RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-528/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des MS, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.4.2016, ZTS1-F-1622/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 10 Monaten auf 8 Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19.2.2016) herabgesetzt wird.
- Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (Mandats-)Bescheid vom 29.2.2016 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F bis einschließlich 19.2.2017 (12 Monate); weiters wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 19.2.2016 um 22:03 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 1,03 mg/l) als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** drei dort vorschriftsmäßig geparkte Fahrzeuge beschädigt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Vormerkungen vorliegen und dass der Polizei keine Umstände bekannt seien, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellten, bzw. dass nicht der Eindruck bestehe, er werde sich im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten. Es handle sich um die erste Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers, und er habe sich umgehend um die Schadenswiedergutmachung bemüht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.4.2016, ZTS1-F-1622/001, gab die Behörde daher der Vorstellung insoweit Folge, als die Entziehungszeit verkürzt wurde, nämlich bis einschließlich 19.12.2016 (10 Monate), im Wesentlichen mit folgender Begründung: Bei Festsetzung der Entzugsdauer sei der hohe Alkoholisierungsgrad (2,06 Promille Blutalkoholgehalt) als besonders erschwerend zu werten, der auf eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber straßenpolizeilichen Bestimmungen und einen besonders hohen Grad an Verantwortungslosigkeit schließen lasse. Es grenze an ein Wunder, dass lediglich an drei Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei und bei dieser Fahrt niemand verletzt worden sei. Das Gefährdungspotenzial sei aufgrund der mit steigendem Alkoholisierungsgrad immer drastischer sinkenden Reaktionsfähigkeit enorm. Er habe mit 2,06 Promille den Wert, für welchen die Mindestentzugsdauer vorgesehen sei, um beinahe 25% überschritten und daher die Allgemeinheit wesentlich massiver gefährdet als ein Lenker mit 1,6 Promille Blutalkoholgehalt. Deshalb könne mit der Verhängung der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten, welche ab einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille vorgesehen sei, nicht das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens reiche jedoch eine kürzere Entziehungszeit als jene, die im Mandatsbescheid vorgesehen worden sei. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführerin die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass die Entziehungszeit „auf die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nämlich bis einschließlich
- August 2016 verkürzt“ werde, und zwar mit folgender Begründung: Er bekämpfe den Bescheid insoweit, als die Lenkberechtigung für mehr als 6 Monate entzogen werde. In § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG sei vom Gesetzgeber für die erstmalige Begehung des Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Mindestentziehungszeit von 6 Monaten festgelegt. Die Behörde dürfe diese nur überschreiten, wenn Umstände vorlägen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigten und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Die belangte Behörde habe lediglich als erschwerend angeführt, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung einen Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille aufgewiesen habe. „Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts“ seien die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Erschwernisgrund, der Beschwerdeführer habe einen extrem hohen Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille aufgewiesen, verstoße „gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StVO“ [sic!]. Der Beschwerdeführer weise einen einwandfreien Leumund bzw. Lebenswandel auf, zeige sich geständig und sei verwaltungsstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Es handle sich um eine Ausnahmetat, die zur Gänze seinem sonstigen sozial einwandfreien Verhalten widerspreche, die derart nicht mehr vorkommen werde, bei der keine Personen zu Schaden gekommen seien und die ihm erheblich leid tue. Der Schaden sei bereits zur Gänze wiedergutgemacht. Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände könne sohin mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden; deren Überschreitung „um mehr als zwei Drittel der Mindeststrafe“ sei deutlich überhöht. In vergleichbaren Entscheidungen hätten das LVwG Salzburg eine Entziehungsdauer von 10 Monaten bei einem Alkounfall (2,5 Promille) mit Fahrerflucht und das LVwG Oberösterreich jeweils Entziehungsdauern von 8 Monaten bei einem Alkounfall (2,66 Promille) mit schwerer Körperverletzung und einem Alkounfall (1,82 Promille) mit Fahrerflucht für angemessen erachtet.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführerin die Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass die Entziehungszeit „auf die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nämlich bis einschließlich
- August 2016 verkürzt“ werde, und zwar mit folgender Begründung: Er bekämpfe den Bescheid insoweit, als die Lenkberechtigung für mehr als 6 Monate entzogen werde. In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sei vom Gesetzgeber für die erstmalige Begehung des Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Mindestentziehungszeit von 6 Monaten festgelegt. Die Behörde dürfe diese nur überschreiten, wenn Umstände vorlägen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigten und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Die belangte Behörde habe lediglich als erschwerend angeführt, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung einen Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille aufgewiesen habe. „Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts“ seien die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Erschwernisgrund, der Beschwerdeführer habe einen extrem hohen Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille aufgewiesen, verstoße „gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StVO“ [sic!]. Der Beschwerdeführer weise einen einwandfreien Leumund bzw. Lebenswandel auf, zeige sich geständig und sei verwaltungsstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Es handle sich um eine Ausnahmetat, die zur Gänze seinem sonstigen sozial einwandfreien Verhalten widerspreche, die derart nicht mehr vorkommen werde, bei der keine Personen zu Schaden gekommen seien und die ihm erheblich leid tue. Der Schaden sei bereits zur Gänze wiedergutgemacht. Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände könne sohin mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden; deren Überschreitung „um mehr als zwei Drittel der Mindeststrafe“ sei deutlich überhöht. In vergleichbaren Entscheidungen hätten das LVwG Salzburg eine Entziehungsdauer von 10 Monaten bei einem Alkounfall (2,5 Promille) mit Fahrerflucht und das LVwG Oberösterreich jeweils Entziehungsdauern von 8 Monaten bei einem Alkounfall (2,66 Promille) mit schwerer Körperverletzung und einem Alkounfall (1,82 Promille) mit Fahrerflucht für angemessen erachtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 19.2.2016 um 22:03 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,03 mg/l = Blutalkoholtgehalt 2,06 Promille) als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** alleinverschuldet drei dort geparkte Fahrzeuge beschädigt hat (laut Anzeige, weil er durch sein Telefon abgelenkt war) und dass er keinerlei Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und die Schäden finanziell wiedergutgemacht hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
- verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. … 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, … Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt, wie die belangte Behörde richtig aufgezeigt hat, einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt, wie die belangte Behörde richtig aufgezeigt hat, einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 (betreffend das Lenken eines Pkw mit 2,04 Promille Blutalkoholgehalt, also einem nahezu gleichen Wert wie im nun gegenständlichen Verfahren) hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille vermag also für sich allein gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen.Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 (betreffend das Lenken eines Pkw mit 2,04 Promille Blutalkoholgehalt, also einem nahezu gleichen Wert wie im nun gegenständlichen Verfahren) hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 2,06 Promille vermag also für sich allein gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen. Ins Gewicht fällt gegenständlich aber, dass der Beschwerdeführer eben derart alkoholisiert zur Nachtzeit einen Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung verschuldet hat, aus dem Sachschäden an drei Fahrzeugen resultierten. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um 2 Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls entzugsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde (vgl. VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214).Ins Gewicht fällt gegenständlich aber, dass der Beschwerdeführer eben derart alkoholisiert zur Nachtzeit einen Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung verschuldet hat, aus dem Sachschäden an drei Fahrzeugen resultierten. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um 2 Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls entzugsdauererhöhend wirkt vergleiche VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde vergleiche VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214). Daher ist es im gegenständlichen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes angemessen, die gesetzlich gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 2 Monate zu überschreiten. Das erkennende Gericht stellt die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach 8 Monaten wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 8 Monate herabzusetzen (vgl. auch LVwG Tirol vom 5.3.2015, LVwG-2015/31/0514-1, zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Die von der belangten Behörde mit 10 Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) etwas zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkodelikt mit zwischen 1,2 und 1,6 Promille Blutalkoholgehalt und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht (vgl. § 26 Abs 2 Z 2 FSG). Daher ist es im gegenständlichen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes angemessen, die gesetzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 2 Monate zu überschreiten. Das erkennende Gericht stellt die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach 8 Monaten wieder erlangen könne. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf 8 Monate herabzusetzen vergleiche auch LVwG Tirol vom 5.3.2015, LVwG-2015/31/0514-1, zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Die von der belangten Behörde mit 10 Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) etwas zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkodelikt mit zwischen 1,2 und 1,6 Promille Blutalkoholgehalt und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG). Da der Führerschein am 19.2.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung enden kann.Da der Führerschein am 19.2.2016 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung und der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung enden kann. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte von einer solchen abgesehen werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte von einer solchen abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.528.001.2016