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{'item': 'LVwG-AV-200/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-200/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Beschwerdeführer stellte bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, am 07.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B und führte begründend aus, diesen zu seiner persönlichen Sicherheit zu benötigen. Mit Schreiben vom 13.12.2015 forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages eine beurteilungsrelevante Bedarfsbegründung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur beizubringen, andernfalls sein Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 21.12.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Waffenpass seine persönliche Sicherheit an jedem Ort und zu jeder Zeit gewährleiste. Dadurch könne er Angriffe auf Leib und Leben abwehren und sei nicht außerstande, sich gegen Gewalttäter und Räuber wirkungsvoll zu verteidigen. Er könne zwei brenzlige Situationen darlegen. Erstens habe in *** ein äußerst furchterregender Ausländer in sein Auto steigen wollen, als er Fußgänger am Schutzweg die Straße queren ließ. Zweitens habe beim „Hunde äußerln gehen“ in kurzer Entfernung jemand zu schießen begonnen. Die Polizei sei erst 25 Minuten nach seinem Anruf erschienen. Er ersuche um keine typisch österreichische Lösung „Es muss erst was passieren, dass was geschieht.“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 14.01.2016, wurde der oben angeführte Antrag

§ 21Abs. 2 i

Vm § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keineswegs besonderen Gefahren im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz ausgesetzt sei. Solche Gefahren seien nur dann gegeben, wenn diese das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Jeder könne irgendwo und irgendwann einmal der Gefahr eines Angriffes oder eines Überfalls ausgesetzt sein. Es handle sich dabei um keine Gefahr, welcher am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 14.01.2016, wurde der oben angeführte Antrag

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keineswegs besonderen Gefahren im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ausgesetzt sei. Solche Gefahren seien nur dann gegeben, wenn diese das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Jeder könne irgendwo und irgendwann einmal der Gefahr eines Angriffes oder eines Überfalls ausgesetzt sein. Es handle sich dabei um keine Gefahr, welcher am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 15.02.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Judikatur veraltet sei. Vor 30 – 50 Jahren habe niemand erahnen können, was unfähige Politiker aus unserem schönen, friedlichen und liebenswerten Land machen würden. Kaum ein Tag vergehe ohne Gewalttaten. Was Großeltern, Eltern bzw. seine Generation unter ärgsten Entbehrungen geleistet und aufgebaut haben, werde unkontrolliert ins Land strömenden, unzivilisierten Horden von Räubern, Vergewaltigern, Dieben und Terroristen zum Fraß vorgeworfen. Weiters verweise er auf diverse Straftaten sowie auf 45 beigelegte Zeitungsausschnitte. Er sei im 71. Lebensjahr und bewegungseingeschränkt, wodurch potentielle Kriminelle ein leichtes Spiel bei einem Angriff auf ihn hätten. Er meide jede Konfrontation, doch alle Angriffe dieser Art seien meist unerkennbar und jederzeit und allerorts. Den Umgang mit Schusswaffen habe er als Zeitsoldat, als Ausbildner von Jungmännern sowie als Schützenaufsicht beim Scharfschießen unter Beweis gestellt. Hinzu komme ein oftmaliges Schießtraining mit seinen Faustfeuerwaffen seit ca. 30 Jahren. Er habe drei Kinder, fünf Enkelkinder und es sei seine Pflicht, ihnen eine lebenswerte und friedliche Heimat zu hinterlassen. Er bestehe auf die Ausstellung eines Waffenpasses, da er bereits beinahe Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017).Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein furchterregender Ausländer habe in sein Auto steigen wollen, noch die Hinweise auf diverse Straftaten durch die Vorlage von Zeitungsartikeln bzw. die allgemeine Furcht vor gewalttätigen und bedrohlichen Ereignissen reichen zur Darlegung einer etwaigen Gefährdung aus. Es müssten konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit einer Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass tatsächlich sich daraus eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten diversen Gefahren durch unzivilisierte Horden von Räubern, Vergewaltigern, Dieben und Terroristen kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein furchterregender Ausländer habe in sein Auto steigen wollen, noch die Hinweise auf diverse Straftaten durch die Vorlage von Zeitungsartikeln bzw. die allgemeine Furcht vor gewalttätigen und bedrohlichen Ereignissen reichen zur Darlegung einer etwaigen Gefährdung aus. Es müssten konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit einer Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass tatsächlich sich daraus eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten diversen Gefahren durch unzivilisierte Horden von Räubern, Vergewaltigern, Dieben und Terroristen kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.200.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.