RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1615/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des AF, vertreten durch RA Dr. Franz Xaver Berndorfer, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. April 2015, Zl. MES2-V-14 33970/5, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des AF, vertreten durch , RA Dr. Franz Xaver Berndorfer, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. April 2015, Zl. MES2-V-14 33970/5, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 350,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 350,-- Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.275,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.275,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer deswegen, weil er als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der am 7. November 2014, 16:38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, nächst Strkm ***, kontrollierten LKW-Lenkung 1. dem Lenker RAH, geb. ***, nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten gewährt habe, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden, nämlich 1. dem Lenker RAH, geb. ***, nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten gewährt habe, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden, nämlich
- a)am 13.10.2014 sei von 22:35:00 Uhr bis 14.10.2014 um 4:24:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 45 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde 15 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar, am 13.10.2014 sei von 22:35:00 Uhr bis 14.10.2014 um 4:24:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 45 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde 15 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,
- b)am 17.10.2014 sei von 1:07:00 Uhr bis 17.10.2014 um 9:07:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde und 6 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar, am 17.10.2014 sei von 1:07:00 Uhr bis 17.10.2014 um 9:07:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde und 6 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,
- c)am 20.10.2014 sei von 6:39:00 Uhr bis 20.10.2014 um 14:25:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 27 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde und 57 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, am 20.10.2014 sei von 6:39:00 Uhr bis 20.10.2014 um 14:25:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 27 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde und 57 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,
- d)am 21.10.2014 sei von 2:16:00 Uhr bis 21.10.2014 um 8:14:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 22 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 52 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,am 21.10.2014 sei von 2:16:00 Uhr bis 21.10.2014 um 8:14:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 22 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 52 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,
- e)Am 22.10.2014 sei von 2:05:00 Uhr bis 22.10.2014 um 7:29:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 44 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,Am 22.10.2014 sei von 2:05:00 Uhr bis 22.10.2014 um 7:29:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 44 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,
- f)am 24.10.2014 sei von 1:09:00 Uhr bis 24.10.2014 um 13:58:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 9 Stunden 53 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 5 Stunden 23 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,am 24.10.2014 sei von 1:09:00 Uhr bis 24.10.2014 um 13:58:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 9 Stunden 53 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 5 Stunden 23 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,
- g)am 27.10.2014 sei von 2:46:00 Uhr bis 27.10.2014 um 15:57:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 9 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 5 Stunden betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,am 27.10.2014 sei von 2:46:00 Uhr bis 27.10.2014 um 15:57:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 9 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 5 Stunden betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,
- h)am 28.10.2015 sei von 5:38:00 Uhr bis 28.10.2014 um 11:19:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,am 28.10.2015 sei von 5:38:00 Uhr bis 28.10.2014 um 11:19:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit eine Stunde betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar,
- i)am 7.11.2014 sei von 2:38:00 Uhr bis 7.11.2014 um 11:41:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 2 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,am 7.11.2014 sei von 2:38:00 Uhr bis 7.11.2014 um 11:41:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 2 Stunden und 6 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, 2. dem Lenker RAH, geb. ***, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden gewährt habe, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei, nämlicha) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.10.2014 um 4:07:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 4 Stunden und 31 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,b)Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.10.2014 um 2:00:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 6 Stunden und 56 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,c)Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 5.11.2014 um 3:26:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 4 Stunden und 35 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,2. dem Lenker RAH, geb. ***, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden gewährt habe, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils , 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei, nämlich,
- a), Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.10.2014 um 4:07:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 4 Stunden und 31 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,, b), Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.10.2014 um 2:00:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 6 Stunden und 56 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,, c), Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 5.11.2014 um 3:26:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, habe somit 4 Stunden und 35 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, 3. den Lenker RAH, geb. ***, über die zulässige Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen hinaus eingesetzt habe, nämlich:
- a)am 16.10.2014 von 4:07:00 Uhr bis 17.10.2014 um 15:02:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 20 Stunden 49 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, habe somit 11 Stunden und 49 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und am 16.10.2014 von 4:07:00 Uhr bis 17.10.2014 um 15:02:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 20 Stunden 49 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, habe somit 11 Stunden und 49 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und
- b)am 30.10.2014 von 12:39:00 Uhr bis 31.10.2014 um 22:00:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 50 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden habe somit 2 Stunden und 50 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,am 30.10.2014 von 12:39:00 Uhr bis 31.10.2014 um 22:00:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 50 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden habe somit 2 Stunden und 50 Minuten betragen. Dies stelle daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, wegen folgender Verwaltungsübertretungen zu 1. §§ 28 Abs. 5 Z.2, 28 Abs. 11 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu 1. Paragraphen 28, Absatz 5, Ziffer 2, 28, Absatz 11, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zu 2. §§ 28 Abs. 5 Z.3 , 28 Abs. 11 AZG iVm. Artikel 8 Abs.1 und 2 EGVO Nr. 561/2006 zu 2. Paragraphen 28, Absatz 5, Ziffer 3, , 28 Absatz 11, AZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz eins und 2 , EGVO Nr. 561 aus 2006, zu 3. §§ 28 Abs. 5 Z.1, 28 Abs. 11 AZG iVm. Artikel 6 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006zu 3. Paragraphen 28, Absatz 5, Ziffer eins, 28, Absatz 11, AZG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, Verordnung (EG) , Nr. 561/2006 folgende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt: zu 1. € 850,00, 131 Stunden gemäß § 28 Abs. 6 Z.2 und Z.3 AZG zu 1. € 850,00, 131 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, AZG zu 2. € 500,00, 77 Stunden gemäß § 28 Abs. 6 Z.3 AZGzu 2. € 500,00, 77 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG zu 3. € 400,00, 62 Stunden gemäß § 28 Abs. 6 Z.3 AZGzu 3. € 400,00, 62 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 175,00 vorgeschrieben.Weiters wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 175,00 vorgeschrieben. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen der Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge der Lenker zur Einhaltung der Ruhebestimmungen angewiesen gewesen sei, entgegen, dass dies den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht entspreche. Da keine Veranlassung zum Zweifel an den elektronisch ausgelesenen Fahrzeugdaten gegeben sei, habe die beantragte Einvernahme des Lenkers unterbleiben können. Bei der Strafbemessung sei von einem geschätzten Monatseinkommen von € 2.000,-- sowie von keinen mildernden oder erschwerenden Umständen ausgegangen worden.Bei der Strafbemessung sei von einem geschätzten Monatseinkommen von , € 2.000,-- sowie von keinen mildernden oder erschwerenden Umständen ausgegangen worden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass sie die beantragte Vernehmung des Lenkers unterlassen habe. Der Fahrer habe dem Beschwerdeführer gegenüber stets angegeben, dass er alle Bestimmungen einhalte. Zudem sei anstelle des Beschwerdeführers die gemäß § 9 VStG zur verantwortlichen Beauftragten bestellte MF zu verfolgen gewesen. Da nach deutschem Recht keine Mitteilung der Bestellung an das Arbeitsinspektorat vorgesehen sei, sei die Bestellung von der österreichischen Rechtsordnung anzuerkennen.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass sie die beantragte Vernehmung des Lenkers unterlassen habe. Der Fahrer habe dem Beschwerdeführer gegenüber stets angegeben, dass er alle Bestimmungen einhalte. Zudem sei anstelle des Beschwerdeführers die gemäß Paragraph 9, VStG zur verantwortlichen Beauftragten bestellte MF zu verfolgen gewesen. Da nach deutschem Recht keine Mitteilung der Bestellung an das Arbeitsinspektorat vorgesehen sei, sei die Bestellung von der österreichischen Rechtsordnung anzuerkennen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass der Lenker mittlerweile aufgrund festgestellter Verstöße entlassen worden sei. Zum Kontrollsystem brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Lenker von den eng zusammenarbeitenden AF und MF entsprechend instruiert worden sei. Sie hätten bei diesem Lenker bereits im September 2010 eine Verletzung der Lenkzeit und der Ruhebestimmungen festgestellt. Daraufhin hätten sie ihn in Abständen von ca. 4 Wochen kontrolliert, seine Fahrerkarte ausgelesen und besonders gewissenhaft kontrolliert. Noch bei der letzten Kontrolle am 13. Oktober 2014 sei das Kontrollergebnis unauffällig gewesen. Aufgrund der vom Lenker berichteten Kontrolle am 7. November 2014 habe der Beschwerdeführer die Fahrerkarte ausgewertet und habe die inkriminierten Verstöße festgestellt. Der Fahrer sei daraufhin letztmalig ermahnt und alle 2 Wochen kontrolliert worden. Die Entlassung des Lenkers sei dann aufgrund neuerlicher Verstöße im September 2015 erfolgt. Dieses Kontrollsystem müsse als ausreichend angesehen werden. Gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bestrafung rechtswidrig sei, weil die Ruhefrist von 7 Stunden nicht in die Berechnung der Tageslenkzeit einberechnet werden dürfe. Zudem sei die Strafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt zu hoch bemessen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Verlesung der Akten im Beisein des Vertreters des abwesenden Beschwerdeführers der an der Amtshandlung beteiligte Polizist als Zeuge vernommen wurde. Der in Deutschland aufhältige und nicht in Österreich gemeldete Fahrer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer konnte die in der Ladung aufgetragene Stelligmachung des Fahrers nicht bewerkstelligen. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt in Deutschland, ***, eine Schweinehandlung. Mit Erklärung vom 21. Februar 2012 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die bei ihm angestellte MF in seinem Unternehmen im Oktober 2007 zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen unter anderem für die Bereiche Kraftfahrzeuggesetz und Arbeitszeitgesetze bestellt habe. Deren Verantwortlichkeit gelte demnach sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Behörden. Die Bestellung der MF wurde zu keinem Zeitpunkt dem Arbeitsinspektorat übermittelt. Der LKW wurde in sämtlichen angelasteten Lenkzeiten von RAH gelenkt. Die angelasteten Überschreitungen entsprechen den Tatsachen. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den – zuletzt – unwidersprochen gebliebenen Daten aus den elektronischen Aufzeichnungen des Fahrzeuges sowie der Fahrerkarte des RAH, auf den nachvollziehbaren Aussagen des als Zeuge vernommenen Polizisten sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. 6. Rechtslage: § 28 Abs. 5 und 11 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, lauteten auszugsweise:Paragraph 28, Absatz 5 und 11 Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der zur Tatzeit gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, lauteten auszugsweise: „Strafbestimmungen § 28.
(1)…Paragraph 28,
(1)…
(5)Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
- Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
- Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
- Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
- Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
- die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
- die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
- …;
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,
- die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6)Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
(6)Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- a)in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
- b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
- b)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro; 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(7)…
(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(8)Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(9)…
(11)Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(11)Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(12)…“ Artikel 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lauten auszugsweise:Artikel 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lauten auszugsweise: „Artikel 6
(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2)…
(3)Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4)… Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Artikel 8
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3)…“
- Erwägungen: Soweit sich die Beschwerde auf die urkundlich belegte Bestellung der MF stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der Bestellten eingelangt ist. Wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, dass diese gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung mangels entsprechender Regelung in Deutschland im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, ist ihm die höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu entgegenzuhalten, der zufolge sämtliche österreichische Bestimmungen über die Möglichkeit zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gelten (VwGH 25.02.2009, 2007/03/0111). Dabei kann „kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des […] § 23 Abs 1 ArbIG zu § 9 VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine „Meldepflicht“ als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert“ (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265).Soweit sich die Beschwerde auf die urkundlich belegte Bestellung der MF stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der Bestellten eingelangt ist. Wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, dass diese gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung mangels entsprechender Regelung in Deutschland im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme, ist ihm die höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu entgegenzuhalten, der zufolge sämtliche österreichische Bestimmungen über die Möglichkeit zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland gelten (VwGH 25.02.2009, 2007/03/0111). Dabei kann „kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des […] Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine „Meldepflicht“ als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert“ (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde infolge Unwirksamkeit der Bestellung der MF zu Recht als Beschuldigter verfolgt wurde. Zum behaupteten Kontrollsystem ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein wirksames Kontrollsystem auch im Falle eigenmächtiger Handlungen des Arbeitnehmers zu greifen hat. Eine bloß nachträgliche Kontrolle stellt daher auch dann kein ausreichendes Kontrollsystem dar, wenn der Lenker nach mehrfachen Verstößen letztlich entlassen wird. Die zum angefochtenen Spruchpunkt
- vorgebrachte Rechtsrüge kann insoweit nicht nachvollzogen werden, als die dortigen Tatvorwürfe – anhand der Fahrzeugdaten nachvollziehbar – nur Lenkzeiten umfassen.
- Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs. 1 Z. 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Insbesondere hat er kein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Insbesondere hat er kein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen. Zudem ist festzuhalten, dass sämtlichen angefochtenen Spruchpunkten mehrere – teilweise sogar sehr schwerwiegende – Übertretungen zu Grunde liegen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1615.001.2015