RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-204/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. WV, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.02.2016, Zl. BLS1-V-163/008, betreffend Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in den Sanierungsgebieten gemäß Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L für die Benützung des näher bezeichneten Fahrzeuges abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug aufwendig restauriert und umgebaut worden wäre und nunmehr technisch und optisch wie ein Neufahrzeug aussehe. Es gäbe nur mehr wenige Fahrzeuge dieses Typs und dies sei daher ein absoluter Klassiker. Die Konzession zum Güterverkehrsgewerbe habe er absichtlich nicht aktiviert. Jedoch sei er österreichweit als Ausbilder zur Berufskraftfahrerweiterbildung ermächtigt und verwies diesbezüglich auf den ausgestellten Bewilligungsbescheid. Dieser beinhalte auch das gegenständliche Fahrzeug als Schulungsfahrzeug für diese Zwecke. Auf Grund des Schulungszweckes wäre es auch erforderlich, ein Fahrzeug mit entsprechendem Einsatzgewicht für schwere LKW zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Sattelzugfahrzeug, Scania R-143, Baujahr 1996 mit dem Kennzeichen ***. Es entspricht der Abgasklasse Euro2, das Gesamtgewicht beträgt 18.000 kg und entspricht somit der Fahrzeugklasse N3 gemäß Kraftfahrgesetz. Gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.01.2016 besitzt der Beschwerdeführer die Ermächtigung für die Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Personen- und Güterverkehr, wobei das gegenständliche Fahrzeug im Bescheid enthalten ist. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 14 Abs. 1 IG-L können für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen entsprechende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Derartige Anordnungen wurden durch die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub, LGBl. 8103/1 erlassen, wobei das gegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der Abgasklasse und des Standortes vom gegenständlichen Fahrverbot erfasst ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IG-L können für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen entsprechende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Derartige Anordnungen wurden durch die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub, LGBl. 8103/1 erlassen, wobei das gegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der Abgasklasse und des Standortes vom gegenständlichen Fahrverbot erfasst ist. Gemäß § 14 Abs. 2 IG-L sind zeitliche und räumliche Beschränkungen jedoch nicht anzuwenden aufGemäß Paragraph 14, Absatz 2, IG-L sind zeitliche und räumliche Beschränkungen jedoch nicht anzuwenden auf - Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Z 3),Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Ziffer 3,), - Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr verwendet werden (Z 4).Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr verwendet werden , (Ziffer 4,). Im gegenständlichen Fall konnten die in Frage kommenden Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung gelangen. Z 3 der genannten Bestimmung erfordert nämlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung des Fahrzeuges und hat die Behörde ausführlich geprüft und dargelegt, warum im Gegenstand ein öffentliches Interesse, somit ein Vorteil für das Gemeinwohl, welches die persönlichen Vorteile für einzelne Gruppen bei weitem überschreitet und denen nicht das Interesse an der Verbesserung der Luftqualität entgegensteht, nicht vorliegt. Weiters entspricht das Fahrzeug auch nicht den Klassen N1 und N2, und könnte somit nach Z 4 der genannten Bestimmung auch im Werksverkehr nicht zum Einsatz gebracht werden.Im gegenständlichen Fall konnten die in Frage kommenden Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung gelangen. Ziffer 3, der genannten Bestimmung erfordert nämlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung des Fahrzeuges und hat die Behörde ausführlich geprüft und dargelegt, warum im Gegenstand ein öffentliches Interesse, somit ein Vorteil für das Gemeinwohl, welches die persönlichen Vorteile für einzelne Gruppen bei weitem überschreitet und denen nicht das Interesse an der Verbesserung der Luftqualität entgegensteht, nicht vorliegt. Weiters entspricht das Fahrzeug auch nicht den Klassen N1 und N2, und könnte somit nach Ziffer 4, der genannten Bestimmung auch im Werksverkehr nicht zum Einsatz gebracht werden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war es der Behörde somit verwehrt, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen und musste die Behörde daher den Antrag spruchgemäß abweisen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.204.001.2016