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{'item': 'LVwG-AV-1150/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1150/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn AT (wohnhaft in ***, ***), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. Oktober 2015, PJ3-B-15740/001, betreffend Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Monat September 2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vom
  3. September 2015 bis
  4. September 2015 im Wege einer Geldleistung von € 240,46 zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Monat September 2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vom
  5. September 2015 bis
  6. September 2015 im Wege einer Geldleistung von € 240,46 zuerkannt. ,
  7. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Magistrat der Stadt St. Pölten dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab
  8. September 2015 bis längstens
  9. Jänner 2016 zuerkannt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits ab Antragstellung, somit ab
  10. September
  11. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2a NÖ Mindest-sicherungsgesetz. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits ab Antragstellung, somit ab
  12. September
  13. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ Mindest-sicherungsgesetz. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Nach § 9 Abs. 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Unbestritten hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am
  14. September 2015 gestellt. Voraussetzung dafür aber, dass Leistungen ab Antragstellung zustehen, ist auch die Rechtskraft des Asylbescheides. Dieser Bescheid wurde laut Aktenlage am
  15. September 2015 zugestellt und hat der Beschwerdeführer bereits bei der Zustellung des Bescheides am
  16. September 2015 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass die Rechtskraft mit
  17. September 2015 gegeben ist. Dieser Umstand wurde zunächst offensichtlich irrtümlich nicht berücksichtigt, weshalb der Bescheid in der angefochtenen Form erlassen wurde. Mittlerweile ist der Datensatz für die Grundversorgung richtiggestellt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab
  18. September 2015 Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat und ergibt dies für den Monat September 2015 einen Betrag von € 240,46 statt € 45,
  19. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1150.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.