RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1361/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau BH, (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, GBJ3-B-15 315/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag von Frau BH auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Begründend führt hiezu die belangte Behörde aus, dass es nicht möglich gewesen sei, konkrete Feststellungen zum Einkommen der Antragstellerin zu treffen, da diese konkret geforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Unter Hinweis auf die §§ 20 Abs. 1 und 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz wurde letztendlich der Antrag abgewiesen.Begründend führt hiezu die belangte Behörde aus, dass es nicht möglich gewesen sei, konkrete Feststellungen zum Einkommen der Antragstellerin zu treffen, da diese konkret geforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Unter Hinweis auf die Paragraphen 20, Absatz eins und 17 Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz wurde letztendlich der Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Ablehnung nicht völlig den Angaben entspreche und wurden die fehlenden Unterlagen nachgereicht. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Nach § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Nach Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bereits mit Schreiben vom 29.10.2015 die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, da noch bestimmte Unterlagen fehlen. Konkret wurden in diesem Schreiben die AMS-Bezugsbestätigung für die Beschwerdeführerin und die Krankengeldbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin genannt. In diesem Schreiben erfolgte auch die Aufforderung die fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten der Antrag unter Hinweis auf die §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 1 NÖ MSG abgewiesen werden müsste.Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bereits mit Schreiben vom 29.10.2015 die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, da noch bestimmte Unterlagen fehlen. Konkret wurden in diesem Schreiben die AMS-Bezugsbestätigung für die Beschwerdeführerin und die Krankengeldbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin genannt. In diesem Schreiben erfolgte auch die Aufforderung die fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten der Antrag unter Hinweis auf die Paragraphen 17, Absatz 2, 20, Absatz 2, 1 NÖ MSG abgewiesen werden müsste. In Folge Nichtbefolgung dieses Auftrages hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf abermals mit Schreiben vom
- November 2015 auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen und Parteiengehör dahingehend gewährt, dass eine Abweisung des Antrages zu erfolgen habe. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Auch von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, sodass letzten Endes der nunmehr bekämpfte Bescheid vom
- Dezember 2015 erlassen wurde, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Auf Grund der dargelegten Rechtslage und der konkret angeführten fehlenden Unterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vollkommen rechtsrichtig den Antrag abgewiesen. Mit der nunmehr vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Unrichtigkeit der Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nicht zum Inhalt ihres Begehrens, sie legt vielmehr die fehlenden Unterlagen verspätet vor. Dazu ist festzustellen, dass im Falle der Abweisung eines Antrages auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 NÖ MSG Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage ist, ob der Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen fehlender Mitwirkung zu Recht abgewiesen wurde oder nicht.Dazu ist festzustellen, dass im Falle der Abweisung eines Antrages auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz eins, NÖ MSG Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage ist, ob der Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen fehlender Mitwirkung zu Recht abgewiesen wurde oder nicht. Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abweisung rechtmäßig erfolgte, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie jeder Zeit unter vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen neuerlich einen Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung stellen kann, der in weiterer Folge von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit geprüft wird. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1361.001.2015