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LVwG-AV-1233/001-2015

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 4§ 7§ 24§ 99§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1233/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Oktober 2015, PLS1-F-15762/001, wurde SI die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, sohin bis einschließlich
  2. Jänner 2016 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Oktober 2015, , PLS1-F-15762/001, wurde SI die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, sohin bis einschließlich
  4. Jänner 2016 entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben und sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass SI mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom
  5. August 2015 zu 7U143/2015z nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass SI mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom
  6. August 2015 zu 7U143/2015z nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem sei er mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  7. September 2010, GZ: 9 HV 104/2010T, nach §§ 15, 269 Abs. 1
  8. Fall, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. Zudem sei er mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  9. September 2010, GZ: 9 HV 104/2010T, nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  10. Fall, 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. SI sei daher im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 des Führerscheingesetzes (FSG) nicht verkehrszuverlässig und sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Weiters sei eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung, wie im gegenständlichen Fall, in der Probezeit erfolge. SI sei daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, des Führerscheingesetzes (FSG) nicht verkehrszuverlässig und sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Weiters sei eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung, wie im gegenständlichen Fall, in der Probezeit erfolge. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
  11. November 2015 wurde von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, von der Aussprache eines Entzuges bzw. der Anordnung der Nachschulung abzusehen und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die Rechtsansicht bzw. die Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, dass lediglich zwei einschlägige Verurteilungen wegen eines Körperverletzungsdeliktes aus dem Jahr 2009 bzw. 2015 vorlägen, wobei für die erste Verurteilung lediglich eine bedingte Verurteilung erfolgt und für die zweite Verurteilung eine geringfügige Geldstrafe verhängt worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Gericht sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht weder die Verurteilung einer unbedingten Freiheitsstrafe für notwendig erachtet bzw. lediglich nur eine Geldstrafe verhängt habe. Es lägen sohin keine Umstände vor, die eine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen würden und seien beide Straftaten ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen, noch mit Trunkenheit, Suchtmittel- oder Medikamenten-beeinträchtigung erfolgt, noch handle es sich um sonstige schwere strafbare Handlungen oder eine Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 FSG. Insbesondere der lange Zeitraum zwischen der ersten Verurteilung im Jahr 2010 zu jener im Jahr 2015 dokumentiere, dass keine „Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG gegeben sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen zur Anordnung der Nachschulung nicht gegeben.Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die Rechtsansicht bzw. die Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, dass lediglich zwei einschlägige Verurteilungen wegen eines Körperverletzungsdeliktes aus dem Jahr 2009 bzw. 2015 vorlägen, wobei für die erste Verurteilung lediglich eine bedingte Verurteilung erfolgt und für die zweite Verurteilung eine geringfügige Geldstrafe verhängt worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Gericht sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht weder die Verurteilung einer unbedingten Freiheitsstrafe für notwendig erachtet bzw. lediglich nur eine Geldstrafe verhängt habe. Es lägen sohin keine Umstände vor, die eine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen würden und seien beide Straftaten ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen, noch mit Trunkenheit, Suchtmittel- oder Medikamenten-beeinträchtigung erfolgt, noch handle es sich um sonstige schwere strafbare Handlungen oder eine Voraussetzung nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Insbesondere der lange Zeitraum zwischen der ersten Verurteilung im Jahr 2010 zu jener im Jahr 2015 dokumentiere, dass keine „Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG gegeben sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen zur Anordnung der Nachschulung nicht gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2015 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  12. September 2010, GZ: 9 HV 104/2010T, wurde der Rechtsmittelwerber nach §§ 15, 269 Abs. 1
  13. Fall, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  14. September 2010, GZ: 9 HV 104/2010T, wurde der Rechtsmittelwerber nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  15. Fall, 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom
  16. August 2015 zu 7U143/2015z nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom
  17. August 2015 zu 7U143/2015z nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 5,--, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsakt der Behörde bzw. dem Strafregister der Republik Österreich und ist auch nicht bestritten worden. Rechtlich war Folgendes zu erwägen:

§ 4Abs.

1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Paragraph 4, Absatz eins, FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oderGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat.

§ 7Abs.

5 FSG geltend strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

Paragraph 7, Absatz 5, FSG geltend strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

§ 24Abs.

3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25

Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Gegenständlich konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben

dem § 83 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.Gegenständlich konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben

dem Paragraph 83, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Daher liegt

§ 7Abs.

3 Z 9 FSG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor, weshalb der Beschwerdeführer ex lege als nicht verkehrszuverlässig gilt. Daher liegt

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor, weshalb der Beschwerdeführer ex lege als nicht verkehrszuverlässig gilt. Im Falle einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ist

§ 25

Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten vorgesehen, sodass für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass die belangte Behörde eine nicht über diese Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehungsdauer verfügt hat. Für ein Unterschreiten dieser Mindestentziehungsdauer bietet das Gesetz keine Grundlage.Im Falle einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ist

Paragraph 25, Absatz 3, FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten vorgesehen, sodass für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass die belangte Behörde eine nicht über diese Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehungsdauer verfügt hat. Für ein Unterschreiten dieser Mindestentziehungsdauer bietet das Gesetz keine Grundlage. Da die Entziehung der Lenkberechtigung zudem während der Probezeit

4 Abs. 1 FSG erfolgt ist, ist auch die Vorschreibung einer Nachschulung

§ 24Abs.

3 Z 1 FSG zwingend vorzunehmen gewesen.Da die Entziehung der Lenkberechtigung zudem während der Probezeit

4 Absatz eins, FSG erfolgt ist, ist auch die Vorschreibung einer Nachschulung

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zwingend vorzunehmen gewesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1233.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.