Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienmitglieder wären russische Staatsangehörige und
Begründend wird hiezu ausgeführt, dass aufgrund des Aufenthaltstitels ein Anspruch auf derartige Leistungen nicht bestehe. Nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ Mindestsicherungs-gesetz haben
Paragraph 8, Asylgesetz 2005 keinen Anspruch auf derartige Leistungen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienmitglieder wären russische Staatsangehörige und
Paragraph 8, Asylgesetz 2005. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass im April 2016 der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt habe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sei dieser Antrag abgewiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerde-führers verstoße speziell § 5 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz gegen Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass im April 2016 der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt habe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sei dieser Antrag abgewiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerde-führers verstoße speziell Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz gegen Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie der Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht steht sowie die Gewährung der Mindestsicherung, in eventu einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu stellen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie der Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht steht sowie die Gewährung der Mindestsicherung, in eventu einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zu stellen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Sowohl der Antragsteller als auch seine Familienmitglieder sind russische Staatsangehörige und
Sowohl der Antragsteller als auch seine Familienmitglieder sind russische Staatsangehörige und
Paragraph 8, Asylgesetz 2005. Dieser Sachverhalt steht nicht nur in Einklang mit der Aktenlage, er ist darüber hinaus auch unbestritten und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem § 5 Abs. 1 und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem Paragraph 5, Absatz eins und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. In § 5 Abs. 3 leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach § 5 Abs. 3 Z 4 leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 hat. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. In Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach , Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 hat. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies unzweifelhaft, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienmitglieder zu jenem Personenkreis gehören, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken betreffend eines Verstoßes gegen Unionsrecht vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass diese Rechtsmeinung nicht geteilt wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor, weshalb auch ein Vorabentscheidungsantrag nicht gestellt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.577.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.