RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-368/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SM in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Jänner 2016, Zl. MIS2-V-151380, mit welchem eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.300,-- nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auferlegt wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SM in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Jänner 2016, Zl. MIS2-V-151380, mit welchem eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.300,-- nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) auferlegt wurde, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung auf € 2.150,-- reduziert wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die auferlegte Sicherheitsleistung auf € 2.150,-- reduziert wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7m AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.500,-- zu erlegen, weil er die kroatische Firma KU mit Sitz in *** mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt gehabt habe, welche Verstöße gegen das AVRAG in der Form gesetzt hätte, als sie erforderliche Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, sowie ebenfalls die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten habe. Da aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden müsse, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegen die beauftragte Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.500,-- zu erlegen, weil er die kroatische Firma KU mit Sitz in *** mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt gehabt habe, welche Verstöße gegen das AVRAG in der Form gesetzt hätte, als sie erforderliche Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, sowie ebenfalls die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten habe. Da aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden müsse, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegen die beauftragte kroatische Firma unmöglich aber zumindest wesentlich erschwert sein werde, sei eben dem Beschwerdeführer als Auftraggeber aufzutragen gewesen, den noch ausstehenden Werklohn als Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, sich zwar nicht gegen die Vorschreibung der Sicherheitsleistung auszusprechen, jedoch habe er noch vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei und zwar am
- Jänner 2016 an die kroatische Firma KU eine Anzahlung in der Hälfte des vereinbarten Werklohnes, also von € 2.150,-- geleistet, weshalb zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle nur mehr ein Werklohn in Höhe von € 2.150,-- offen gewesen sei, weshalb er beantrage, die ihm auferlegte Sicherheitsleistung mit diesem Betrag festzusetzen. Im Zuge der in der Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung gelangte der vom Beschwerdeführer vorgelegte Überweisungsauftrag zur Verlesung, aus welchem sich ergibt, dass die von ihm vertretene Auftraggeberin, die Firma SC am
- Jänner 2016 an die kroatische Firma KU den Betrag von € 2.150,-- überwiesen hat. Der als Zeuge befragte anzeigelegende Bedienstete der Finanzpolizei gab an, er habe den Betrag zunächst für den Zahlungsstopp und die später beantragte Sicherheitsleistung seiner Erinnerung nach einem Anbot oder einer Rechnung, welche im Zuge der Kontrolle auf der Baustelle vorgefunden wurden, entnommen. Es sei zwar versucht worden auch die kroatische Firma zu kontaktieren, dies sei allerdings nicht gelungen, weshalb Kontakt mit dem österreichischen Auftraggeber, also dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen, der Firma SC aufgenommen wurde, welche daraufhin ebenfalls vermutlich das Auftragsschreiben übermittelt hätte. Der Umstand, dass auf den vereinbarten Werklohn bereits eine Anzahlung geleistet worden war, sei seiner Erinnerung nach im Gespräch nicht vorgekommen, bzw. ihm zum Zeitpunkt der Beantragung der Sicherheitsleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er gehe schon davon aus, dass vom Büro seiner Firma gemeinsam mit den Unterlagen über den erteilten Auftrag auch bereits die Bestätigung der Überweisung an die kroatische Firma übermittelt worden sei, könne jetzt allerdings nicht sagen ob die diesbezügliche Mitteilung an die Finanzpolizei oder die Bezirksverwaltungsbehörde ergangen wäre, jedenfalls habe er nach Vorschreibung der Sicherheitsleistung den noch offenen Werklohn im Betrag von € 2.150,-- an die Bezirkshauptmannschaft überwiesen. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verzichtete der Vertreter des Finanzamtes auf Schlussausführungen, während der Beschwerdeführer den von ihm gestellten Antrag auf Anpassung bzw. Herabsetzung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung auf Höhe des zum Zeitpunkt der Kontrolle noch offenen Werklohnes aufrecht hielt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vertretene SC GmbH die kroatische Firma KU mit Sitz in *** mit der Durchführung von Arbeiten beauftragte, wobei die kroatische Firma für diesen Auftrag zwei Arbeitnehmer einsetzte, allerdings im Zuge der am
- Jänner 2016 durchgeführten Kontrolle für diese Arbeiter weder aufrechte ZKO-Meldungen noch Arbeitsverträge oder Lohnunterlagen vorlegen konnte. Auf den in Höhe von € 4.300,-- vereinbarten Werklohn hat das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen bereits vor Arbeitsaufnahme der kroatischen Firma eine Anzahlung in Höhe der Hälfte desselben, also von € 2.150,-- geleistet. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei lagen allerdings Unterlagen darüber nicht vor, weshalb sowohl ein Zahlungsstopp in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werklohnes als auch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde der Erlag einer Sicherheitsleistung durch das vom nunmehrigen Beschwerdeführer vertretene Unternehmen in Höhe des gesamten Auftragswertes sohin von € 4.300,-- beantragt wurde. Auf den vereinbarten Werklohn wurde allerdings seitens des inländischen Auftraggebers noch vor Arbeitsbeginn eine Anzahlung im Ausmaß der Hälfte desselben, also € 2.150,-- geleistet, sodass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr in seiner Gesamtheit offen war. § 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.Paragraph 7 m,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist. Wie sich aus Abs. 2 der zitierten Bestimmung ergibt, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 7l AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 5 i.V.m. § 7b Abs. 8 AVRAG bzw. § 7d Abs. 1 i.V.m. § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Wie sich aus Absatz 2, der zitierten Bestimmung ergibt, können die dort genannten Behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, dies wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 7 l, AVRAG nicht möglich und auch eine etwaige Beschlagnahme von verwertbaren Sachen des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden kann, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) aufgrund des Verdachtes des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG bzw. Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG den Werklohn an die Behörde leistet. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist sohin nur in jener (maximalen) Höhe möglich, in welcher noch ein Werklohn zu leisten ist, weshalb die Sicherheitsleistung nicht höher sein darf, als der noch offene Werklohn. Dies zur Sicherstellung, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies allerdings maximal bis zur angedrohten (Höchst)Geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelt. Im vorliegenden Fall ist die Behörde jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von gegen Bestimmungen des AVRAG gesetzten Übertretungen, sowie vor Ort weder eine Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach § 7m Abs. 3 AVRAG beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist. Allerdings war bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des kroatischen Unternehmens bereits die Hälfte des vereinbarten Werklohnes aufgrund der geleisteten Anzahlung entrichtet, weshalb die Sicherheitsleistung nicht mehr in Höhe des gesamten Werklohnes vorgeschrieben werden durfte, sondern war diese auf den noch ausstehenden also zu leistenden Werklohn in Höhe von € 2.150,-- zu reduzieren. Ebenso wird mit dem durch die Finanzpolizei verfügten Zahlungsstopp dem Auftraggeber bzw. Beschäftiger schriftlich aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das Überlassungsentgelt, bzw. Teile davon, nicht an den Auftragnehmer oder Überlasser zu zahlen, dies allerdings maximal bis zur angedrohten (Höchst)Geldstrafe, allerdings eingeschränkt bis zur Höhe des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgelt. Im vorliegenden Fall ist die Behörde jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dies aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bestehenden dringenden Tatverdachtes von gegen Bestimmungen des AVRAG gesetzten Übertretungen, sowie vor Ort weder eine Einhebung einer Sicherheitsleistung oder eine Beschlagnahme möglich war, dass nach der Verhängung des Zahlungsstopps die nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragte Sicherheit auch aufzuerlegen ist. Allerdings war bei Antragstellung auf Erlegung der Sicherheitsleistung bzw. der Verhängung des Zahlungsstopps gegen den Beschwerdeführer als Auftraggeber des kroatischen Unternehmens bereits die Hälfte des vereinbarten Werklohnes aufgrund der geleisteten Anzahlung entrichtet, weshalb die Sicherheitsleistung nicht mehr in Höhe des gesamten Werklohnes vorgeschrieben werden durfte, sondern war diese auf den noch ausstehenden also zu leistenden Werklohn in Höhe von € 2.150,-- zu reduzieren. Dem in diesem Sinne gestellten Antrag des Beschwerdeführers war deshalb stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.368.001.2016