RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1265/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde der Frau HAE (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Oktober 2015, PJ3-B-15650/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für die nunmehrige Beschwerdeführerin und weiterer Personen, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde der Frau HAE (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Oktober 2015, PJ3-B-15650/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für die nunmehrige Beschwerdeführerin und weiterer Personen, zu Recht:,
- Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Magistrat der Stadt St. Pölten den Antrag von Frau HAE auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für die Genannte und weiterer Personen abgewiesen. Begründend führt hiezu die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin (nunmehr Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 08.10.2015 aufgefordert worden sei, bestimmte Unterlagen (Belege über Kinderbetreuungsgeld) der Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen, weshalb eine Berechnung des Leistungsanspruches nicht möglich gewesen sei. Es hätte daher der Antrag abgewiesen werden müssen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass die geforderten Unterlagen deswegen nicht fristgerecht vorgelegt werden konnten, da der geforderte Bescheid der NÖ GKK im genannten Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei. Nunmehr liege er vor und wurde dieser mit der Beschwerde nachgereicht. Beantragt wurden die Aufhebung des abweisenden Bescheides sowie die Zuerkennung der beantragten Leistungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Nach Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 16.09.2015 die nunmehrige Beschwerdeführerin eingeladen, am 25.09.2015 zur belangten Behörde zu kommen und einen Nachweis über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für MH von der NÖ GKK dabei vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Des Weiteren hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.10.2015 den Sachverhalt nochmals der Beschwerdeführerin mitgeteilt und auch Parteiengehör dahingehend gewährt, dass mangels Mitwirkungspflicht der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen werden müsste. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin abermals keine Stellungnahme abgegeben. Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid auf Abweisung der beantragten Leistungen unter Hinweis auf die §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Dieser Vorgehensweise begegnen keine rechtlichen Bedenken. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin konkret geforderte Unterlagen trotz Aufforderung wiederholt nicht vorgelegt, weshalb rechtsrichtig bescheidmäßig der Antrag abgewiesen wurde. Die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die benötigten Unterlagen wären fristgerecht nicht vorgelegen, kann alleine schon deswegen keine Änderung der getroffenen Entscheidung herbeiführen, da die Beschwerdeführerin wiederholt zur Vorlage dieser Unterlagen aufgefordert wurde und hätte sie ohne Weiteres die belangte Behörde darüber informieren können, dass sie noch nicht in Besitz der geforderten Unterlagen sei und diese sofort nach Erhalt nachreichen würde. Damit hätte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Vorlage der benötigten Unterlagen erreichen können. Die Beschwerdeführerin hat sich aber tatsächlich völlig verschwiegen und kann nun diesen Umstand nicht zu ihren Gunsten geltend machen.Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid auf Abweisung der beantragten Leistungen unter Hinweis auf die Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz. Dieser Vorgehensweise begegnen keine rechtlichen Bedenken. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin konkret geforderte Unterlagen trotz Aufforderung wiederholt nicht vorgelegt, weshalb rechtsrichtig bescheidmäßig der Antrag abgewiesen wurde. Die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die benötigten Unterlagen wären fristgerecht nicht vorgelegen, kann alleine schon deswegen keine Änderung der getroffenen Entscheidung herbeiführen, da die Beschwerdeführerin wiederholt zur Vorlage dieser Unterlagen aufgefordert wurde und hätte sie ohne Weiteres die belangte Behörde darüber informieren können, dass sie noch nicht in Besitz der geforderten Unterlagen sei und diese sofort nach Erhalt nachreichen würde. Damit hätte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Vorlage der benötigten Unterlagen erreichen können. Die Beschwerdeführerin hat sich aber tatsächlich völlig verschwiegen und kann nun diesen Umstand nicht zu ihren Gunsten geltend machen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Antrag nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern eben wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wurde. Damit ist aber im Beschwerdeverfahren der Prüfungsgegenstand dahingehend festgelegt, dass lediglich zu prüfen ist, ob die Abweisung wegen fehlender Mitwirkungspflicht rechtens erfolgte oder nicht. Dies ist unzweifelhaft der Fall. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie jederzeit unter vollständiger Vorlage aller notwendigen Unterlagen neuerlich einen Antrag auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stellen kann, der dann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit und Berechtigung geprüft wird. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1265.001.2015