Obsah (7)
§ 3§ 24Art. 133§ 25a§ 28Art. 130§ 68RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-390/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 3
Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen - die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder - sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen - die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder - sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt (§ 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG). In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor. Ihr Verhalten, trotz entzogener Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen muss deshalb als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Da Sie ohne entsprechende Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie nicht bereit sind, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a FSG) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG (§ 25 Abs 3 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a, FSG) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 FSG (Paragraph 25, Absatz 3, FSG). Die in § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (§ 30a Abs 4 FSG). Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG). In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden muss, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat verstrichen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: „Der Einschreiter erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.2.2016, zugestellt am 29.3.2016, GZ. PLSl-F-15421/004 binnen offener Frist nachstehende BEWSCHWERDE und führt diese aus wie folgt: Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass der Einschreiter verkehrsunzuverlässig ist (BS2). Dagegen bestehen Bedenken: Die Feststellung zur Verkehrsunzuverlässigkeit stützt sich lediglich auf die Tatsache, dass dem Einschreiter mit Bescheid der BH St. Pölten vom 2.6.2015, GZ. PLSI-F—lS421/001, die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Dieser Bescheid ist derzeit Gegenstand einer Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-969/001-
- Über den Entzug der Lenkerberechtigung wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden. Über die Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters kann somit erst geurteilt werden, wenn im Verfahren über den Entzug der Lenkerberechtigung eine endgültige Entscheidung vorliegt. Die rechtliche Relevanz liegt darin, dass bei Wegfall des Entzugs der Lenkerberechtigung auch in gegenständlich angefochtenem Bescheid keine Grundlage zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Einschreiters besteht. Der Einschreiter stellt somit die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
- Gem. Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG — gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts — den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen;Gem. Artikel 130 Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG — gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts — den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen; In eventu Gem. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;Gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
- Gem. § 22 Abs. 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben.“Gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben.“
- Ermittlungsverfahren, Feststellungen und Sachverhalt: Der dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Vorfall wurde (unter anderen) im Erkenntnis des LVwG vom
- Mai 2016, LVwG-AV-969/001-2015, bei der Bemessung der Entzugsdauer der Lenkerberechtigung mit berücksichtigt. Dies insofern, als sich die Entzugsdauer bedingt durch die negative Auswirkung bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend verlängerte. Dieses Erkenntnis erwuchs bereits aus formeller Sicht in Rechtskraft.
- Rechtslage:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 68Abs.
1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erwägungen: Der dem nunmehr bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Vorfall vom
- Jänner 2016 wurde wie schon oben erwähnt bereits im zuvor zitierten Erkenntnis des LVwG mitverarbeitet, die Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung hat sich dadurch entsprechend verlängert. Dieses Erkenntnis wurde formell rechtskräftig. Sowohl Rechtslage als auch der wesentliche Sachverhalt sind ident, sie haben sich seit dieser Zeit nicht verändert. Somit steht dem nunmehr erfolgten neuerlichen Abspruch aber das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH vom 21.3.1985, 83/06/0023). Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit (vgl. VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0196). Sowohl Rechtslage als auch der wesentliche Sachverhalt sind ident, sie haben sich seit dieser Zeit nicht verändert. Somit steht dem nunmehr erfolgten neuerlichen Abspruch aber das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen vergleiche VwGH vom 21.3.1985, 83/06/0023). Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit vergleiche VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0196). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, das den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 28.7.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH vom 24.4.2002, 2002/18/0039). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, das den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH vom 28.7.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH vom 24.4.2002, 2002/18/0039). Im konkreten Fall geht würde eine inhaltliche Absprache zu einer doppelten Berücksichtigung des gegenständlichen Vorfalls führen, die Entzugsdauer der Lenkerberechtigung würde sich wegen der dann erst späteren Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit unzulässiger Weise ein zweites Mal verlängern. Identität von Rechtslage und Sachverhalt liegen vor. Somit treffen die vorigen Ausführungen zu und eine neuerliche, materiellrechtliche bescheidmäßige Entscheidung ist wegen entschiedener Sache nicht zulässig. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unter diesen Voraussetzungen verzichtet werden (siehe Punkt 4, Rechtsgrundlagen).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.390.001.2016