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LVwG-S-252/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-252/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DI HP, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Dezember 2015, Zl. MIS2-V-1532041, mit welchem eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-- nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auferlegt wurde, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung mit € 838,21 festgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung mit € 838,21 festgesetzt wird.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Firma P unter Hinweis auf § 7m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-- (errechnet aus der Höhe der möglichen Verhängung von Strafen gegen die von ihm beauftragte ungarische Firma) zu erlegen, weil diese von ihm beauftragte Firma mit Sitz in Budapest, wie im Zuge der Durchführung einer Kontrolle durch die Organe der Abgabenbehörde festgestellt werden konnte, Verstöße gegen das AVRAG gesetzt Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Firma P unter Hinweis auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-- (errechnet aus der Höhe der möglichen Verhängung von Strafen gegen die von ihm beauftragte ungarische Firma) zu erlegen, weil diese von ihm beauftragte Firma mit Sitz in Budapest, wie im Zuge der Durchführung einer Kontrolle durch die Organe der Abgabenbehörde festgestellt werden konnte, Verstöße gegen das AVRAG gesetzt hat, indem auf der Baustelle erforderliche Lohnunterlagen nicht bereit gehalten, bzw. auch notwendige Meldungen bei Arbeitsantritt noch nicht durchgeführt worden wären. Da die ungarische Firma über keine Niederlassung in Österreich verfüge, sei davon auszugehen gewesen, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei, weshalb nach dem durch die Finanzpolizei gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG berechtigterweise gegenüber dem Auftraggeber verhängten Zahlungsstopp die gegenständliche Sicherheitsleistung zu verhängen gewesen sei.hat, indem auf der Baustelle erforderliche Lohnunterlagen nicht bereit gehalten, bzw. auch notwendige Meldungen bei Arbeitsantritt noch nicht durchgeführt worden wären. Da die ungarische Firma über keine Niederlassung in Österreich verfüge, sei davon auszugehen gewesen, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei, weshalb nach dem durch die Finanzpolizei gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG berechtigterweise gegenüber dem Auftraggeber verhängten Zahlungsstopp die gegenständliche Sicherheitsleistung zu verhängen gewesen sei. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung im Wesentlichen geltend, dies nach Ausführungen betreffend die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde, dass der zu leistende Werklohn seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens an die ungarische Firma insgesamt nur € 838,21 betrage, da die genannte Firma eben nur Leistungen in diesem Betrag erbracht hätte. Diese Auftragssumme könne durch die beigeschlossene Aufmaßabrechnung, die Planungsgrundlage für die Aufmaßabrechnung und den Einzahlungsnachweis, wobei sämtliche in Kopie vorgelegt werden, glaubhaft und nachvollziehbar belegt werden. Es werde deshalb beantragt, dies nach Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung, die im angefochtenen Bescheid aufgetragene Sicherheitsleistung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß also den genannten Betrag von € 838,21 zu reduzieren. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers sein Vorbringen noch dahingehend, als er auf die kurzfristig und ausnahmsweise erfolgte Auftragserteilung an die ungarische Firma verwies, welche den Auftrag nur durchgeführt hätte, weil sie kurzfristig für eine andere Firma, die das notwendige Personal nicht hatte, einspringen musste. Dies sei ihr möglich gewesen, weil sie damals in Mistelbach und zwar im Krankenhaus ebenfalls eine Baustelle betrieben hätte, sowie die ungarische Firma für das Unternehmen des Beschwerdeführers faktisch laufend als Subunternehmer tätig werde und deshalb auch die eher geringfügigen aber sofort durchführbaren Arbeiten verrichten konnte. Aus der im Zuge der Verhandlung seitens des vor Ort einschreitenden Bediensteten der Finanzpolizei getätigten Aussage ist jedenfalls abzuleiten, dass ihm im Zuge eines geführten Telefonates mitgeteilt wurde, dass die drei vor Ort angetroffenen Personen kurzfristig auf der Baustelle seien, also den Auftrag ursprünglich eine andere Firma hätte durchführen sollen, sowie jedenfalls auf der Baustelle die Auftragssumme trotz eingehendem Versuch nicht habe hinterfragt werden können. Sowie offenbar auch seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens vor Erlassung des Zulassungsstopps diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden, sowie er die Tätigkeiten, welche die drei angetroffenen Personen vor Ort durchführten, als Isolierungsarbeiten an Lüftungsrohren oder Lüftungsschächten bezeichnen würde. Im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls auf die kurzfristig und zunächst nicht vorgesehene Auftragsvergabe an die ungarische Firma verwies, gelangten ebenfalls noch die getätigten und bereits in der Beschwerde angesprochenen Vorlagen, also die Ausmaßabrechnung, der relevante Plan und ein Einzelbeleg für Inlandszahlungsverkehr zur Verlesung.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers sein Vorbringen noch dahingehend, als er auf die kurzfristig und ausnahmsweise erfolgte Auftragserteilung an die ungarische Firma verwies, welche den Auftrag nur durchgeführt hätte, weil sie kurzfristig für eine andere Firma, die das notwendige Personal nicht hatte, einspringen musste. Dies sei ihr möglich gewesen, weil sie damals in Mistelbach und zwar im Krankenhaus ebenfalls eine Baustelle betrieben hätte, sowie die ungarische Firma für das Unternehmen des Beschwerdeführers faktisch laufend als Subunternehmer tätig werde und deshalb auch die eher geringfügigen aber sofort durchführbaren Arbeiten verrichten konnte. Aus der im Zuge der Verhandlung seitens des vor Ort einschreitenden Bediensteten der Finanzpolizei getätigten Aussage ist jedenfalls abzuleiten, dass ihm im Zuge eines geführten Telefonates mitgeteilt wurde, dass die drei vor Ort angetroffenen Personen kurzfristig auf der Baustelle seien, also den Auftrag ursprünglich eine andere Firma hätte durchführen sollen, sowie jedenfalls auf der Baustelle die Auftragssumme trotz eingehendem Versuch nicht habe hinterfragt werden können. Sowie offenbar auch seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens vor Erlassung des Zulassungsstopps diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden, sowie er die Tätigkeiten, welche die drei angetroffenen Personen vor Ort durchführten, als Isolierungsarbeiten an Lüftungsrohren oder Lüftungsschächten bezeichnen würde. Im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls auf die kurzfristig und zunächst nicht vorgesehene Auftragsvergabe an die ungarische Firma verwies, gelangten ebenfalls noch die getätigten und bereits in der Beschwerde angesprochenen Vorlagen, also die Ausmaßabrechnung, der relevante Plan und ein Einzelbeleg für Inlandszahlungsverkehr zur Verlesung. Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielt der Vertreter des Beschwerdeführers den gestellten Antrag auf entsprechende Reduzierung der auferlegten Sicherheitsleistung aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren ist festzustellen, dass die vom Unternehmen des Beschwerdeführers beauftragte ungarische Firma S KFT mit Sitz in *** auf der Baustelle *** in *** entsprechend dem vorgelegten Plan und der Aufmaßabrechnung kurzfristig Tätigkeiten, konkret die Isolierung von Lüftungskanälen durchführte, wobei im Zuge der Durchführung einer Kontrolle für diese drei Dienstnehmer der ungarischen Firma den Kontrollorganen der Finanzpolizei weder ZKO-Meldungen noch Lohnunterlagen vorgelegt werden konnten. Ebenso war es nicht möglich, vorerst Unterlagen über den tatsächlichen Auftragswert beizuschaffen. Die Finanzpolizei verhängte deshalb zunächst einen Zahlungsstopp in Höhe von € 9.000,--, welcher auf Basis der gegen die ungarischen Firma nach dem AVRAG möglichen Strafen berechnet wurde, sowie sie anschließend bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Erlag einer Sicherungsleistung durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen in gleicher Höhe, also € 9.000,-- beantragte. Aus dem durchgeführten Verfahren leitet sich allerdings nur ein Werklohn seitens des inländischen Auftraggebers, welcher zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle, dem Erlass des Zahlungsstopps und der Verhängung der Sicherheitsleistung offen war, von € 838,21 ab. § 7m.

(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.Paragraph 7 m,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. Wie sich aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 7 l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 7 b Abs. 5 i.V.m. § 7 b Abs. 8 AVRAG bzw. § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z 1 AVRAG den (offenen) Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Wie sich aus Absatz 2, der zitierten Bestimmung ergibt, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 7, l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7, b Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, AVRAG bzw. Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG den (offenen) Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies allerdings maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt wiederum auf die Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelts. Vorliegendenfalls ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von Verstößen des Auftragnehmers gegen Bestimmungen des AVRAG, wobei vor Ort weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach § 7m Abs. 3 beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist, zumal vor der erfolgten Vorschreibung der Sicherheitsleistung durch den angefochtenen Bescheid vom
  1. Dezember 2005 der Behörde keine Unterlagen über den tatsächlichen Auftragswert bzw. den Werklohn zur Verfügung standen.Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies allerdings maximal bis zur Höhe der angedrohten (Höchst)geldstrafe, allerdings eingeschränkt wiederum auf die Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelts. Vorliegendenfalls ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von Verstößen des Auftragnehmers gegen Bestimmungen des AVRAG, wobei vor Ort weder die Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach Paragraph 7 m, Absatz 3, beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist, zumal vor der erfolgten Vorschreibung der Sicherheitsleistung durch den angefochtenen Bescheid vom
  2. Dezember 2005 der Behörde keine Unterlagen über den tatsächlichen Auftragswert bzw. den Werklohn zur Verfügung standen. Tatsächlich war allerdings bereits bei Verhängung des Zahlungsstopps bzw. bei der Stellung des Antrages dem Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, dies ausgehend vom Umfang der vom ungarischen Unternehmen zu verrichtenden Tätigkeiten, für welche eine Gesamtentlohnung von € 838,21 erfolgen sollte, nur dieser zu leistende Betrag ausständig. Da eine Sicherheitsleistung nicht höher sein darf als der noch ausstehende und zu leistende Werklohn war diese auf den Betrag von € 838,21 zu reduzieren. Dem in diesem Sinne gestellten Antrag des Beschwerdeführers war deshalb stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.252.001.2016

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