RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-307/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates für den
- Aufsichtsbezirk, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember 2015, Zl. WN/42621/WT-BA-BB/1, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage der K GmbH im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
- Dezember 2015 wurde der K GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für
- die Aufstellung und den Betrieb eines Pyrotechniklagercontainers mit einer maximalen Lagermenge von 100 kg Gesamtbruttomasse pyrotechnischer Artikel der Klasse I und II sowiedie Aufstellung und den Betrieb eines Pyrotechniklagercontainers mit einer maximalen Lagermenge von 100 kg Gesamtbruttomasse pyrotechnischer Artikel der Klasse römisch eins und römisch zwei sowie
- den Verkauf von pyrotechnischen Artikel der Klassen I und II im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides beigelegt seien sowie unter Vorschreibung einer Auflage, erteilt.den Verkauf von pyrotechnischen Artikel der Klassen römisch eins und römisch zwei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides beigelegt seien sowie unter Vorschreibung einer Auflage, erteilt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsinspektorat vom Bescheid erst mit Einlangen am 28.12.2015 Kenntnis erlangte und im Verfahren nicht beteiligt worden sei. Wäre das Arbeitsinspektorat als Partei im Verfahren zugezogen worden, so hätte sich dieses im Rahmen der Parteienrechte gegen die Bewilligung ausgesprochen, da wesentliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingehalten wären. Das genehmigte Projekt entspreche nicht dem § 92 Abs. 3 ASchG.Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsinspektorat vom Bescheid erst mit Einlangen am 28.12.2015 Kenntnis erlangte und im Verfahren nicht beteiligt worden sei. Wäre das Arbeitsinspektorat als Partei im Verfahren zugezogen worden, so hätte sich dieses im Rahmen der Parteienrechte gegen die Bewilligung ausgesprochen, da wesentliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingehalten wären. Das genehmigte Projekt entspreche nicht dem Paragraph 92, Absatz 3, ASchG.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
- Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 12.11.2015 von der K GmbH zurückgezogen.
- Rechtslage: § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“ Im Zusammenhang mit der Berufung nach § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, wenn sich das Verfahren infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde befindet, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft. (vgl. VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Im Zusammenhang mit der Berufung nach Paragraph 63, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, wenn sich das Verfahren infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde befindet, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft. vergleiche VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). An dieser Judikatur hat sich mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetzes (VwGVG) nichts geändert: Demnach bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
- November 2014, Ra 2014/22/0016, und E
- Jänner 2014, 2013/07/0235)gesetzes (VwGVG) nichts geändert: Demnach bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
- November 2014, Ra 2014/22/0016, und E
- Jänner 2014, 2013/07/0235) Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 12.11.2015 war der gegenständliche Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.307.001.2016