Obsah (9)
§ 28§ 25aArt. 133§ 11Art. 15aArtikel 15§ 1§§ 10§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-260/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den VwGH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Behörde) gab mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. MIJ3-B-14446/002, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs teilweise statt: „I. Dem Antrag von Frau BS vom 17.9.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Frau BS erhält daher ab dem 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 29.10.2015 bis zum 31.10.2015 aliquot € 58,28; vom 1.11.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich € 582,81; vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016 monatlich € 590,
- Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Frau BS werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau BS wird daher vom 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“römisch zwei. Frau BS werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Frau BS wird daher vom 29.10.2015 längstens bis zum 30.9.2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Sachwalterin der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.03.2016 (eingelangt am 11.03.2016). Die Beschwerdeführerin brachte darin zusammengefasst vor, dass die Behörde unzulässiger Weise den von ihr erhaltenen Wohnzuschuss als von dritter Seite erbrachte Leistung angerechnet habe, wodurch ihr Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs unrechtmäßig nicht zuerkannt worden seien. Eine gewährte Wohnbeihilfe schmälere den Mindestsicherungsanspruch nur soweit, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnungsbedarf dienenden 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnaufwandes) übersteige. Es wäre daher eine Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von EUR 206,95 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 und von EUR 209,44 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.09.2016 zuzuerkennen gewesen. Bei der Berechnung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und der Leistungen bei Krankheit im Zeitraum 01.10.2015 bis 28.10.2015 hätte die Behörde nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert, sondern das Guthaben am Mündelgeldkonto zu Unrecht als Vermögen behandelt. Außerdem sei das Kontoguthaben im relevanten Zeitraum unter der Freibetragsgrenze gelegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 17.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist in der ***, *** wohnhaft und durch den Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, ***, *** besachwaltet. Diese Besachwaltung gilt für: ● Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; ● Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; ● Vertretungen bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung, für die monatlich EUR 525,35 zu leisten sind. Sie erhält hierfür einen monatlichen Wohnzuschuss vom Land NÖ in der Höhe von EUR 250,--. Frau BS ist Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 1 (EUR 94,20 im Jahr 2015 bzw EUR 97,30 im Jahr 2016), bezieht erhöhte Familienbeihilfe und erhält ein „therapeutisches Taschengeld“. Daneben bezieht sie noch 3/10 der sogenannten „Freien Station“ in der Höhe von EUR 38,06 (Wochenenden und Urlaubstage eingerechnet) pro Monat. Das Guthaben am Mündelgeldkonto von Frau BS betrug am 30.09.2015 EUR 5.601,10, im Oktober 2015 stets über EUR 5.000,--, zuletzt EUR 5.307,87 am 28.10.
- Am 28.10.2015 wurden Zahlungen getätigt und der Guthabenstand sank auf EUR 2.079,50, am Monatsletzten betrug er EUR 2.145,
- Die Vermögensfreibetragsgrenze nach § 3 Abs. 1 Z 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idgF, betrug im Jahr 2015 EUR 4.139,10.Die Vermögensfreibetragsgrenze nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idgF, betrug im Jahr 2015 EUR 4.139,
- Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. MIJ3-B-14446/002, sowie auf Grund der Einsichtnahme insbesondere in folgende Unterlagen, welche dem Verwaltungsakt inne liegend sind: ● Kontoauszüge der Frau BS von September bis Dezember 2015; ● Kopie des Mietvertrages zwischen Frau BS und der HÖ gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H.; ● Verständigung der PVA über die Leistungshöhe des Pflegegeldes zum
- Jänner 2012; ● Zusicherung der Wohnungsförderung durch das Amt der NÖ Landesregierung vom 17.02.
- Zl.: F2-SU/12/315.941/0/5 (Förderungszeitraum 01.12.2014 bis 30.11.2015); ● Zusicherung der Wohnungsförderung durch das Amt der NÖ Landesregierung vom 01.12.
- Zl.: F2-SU/12/315.941/0/5 (Förderungszeitraum 01.12.2015 bis 30.11.2016); ● Mitteilung des Finanzamts *** vom 24.01.2014 über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe; ● Urkunde des Vereins VertretungsNetz vom 29.08.2007 über die Bestellung von Frau Dr. ETM zur Sachwalterin der Frau BS, Zl. ***; ● Urkunde des Vereins VertretungsNetz vom 01.03.2016 über die Bestellung von Frau ASch zur Sachwalterin der Frau BS, Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […]
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip). […]
(5)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“ § 4 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 4, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […]“ § 5 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 5, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. […]“ § 6 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 6, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards
§ 11Abs.
1 Z 1; 3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards
§ 11Abs.
1 Z
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, […]
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 8 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 8, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […]“ § 11 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: „
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung
Art. 15aB-VG festgelegt werden.
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
Artikel 15a, B-VG festgelegt werden.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ § 12 NÖ MSG lautet auszugsweise: Paragraph 12, NÖ MSG lautet auszugsweise: „
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3)Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.“ § 1 NÖ Mindeststandardverordnung lautet:Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung lautet: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet auszugsweise: „
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […] 6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, , Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; […]“ Rechtliche Erwägungen: Zur Anrechnung des Wohnzuschusses: Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 NÖ MSG).Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG). Zur korrekten Berechnung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs soll laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2015, Ra 2015/10/0030, zunächst durch die Behörde ein angemessener Wohnbedarf ermittelt werden. Der Mindeststandard und der Wohnzuschuss seien zu addieren. Die Summe sei vom angemessenen Wohnbedarf abzuziehen. Nur wenn die Summe aus dem Mindeststandard und dem Wohnzuschuss den angemessenen Wohnbedarf übersteigt, komme eine Anrechnung auf den Mindeststandard in Betracht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Ungleichheiten zwischen Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit und ohne Wohnzuschuss führen würde, da auch für Bezieher ohne Wohnzuschuss entsprechende Wohnkosten anfallen (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-839/A-1/63-2016) und hat entsprechend reagiert: mit Beschluss vom
- Februar 2016 hat der NÖ Landtag Teile des NÖ MSG novelliert, die entsprechende Kundmachung ist am 04.04.2016 im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 24/2016 erfolgt. Mangels anderer Anordnung sind die Änderungen daher am 05.04.2016 in Kraft getretenen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Ungleichheiten zwischen Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit und ohne Wohnzuschuss führen würde, da auch für Bezieher ohne Wohnzuschuss entsprechende Wohnkosten anfallen , vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-839/A-1/63-2016) und hat entsprechend reagiert: mit Beschluss vom
- Februar 2016 hat der NÖ Landtag Teile des NÖ MSG novelliert, die entsprechende Kundmachung ist am 04.04.2016 im Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, erfolgt. Mangels anderer Anordnung sind die Änderungen daher am 05.04.2016 in Kraft getretenen. Mit dieser Novelle wurde unter anderem § 11 Abs. 3 NÖ MSG neu gestaltet. Aus dem Motivenbericht des Landtags (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-839/A-1/63-2016) geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks klarstellen wollte, dass der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.Mit dieser Novelle wurde unter anderem Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG neu gestaltet. Aus dem Motivenbericht des Landtags vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, , Ltg.-839/A-1/63-2016) geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks klarstellen wollte, dass der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, ist die herrschende maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit dem erstinstanzlichen Verfahren sind also zu berücksichtigen (vgl zuletzt VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 mwN). Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, ist die herrschende maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit dem erstinstanzlichen Verfahren sind also zu berücksichtigen vergleiche , zuletzt VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 mwN). Da durch die neue (und auch zu beachtende) Rechtlage eindeutig klargestellt wurde, dass der Wohnzuschuss als Leistung in Anschlag zu bringen ist, stellt sich die Berechnung der erstinstanzlichen Behörde als korrekt dar – die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs wurden daher rechtmäßig nicht zuerkannt. Zur Berechnung des relevanten Vermögens: Wie eingangs festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, belief sich das Guthaben am Mündelgeldkonto im Oktober 2015 stets über EUR 5.000,--, zuletzt EUR 5.307,
- Erst mit 28.10.2015 wurden Zahlungen getätigt und der Guthabenstand sank auf EUR 2.079,50, am Monatsletzten betrug er EUR 2.145,
- Das NÖ MSG unterscheidet zwischen Einkommen und Vermögen und trifft entsprechend unterschiedliche Regelungen. Wie von der Beschwerdeführerin richtig dargelegt, ist in Zweifelsfällen eine Betrachtung des Zuflusses durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Einkünfte dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts – das ist grundsätzlich ein Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. Eine solche Betrachtung erlaubt es aber nicht, pauschal auf den Monatsletzten als einzig relevanten Zeitpunkt abzustellen – zumal es im Oktober 2015 zu gar keinen Zuflüssen gekommen ist, für die sich die Frage der Abgrenzung stellt (das Guthaben war am Ende des Monats ja niedriger als zu Beginn). Folgt man dieser Sichtweise weiter, dass der nicht verbrauchte Teil der Einkünfte dem Vermögen zuwächst, so kommt man zu folgendem Ergebnis: schon Ende September 2015 betrug der Kontostand EUR 5.601,10 – dieser Betrag (der über der Freigrenze liegt) war somit dem Vermögen zuzurechnen. Wenn weiters im Laufe des Oktobers Ein- und Ausgänge am Konto verbucht wurden und der Kontostand am 28.10.2015 EUR 2.079,50 (bzw am Monatsletzten EUR 2.145,40) betrug, so führt dies nicht dazu, dass im gesamten Monat Oktober kein relevantes Vermögen vorhanden gewesen wäre. Vielmehr ist es so, dass erst durch entsprechende Ausgaben der Beschwerdeführerin am 28.10.2015 das Vermögen auf einen Betrag unter der Freigrenze abgesunken ist. Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können (vgl. Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010).Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können vergleiche Motivenbericht zum MÖ MSG, Ltg.-515/A-1/32-2010). Da es das Gericht als erwiesen ansieht, dass im Zeitraum 01.10.2015 bis 28.10.2015 Vermögen über der Vermögensfreibetragsgrenze (im Jahr 2015: EUR 4.139,10) vorhanden waren, war eine Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts sowie der Leistungen bei Krankheit nicht möglich. Erst mit Absinken des Vermögens unter die Freibetragsgrenze ab 29.10.2015 war eine Gewährung möglich. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.260.001.2016