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{'item': 'LVwG-AV-365/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25§ 7§ 99§ 24§ 8§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-365/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 7 Monate (sohin bis einschließlich 17.07.2016) reduziert wird. Die in der angefochtenen Entscheidung angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben aufrecht.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 7 Monate (sohin bis einschließlich 17.07.2016) reduziert wird. Die in der angefochtenen Entscheidung angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben aufrecht., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., , Entscheidungsgründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom

  1. Dezember 2015, dahingehend abgesprochen, als sie die dort verhängte Entzugsdauer für die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM, A<=25kW, A u. B von 8 Monaten bestätigte, sowie darüberhinaus ebenfalls die im Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen. Das Ende der Entzugszeit wurde ausgehend von der Zustellung des Mandatsbescheides mit 17.08.2016 festgesetzt. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem feststehe, dass der Beschwerdeführer am
  2. November 2015 um 14.00 Uhr einen näher bezeichneten Pkw gelenkt und hiebei am genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Der um 19.39 Uhr des genannten Tages durchgeführte Alko-Test mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l und sohin 1,92 Promille ergeben, woraus sich aus dem vom Amtsarzt erstatteten Gutachten unter Berücksichtigung des genannten Nachtrunks für den Zeitpunkt des Lenkens ein Alkoholwert von 1,79 Promille ableite. Diese festgestellte Alkoholisierung sei als besonders gefährlich zu werten, zumal alkoholisierte Fahrzeuglenker sehr oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und eine Alkoholisierung erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und auch Konzentrationsschwächen führe. Es leite sich deshalb eine negative Prognose nach § 7 Führerscheingesetz betreffend das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr ab, weshalb Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliege und der Beschwerdeführer zum Schutze der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer derartiger vergleichbarer Handlungen abgehalten werden müsse, weshalb die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Lenkberechtigung zu entziehen gehabt habe. Zur Vermeidung weiterer Verkehrsverstöße durch den Beschwerdeführer ebenso die in der Entscheidung angeordneten begleitenden Maßnahmen.In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem feststehe, dass der Beschwerdeführer am
  3. November 2015 um 14.00 Uhr einen näher bezeichneten Pkw gelenkt und hiebei am genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Der um 19.39 Uhr des genannten Tages durchgeführte Alko-Test mittels Alkomat habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l und sohin 1,92 Promille ergeben, woraus sich aus dem vom Amtsarzt erstatteten Gutachten unter Berücksichtigung des genannten Nachtrunks für den Zeitpunkt des Lenkens ein Alkoholwert von 1,79 Promille ableite. Diese festgestellte Alkoholisierung sei als besonders gefährlich zu werten, zumal alkoholisierte Fahrzeuglenker sehr oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und eine Alkoholisierung erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und auch Konzentrationsschwächen führe. Es leite sich deshalb eine negative Prognose nach Paragraph 7, Führerscheingesetz betreffend das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr ab, weshalb Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliege und der Beschwerdeführer zum Schutze der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer derartiger vergleichbarer Handlungen abgehalten werden müsse, weshalb die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Lenkberechtigung zu entziehen gehabt habe. Zur Vermeidung weiterer Verkehrsverstöße durch den Beschwerdeführer ebenso die in der Entscheidung angeordneten begleitenden Maßnahmen. Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die genannte Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und ausgeführt, dass die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, zumal einerseits inhaltliche als andererseits auch formale Unrichtigkeiten vorliegen. Ausgehend von der Aktenlage ergebe sich, dass die Behörde sich im angefochtenen Bescheid mit den Fakten nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Dies zumal zumindest eine Einvernahme des Meldungslegers erforderlich gewesen wäre. Zwar entspreche es der Richtigkeit, dass die ursprüngliche Meldung durch die Polizeiinspektion *** mit einem Formular „Verkehrsunfall mit Sachschaden“ erfolgt sei, sich allerdings ein derartiger Verkehrsunfall mit Sachschaden in keinerlei Weise ereignet habe. Die Feststellung und rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer das bezeichnete Fahrzeug am genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, wobei er auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, sei aktenwidrig. Es ergebe sich aus der Anzeige des Meldungslegers, dass weder am Fahrzeug des Beschwerdeführers selbst noch sonst wo ein Schaden entstanden sei. Der Meldungsleger habe ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich im Verdacht stünde, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Demgemäß sei auch keine Führerscheinabnahme erfolgt. Wie die erkennende Behörde zur Feststellung gelange, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt werde. Darüberhinaus sei die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet, zumal die Behörde lediglich ausführe, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers aufgrund des um 19.39 Uhr mittels Alkomat durchgeführten Alkoholtests einen Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/l (1,92 Promille) ergeben hätte, sowie der Amtsarzt eine Rückrechnung durchgeführt habe, aufgrund welcher sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges um 14.00 Uhr ein Alkoholwert von 1,79 Promille errechne. Es handle sich hiebei allerdings um eine Scheinbegründung, zumal in keinerlei Weise feststehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug um 14.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Hiebei habe sich die belangte Behörde in keinerlei Weise mit den übrigen Fakten bzw. Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Der Meldungsleger habe ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Freiland und zwar am Fahrbahnrand aufgegriffen worden sei. Hiebei sei auch festzuhalten, dass eine dienstliche Wahrnehmung darüber, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt, dieses in Betrieb genommen, versucht hätte zu lenken oder eine Inbetriebnahme versucht hätte, weder durch die Außendienststelle der Polizeiinspektion *** noch durch den Meldungslegers erfolgt sei. Dieser habe auch mehrfach ausdrücklich festgehalten, dass die Motorhaube des Fahrzeuges kalt gewesen sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er das Fahrzeug zuletzt um ca. 14.00 Uhr in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, hätte sohin in keinerlei Weise widerlegt werden können. Wie sich aus der Akte ergebe, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben, beim Zurückschieben mit dem Fahrzeug über die Böschung gerutscht zu sein, weshalb ihm eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen wäre, ebenso dass er Streit mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, aus welchem Grund er einfach durch die Gegend gefahren sei. Diese Angaben würden sich mit den dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers, wonach die Motorhaube kalt war, decken. Hätte der Beschwerdeführer das Fahrzeug bereits um 14.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, hätte er sich wohl von diesem entfernt und wäre in der Folge untergetaucht. Der Beschwerdeführer habe allerdings kein schlechtes Gewissen gehabt, weshalb er an der Örtlichkeit verblieben wäre. Wenn der Beschwerdeführer dazu weiters angegeben habe, ein Fahrzeuglenker hätte ihn nach Hause gebracht, dort hätte er eine Flasche Wein getrunken, wäre aber anschließend wieder zur Örtlichkeit zurückgekehrt, etc., so seien diese Angaben des Beschwerdeführers solche, die einfach auf seine hohe Alkoholisierung zurückzuführen seien. Es bedürfe keinerlei weiterer Ausführungen und wäre auch lebensfremd, dass ein unbekannter Fahrzeuglenker den Beschwerdeführer von Straßenkilometer *** an der LB *** zwischen *** und *** zu seinem Wohnort in ***, ***, bringe. Dies schon aufgrund der massiven Entfernung. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum nachträglichen Alkoholkonsum seien lebensfremd, sie wären ebenfalls auf die massive Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt vor der Ablegung des Alkomattest zurückzuführen, wobei der Beschwerdeführer ja immerhin einen Alkoholisierungsgrad von 1,92 Promille aufgewiesen habe. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer – letztlich auch berufsbedingt – regelmäßig hochprozentige alkoholische Getränke in seinem Fahrzeug mitführe. Am gegenständlichen Tag habe sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, also nach 14.00 Uhr vom Fahrzeug entfernt und sei im Wald spazieren gegangen. In weiterer Folge habe er Wodka, welchen er im Fahrzeug mitgeführt habe, getrunken und sei durch den Konsum dieses hochprozentigen alkoholischen Getränkes auch der hohe Grad der Alkoholisierung um 19.39 Uhr erklärbar. Hätte sich die Behörde mit sämtlichen Beweisergebnissen ausreichend und richtig auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er damit auch keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Die Entziehung der Lenkberechtigung allein auf eine Rückrechnung durch den Amtsarzt zu stützen, wobei diesbezüglich lediglich vage Angaben des Beschwerdeführers zu einem Nachtrunk vorhanden seien, welche Angaben darüberhinaus aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers von 1,92 Promille zweifelhaft erscheinen, sei jedenfalls nicht für die Begründung einer Entzugsentscheidung betreffend die Lenkberechtigung und der Anordnung von begleitenden Maßnahmen ausreichend. Wäre der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich bereits alkoholisiert gewesen, hätte er sich selbstredend von der Örtlichkeit entfernt, zumal kein Sachschaden entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe nichts zu verbergen gehabt und wollte auch nichts verbergen, aus welchem Grunde er ja auch der Durchführung des Alko-Tests zugestimmt habe. Dienstliche Wahrnehmungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hätte, seien jedenfalls nicht vorhanden, sowie ebenfalls wiederum darauf hingewiesen werden müsse, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens des Meldungslegers die Motorhaube des Fahrzeuges des Beschwerdeführers kalt war. Insgesamt erweist sich deshalb der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb beantragt werde, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Im Zuge der in Entsprechung des § 24 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. Der Beschwerdeführer gab hiebei ergänzend an, es sei damals so gewesen, dass er nach einem Streit mit seiner Frau einfach mit dem Fahrzeug wegefahren sei, wobei er dann, als ihm die Gegend nicht mehr sehr bekannt vorgekommen sei, sein Fahrzeug habe wenden wollen, allerdings hiebei etwas die Böschung hinuntergerutscht sei und das Fahrzeug nicht mehr auf die Straße habe zurückbringen können. Er habe deshalb sein Fahrzeug verlassen und sei in der Folge etwas in der Gegend herumgegangen, wobei er sich etwa noch an den dort neben der Straße befindlichen Fischteich erinnern könne. Dieser Vorfall mit seinem Fahrzeug werde sich erinnerlich gegen 14.00 Uhr am Nachmittag, also noch während des Tages ereignet haben, sowie er in der Folge dann wie schon gesagt in der Gegend herumgegangen sei und zunächst wieder zum Auto zurück. Er habe auch seine Frau anrufen wollen, habe dies aber doch nicht getan, er sei vielmehr wiederum von seinem Fahrzeug weggegangen und erst später wieder zurück. Erinnerlich habe ihn dann in der Nähe seines Fahrzeuges ein Polizeibeamter angesprochen, wobei er zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich betrunken gewesen wäre und nur mehr wenig Erinnerung an die folgende Amtshandlung habe. Während seines Spazierganges habe er eine Flasche Wodka, welche er im Fahrzeug gehabt und auf den Spaziergang mitgenommen habe, faktisch ausgetrunken. An die Durchführung des Alko-Tests habe er überhaupt keine Erinnerung mehr, wisse allerdings mittlerweile, dass er einen abgelegt habe. Auch könne er nicht mehr sagen, was er mit den Beamten gesprochen habe, also auch nicht, was ihn dieser gefragt hätte, also wann der Vorfall gewesen sei, bzw. welche alkoholischen Getränke in welchen Mengen er konsumiert habe. Der als Zeuge befragte Meldungsleger gab an, die Polizeiinspektion *** sei von einem Verkehrsunfall verständigt worden, bzw. davon, dass ein Fahrzeug im Straßengraben stehe, wobei sich dieser Ort bereits im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion *** befunden habe, also auf der LB *** etwa auf Höhe des dort befindlichen Fischteichs, gesehen von *** aus in Fahrtrichtung ***. Der Berufungswerber habe sich bei seinem Eintreffen in einem Fahrzeug der Polizeiinspektion *** befunden, sowie er von den Beamten dieser Polizeiinspektion dann die Amtshandlung übernommen hätte. Er habe den Beschwerdeführer zunächst gefragt, wer der Zulassungsbesitzer und der Lenker des Fahrzeuges sei, sowie er ebenfalls einen Alko-Test mittels Vortester durchgeführt habe. Dieser Test sei positiv verlaufen, weshalb der Beschwerdeführer daraufhin zur Ablegung eines Alkomattests aufgefordert wurde. Nach der Beatmung des Alkomaten habe er ihm gesagt, dass der Vorfall mit dem Fahrzeug schon am Nachmittag gewesen sein solle, also bereits gegen 14.00 Uhr. Auf diesbezügliche nähere bzw. konkrete Befragung habe der Beschwerdeführer dann angegeben, der Vorfall sei so zustande gekommen, dass er sein Fahrzeug habe wenden wollen, allerdings hiebei in den Graben gerutscht sei und das Fahrzeug nicht mehr auf die Fahrbahn habe verbringen können. Es hätte ihn in der Folge eine Person von dort weg und nach Hause gebracht, wo er eine Flasche Wein getrunken hätte, sowie er dann wiederum von einer anderen Person oder einem Freund vor Ort gebracht worden wäre, dies weil er sich aus dem Fahrzeug noch etwas holen habe wollen. Zutreffend sei diesbezüglich, dass zum Zeitpunkt seines Einschreitens vor Ort die Motorhaube des Fahrzeuges kalt gewesen sei, ebenso dass aufgrund des Reinrutschens des Fahrzeuges in den Graben weder am Fahrzeug selbst noch sonst ein Schaden entstanden wäre. Auf ergänzende Frage durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, er habe natürlich versucht näher zu hinterfragen, wer den Beschwerdeführer vom Fahrzeug weggebracht und dann wieder zurückgebracht habe, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer habe darauf keine konkreten Antworten gegeben, wobei dies unter Umständen auf die damalige hohe Alkoholisierung zurückgeführt werden könne. Der Alkomattest sei jedenfalls vor Ort durchgeführt worden, wobei sich der Alkomat im Polizeifahrzeug befunden hätte, sowie der Beschwerdeführer dann in der Folge von der Polizei nach Hause gebracht worden wäre. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Vertreter des Beschwerdeführers die im Rechtsmittel gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist zunächst unstrittig festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei Ablegung des Alkomattests am
  4. November 2015 um 19.12 Uhr einen Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/l, sohin 1,92 Promille aufwies. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er mit dem Fahrzeug bereits gegen 14.00 Uhr in den Graben gefahren sei und in der Folge bei ihm zuhause eine Flasche Wein getrunken hätte, dies bevor er so gegen 19.00 Uhr wiederum zu seinem Fahrzeug zurückgebracht worden wäre, holte die belangte Behörde ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage ein, welchen Grad der Alkoholisierung der Beschwerdeführer unter Beachtung des genannten Nachtrunkes gegen 14.00 Uhr, also etwas mehr als 5 ½ Stunden vor Ablegung des Alkomattests aufgewiesen habe, wobei der Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,79 Promille Blutalkoholkonzentration vorgelegen habe. Dieses Ausmaß der Alkoholisierung legte die belangte Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde.

§ 7Abs.

1 KFG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, KFG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen,

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ,
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 leg.cit. hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand:

Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten, wenn jemand: 1. ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs.1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl.Nr. 566/1991) zu beurteilen ist.1. ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl.Nr. 566 aus 1991,) zu beurteilen ist.

§ 7Abs.

4 leg.cit. sind für die Wertung, der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. sind für die Wertung, der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24Abs.

3 Z 3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat die Behörde bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, dies ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, dies ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25Abs.

3 leg.cit. ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

§ 26Abs.

2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn jemand beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begeht.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn jemand beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begeht.

§ 99Abs. 1 lit.a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges noch nicht bestanden habe, sowie er für das unstrittige Alkomatergebnis von 0,96 mg/l den von ihm durchgeführten Nachtrunk, für welchen er allerdings unterschiedliche Angaben machte, dies zunächst gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten und später im Zuge des Verfahrens betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung, kann dieser eingewendete Nachtrunk nicht anerkannt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wenn er damit auch keinen, wie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung aufscheint, Verkehrsunfall verursacht hat. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes muss auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (vgl. etwa VwGH am

  1. November 1987, 87/02/0134).Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes muss auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Demnach ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird vergleiche etwa VwGH am
  2. November 1987, 87/02/0134). Im Gegensatz zur Erstangabe gegenüber dem Meldungsleger, wonach er bei sich zuhause eine Flasche Wein getrunken habe, änderte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung im Zuge des Verfahrens betreffend den Entzug seiner Lenkberechtigung dahingehend, wie in der Folge auch im Rahmen seiner Befragung als Partei im Beschwerdeverfahren, dass er in der Nähe des Fahrzeuges verblieben wäre und dort eine Flasche Wodka konsumiert hätte, welche sich im Fahrzeug befunden habe. Exaktere Mengen betreffend der Konsumation bzw. auch der Zeit derselben vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht zu machen, dies unter Hinweise auf seine damalige starke Alkoholisierung und die deshalb fehlende Erinnerung. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung ausgehend von seinen Erstangaben gegenüber dem Meldungsleger im späteren Verfahren geändert, weshalb bereits aufgrund dieser wechselnden Angaben die nunmehrige spätere Nachtrunkbehauptung nicht wirklich nachvollziehbar und glaubwürdig erscheint, aus welchem Grunde es sich ebenfalls erübrigte, ein in diesem Zusammenhang ergänzendes medizinisches Gutachten - zumal das erste Gutachten des Amtsarztes aufgrund der ursprünglichen Nachtrunkbehauptungen erstattet wurde – einzuholen, zumal dieses ja auf den nunmehr als nicht glaubwürdig beurteilten Nachtrunkbehauptungen basieren müsste. Aus diesem Grunde ist der gegenständlichen Entscheidung die im Gutachten des Amtsarztes errechnete Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu dem von ihm selbst angegebenen Lenkzeitpunkt von 1,72 Promille Blutalkoholkonzentration zugrunde zu legen. Unterzieht man die aufgezeigten Tatsachen, sohin die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.a StVO, wobei der diesbezügliche maßgebliche Sachverhalt auch im Entzugsverfahren festgestellt werden kann, einer Wertung

§ 7Abs.

4 FSG, so ist bereits die erstmalig gesetzte Übertretung in einem hohen Maß als verwerflich anzusehen, weil das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil – worauf die belangte Behörde bereits in ihrer Entscheidung hingewiesen hat – aufgrund der durch die Alkoholisierung eingetretenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers erwiesenermaßen die Verkehrssicherheit in einem besonderen Ausmaß gefährdet wird. Die Behörde hatte deshalb geeignete Maßnahmen zu setzen, die den Beschwerdeführer in Hinkunft veranlassen, nicht wiederum alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Die ausgesprochene Entzugszeit wurde angesichts des Ausmaßes der Alkoholisierung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde durchaus unter der Annahme einer günstigen Prognose für ihn bemessen. Allerdings konnten besonders gefährliche Verhältnisse bei der Setzung des Entziehungstatbestandes ebenso wenig festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht gesetzt hat. Betreffend der Prognoseentscheidung dahingehend, nach welchem Zeitablauf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder hergestellt sein wird, konnte deshalb abgesehen von den bereits angesprochenen Beurteilungsparametern, sowie des Umstandes fehlender einschlägiger Vormerkungen gegen Bestimmungen des FSG und der StVO unter Beachtung des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker vom Straßenverkehr auszuschließen, die Prognoseentscheidung dahingehend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wieder erlangen wird, eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung von sieben Monaten als ausreichend angenommen werden, um nach Ablauf derselben von der wiedererlangten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.Unterzieht man die aufgezeigten Tatsachen, sohin die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, wobei der diesbezügliche maßgebliche Sachverhalt auch im Entzugsverfahren festgestellt werden kann, einer Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG, so ist bereits die erstmalig gesetzte Übertretung in einem hohen Maß als verwerflich anzusehen, weil das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil – worauf die belangte Behörde bereits in ihrer Entscheidung hingewiesen hat – aufgrund der durch die Alkoholisierung eingetretenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers erwiesenermaßen die Verkehrssicherheit in einem besonderen Ausmaß gefährdet wird. Die Behörde hatte deshalb geeignete Maßnahmen zu setzen, die den Beschwerdeführer in Hinkunft veranlassen, nicht wiederum alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Die ausgesprochene Entzugszeit wurde angesichts des Ausmaßes der Alkoholisierung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde durchaus unter der Annahme einer günstigen Prognose für ihn bemessen. Allerdings konnten besonders gefährliche Verhältnisse bei der Setzung des Entziehungstatbestandes ebenso wenig festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht gesetzt hat. Betreffend der Prognoseentscheidung dahingehend, nach welchem Zeitablauf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder hergestellt sein wird, konnte deshalb abgesehen von den bereits angesprochenen Beurteilungsparametern, sowie des Umstandes fehlender einschlägiger Vormerkungen gegen Bestimmungen des FSG und der StVO unter Beachtung des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker vom Straßenverkehr auszuschließen, die Prognoseentscheidung dahingehend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wieder erlangen wird, eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung von sieben Monaten als ausreichend angenommen werden, um nach Ablauf derselben von der wiedererlangten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Sinne der Reduzierung der Entzugszeit für die Lenkberechtigung konnte daher der Beschwerde teilweise stattgegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.365.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.