RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-325/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. HS in *** vom 29.03.2015 (eingelangt am 30.03.2016) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in einem behördlichen Überprüfungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 (BauO), den BESCHLUSS gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 29.03.2015 (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 30.03.2016) brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Säumnis in der Erlassung eines Bescheides durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein. Dieser hätte nach seinem Devolutionsantrag vom 23.09.2015 nicht innerhalb der Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) entschieden.Mit Schreiben vom 29.03.2015 (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 30.03.2016) brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Säumnis in der Erlassung eines Bescheides durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein. Dieser hätte nach seinem Devolutionsantrag vom 23.09.2015 nicht innerhalb der Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) entschieden. Begründend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er hätte als direkt betroffener Anrainer der Liegenschaft auf dem Bauplatz ***, ***, am 16.03.2015 bei der Baubehörde I. Instanz einen Antrag, u.a. auf Überprüfung der in den Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschriebenen bzw. vorgesehenen schallschutztechnischen Maßnahmen eingebracht. Durch die mangelhafte bzw. unvollständige Herstellung der Schallschutzmaßnahmen sei aufgrund der Lärmentwicklung ein entsprechender Schlaf in der Nacht nicht möglich und sein Haus dadurch unbewohnbar. Wegen Säumigkeit in der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages habe er am 23.09.2015 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 abs. 2 AVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gestellt.bei der Baubehörde römisch eins. Instanz einen Antrag, u.a. auf Überprüfung der in den Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschriebenen bzw. vorgesehenen schallschutztechnischen Maßnahmen eingebracht. Durch die mangelhafte bzw. unvollständige Herstellung der Schallschutzmaßnahmen sei aufgrund der Lärmentwicklung ein entsprechender Schlaf in der Nacht nicht möglich und sein Haus dadurch unbewohnbar. Wegen Säumigkeit in der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages habe er am 23.09.2015 einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, abs. 2 AVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gestellt. Am 28.10.2015 sei im Auftrag des Gemeindevorstandes ein Lokalaugenschein zwecks Überprüfung des Schallschutzes auf dem Bauplatz ***, ***, erfolgt. Dabei seien aber nur die vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen überprüft worden. Seine Einwände hätten sich aber auch darauf bezogen, dass auch jenen nach allen in Kraft stehenden Bescheiden, Einreichplänen und Baubeschreibungen aus 2007 und 2009 vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen auszuführen wären. Durch die Nichtentscheidung der Baubehörde wäre er in seinem subjektiv öffentlichen Recht nach § 6 NÖ BauO beeinträchtigt, welches laut § 6 Abs. 2 durch Verweis auf § 48 NÖ BauO im Immissionsschutz begründet sei. Danach dürften Emissionen durch Lärm, die von Bauwerken und deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden. Ein Bauwerk müsse betreffend Schallschutz – wie in seinem Fall – nicht nur so geplant, sondern auch so ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährlich sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.Durch die Nichtentscheidung der Baubehörde wäre er in seinem subjektiv öffentlichen Recht nach Paragraph 6, NÖ BauO beeinträchtigt, welches laut Paragraph 6, Absatz 2, durch Verweis auf Paragraph 48, NÖ BauO im Immissionsschutz begründet sei. Danach dürften Emissionen durch Lärm, die von Bauwerken und deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden. Ein Bauwerk müsse betreffend Schallschutz – wie in seinem Fall – nicht nur so geplant, sondern auch so ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährlich sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hätte die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit Einlangen seines Devolutionsantrages verstreichen lassen, obwohl ein Anspruch auf bescheidmäßige Entscheidung bestehe. Der Devolutionsantrag vom 23.09.2015 wäre dem Gemeindevorstand mit Einschreiben vom 25.09.2015 übermittelt worden. Er beantrage daher, dass Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, dass alle vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen seien, also auch die von ihm aus den Bescheiden, Auflagen und Schreiben zu den Bescheiden, Einreichplänen und Baubeschreibungen vom 31.05.2007 und 30.09.2009 – und damit in Kraft stehenden – geforderten, oder dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist zu gewähren, in der Sache selbst zu entscheiden.Er beantrage daher, dass Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, dass alle vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen seien, also auch die von ihm aus den Bescheiden, Auflagen und Schreiben zu den Bescheiden, Einreichplänen und Baubeschreibungen vom 31.05.2007 und 30.09.2009 – und damit in Kraft stehenden – geforderten, oder dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist zu gewähren, in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016, „Betreff: BVH ***, ***, AZ 3/2007-2016“, wurde der versäumte Bescheid nachgeholt und dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 zugestellt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird dazu Nachfolgendes festgestellt: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient – neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient – neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Festzuhalten ist, dass der versäumte Bescheid von der belangten Behörde innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist erlassen und auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte im Detail eingegangen wurde. Das Beschwerdeverfahren war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.325.001.2016