RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-500/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf reduzieren lässt, dass nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung von Gläubigern nicht stattgefunden habe. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 entspricht der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2007/13/0048). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden(vgl. VwGH vom
- Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des Paragraph 6 a, Kommunalsteuergesetz 1993 entspricht der Rechtslage nach Paragraphen 9, 80, BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH vom
- September 2009, Zl. 2007/13/0048). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden(vgl. VwGH vom
- Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom
- November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. VwGH vom
- März 2015, Zl. 2013/16/0200). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom
- November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche VwGH vom
- März 2015, Zl. 2013/16/0200). Diese Verpflichtungen haben die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erfüllt, da sie zwar diverse Unterlagen vorgelegt habe, es aber unterlassen haben, den Nachweis darüber, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Das Vorbringen in der Berufungsschrift und der Beschwerdeschrift erschöpft sich auf die Behauptung, dass alle (Abgaben)Gläubiger gleich behandelt worden wären. 3.1.
- Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend (vgl. VwGH vom
- Oktober 2000, Zl. 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine - mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegenden - Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH vom
- Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist (vgl. VwGH vom
- April 2005, Zl. 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen (vgl. VwGH vom
- September 1990, Zl. 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH vom
- April 1990, Zl. 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH vom
- April 2004, Zl. 99/14/0120).Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend vergleiche VwGH vom
- Oktober 2000, Zl. 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine - mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegenden - Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit vergleiche VwGH vom
- Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist vergleiche VwGH vom
- April 2005, Zl. 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen vergleiche VwGH vom
- September 1990, Zl. 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH vom
- April 1990, Zl. 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH vom
- April 2004, Zl. 99/14/0120). Gründe, die ein Verschulden für die objektiv vorliegende Pflichtverletzung (Nicht-entrichtung der Kommunalsteuer) ausschließen könnten, wurden im bisherigen Verfahren nicht schlüssig dargestellt. 3.1.
- Die belangte Behörde hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch rechtsrichtig die Höhe des Haftungsbetrages (Kommunalsteuer 01/2014 im Ausmaß von € 2.255,39) reduziert, da die Kommunalsteuer für den Monat Februar 2014 gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz mit
- März fällig geworden ist. Die belangte Behörde hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch rechtsrichtig die Höhe des Haftungsbetrages (Kommunalsteuer 01 aus 2014, im Ausmaß von € 2.255,39) reduziert, da die Kommunalsteuer für den Monat Februar 2014 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz mit
- März fällig geworden ist. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 im gegenständlichen Fall erfüllt. Als Geschäftsführer der von ihnen vertretenen C GmbH haften die Beschwerdeführer für die diese Gesellschaft treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht aufgrund der bereits gegen die Gesellschaft erfolgten Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche offenen Kommunalsteuerbeträge, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit fällt.Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß Paragraph 6 a, Kommunalsteuergesetz 1993 im gegenständlichen Fall erfüllt. Als Geschäftsführer der von ihnen vertretenen C GmbH haften die Beschwerdeführer für die diese Gesellschaft treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht aufgrund der bereits gegen die Gesellschaft erfolgten Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche offenen Kommunalsteuerbeträge, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit fällt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässtDiese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.500.001.2016