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{'item': 'LVwG-AV-856/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-856/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:, Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“ § 53 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(7)Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßenfluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen * zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten sowie * aus Gründen der Geländebeschaffenheit gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(8)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren.“
  1. Würdigung Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihr rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11), wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Ebenso kommt der Beschwerdeführerin dieses Recht nur dahingehend zu, dass die ihr zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Nach § 53 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten (vgl. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0141).Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihr rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,), wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Ebenso kommt der Beschwerdeführerin dieses Recht nur dahingehend zu, dass die ihr zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Nach Paragraph 53, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten vergleiche VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2010/05/0141). Aufgrund des oben angeführten, bereits in diesem Verfahren ergangenen, Erkenntnisses des VwGH vom 27.08.2014, Zl. 2012/05/0163, war das gesamte Projekt, insbesondere die Stiegenaufgänge bei den Dachgeschoßen, ebenso die Geländer, einer Überprüfung im Hinblick auf die zulässige Gebäudehöhe und einer möglichen Verletzung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin zu unterziehen. Nach dem durch die belangte Behörde eingeholten, oben angeführten, Gutachten vom 16.02.2015 bestehen nach fachlicher Beurteilung aus bautechnischer Sicht gegen die geplanten Baumaßnahmen keine Versagungsgründe, zumal die zulässigen Gebäudehöhen der einzelnen der Beschwerdeführerin zugewandten Frontanschnitte eingehalten werden. Im Einzelnen ist dazu festzuhalten: Der geplante Straßentrakt weist zum Grundstück der Beschwerdeführerin eine Gibelwand auf. Die errechnete Gebäudehöhe von 10,03m ist gemäß § 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 zulässig, zumal die höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu 3 m überschritten werden darf.Der geplante Straßentrakt weist zum Grundstück der Beschwerdeführerin eine Gibelwand auf. Die errechnete Gebäudehöhe von 10,03m ist gemäß Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 zulässig, zumal die höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu 3 m überschritten werden darf. Der Verbindungstrakt zwischen Straßen- und Mitteltrakt liegt unbestrittenermaßen deutlich unter der zulässigen Gebäudehöhe von 8 m. Hinsichtlich der Stiegenhäuser des ersten, zweiten und dritten Mitteltraktes, welche die zulässige Gebäudehöhe von 8 Meter um 2,97m überschreiten, führte der Sachverständige aus, dass diese als Dachaufbauten von Dachgeschossen gemäß § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung zu werten seien, zumal die Mindestabstände dieser Stiegenhäuser zu der Grundgrenze zwischen 2,70m und 3,35m betragen. Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung zu werten seien, zumal die Mindestabstände dieser Stiegenhäuser zu der Grundgrenze zwischen 2,70m und 3,35m betragen. Das Stiegenhaus des Gartentraktes ist 15cm von der Fassade der Feuermauer entfernt, sodass diese Fassade des Dachaufbaues der Fassade der Feuermauer zugerechnet werden muss. Durch die Höhe des Stiegenhauses mit 2,97m über dem oberen Abschluss der Gebäudefront wurde diese Fläche mit der Frontfläche der Feuermauer mitberechnet und ergab eine Gebäudehöhe von 7,89m, welche unter der zulässigen Gebäudehöhe von 8,00m liegt. Diese von der belangten Behörde zugrunde gelegten Gebäudehöhen wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellten bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 11.04.2016 bestätigt und in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 nachvollziehbar und schlüssig erörtert. Diesen gutachtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gebäudehöhen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte auch keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzeigen. Nachdem jedoch in keinem der beiden Gutachten die Geländer bzw. Absturzsicherungen in gewichtsschlossermäßigen Brüstungskonstruktionen mit Nur-Glas-(VSG)Glas-Füllungselementen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt wurden, wurde die Bauwerberin aufgefordert, ihr Bauvorhaben entsprechend abzuändern. Diese Abänderung war notwendig, da die Geländer als Beeinträchtigung der Belichtung zu betrachten sind, selbst wenn diese aus Glas errichtet werden, da der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion nicht einem freien Lichteinfall gleichkommt. Nach allgemeiner Erfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalls bewirkt (vgl. VwGH vom 12.11.2002, Zl. 2000/05/0197). Deshalb mussten die Geländer bei den Mitteltrakten im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dazugerechnet werden. Durch die Abänderung des Projekts in der Form der Versetzung der Geländer in Richtung Süden kommen diese Absturzsicherungen innerhalb der 45° Tangente des Traufenschnittpunktes zu liegen und haben somit keinen Einfluss auf den Lichteinfall zum Grundstück der Beschwerdeführerin.Nachdem jedoch in keinem der beiden Gutachten die Geländer bzw. Absturzsicherungen in gewichtsschlossermäßigen Brüstungskonstruktionen mit Nur-Glas-(VSG)Glas-Füllungselementen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt wurden, wurde die Bauwerberin aufgefordert, ihr Bauvorhaben entsprechend abzuändern. Diese Abänderung war notwendig, da die Geländer als Beeinträchtigung der Belichtung zu betrachten sind, selbst wenn diese aus Glas errichtet werden, da der Lichteinfall durch eine gläserne Konstruktion nicht einem freien Lichteinfall gleichkommt. Nach allgemeiner Erfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass auch eine gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalls bewirkt vergleiche VwGH vom 12.11.2002, Zl. 2000/05/0197). Deshalb mussten die Geländer bei den Mitteltrakten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 dazugerechnet werden. Durch die Abänderung des Projekts in der Form der Versetzung der Geländer in Richtung Süden kommen diese Absturzsicherungen innerhalb der 45° Tangente des Traufenschnittpunktes zu liegen und haben somit keinen Einfluss auf den Lichteinfall zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Die gutachtliche Prüfung des Lichteinfalls auf die drei im Innenhof der Beschwerdeführerin bestehenden und bewilligten Hauptfenster hat ergeben, dass aufgrund der Gebäudehöhe inklusive Blumentröge des Verbindungstraktes von 6,24m bei einer Entfernung von 6,62 eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Glastür des glasverbauten Windfangs vor der Küche stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass es sich dabei um kein Hauptfenster im Sinne des § 4 Z. 11 NÖ Bauordnung 1996 handelt und daher für die Belichtung nicht zu berücksichtigen ist.Die gutachtliche Prüfung des Lichteinfalls auf die drei im Innenhof der Beschwerdeführerin bestehenden und bewilligten Hauptfenster hat ergeben, dass aufgrund der Gebäudehöhe inklusive Blumentröge des Verbindungstraktes von 6,24m bei einer Entfernung von 6,62 eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Glastür des glasverbauten Windfangs vor der Küche stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass es sich dabei um kein Hauptfenster im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ Bauordnung 1996 handelt und daher für die Belichtung nicht zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, § 53 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 nehme lediglich Bezug auf die geschlossene Bauweise, nicht jedoch auf die gekuppelte, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangen hätte müssen, dass der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude verletzt sei, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise (vgl. VwGH vom 05.02.1991, Zl. 90/05/0156) als auch der gekuppelten Bebauungsweise (vgl. VwGH vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071, VwGH vom 29.04.2005, Zl. 2002/05/1409) einem Nachbarn keinen Schutz auf die Belichtung seiner Hauptfenster einräumt, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn an diesen Grundstücksgrenzen dient.Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, Paragraph 53, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 nehme lediglich Bezug auf die geschlossene Bauweise, nicht jedoch auf die gekuppelte, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangen hätte müssen, dass der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude verletzt sei, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise vergleiche VwGH vom 05.02.1991, Zl. 90/05/0156) als auch der gekuppelten Bebauungsweise vergleiche VwGH vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071, VwGH vom 29.04.2005, Zl. 2002/05/1409) einem Nachbarn keinen Schutz auf die Belichtung seiner Hauptfenster einräumt, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn an diesen Grundstücksgrenzen dient. Da die zulässigen Gebäudehöhen laut den oben anführten Gutachten eingehalten werden und dem vorliegenden Bebauungsplan (Bauklasse I oder II) entsprechen, geht die Einwendung der Beschwerdeführerin ins Leere und kann diese nicht in einem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein.Da die zulässigen Gebäudehöhen laut den oben anführten Gutachten eingehalten werden und dem vorliegenden Bebauungsplan (Bauklasse römisch eins oder römisch zwei) entsprechen, geht die Einwendung der Beschwerdeführerin ins Leere und kann diese nicht in einem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein. Da durch das abgeänderte Projekt (Geländer) nunmehr sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren geltend gemachten subjektiv öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt wird, konnte die Baubewilligung entsprechend dem oben angeführten Spruch erteilt werden. Im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
  2. Zum Beschluss über die Vorschreibung von Kommissionsgebühren: § 76 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 76, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“„
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“ § 77 Absatz 1 bis Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 77, Absatz 1 bis Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.„
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.“ § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976:Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976: „Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.“„Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Durchführung der Verhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes war zur Klärung des Sachverhalts samt Abänderung des Projekts erforderlich und es sind durch die Tätigkeit von drei Amtsorganen im Ausmaß von sechs halbe Stunden insgesamt 248,40 Euro an Kommissionsgebühren angefallen, welche der Bauwerberin aufzuerlegen waren. 5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.856.001.2015

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