RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1383/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn Ing. RS, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Dezember 2015, Zl. PLS1-F-15707/002, betreffend Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf die Dauer von weiteren drei Monaten nicht gegeben sei, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich
- März 2016 verlängert wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.11.2015, PLS1-F-15 707/001, entzogen worden sei. Trotz dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer am
- November 2015, gegen 10.30 Uhr ein Kraftfahrzeug auf dem *** in *** (von *** kommend über ***) gelenkt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.11.2015, PLS1-F-15 707/001, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen bis einschließlich 07.12.2015 entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und wurde über diese Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
- Februar 2016, LVwG-AV-9/001-2016 entschieden. Die Beschwerde wurde dabei als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Entzugszeit mit drei Monaten und zwei Wochen neu festgelegt. Während dieses beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer am
- November 2015 (und somit zu einem Zeitpunkt, wo er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war) neuerlich ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen gelenkt. Auf Grund dieses Umstandes hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in weiterer Folge den nunmehr abermals bekämpften Bescheid vom 17.12.2015, PLS1-F-15 707/002, erlassen und die Entzugsdauer bis einschließlich
- März 2016 verlängert. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen unbestritten. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Mit der gegen den Entzugsbescheid vom 19.11.2015, PLS1-F-15 707/001, erhobenen Beschwerde ist zunächst die Zuständigkeit zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auf das Landesverwaltungsgericht NÖ bis zu dessen Entscheidung vom
- Februar 2016 übergegangen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass während dieses anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine Zuständigkeit dafür hatte, gleichzeitig neben dem Landesverwaltungsgericht die Verkehrszuverlässigkeit zu beurteilen, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines neuerlichen Anlassfalles (Vorfall vom
- November 2015). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation sind neuerliche Vorfälle dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, damit dieses bei seiner Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung derartige Vorfälle mitberücksichtigen kann. Mangels Zuständigkeit kann aber – wie bereits ausgeführt – die Verwaltungsbehörde nicht parallel zum Landesverwaltungsgericht ein und dieselbe Sache – nämlich die Verkehrszuverlässigkeit – beurteilen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keine Zuständigkeit für die Erlassung eines derartigen Bescheides hatte, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1383.001.2015