RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-193/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn und der Frau OH und CH, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.2015, Zl. B.Pr. 15/2014, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2015 betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn und der Frau OH und CH, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.2015, Zl. B.Pr. 15 aus 2014,, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.04.2015 betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 20.04.2015, Zl. B.Pr. 15/2014, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Abbruch der konsenslos errichteten Stützmauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. *** der KG *** bis zum 30.08.2015 unter Erteilung der Auflage an, dass diese konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen sei. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass keine baubehördliche Bewilligung der Anlage vorliege, auf Grund dessen deren Abbruch gemäß Mit Bescheid vom 20.04.2015, Zl. B.Pr. 15 aus 2014,, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den Abbruch der konsenslos errichteten Stützmauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. *** der KG *** bis zum 30.08.2015 unter Erteilung der Auflage an, dass diese konsenslos errichtete Stützmauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen sei. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass keine baubehördliche Bewilligung der Anlage vorliege, auf Grund dessen deren Abbruch gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen sei.Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 anzuordnen sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 04.05.2015 im Wesentlichen mit der Begründung Berufung, dass das gegenständliche Bauverfahren der Beschwerdeführer jedenfalls bewilligungsfähig und auch das Baubewilligungsverfahren nach wie vor anhängig sei. Es sei keinerlei Gefährdungslage gegeben. Die Beschwerdeführer seien in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden und sei der Bescheidspruch nicht bestimmt genug. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.12.2015, Zl. B.Pr. 15/2014, wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt, wobei der Abbruch der konsenslos errichteten Stützmauer bis längstens 31.05.2016 durchzuführen sei. Seitens der Berufungsbehörde wurde begründend darauf verwiesen, dass auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes keine baubehördliche Bewilligung für die gegenständliche Mauer vorgelegen sei. Aus welchem Grund der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters nicht bestimmt genug sein sollte, ergebe sich aus der Berufung nicht. Eine Vollstreckung sei laut Ansicht des Gemeindevorstandes möglich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.12.2015, Zl. B.Pr. 15 aus 2014,, wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt, wobei der Abbruch der konsenslos errichteten Stützmauer bis längstens 31.05.2016 durchzuführen sei. Seitens der Berufungsbehörde wurde begründend darauf verwiesen, dass auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes keine baubehördliche Bewilligung für die gegenständliche Mauer vorgelegen sei. Aus welchem Grund der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters nicht bestimmt genug sein sollte, ergebe sich aus der Berufung nicht. Eine Vollstreckung sei laut Ansicht des Gemeindevorstandes möglich. Im Rahmen der Präambel dieses Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, dass der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seinen Sitzungen vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 über die Berufung dementsprechend entschieden hätte.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Beschwerde vom 12.01.2016 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Baubehörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche „Berufungsverhandlung“ anzuberaumen. Begründend führten die Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass ein Baubewilligungsverfahren das gegenständliche Bauvorhaben betreffend bereits seit 07.08.2014 anhängig sei und darüber seitens der Erstbehörde noch nicht entschieden worden wäre. Gefahr in Verzug sei nicht gegeben und bestehe keine notwendige Veranlassung für die Erlassung eines Abbruchauftrages. Die Beschwerdeführer hätten im Baubewilligungsverfahren bereits sämtliche erforderlichen schriftlichen Zustimmungen der Anrainer zur Ausführung der Mauer vorgelegt. Es liege Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vor, dies auch deshalb, da das nunmehrige tatsächliche Niveau nachträglich von den Anrainern der Beschwerdeführer konsenslos abgesenkt worden wäre. Dementsprechend seien auch die Berechnungen des Amtssachverständigen in Bezug auf den Lichteinfallswinkel auf bereits bewilligte oder zukünftige baubewilligungsfähige Hauptfenster des Nachbargrundstückes zu überprüfen. Den Beschwerdeführern seien in diesem Zusammenhang auch nicht sämtliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen zugegangen, sodass diese auch in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden wären. Die Anordnungen des Abbruchs der gesamten Stützmauer seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, da die gegenständliche Mauer nicht ausschließlich an Bauland angrenze. Ein Stück der Mauer grenze vielmehr an Grünland, wo sich die Frage nach bewilligungsfähigen Hauptfenstern in einem Anrainergebäude nicht stelle. Eben dieser Teil der Mauer sei auf jeden Fall bewilligungsfähig. Nicht zuletzt sei der Bescheidspruch auch nicht bestimmt genug, zumal insbesondere im gegenständlichen Fall die Durchführung des Abbruchsbescheides tatsächlich nicht möglich sei, da das Erdreich bei Abbruch der Mauer den Halt verliere und auf das Nachbargrundstück ungehindert eindringen könnte.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 01.02.2016 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauakt zur Zl. B.Pr. 15/2014 sowie jeweils einen Auszug aus den Niederschriften, welche anlässlich der Gemeindevorstandssitzungen der Marktgemeinde *** vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 aufgenommen wurden, vor.Mit Schreiben vom 01.02.2016 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauakt zur Zl. B.Pr. 15 aus 2014, sowie jeweils einen Auszug aus den Niederschriften, welche anlässlich der Gemeindevorstandssitzungen der Marktgemeinde *** vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 aufgenommen wurden, vor. Mit Schreiben vom 25.02.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Marktgemeinde *** zu Handen ihres Bürgermeisters auf, die Einladungskurrenden zu den angesprochenen Sitzungen des Gemeindevorstandes sowie die vollständigen Sitzungsprotokolle eben dieser beiden Gemeindevorstandssitzungen, soweit darin das gegenständliche Bauvorhaben behandelt wurde, zu übermitteln. Mit E-Mail vom 15.03.2016 übermittelte die Marktgemeinde *** die beiden Einladungskurrenden zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes vom 03.11.2015 und vom 25.11.
- Zudem erfolgte seitens der Marktgemeinde *** die telefonische Mitteilung, dass die bereits übermittelte Niederschriften der Sitzungsprotokolle jeweils einen vollständigen Auszug aus der Niederschrift dieser betreffenden Tagesordnungspunkte darstellen würden, somit auch in den Originalprotokollen dazu nichts weiteres festgehalten sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt zur Zl. B.Pr. 15/2014 und in die ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 samt der dieser Sitzungen vorangegangenen Einladungskurrenden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt zur , Zl. B.Pr. 15 aus 2014, und in die ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 samt der dieser Sitzungen vorangegangenen Einladungskurrenden.
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Akteninhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Präambel des mittels Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.2015 lautet: „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz hat in seiner Sitzung vom
- November 2015 und vom
- November 2015 über die Berufung von OH und CH, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Leitner / Trischler Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2015 worin der Abbruch der konsenslos errichtete Stützmauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. ***, KG *** angeordnet wurde, wie folgt entschieden.“„Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz hat in seiner Sitzung vom
- November 2015 und vom
- November 2015 über die Berufung von OH und CH, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Leitner / Trischler Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2015 worin der Abbruch der konsenslos errichtete Stützmauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. ***, KG *** angeordnet wurde, wie folgt entschieden.“ Daran anschließend folgt neben dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung insbesondere die Begründung. Aus den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Auszügen aus den Niederschriften eben der in der Präambel des Bescheides der Berufungsbehörde angesprochenen Gemeindevorstandssitzungen vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015 ergibt sich, dass im Rahmen der ersten Sitzung nach eingehender Diskussion der Vizebürgermeister RD den Antrag stellte, die verfahrensgegenständliche Berufung abzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.04.2015 vollinhaltlich zu bestätigen, und dass dieser Antrag einstimmig von den anwesenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes (1 Mitglied hatte sich entschuldigt und der Bürgermeister nahm an dieser Diskussion und Abstimmung nicht teil) angenommen wurde. Im Rahmen der zweiten Sitzung wurde laut Niederschrift ergänzend vom Vizebürgermeister RD der Antrag gestellt, dass der Abbruch der konsenslos errichteten Stützmauer bis längstens 31.05.2016 durchzuführen ist, welcher ebenso einstimmig (2 andere Mitglieder des Gemeindevorstandes hatten sich dieses Mal entschuldigt und nahm wieder der Bürgermeister an dieser Abstimmung nicht teil) angenommen wurde. Beiden Niederschriften nicht zu entnehmen ist insbesondere die Begründung des letztendlich ausgefertigten Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.12.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwSlg. 11.366A/1984; VwGH 30.04.1985, 81/05/0090; VwGH 19.03.1991, 86/05/0139; VwGH 27.08.1996, 95/05/0186; VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während des gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Bescheid“) die Bescheidqualität nimmt (vgl. z.B. VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082), ist in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar die Erledigung als Bescheid zu betrachten, jedoch liegt eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit vor (vgl. z.B. VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwSlg. 11.366A/1984; VwGH 30.04.1985, 81/05/0090; VwGH 19.03.1991, 86/05/0139; VwGH 27.08.1996, 95/05/0186; VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während des gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Bescheid“) die Bescheidqualität nimmt vergleiche z.B. VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082), ist in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar die Erledigung als Bescheid zu betrachten, jedoch liegt eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit vor vergleiche z.B. VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082). Im vorliegenden Fall lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom 03.11.2015, was den Spruchpunkt
- (Abweisung der Berufung) betrifft, und eine solche vom 25.11.2015, was den Spruchpunkt
- (Frist der aufgetragenen Maßnahmen) betrifft, vor, sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt. Die Ausfertigung des daraufhin ergangenen Berufungsbescheides vom 08.12.2015 entspricht jedoch insofern nicht den Gemeindevorstandsbeschlüssen vom 03.11.2015 und vom 25.11.2015, als letztere in keiner Weise eine Begründung enthalten. Den Niederschriften ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa den Beschlussfassungen ein Bescheidkonzept im Sinne der Bescheidausfertigung vorgelegen wäre. Die Begründung, so insbesondere die rechtliche Beurteilung, wurde somit dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen. War Gegenstand der Abstimmung jedoch nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich eben der Bescheid als rechtswidrig (VwGH 24.02.1998, 97/05/0275), zumal der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-) Behörde gedeckt ist und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben ist. Eben dieser Umstand der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde ist gemäß § 27 VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 20.03.1984, 83/05/0137) auch dann wahrzunehmen, wenn sie von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wurde.Eben dieser Umstand der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu z.B. VwGH 20.03.1984, 83/05/0137) auch dann wahrzunehmen, wenn sie von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerde war sohin in diesem Sinne Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Sache einzugehen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird in diesem Zusammenhang auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellen die – im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).Es wird in diesem Zusammenhang auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellen die – im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.193.001.2016