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{'item': 'LVwG-S-2445/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2445/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. April 2015, Zl. GFS2-V-156804/5, bestreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz – FSG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch Herrn Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. April 2015, Zl. GFS2-V-156804/5, bestreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz – FSG, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, die Umschreibung des Tatorts aber dahingehend präzisiert, dass sie zu lauten hat: „*** / Kreuzungsbereich *** (sog. ‚***‘)“. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG € 145,20 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben, die Umschreibung des Tatorts aber dahingehend präzisiert, dass sie zu lauten hat: „*** / Kreuzungsbereich *** (sog. ‚***‘)“. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 145,20 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 1 FSG für schuldig. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
  5. März 2015 um 09.45 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid der Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen eins, Absatz 3, 37, Absatz eins, FSG für schuldig. Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
  6. März 2015 um 09.45 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  7. Jänner 2015, Zl. GFS1-F-0670/002, entzogen worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies darauf, dass der Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung am
  8. März 2015 zugestellt und noch am selben Tag dagegen Vorstellung erhoben worden sei. Es sei von der Behörde binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sodass der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Damit sei die Grundlage für die gegenständlich verhängte Bestrafung weggefallen. Ferner führte er im Zuge des Beschwerdeverfahrens aus, er habe das Fahrzeug unmittelbar von seinen Feldern auf den nördlich der Hauptstraße verlaufenden Feldweg gelenkt. Er sei weder auf der *** noch auf der ***, sondern ausschließlich auf diesem Feldweg gefahren. Dort sei ihm aufgefallen, dass die Polizei hinter ihm hergefahren sei, wobei er nicht wisse, woher sie gekommen sei. Der Zeuge Z gab an, mit dem Streifenauto auf der *** von Richtung Westen kommend in das Ortsgebiet eingefahren zu sein. Im Ortsgebiet sei ihm der Beschwerdeführer auf dem Traktor entgegen gekommen. Der Zeuge habe das Fahrzeug auf der *** gewendet und gesehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich des sogenannten *** (Kreuzungsbereich *** / ***) nach links in einen Richtung Osten führenden Weg eingebogen sei. Dieser sei zunächst asphaltiert und danach unbefestigt. Im Zuge der Nachfahrt sei das Blaulicht eingeschaltet gewesen. Der Zeuge B gab an, vom Beschwerdeführer telefonisch verständigt worden zu sein, er solle zum genannten Feldweg kommen, wobei er bei seinem Eintreffen das Fahrzeug Richtung Osten stehend gesehen habe. Er habe es dann von dort weiter gelenkt. Wo sich der Beschwerdeführer zuvor aufgehalten habe, könne der Zeuge nicht sagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall gibt der Beschwerdeführer zwar an, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, führt aber aus, dass dies lediglich auf den Feldern bzw. danach auf dem Feldweg ohne Straßenbezeichnung, Grundstück Nr. ***, der Fall gewesen sei. Dem stehen die Angaben des Zeugen Z gegenüber, der dem Beschwerdeführer mit dem Traktor von der *** kommend über den Kreuzungsbereich *** / *** (sogenannter ***) in den Feldweg einbiegen gesehen haben will. Dabei sieht das Verwaltungsgericht keinen Grund, den Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Zum einen war er aufgrund seiner damaligen Position (Gegenverkehr innerhalb der Ortschaft) imstande, den Traktor auf der *** wahrzunehmen, kann einer Verwechslung des Fahrzeuges bzw. Lenkers aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden und sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Zeuge wissentlich unrichtige Angaben machen sollte. Auch wäre – folgt man den Angaben des Beschwerdeführers – nicht erklärlich, wie der Zeuge von der *** aus hätte wahrnehmen sollen, dass der Beschwerdeführer einen Traktor über nördlich derselben gelegene, durch bebaute Grundstücke und den Feldweg von der *** getrennte Felder und vor allem auf dem fraglichen Feldweg gelenkt hätte. Schlussendlich fällt auf, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nur auf Feldern bzw. auf dem Feldweg gelenkt, erstmals in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor Gericht erstattet wurde, sodass diesen Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer damals über die *** bis zum Kreuzungsbereich *** / *** (sog. ***) und sodann in den genannten Feldweg gelenkt wurde. Sowohl bei der Hauptstraße als auch beim Kreuzungsbereich und im Übrigen auch beim Feldweg handelt es sich um Straßen mit öffentlichem Verkehr, wie sich aus dem durchgeführten Lokalaugenschein ebenso ergibt, wie aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbildern. Mochte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Feldweges auch einem (im Übrigen vorwerfbaren) Verbotsirrtum unterlegen sein, wird dies für die ***, die *** bzw. den sog. *** von ihm nicht behauptet. Fest steht weiters, dass dem Beschwerdeführer der im Spruch genannte Entziehungsbescheid bereits am
  9. März 2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde und er ihm – den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  10. Mai 2016 zufolge – im nunmehr fraglichen Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, dass das genannte Mandat außer Kraft getreten sei. So habe er dagegen unmittelbar nach Zustellung am
  11. März 2015 Vorstellung erhoben und habe es die belangte Behörde unterlassen, binnen vierzehn weiterer Tage das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorweg kommt der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung zu (§ 57 Abs. 2 AVG) und hätte selbst die Unterlassung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht das Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 57 Abs. 3 AVG ex tunc, sondern erst mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offengestandenen zweiwöchigen Frist bewirkt (VwGH 19.9.1990, 90/03/0132). Freilich wurde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unstrittig innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, zumal die belangte Behörde innerhalb dieser Frist (von der Verspätung der Vorstellung ausgehend) dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt machte. Durch einen solchen Verspätungsvorhalt wird aber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (VwGH 19.2.1986, 85/11/0231). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorweg kommt der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 57, Absatz 2, AVG) und hätte selbst die Unterlassung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht das Außerkrafttreten eines Bescheides nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex tunc, sondern erst mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offengestandenen zweiwöchigen Frist bewirkt (VwGH 19.9.1990, 90/03/0132). Freilich wurde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unstrittig innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, zumal die belangte Behörde innerhalb dieser Frist (von der Verspätung der Vorstellung ausgehend) dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt machte. Durch einen solchen Verspätungsvorhalt wird aber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (VwGH 19.2.1986, 85/11/0231). Bleibt schließlich die Frage, ob eine (noch ausständige) stattgebende Vorstellungs- oder Beschwerdeentscheidung eine Änderung der Sachlage bewirken könnte. Auch insoweit ist auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung und darauf zu rekurrieren, dass auch stattgebende Vorstellungs- und damit auch Beschwerdeentscheidungen insoweit bloß ex nunc wirken (VwGH 4.10.1996, 96/02/0434). Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben entsprechende Mandate rechtswirksamen; dies unabhängig davon, ob sie auch rechtmäßig sind (VwGH, 27.4.2000, 99/02/0359; vgl. VwGH, 24.2.2012, 2001/02/0142). I.d.S. würde aber auch eine nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts ändern (vgl. VwGH, 4.10.1996, 96/02/0442), sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, ohne dass für diese Beurteilung der Verfahrensausgang abgewartet werden müsste.Bleibt schließlich die Frage, ob eine (noch ausständige) stattgebende Vorstellungs- oder Beschwerdeentscheidung eine Änderung der Sachlage bewirken könnte. Auch insoweit ist auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung und darauf zu rekurrieren, dass auch stattgebende Vorstellungs- und damit auch Beschwerdeentscheidungen insoweit bloß ex nunc wirken (VwGH 4.10.1996, 96/02/0434). Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben entsprechende Mandate rechtswirksamen; dies unabhängig davon, ob sie auch rechtmäßig sind (VwGH, 27.4.2000, 99/02/0359; vergleiche VwGH, 24.2.2012, 2001/02/0142). römisch eins.d.S. würde aber auch eine nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts ändern vergleiche VwGH, 4.10.1996, 96/02/0442), sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, ohne dass für diese Beurteilung der Verfahrensausgang abgewartet werden müsste. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse daran, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur von Personen gelenkt werden, die nachweislich über die entsprechende fachliche und gesundheitliche Eignung sowie über Verkehrszuverlässigkeit verfügen, massiv beeinträchtigt werden kann. Zumal in diesem Fall die gesetzlich statuierte Mindeststrafe verhängt wurde, kann diese nicht als unangemessen erkannt werden. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Im Übrigen (hinsichtlich der Wirksamkeit des Mandats) stützt sich die Entscheidung auf die obzitierte Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Im Übrigen (hinsichtlich der Wirksamkeit des Mandats) stützt sich die Entscheidung auf die obzitierte Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2445.003.2015

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