RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-734/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn EB (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Mai 2015, Zl. WBJ3-B-14100/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass trotz nachweislicher Aufforderung der Beschwerdeführer weder den Namen noch das Geburtsdatum und auch nicht die Wohnadresse jener Personen angegeben hat, welche die behauptete Pflege übernehmen. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung des Pflegegeldes von Bedeutung. Ebenso wenig wäre die geforderte Bestätigung über den aktuellen Krankenhausaufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines körperlichen und psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage sei, seine Gattin ausreichend zu pflegen und zu versorgen. Dies könne jederzeit von den behandelnden Ärzten bestätigt werden. Diese Tätigkeiten würden mittlerweile diverse Familienangehörige übernehmen (Sohn, Tochter, Schwägerin, Schwester, etc.). Diese würden je nach Ausmaß und Häufigkeit der Tätigkeiten entlohnt. Bestätigungen darüber gebe es nicht. Außerdem würde es sich dabei um Familienmitglieder handeln, die extra aus dem Ausland dafür anreisen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund die persönlichen Daten dafür der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt werden sollten. Das Pflegegeld werde zur Gänze für die Versorgung und Pflege aufgewendet und könne nicht als Familieneinkommen herangezogen werden. Außerdem benötige die Gattin regelmäßig Diät. Auf Grund der häufigen Fahrten zu Ärzten werde ein PKW benötigt, öffentliche Verkehrsmittel könnten nicht benützt werden. Beantragt wurde daher die Berücksichtigung dieser Umstände und die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat ihre Entscheidung auf die §§ 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt, wonach Anträge abzuweisen sind, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Damit ist auch der prüfungsumfang im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht festgelegt und abgegrenzt. Zu prüfen ist daher nicht, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen oder nicht, sondern ausschließlich, ob die Abweisung wegen fehlender Mitwirkung rechtmäßig ist oder nicht.Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat ihre Entscheidung auf die Paragraphen 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz gestützt, wonach Anträge abzuweisen sind, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Damit ist auch der prüfungsumfang im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht festgelegt und abgegrenzt. Zu prüfen ist daher nicht, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen oder nicht, sondern ausschließlich, ob die Abweisung wegen fehlender Mitwirkung rechtmäßig ist oder nicht. § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz verpflichtet die Hilfe suchende Person (ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Auch hat sich die Hilfe suchende Person den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz verpflichtet die Hilfe suchende Person (ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Auch hat sich die Hilfe suchende Person den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20 Abs. 1 legt die Abweisung eines Antrages auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fest, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Paragraph 20, Absatz eins, legt die Abweisung eines Antrages auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fest, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Antragsteller (nunmehrigen Beschwerdeführer) aufgefordert, eine Bestätigung über den aktuellen Krankenhausaufenthalt seiner Gattin vorzulegen. Ebenso wurde er aufgefordert, den Namen und das Geburtsdatum sowie die Wohnadressen jener Personen bekannt zu geben, die die Pflege übernehmen. Beiden Aufforderungen ist der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Er verweist allgemein auf die Pflegebedürftigkeit seiner Gattin und dass Verwandte aus dem Ausland anreisen würden um die Pflege vorzunehmen. Da seines Erachtens die persönlichen Daten nicht verfahrensrelevant wären, wurden diese ausdrücklich verweigert. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt geforderten Informationen sehr wohl verfahrensrelevant sind. Krankenhausaufenthalte (somit stationäre Aufenthalte) und die damit verbundene Versorgung der betreffenden Person haben sehr wohl Einfluss darauf, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden. Ebenso kann es sehr wohl von Bedeutung sein, welche Personen mit der Pflege beauftragt sind. Insgesamt erweist sich daher die von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgenommene Abweisung des Antrages als berechtigt und rechtsrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.734.001.2015