← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-240/001-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133Art. 15aArtikel 15§ 10§ 21§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-240/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der Maßgabe abgeändert, dass die Wortfolge „Die Höhe dieser Leistung wird ab

  1. Dezember 2013 auf monatlich € 138,68 (ab
  2. Jänner 2014 durch Richtsatzerhöhung auf € 152,99) verringert.“ durch die Wortfolge „Die Höhe dieser Leistung wird für den Monat Dezember 2013 auf € 152,22 und für den Zeitraum 1.1.2014 bis 30.4.2014 auf € 166,80 monatlich verringert.“ ersetzt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der Maßgabe abgeändert, dass die Wortfolge „Die Höhe dieser Leistung wird ab

  1. Dezember 2013 auf monatlich € 138,68 (ab
  2. Jänner 2014 durch Richtsatzerhöhung auf € 152,99) verringert.“ durch die Wortfolge „Die Höhe dieser Leistung wird für den Monat Dezember 2013 auf € 152,22 und für den Zeitraum 1.1.2014 bis 30.4.2014 auf € 166,80 monatlich verringert.“ ersetzt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 2.12.2013 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Beschwerdeführer zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 328,68 bis längstens 30.4.
  2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.1.2014 verringerte die belangte Behörde die gewährte Geldleistung „ab 1.Dezember 2013 auf monatlich € 138,68 (ab
  3. Jänner 2014 durch Richtsatzerhöhung auf € 152,99)“. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) seien neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der gemieteten Wohnung in ***, sondern im Gemeindegebiet von *** ohne aufrechten Wohnsitz aufhältig. Es könne daher kein Wohnbedarf angerechnet werden. Als Richtsatz komme für den Beschwerdeführer jener für eine „Alleinstehende Person“ in der Höhe von monatlich € 596,18 (ab 1.1.2014: € 610,49) für Lebensunterhalt zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 457,50 beziehe, welche in Abzug gebracht werde, würden sohin € 138,68 bzw. € 152,99 monatlich verbleiben.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Zusammengebracht wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, einen Wohnbedarf habe. Er bezahle für ein Zimmer im Miethaus ***, ***, € 190,- monatlich. Darüber habe er auch eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung in einer Scheune übernachtet, woraus jedoch nicht abgeleitet werden könne, er hätte keinen Wohnbedarf.
  5. Zum weiteren Verfahrensgang: 3.
  6. Mit Erkenntnis vom 16.7.2014, Zl. LVwG-AB-14-0423, gab das Landesverwaltungsgericht NÖ der Beschwerde Folge, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt 1) und sprach aus, dass eine „Nachzahlung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
  7. Dezember 2013 bis
  8. April 2014 betreffend den Wohnbedarf“ nicht erfolgt (Spruchpunkt 2). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt 3). 3.
  9. Dagegen hat die NÖ Landesregierung, Abteilung GS5, Amtsrevision erhoben. Mit Erkenntnis vom 27.1.2016, Zl. Ra 2014/10/0038-7, behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Spruchpunkte 1 und 3), im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Spruchpunkt 2).
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 8.11.2013 einen Antrag auf Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.12.2013, Zl. HLG2-S-13363/003, eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 328,68 bis längstens 30.4.2014 bewilligt. Der Beschwerdeführer MS, geb. am ***, ist österreichischer Staatsbürger hatte im verfahrensrelevanten Zeitraum seinen tatsächlichen Aufenthalt in Niederösterreich. Vom 1.12.2013 bis 30.4.2014 mietete der Beschwerdeführer ein Zimmer im Haus ***, ***. Die Wohnkosten (inkl. Betriebskosten) betrugen dafür monatlich € 190,-. Der Beschwerdeführer war alleinstehend und lebte nicht im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum „wohnte“ der Beschwerdeführer auch des Öfteren in einer Scheune in ***, in welcher er auch private Sachen unterbrachte. Aufgrund seiner psychischen Krankheit ist der Beschwerdeführer besachwaltet. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.3.2014, Zl. NLA2 / 2382 240980-1 01, wurde dem Beschwerdeführer eine Invaliditätspension ab 1.11.2013 zuerkannt. Diese betrug ab 1.11.2013 € 633,69 monatlich.
  11. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Akt LVwG-AB-14-0423 und den Akt der Verwaltungsbehörde, HLJ3-S-13363/003, darin inliegend insbesondere der Bescheid der PVA vom 27.3.2014 und eine Bestätigung der Vermieter des Beschwerdeführers vom 9.11.
  12. Der Bezug der Invaliditätspension ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid der PVA. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer gemietet hatte, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung seines Vermieters HI vom 9.11.
  13. Dass die Miete tatsächlich bezahlt wurde, ergibt sich aus vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen, aus welchen die Abbuchung der Miete hervorgeht.Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Akt LVwG-AB-14-0423 und den Akt der Verwaltungsbehörde, , HLJ3-S-13363/003, darin inliegend insbesondere der Bescheid der PVA vom 27.3.2014 und eine Bestätigung der Vermieter des Beschwerdeführers vom 9.11.
  14. Der Bezug der Invaliditätspension ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid der PVA. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer gemietet hatte, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung seines Vermieters HI vom 9.11.
  15. Dass die Miete tatsächlich bezahlt wurde, ergibt sich aus vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen, aus welchen die Abbuchung der Miete hervorgeht.
  16. Rechtslage: 6.
  17. § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:6.
  18. Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: „

(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ 6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)
(6)[…] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)
(5)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2. – 4. […]

(2)
(5)[…] § 21Paragraph 21
(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2)[…]“ 6.
  1. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013), lautet auszugsweise: 6.
  2. Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013), lautet auszugsweise: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 596,18 Euro; 2. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 198,73 Euro; […]“ 6.
  2. § 1 NÖ MSV, LGBl. 9205/1-4 (in Kraft ab 1.1.2014), lautet auszugsweise:6.
  3. Paragraph eins, NÖ MSV, LGBl. 9205/1-4 (in Kraft ab 1.1.2014), lautet auszugsweise: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 610,49 Euro; 2. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 203,50 Euro; […]“
  2. Erwägungen: 7.
  3. Die Verwaltungsbehörde hat dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs aberkannt, weil er nicht in seiner gemieteten Wohnung, sondern im Gemeindegebiet von *** ohne aufrechten Wohnsitz aufhältig sei. Deshalb könne kein Wohnbedarf angerechnet werden. Dies ist jedoch unrichtig:

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. U.a. durch die von seinem Vermieter ausgestellte Bestätigung vom 9.11.2013 hat der Beschwerdeführer schlüssig belegen können, dass ihm monatliche Kosten zur Anmietung eines Zimmers entstanden sind. Auf der Bestätigung wurde ausgewiesen, dass das Zimmer „monatlich € 190 kostet incl. Betriebskosten“. Mag der Beschwerdeführer an der genannten Adresse auch nicht ständig anwesend gewesen sein, so handelt es sich bei den € 190,- monatlich jedenfalls um Aufwendungen, welche für eine Wohnung getätigt werden. Es bestand insoweit ein Wohnbedarf, welcher durch eine Leistung nach dem NÖ MSG grundsätzlich zu decken war. 7.

  1. Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär, d.h. sie werden nur erbracht, wenn ein Bedarf nicht anderweitig oder durch eigene Leistungen, wie Einkommen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl. §§ 6 und 8 NÖ MSG). Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Invaliditätspension in der Höhe von € 633,69 monatlich ab 1.11.2013 zuerkannt. Dabei handelt es sich um ein Einkommen im Sinne des § 6, denn die Invaliditätspension stellt eine Einkunft dar, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zufließt (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). 7.
  2. Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär, d.h. sie werden nur erbracht, wenn ein Bedarf nicht anderweitig oder durch eigene Leistungen, wie Einkommen oder Vermögen, gedeckt ist vergleiche Paragraphen 6 und 8 NÖ MSG). Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Invaliditätspension in der Höhe von € 633,69 monatlich ab 1.11.2013 zuerkannt. Dabei handelt es sich um ein Einkommen im Sinne des Paragraph 6,, denn die Invaliditätspension stellt eine Einkunft dar, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zufließt (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). 7.3.

§ 21

NÖ MSG ist eine Leistung von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Durch den Bescheid der PVA, mit dem dem Beschwerdeführer u.a. rückwirkend eine Invaliditätspension zuerkannt wurde, ist dieser Tatbestand erfüllt. 7.3.

Paragraph 21, NÖ MSG ist eine Leistung von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Durch den Bescheid der PVA, mit dem dem Beschwerdeführer u.a. rückwirkend eine Invaliditätspension zuerkannt wurde, ist dieser Tatbestand erfüllt. 7.4. Der für den Beschwerdeführer im Ergebnis maßgebende Richtsatz zur Deckung des Lebensunterhalts betrug € 596,18 (bis 31.12.2013) bzw. € 610,49 (ab 1.1.2014). An Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs waren wegen der belegten Wohnkosten in dieser Höhe € 190,- anzusetzen. Gesamt ergab sich sohin ein Richtsatz in der Höhe von € 786,18 (bis 31.12.2013) sowie € 800,49 (ab 1.1.2014) monatlich. Davon kam

§ 6Abs.

2 NÖ MSG die Invaliditätspension in der Höhe von € 633,69 zur Anrechnung. Sohin waren dem Beschwerdeführer im Ergebnis € 152,22 für Dezember 2013 und € 166,80 monatlich für den Zeitraum 1.1.2014 bis 30.4.2014 zuzuerkennen. 7.4. Der für den Beschwerdeführer im Ergebnis maßgebende Richtsatz zur Deckung des Lebensunterhalts betrug € 596,18 (bis 31.12.2013) bzw. € 610,49 (ab 1.1.2014). An Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs waren wegen der belegten Wohnkosten in dieser Höhe € 190,- anzusetzen. Gesamt ergab sich sohin ein Richtsatz in der Höhe von € 786,18 (bis 31.12.2013) sowie € 800,49 (ab 1.1.2014) monatlich. Davon kam

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG die Invaliditätspension in der Höhe von € 633,69 zur Anrechnung. Sohin waren dem Beschwerdeführer im Ergebnis € 152,22 für Dezember 2013 und € 166,80 monatlich für den Zeitraum 1.1.2014 bis 30.4.2014 zuzuerkennen. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zumal die Beschwerde auch lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde rügte. Sohin konnte von einer, im Übrigen auch nicht beantragten Verhandlung abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern der Umsetzung des Erkenntnisses vom 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, dient.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern der Umsetzung des Erkenntnisses vom 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, dient. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.240.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.