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{'item': 'LVwG-AV-363/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-363/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau FC (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. März 2015, AMJ3-B-153/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf), zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunter-haltes und des Wohnbedarfes im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Angaben hinsichtlich ihres Wohnobjektes, der tatsächlichen Wohnkosten, des monatlichen Wohnungszuschusses und ihres Vermögens gemacht habe. Ebenso fehle bei bestehender Teilzeitbeschäftigung eine AMS-Meldung dahingehend, dass eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt werde. Letztendlich wurde der Antrag, gestützt auf die §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, abgewiesen.Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Angaben hinsichtlich ihres Wohnobjektes, der tatsächlichen Wohnkosten, des monatlichen Wohnungszuschusses und ihres Vermögens gemacht habe. Ebenso fehle bei bestehender Teilzeitbeschäftigung eine AMS-Meldung dahingehend, dass eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt werde. Letztendlich wurde der Antrag, gestützt auf die Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, abgewiesen. Innerhalb offener Beschwerdefrist hat die nunmehrige Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen (Aufstellung der Betriebskosten, Vermögensverzeichnis (Kontoauszug betreffend Bausparvertrag), Bestätigung über eine Teilzeitarbeit und die daraus resultierenden Einkünfte vorgelegt. Ebenso wurde ein Mietvertrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegt. Nach wie vor nicht vorgelegt wurde ein Nachweis seitens des AMS betreffend Meldung dahingehend, dass eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt werde. Die vorgelegten Unterlagen können sinngemäß dahingehend verstanden werden, dass der negative Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten dahingehend abgeändert wird, dass die beantragte Mindestsicherung gewährt wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat den nunmehr bekämpften Bescheid auf die §§ 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt und ausgeführt, dass die Antragstellerin (nunmehrige Beschwerdeführerin) ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb eine ausreichende Beurteilung nicht möglich gewesen wäre. Damit ist der Prüfungsumfang im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgegeben. Zu prüfen ist lediglich, ob die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgenommene Abweisung des Antrages wegen der behaupteten fehlenden Mitwirkung rechtsrichtig ist oder nicht.Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat den nunmehr bekämpften Bescheid auf die Paragraphen 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt und ausgeführt, dass die Antragstellerin (nunmehrige Beschwerdeführerin) ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb eine ausreichende Beurteilung nicht möglich gewesen wäre. Damit ist der Prüfungsumfang im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgegeben. Zu prüfen ist lediglich, ob die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgenommene Abweisung des Antrages wegen der behaupteten fehlenden Mitwirkung rechtsrichtig ist oder nicht. Nach § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlich oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlich oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Nach Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten bereits vor Bescheiderlassung die nunmehrige Beschwerdeführerin schriftlich darauf hingewiesen, welche Unterlagen bzw. Informationen beizubringen sind und welche Rechtsfolgen im Falle der Unterlassung drohen. Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage ist die Beschwerdeführerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Amstetten rechtsrichtig den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abgewiesen hat. Damit ist der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen. Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass auch nach Bescheiderlassung nicht sämtliche geforderte Unterlagen vorgelegt wurden. So fehlt beispielsweise nach wie vor eine AMS-Bestätigung dahingehend, dass eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt werde. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.363.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.