RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-165/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Ehegatten A und FK, vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.12.2015, 131-9/2015, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt: 1. Der Antrag, über die Beschwerde “durch den Senat zu entscheiden”, wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, über die Beschwerde “durch den Senat zu entscheiden”, wird als unzulässig zurückgewiesen., 2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 14 Z. 1 und 2, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 14, Ziffer eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid vom 19.5.2015, 131-9/2015, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Ehegatten A und FK (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dreier auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG *** befindlicher Bauwerke (nämlich (1.) bauliche Anlage (Überdachung) in einer Größe von ca. 3 m x 4 m mit offenem Kamin, (2.) Überdachung mit anschließendem Gebäudeteil in einer Gesamtgröße von ca. 4 m x 5 m und (3.) Holzgebäude mit asymmetrischem Satteldach und einer Terrasse in einer Gesamtgröße von ca. 6 m x 10
- m)bis 30.9.2015 erteilt.Mit Bescheid vom 19.5.2015, 131-9/2015, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Ehegatten A und FK (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dreier auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG *** befindlicher Bauwerke (nämlich , (1.) bauliche Anlage (Überdachung) in einer Größe von ca. 3 m x 4 m mit offenem Kamin, (2.) Überdachung mit anschließendem Gebäudeteil in einer Gesamtgröße von ca. 4 m x 5 m und (3.) Holzgebäude mit asymmetrischem Satteldach und einer Terrasse in einer Gesamtgröße von ca. 6 m x 10
- m)bis 30.9.2015 erteilt. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.12.2015, 131-9/2015, abgewiesen und der angefochtene Abbruchbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Ende der Leistungsfrist der 30.6.2016 bestimmt wurde. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, „über die vorliegende Beschwerde durch den Senat zu entscheiden“, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Auf dem gegenständlichen Grundstück bestehe seit rund 50 Jahren ein Fischteich mit mehr als 3.000 m2 Wasserfläche und rund 5.500 m3 Wasserinhalt. Für die Bewirtschaftung sowie Pflege und Wartung der damit zusammenhängenden Anlagen und angrenzenden Flächen sei eine Vielzahl von Gerätschaften erforderlich. Zu diesem Zweck bestehe schon seit Jahrzehnten ein Verschlag, in welchem die Geräte untergebracht worden seien. Durch das Hochwasserereignis vom 12.06.2012 sei es zu einer Dammüberströmung und einem Erosionsbruch gekommen, durch welchen auch der Unterstand für die Geräte vernichtet worden sei. Unverzüglich nach diesem Ereignis sei mit der Teichsanierung begonnen und auch wieder ein Unterstand für die erforderlichen Gerätschaften herzustellen gewesen. Diesbezüglich sei den Beschwerdeführern immer wieder bedeutet worden, dass sie „ohne weiteres“ wieder einen entsprechenden Unterstand herstellen dürften. Der Damm des Teiches übe eine Schutzfunktion für die unterhalb gelegenen Baulichkeiten, eigentlich für den gesamten Ortsteil, aus. Es sei nach Beschädigung des Dammes im Jahr 2012 dessen Instandsetzung aufgetragen worden. Die (wasserrechtliche) Betriebsvorschrift enthalte Vorschriften für den Alarmfall, sodass die Rückhaltefunktion des Teiches und des Damme zu jeder Zeit aufrecht erhalten werden könne, und sehe als Notfaltmaßnahme vor, Planen und Sandsäcke aufzulegen, welche in einem Geräteschuppen zu lagern seien, der seinerseits sinnvollerweise nur in unmittelbarer Nähe des Dammes zu liegen habe. Es sei daher eine Gerätehütte errichtet worden, sodass die Reste von bestehenden Baulichkeiten rückgebaut werden könnten und nur noch die neue Hütte zum Lagern der erforderlichen Gegenstände dienen solle. Eine Einreichung zur Erlangung der baubehördlichen Bewilligung für die gegenständliche Hütte sei bereits erfolgt. Ein öffentliches lnteresse bestehe am Verbleib des Geräteschuppens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten vorgelegt hat, hat am 1.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde erhoben, dass für alle drei verfahrensgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen vorliegen. Das (im August 2015 eingebrachte) Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung für (nur) das größere, im Jahr 2014 errichtete Gebäude ist zuletzt vom Bürgermeister abgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung ist noch bei der belangten Behörde anhängig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Der Antrag, über die Beschwerde „durch den Senat zu entscheiden“, war spruchgemäß zurückzuweisen, da eine Senatszuständigkeit bei Beschwerden betreffend Abbruchverfahren gesetzlich (siehe § 12 Abs. 1 NÖ LVGG) nicht vorgesehen ist (sondern gemäß § 5 Abs. 5 NÖ BO 2014 lediglich bei Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide).Der Antrag, über die Beschwerde „durch den Senat zu entscheiden“, war spruchgemäß zurückzuweisen, da eine Senatszuständigkeit bei Beschwerden betreffend Abbruchverfahren gesetzlich (siehe Paragraph 12, Absatz eins, NÖ LVGG) nicht vorgesehen ist (sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 5, NÖ BO 2014 lediglich bei Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide). Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten gemäß deren § 4 als (…)Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten gemäß deren Paragraph 4, als (…) 6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…) Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen u.a. (Z. 1) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Z. 2) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen u.a. (Ziffer eins,) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Ziffer 2,) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass für sämtliche drei verfahrensgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen vorliegen. Die beiden Gebäude sind bzw. waren im Errichtungszeitpunkt gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 als auch gemäß dessen Vorgängerbestimmungen bewilligungspflichtig, die von der Baubehörde als „bauliche Anlage“ qualifizierte „Überdachung“ beim offenen Kamin gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 als auch gemäß dessen Vorgängerbestimmungen (zumal es auf der Hand liegt, dass davon Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (vgl. etwa VwGH vom 6.7.2010, 2009/05/0016, und vom 15.5.2012, 2012/05/0003)).Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass für sämtliche drei verfahrensgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen vorliegen. Die beiden Gebäude sind bzw. waren im Errichtungszeitpunkt gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 als auch gemäß dessen Vorgängerbestimmungen bewilligungspflichtig, die von der Baubehörde als „bauliche Anlage“ qualifizierte „Überdachung“ beim offenen Kamin gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 als auch gemäß dessen Vorgängerbestimmungen (zumal es auf der Hand liegt, dass davon Gefahren für Personen und Sachen entstehen können vergleiche etwa VwGH vom 6.7.2010, 2009/05/0016, und vom 15.5.2012, 2012/05/0003)). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen drei Bauwerke unstrittigerweise keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen drei Bauwerke unstrittigerweise keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Da der Abbruchauftrag somit nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Frist zur Abbruchsdurchführung war gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG (wonach den Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) neu festzusetzen. Die Frist von sechs Monaten entspricht in etwa der von der belangten Behörde eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können.Die Frist zur Abbruchsdurchführung war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG (wonach den Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) neu festzusetzen. Die Frist von sechs Monaten entspricht in etwa der von der belangten Behörde eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können. In Hinblick auf das aktuell bei der Baubehörde anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend das größere Holzgebäude ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein aaO).In Hinblick auf das aktuell bei der Baubehörde anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend das größere Holzgebäude ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden darf vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein aaO). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.165.001.2016