RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1296/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. DHR, geb. ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH Mödling - vom 08.04.2015, Zl. MDS2-V-15 7755/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Bestimmung des § 44 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) i.d.g.F., unter Abstandnahme der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 44 VwGVG, sohin zu Recht, erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. DHR, geb. ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH Mödling - vom 08.04.2015, Zl. MDS2-V-15 7755/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) i.d.g.F., unter Abstandnahme der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG, sohin zu Recht, erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,40 Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,40 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 96,40 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 96,40 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu beiliegende Zahlungsinformation. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH Mödling vom 08.04.2015, Zl. MDS2-V-15 7755/5, wurde über die Beschuldigte RA Dr. DHR wegen konkret angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 44 Abs. 4 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 14 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 134 Abs. 1 leg. cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 10 Euro ausgewiesen wurde.Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH Mödling vom 08.04.2015, Zl. MDS2-V-15 7755/5, wurde über die Beschuldigte RA Dr. DHR wegen konkret angelasteter Übertretung der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, KFG eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 14 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 10 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bestrafte fristgerecht Beschwerde, wurde das vorliegende Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, hätte eine konstitutive Erklärung keine Außenwirkung, bezogen auf die Tätigkeit des Geschäftsführers, und trete die Außenwirkung mit der Eintragung ins Firmenbuch ein. Die Behörde verkenne die Publizitätswirkung und auch den Beginn der tatsächlichen Tätigkeit, ab dem ein Geschäftsführer seine Tätigkeit aufnimmt. Die Tätigkeit eines Notgeschäftsführers sei der eines Masseverwalters gleichzusetzen, könne der Notgeschäftsführer seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er ins Firmenbuch eingetragen sei, erfolgte im konkreten Fall eine Firmenbucheintragung erst am 10.01.
- Im Übrigen gehe das österreichische Recht nicht von einer Verschuldensvermutung aus, sei auch die Strafbemessung nicht korrekt erfolgt und hätte die Behörde eine wesentlich geringere Strafe verhängen müssen, sohin der Antrag gestellt wird, das Straferkenntnis der BH Mödling ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Dahingehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtlich erwogen wie folgt: Vorliegende Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist zu verwerfen. Laut dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug zu FN *** vom 23.04.2015 erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2014 selbständig Notgeschäftsführerin gemäß § 15a GNBHG ist.Laut dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug zu FN *** vom 23.04.2015 erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2014 selbständig Notgeschäftsführerin gemäß Paragraph 15 a, GNBHG ist. Nach ständiger Judikatur wird die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH sofort mit Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und ist von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig (vgl. VwSlg 11460A/1984 zu Zl. 84/04/0034, 0043).Nach ständiger Judikatur wird die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH sofort mit Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und ist von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig vergleiche VwSlg 11460A/1984 zu Zl. 84/04/0034, 0043). Sohin ergibt sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig ist (vgl. analog VwGH vom 04.03.1994, 93/02/0194 u.a.).Sohin ergibt sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig ist vergleiche analog VwGH vom 04.03.1994, 93/02/0194 u.a.). Ob die Bezeichnung des Geschäftsführers eines Notgeschäftsführers oder auch die Tätigkeit des Masseverwalters damit verbunden ist, ändert nichts an gegenständlicher Rechtsauffassung. Auch die Ausführungen im Rechtsmittel hinsichtlich der geltenden sogenannten „Unschuldsvermutung“ sowie der angezogenen Publizitätswirkung gemäß § 19 UGB sind nicht geeignet, zu einer für die Beschwerdeführerin günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu führen, da dieses Vorbringen seitens der Verwaltungsstrafbehörde gesetzeskonform gewürdigt wurde.Auch die Ausführungen im Rechtsmittel hinsichtlich der geltenden sogenannten „Unschuldsvermutung“ sowie der angezogenen Publizitätswirkung gemäß Paragraph 19, UGB sind nicht geeignet, zu einer für die Beschwerdeführerin günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu führen, da dieses Vorbringen seitens der Verwaltungsstrafbehörde gesetzeskonform gewürdigt wurde. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht, der Beschwerde dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen war. Zur Strafhöhe: So sich gegenständlicher Eventualantrag auf eine Reduktion der verhängten Strafhöhe richtet, ist diesem Begehr gleichfalls kein Erfolg beschieden. Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die seitens der BH Mödling verhängte, als äußerst moderat anzusehende, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durchaus geeignet, schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat angemessen zu sein, Letzteres bezogen auf das Vorliegen durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Person der Rechtsmittelwerberin.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG normierten Strafzumessungsgründe erscheint die seitens der BH Mödling verhängte, als äußerst moderat anzusehende, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durchaus geeignet, schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat angemessen zu sein, Letzteres bezogen auf das Vorliegen durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Person der Rechtsmittelwerberin. Erschwerend war der Strafzumessung zu Recht kein Umstand zugrunde zu legen, mildernd verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu ersehen. Die Bestätigung der moderaten Strafhöhe steht einerseits im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ und ist die Höhe der Strafe geeignet, general- und spezialpräventiv wirksam zu sein, sohin auch dahingehend der Rechtsauffassung der BH Mödling nahezutreten war. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dieses Erkenntnis nicht von der zitierten ständigen Judikatur des VwGH abweicht.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dieses Erkenntnis nicht von der zitierten ständigen Judikatur des VwGH abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1296.001.2015