Obsah (5)
§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-581/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 17 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 17, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
- Erwägungen: Zur Überprüfung der Frage, ob einer antragstellenden Person Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen oder nicht, ist für die Behörde die Kenntnis von verschiedenen persönlichen Umständen erforderlich. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat in diesem Zusammenhang wiederholt die Antragstellerin ersucht, konkret bezeichnete Daten und Nachweise bekannt zu geben bzw. vorzulegen, um eben die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen beurteilen zu können (z.B. Schreiben vom
- April 2016 und vom
- Mai 2016). Die Beschwerdeführerin hat wiederholt dieser Aufforderung nicht vollständig entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auf ihre Situation hingewiesen, jedoch auch mit der Beschwerde es unterlassen, die konkret geforderten Daten und Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu übermitteln. Dazu bestimmt § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass die Hilfe suchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Dazu bestimmt Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass die Hilfe suchende Person verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Ergänzend hiezu bestimmt § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Ergänzend hiezu bestimmt Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, dass Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihren Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangte Behörde rechtsrichtig den Antrag abgewiesen. In der daraufhin eingebrachten Beschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin lediglich auf allgemeine Ausführungen, ohne die nach wie vor fehlenden Angaben und Nachweise nachzureichen. Sie führte aus, dass sie bereits einige der ausstehenden Unterlagen aufgetrieben habe, jedoch unterlies sie es, diese nachzureichen, obwohl dies im Beschwerdeverfahren möglich ist, da kein Neuerungsverbot besteht. Mit dieser bloßen Behauptung erfüllt sie nicht die gesetzlich geforderte Mitwirkungspflicht. Damit zeigt die Beschwerdeführerin keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie unter vollständiger Vorlage aller von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geforderten Unterlagen und Bekanntgabe aller geforderten Daten jederzeit einen neuen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen kann, über den mittels Bescheid abzusprechen sein wird. Eine neuerliche Antragsstellung ohne vollständige Bekanntgabe der geforderten Daten und ohne Vorlage aller geforderten Unterlagen müsste zwangsläufig abermals eine negative Entscheidung zur Folge haben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.581.001.2016