RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-50/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann im Beschwerdeverfahren KR, auf Grund des Vorlageantrages vom
- Dezember 2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, vom
- November 2015, Zl. WNJ3-B-15117/001, über die Beschwerde vom
- Oktober 2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, vom
- September 2015, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann im Beschwerdeverfahren KR, auf Grund des Vorlageantrages vom
- Dezember 2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, vom
- November 2015, , Zl. WNJ3-B-15117/001, über die Beschwerde vom
- Oktober 2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, vom
- September 2015, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- September 2015, Zl. WNJ3-B-15117/001, wies der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, vom
- August 2015, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 3, und 11 Abs. 1 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) iVm §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 und §§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe eine tägliche Leistung vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von € 25,
- Die Zimmermiete betrage monatlich € 275,--. Da das Einkommen den maßgeblichen Mindeststandard übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor. Mit Bescheid vom
- September 2015, Zl. WNJ3-B-15117/001, wies der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, vom
- August 2015, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der , Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 10 Absatz eins und 3, und 11 Absatz eins und 3 , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 und Paragraphen eins und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab., Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe eine tägliche Leistung vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von € 25,
- Die Zimmermiete betrage monatlich € 275,--. Da das Einkommen den maßgeblichen Mindeststandard übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde verfahrensrelevant zusammengefasst eingewendet, die Miete sei zwischenzeitig auf € 352,-- erhöht worden. Aus Anlass einer Vorsprache am 31.08.2015, sei die Wohnsituation erklärt worden. Bei dem angemieteten Raum handle es sich um ein Zimmer in einem Arbeiterquartier (siehe Monteurzimmer *** ***). Andere Gäste dieses Hauses würden ständig wechseln und seien dem Beschwerdeführer unbekannt. Lediglich der (namentlich genannte) Sohn der Vermieterin sei an dieser Adresse ebenfalls hauptgemeldet und bewohne ein anderes Zimmer. Zwischen ihm und anderen Gästen des Hauses bzw. dem Sohn der Vermieterin bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Das angemietete Zimmer verfüge über keine eigenen Räume wie Bad, WC oder Küche. WC`s, Bad und Küche stünden in dieser Liegenschaft als Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Am 04.09.2015 sei durch die belangte Behörde eine Besichtigung des Zimmers/der Liegenschaft erfolgt. Im Rahmen einer, nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides, erfolgten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ablehnung erfolgte, weil das angemietete Zimmer kein eigenes Bad und WC habe und somit als Wohngemeinschaft/gemeinsamer Haushalt bewertet werden müsse. Im Bescheid sei darüber nichts enthalten, dass dies der Ablehnungsgrund bzw. Voraussetzung für den Erhalt einer Mindestsicherung sei. Darüber sei auch nichts im NÖ MSG zu finden. Er erfülle aus rechnerischer Sicht und allen anderen Punkten die Voraussetzung für den Erhalt einer Beihilfe nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.Im Rahmen einer, nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides, erfolgten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ablehnung erfolgte, weil das angemietete Zimmer kein eigenes Bad und WC habe und somit als Wohngemeinschaft/gemeinsamer Haushalt bewertet werden müsse. Im Bescheid sei darüber nichts enthalten, dass dies der Ablehnungsgrund bzw. Voraussetzung für den Erhalt einer Mindestsicherung sei. Darüber sei auch nichts im NÖ MSG zu finden. Er erfülle aus rechnerischer Sicht und allen anderen Punkten die Voraussetzung für den Erhalt einer Beihilfe nach dem , NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- November 2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 24.08.2015 ein Verlängerungsantrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes eingebracht worden sei. In der Zeit vom 25.02.2015 bis 31.08.2015, sei dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch in Höhe von monatlich € 68,22 zuerkannt worden. Bei der Berechnung der Mindestsicherung sei der Mindeststandard für eine alleinstehende Person mit einer eigenen Wohnung angewandt worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für den Verlängerungsantrag sei festgestellt worden, dass es sich bei der Wohnung um ein Monatszimmer handle. Es bestehe kein vergebührter Mietvertrag und die monatliche Zimmermiete betrage € 275,00, ab September 2015 € 352,
- In dieser Pauschalzimmermiete seien die Strom- und Heizkosten inkludiert. Im Zuge eines Hausbesuches durch Mitarbeiterinnen der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass die Merkmale eines Haushaltes nicht vorhanden seien. Die Dusche, die Toilette und die Küche würden gemeinschaftlich von den diversen Zimmermietern genützt werden. Es bestehe keine eigenständige Haushaltsführung, sondern eine Wohngemeinschaft von mehreren Personen. Unter Hinweis auf die in der Mindeststandardverordnung festgelegten Beträge, ergebe sich ein Mindeststandard von gesamt € 620,
- Der Beschwerdeführer beziehe eine tägliche Leistung vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von € 25,
- Das monatliche Einkommen betrage somit € 759,60 und liege somit € 138,73 über dem Mindeststandard für eine volljährige Person in einer Haushaltsgemeinschaft. Auch habe weder eine persönliche Schilderung der Wohnsituation einen geänderten Sachverhalt für die Entscheidungsgrundlage ergeben, noch ändere die nunmehr im Ausmaß von € 352,00 zu leistende Miete etwas an der Berechnung.Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- November 2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 24.08.2015 ein Verlängerungsantrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes eingebracht worden sei. In der Zeit vom 25.02.2015 bis 31.08.2015, sei dem Beschwerdeführer ein Mindestsicherungsanspruch in Höhe von monatlich € 68,22 zuerkannt worden. Bei der Berechnung der Mindestsicherung sei der Mindeststandard für eine alleinstehende Person mit einer eigenen Wohnung angewandt worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für den Verlängerungsantrag sei festgestellt worden, dass es sich bei der Wohnung um ein Monatszimmer handle. Es bestehe kein vergebührter Mietvertrag und die monatliche Zimmermiete betrage € 275,00, ab September 2015 , € 352,
- In dieser Pauschalzimmermiete seien die Strom- und Heizkosten inkludiert. Im Zuge eines Hausbesuches durch Mitarbeiterinnen der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass die Merkmale eines Haushaltes nicht vorhanden seien. Die Dusche, die Toilette und die Küche würden gemeinschaftlich von den diversen Zimmermietern genützt werden. Es bestehe keine eigenständige Haushaltsführung, sondern eine Wohngemeinschaft von mehreren Personen. Unter Hinweis auf die in der Mindeststandardverordnung festgelegten Beträge, ergebe sich ein Mindeststandard von gesamt € 620,
- Der Beschwerdeführer beziehe eine tägliche Leistung vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von € 25,
- Das monatliche Einkommen betrage somit € 759,60 und liege somit € 138,73 über dem Mindeststandard für eine volljährige Person in einer Haushaltsgemeinschaft. Auch habe weder eine persönliche Schilderung der Wohnsituation einen geänderten Sachverhalt für die Entscheidungsgrundlage ergeben, noch ändere die nunmehr im Ausmaß von € 352,00 zu leistende Miete etwas an der Berechnung. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom
- Dezember 2015, mit welchem beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Berechnung der gegenständlichen Leistung der Umstand zugrunde gelegt werde, dass eine Haushaltsgemeinschaft nicht vorliege und der Mindeststandard für alleinstehende Personen rückwirkend ab September 2015 angewandt werde. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um keinen gemeinsamen Haushalt und es bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Die angebliche „WG“ sei nicht hinterfragt worden. Der Richtsatz für Personen in einer Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche werde zu Unrecht angewendet. Der Beschwerdeführer bewohne alleine ein Zimmer in der Liegenschaft ***, ***. Bad, WC und Küche würden sich für mehrere dort wohnhafte Mieter zugänglich, außerhalb dieses Zimmers befinden. Dieser Umstand rechtfertige allerdings nicht die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Von einer Haushaltsgemeinschaft wäre nur bei Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessensgemeinschaft mit der Zielsetzung, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit der Vermieterin, so wie jeder andere Mieter, eine gesonderte mündliche Vereinbarung getroffen. Die Kosten würden für jeden Mieter gesondert auflaufen, sodass die mit einer gemeinsamen Lebensführung sonst regelmäßig verbundenen Synergie-Effekte hier nicht eintreten würden. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer Bad, WC und Küche gemeinsam mit anderen Bewohnern des Hauses benutze, trete für ihn keine Kostenersparnis ein, geschweige denn eine Kostenersparnis in einem solchen Ausmaß, dass die Zuerkennung eines um € 206,95 monatlich geringeren Richtsatzes gerechtfertigt wäre. Selbst geringfügig niedrigere Kosten durch die gemeinsame Benützung von Bad, WC und Küche mit anderen Bewohnern würden für sich alleine jedenfalls noch nicht die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft rechtfertigen, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer bewohnt auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung ein Zimmer in ***, ***, gegen eine monatliche Miete von € 352,00 ab September 2015, darin enthalten Strom- und Heizkosten. Er benutzt Bad, WC und Küche gemeinsam mit anderen Bewohnern des Hauses. Der Beschwerdeführer bezieht eine tägliche Leistung des Arbeitsmarktservice *** i.H.v € 25,32, somit ein monatliches Einkommen von € 759,
- Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Er ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, ausdrücklich bestätigt durch ihn und weiter ausgeführt im Vorlageantrag. Ausgehend davon ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: Ausgehend davon ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: , Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn ,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht , selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen, Kostenersparnis verbunden ist., Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 5Anspruchsberechtigte PersonenParagraph 5,, Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.,
(2)zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel Anführungszeichen Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
- österreichische Staatsbürger und StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel Anführungszeichen Familienangehöriger“ gemäß , Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem , 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 9 Paragraph 9, […]
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. […] § 10Paragraph 10 […] Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, , Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,,
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,, ,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5 (in Geltung bis 31.12.2015), lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Geltung bis 31.12.2015), lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt für
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 465,65 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person: bis zu 155,22 Euro […] Artikel 10 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; BGBl I Nr. 96/2010 lautet:Artikel 10 Absatz 3, Ziffer eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, lautet: Artikel 10 Mindeststandards […]
(3)Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:1. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: a) pro Person 75% b) […]
(3)Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Absatz 2 :, eins, für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:,
- a)pro Person 75%,
- b)[…] Gegenständlich ist also in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als alleinstehende Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG anzusehen ist und demgemäß dieser Mindeststandard anzuwenden ist, oder ob auf ihn der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, heranzuziehen ist.Gegenständlich ist also in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als alleinstehende Person im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG anzusehen ist und demgemäß dieser Mindeststandard anzuwenden ist, oder ob auf ihn der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, heranzuziehen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft ist in den Materialien zum NÖ MSG ausgeführt: „Durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Z 2 werden […] auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht.", „Durch die Regelung in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, werden […] auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht." Ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr. 96/2010 liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. RV 677 BlgNR, XXIV GP, 14; Erläuterungen zum Antrag betreffend Erlassung des NÖ MSG 2010, LTG.-515/A-1/32-2010; E 22. Dezember 2000 3, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenutzt.Ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, liegt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht vergleiche Regierungsvorlage 677 BlgNR, römisch 24 GP, 14; Erläuterungen zum Antrag betreffend Erlassung des NÖ MSG 2010, LTG.-515/A-1/32-2010; E 22. Dezember 2000 3, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenutzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat konkret zum Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ausgeführt, dass es darauf ankomme, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehe, wobei eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen etwa dann gegeben wäre, wenn der (Unter-)Mieter Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenütze. Weise der (unter-)vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so werde das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweise, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0180 mit Hinweis auf VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat konkret zum Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ausgeführt, dass es darauf ankomme, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehe, wobei eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen etwa dann gegeben wäre, wenn der (Unter-)Mieter Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenütze. Weise der (unter-)vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so werde das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweise, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen vergleiche VwGH 22.10.2013, 2013/10/0180 mit Hinweis auf VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, benützt er jene Einrichtungen, die zur Haushaltsführung notwendig sind, nämlich konkret Bad, WC und Küche, also jene Teilbereiche, über die das von ihm angemietete Zimmer nicht verfügt, und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen, mit. Insofern besteht daher, trotz der einzelvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des von ihm gemieteten Zimmers in den genannten Teilbereichen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich zweifellos um solche, die für eine Haushaltsführung notwendig sind und die der Beschwerdeführer nicht anderswo befriedigt. Genau dieser Umstand ist im Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung als Haushaltsgemeinschaft ausschlaggebend. Unzweifelhaft handelt es sich bei Bad, WC und Küche um Einrichtungen, die für eine ordentliche Haushaltsführung notwendig sind, wie auch weiter unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass jede gemeinsame Nutzung derartiger Einrichtungen jedenfalls eine Kostenersparnis für das einzelne Mitglied der Gemeinschaft mit sich bringt. Dem gegenüber kommt es dabei nicht auf ein konkret festzustellendes Ausmaß einer Kostenersparnis für jeden einzelnen an. Dieser Beurteilung zu Folge hat die belangte Behörde somit zu Recht den Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ Mindeststandardverordnung angewendet und unter Zugrundelegung der weiteren Kriterien den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.Dieser Beurteilung zu Folge hat die belangte Behörde somit zu Recht den Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, , NÖ Mindeststandardverordnung angewendet und unter Zugrundelegung der weiteren Kriterien den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Von einer (im Übrigen nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Von einer (im Übrigen nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.50.001.2016