst. Wenn weiter im Gutachten des Amtssachverständigen darauf hingewiesen wird, dass eine Vielzahl von gleichen Modellen enthalten sei, die sich lediglich durch die Verwendung, Waffencode oder Bestempelung unterscheiden, muss dem entgegen gehalten werden – wie in den privaten Gutachten ausgeführt -, dass dies bei Sammlungen üblich sei. Dieser Ansicht ist zuzustimmen und auch für einen Laien nachvollziehbar. So haben die meisten Museen, in denen Waffen ausgestellt werden, auch mehrere gleichartige Modelle von Waffen die sich lediglich in kleinen Details unterscheiden. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass eine Sammlung von Waffen auch auf die Verwendung dieser Waffen abstellt. Es ist interessant ob eine Waffenart lediglich bei bestimmten Einheiten verwendet wurde oder ob diese eine Standardwaffe für den Großteil einer Armee war, bzw ob einzelne Armeeteile diese Waffen verändert hatten. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Beutewaffen nicht als heeresgeschichtliche Exponate (hauptsächlich von Österreich und Deutschland,
  1. und
  2. Weltkrieg) gelten sollten, sofern sie aus dieser Zeit stammen und von Österreich oder Deutschland verwendet wurden. Darüber hinaus befanden sich Beutewaffen schon in früher genehmigten Erweiterungen der Waffenbesitzkarte, woraus geschlossen werden kann, das die Behörde Beutewaffen als in das Sammelgebiet einordenbar ansah. Sofern der Amtssachverständige in seinem Gutachten weiter ausführte, dass kein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse vorliege, weil die innehabende Privatsammlung weder wissenschaftlichen, kulturhistorischen noch musealen oder öffentlich zugänglichen Charakter aufweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus beiden vorgelegten Gutachten ergibt, dass diese Sammlung zumindest ein wissenschaftlichen und kulturhistorischen Charakter aufweist. In der letzten Stellungnahme des Amtssachverständigen führte dieser auch aus, dass die Sammlung grundsätzlich bzw. überwiegend die technische Entwicklung der Bewaffnung in der K. & K. Armee sowie im deutschen Kaiserreich ab 1871 bis nach Beendigung des
  3. Weltkrieges im Jahr 1945 darstellt. Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Sammlung zwar nicht öffentlich zugänglich ist, der Beschwerdeführer jedoch private Führungen auf Anfrage durchführt. Zum Beweis dafür legte er auch das Gästebuch vor. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit darlegen, dass er die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 WaffG erfüllt, sohin über die nötige Fachkunde verfügt und die Waffen ordnungsgemäß verwahren könne und nicht bloß Waffen ansammeln will sondern seine Sammlung sinnvoll ergänzen will. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Soweit der Amtssachverständige ausgeführt hat, dass der Antrag auf Erweiterung hauptsächlich wegen der Schnelligkeit des Ansammelns abzulehnen sei, ist anzumerken, dass der Gesetzgeber keine Regelungen – wie etwa bei den Sportschützen – getroffen hat. So kann es durchaus von Interesse sein mehrere Waffen schnell anzuschaffen um eine Sammlung zu begründen oder sinnvoll zu erweitern. Soweit der Amtssachverständige davon ausgeht, dass eine derartig schnelle Beschaffung von dieser Anzahl von Schusswaffen (60 Stück) als ansammeln gewertet werden müsse, da es mehr Zeit benötige die Stücke in die Sammlung einzubauen ist dem entgegen zu halten, dass es keine Ermittlungen zu dieser Frage gab. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ knapp hintereinander eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt hat, deutet noch nicht darauf hin, dass es sich um ein bloßes ansammeln von Waffen handeln könne. Vielmehr zeigen die vorgelegten Lichtbilder des Beschwerdeführers über die Verwahrung der Schusswaffen, dass diese äußerst professionell und geordnet aufbewahrt werden. Darüber hinaus wurde nicht erhoben wie viel Zeit der Beschwerdeführer in seine Sammlung investiert. Somit war die Annahme des Sachverständigen, es handle sich um ein bloßes Ansammeln von Waffen, als nicht schlüssig zu werten. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung darlegen, aus welchen Gründen er die Waffen in seine Sammlung aufnehmen wolle und wie er sie verwahren, bzw. in seine Sammlung integrieren wird. Es war in der Verhandlung auch schnell ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein extrem hohes Fachwissen aufweist und einen Großteil seiner Freizeit sich mit dem Thema Waffentechnik befasst. Wenn weiter im Gutachten des Amtssachverständigen darauf hingewiesen wird, dass eine Vielzahl von gleichen Modellen enthalten sei, die sich lediglich durch die Verwendung, Waffencode oder Bestempelung unterscheiden, muss dem entgegen gehalten werden – wie in den privaten Gutachten ausgeführt -, dass dies bei Sammlungen üblich sei. Dieser Ansicht ist zuzustimmen und auch für einen Laien nachvollziehbar. So haben die meisten Museen, in denen Waffen ausgestellt werden, auch mehrere gleichartige Modelle von Waffen die sich lediglich in kleinen Details unterscheiden. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass eine Sammlung von Waffen auch auf die Verwendung dieser Waffen abstellt. Es ist interessant ob eine Waffenart lediglich bei bestimmten Einheiten verwendet wurde oder ob diese eine Standardwaffe für den Großteil einer Armee war, bzw ob einzelne Armeeteile diese Waffen verändert hatten. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Beutewaffen nicht als heeresgeschichtliche Exponate (hauptsächlich von Österreich und Deutschland,
  4. und
  5. Weltkrieg) gelten sollten, sofern sie aus dieser Zeit stammen und von Österreich oder Deutschland verwendet wurden. Darüber hinaus befanden sich Beutewaffen schon in früher genehmigten Erweiterungen der Waffenbesitzkarte, woraus geschlossen werden kann, das die Behörde Beutewaffen als in das Sammelgebiet einordenbar ansah. Sofern der Amtssachverständige in seinem Gutachten weiter ausführte, dass kein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse vorliege, weil die innehabende Privatsammlung weder wissenschaftlichen, kulturhistorischen noch musealen oder öffentlich zugänglichen Charakter aufweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus beiden vorgelegten Gutachten ergibt, dass diese Sammlung zumindest ein wissenschaftlichen und kulturhistorischen Charakter aufweist. In der letzten Stellungnahme des Amtssachverständigen führte dieser auch aus, dass die Sammlung grundsätzlich bzw. überwiegend die technische Entwicklung der Bewaffnung in der K. & K. Armee sowie im deutschen Kaiserreich ab 1871 bis nach Beendigung des
  6. Weltkrieges im Jahr 1945 darstellt. Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Sammlung zwar nicht öffentlich zugänglich ist, der Beschwerdeführer jedoch private Führungen auf Anfrage durchführt. Zum Beweis dafür legte er auch das Gästebuch vor. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit darlegen, dass er die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG erfüllt, sohin über die nötige Fachkunde verfügt und die Waffen ordnungsgemäß verwahren könne und nicht bloß Waffen ansammeln will sondern seine Sammlung sinnvoll ergänzen will. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.791.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.