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LVwG-AV-525/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-525/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn TEH (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. März 2016, SBJ3-B-14127/004, betreffend Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab
  2. Februar 2016, zu Recht: ,
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  4. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs Herrn TEH, Frau AM, Frau SEH, Frau PEH, Herrn AEH und Herrn DEH Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 03.02.2016 bis einschließlich 30.06.2016 zuerkannt. Diese Entscheidung erging aufgrund eines vom Beschwerdeführer mit Datum 03.02.2016 gestellten Antrages. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch für den Monat Jänner
  5. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass eigentlich ein neuer Antrag ab 30.12.2015 gestellt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe aber dies vergessen, er leide unter großem psychischen Druck wegen des Krieges in seinem Land, er hätte daher nicht rechtzeitig reagieren können. Außerdem habe er kein neues Formular von der Behörde bekommen, von wo er benachrichtigt hätte werden müssen, dass es Zeit sei, einen neuen Antrag für die Leistung zu stellen. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er vier Kinder habe und diese nicht für die Fehler verantwortlich sind. Außerdem wird auf Schulden in der Höhe von € 3.000,-- verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 9 Abs. 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz gebühren Geldleistungen nach Absatz 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Damit ergibt sich bereits unmissverständlich, dass grundsätzlich eine rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz gebühren Geldleistungen nach Absatz 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Damit ergibt sich bereits unmissverständlich, dass grundsätzlich eine rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht möglich ist. Eine Ausnahme hievon wird durch § 9 Abs. 4a NÖ Mindestsicherungsgesetz vorgesehen. Werden Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Ablauf von bereits befristet erbrachten Leistungen aber noch innerhalb von sechs Wochen nach Fristablauf beantragt, so ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn, die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Eine Ausnahme hievon wird durch Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz vorgesehen. Werden Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Ablauf von bereits befristet erbrachten Leistungen aber noch innerhalb von sechs Wochen nach Fristablauf beantragt, so ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn, die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall bereits vorher Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen wurden und bejahendenfalls eine Antragstellung innerhalb von sechs Wochen erfolgt ist oder nicht. Sollte die sechswöchige Frist nicht eingehalten worden sein, so ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 2a leg. cit. die Unzulässigkeit der rückwirkenden Gewährung.Es mag nun dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall bereits vorher Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen wurden und bejahendenfalls eine Antragstellung innerhalb von sechs Wochen erfolgt ist oder nicht. Sollte die sechswöchige Frist nicht eingehalten worden sein, so ergibt sich bereits aus Paragraph 9, Absatz 2 a, leg. cit. die Unzulässigkeit der rückwirkenden Gewährung. Selbst für den Fall, dass Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits vorher bezogen wurden und die Antragstellung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der ursprünglich gewährten Leistung erfolgt ist, so ist das Beschwerdevorbringen dennoch inhaltlich nicht berechtigt. Wie bereits ausgeführt, stellt § 9 Abs. 4a leg. cit. auf die Vorwerfbarkeit der verspäteten Antragstellung ab. Vorwerfbarkeit bedeutet unzweifelhaft das Vorliegen von Verschulden hinsichtlich der verspäteten Antragstellung. Nur bei völligem Fehlen von Verschulden ist eine verspätete Antragstellung nicht vorwerfbar.Selbst für den Fall, dass Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits vorher bezogen wurden und die Antragstellung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der ursprünglich gewährten Leistung erfolgt ist, so ist das Beschwerdevorbringen dennoch inhaltlich nicht berechtigt. Wie bereits ausgeführt, stellt Paragraph 9, Absatz 4 a, leg. cit. auf die Vorwerfbarkeit der verspäteten Antragstellung ab. Vorwerfbarkeit bedeutet unzweifelhaft das Vorliegen von Verschulden hinsichtlich der verspäteten Antragstellung. Nur bei völligem Fehlen von Verschulden ist eine verspätete Antragstellung nicht vorwerfbar. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die fristgerechte Antragstellung vergessen habe. Er leide unter großem psychischen Druck wegen des Krieges in seinem Land. Außerdem hätte er kein neues Formular bekommen und er sei auch von der Behörde nicht benachrichtigt worden, dass es Zeit sei, einen neuen Antrag zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es nicht die Aufgabe der Behörde ist, eine entsprechende rechtzeitige Information den potentiellen Antrag-stellern zu übermitteln. Es ist Aufgabe des Einzelnen, sich um seine Angelegen-heiten zu kümmern. Weiters ist das bloße Vergessen kein Schuldausschließungsgrund. Auch der behauptete große psychische Druck wegen des Krieges in seinem Land (gemeint offenbar im Heimatland des Beschwerdeführers) kann keinen Umstand darstellen, der den Beschwerdeführer davon entbindet, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Darüber hinaus verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage bereits seit über fünf Jahren in Österreich aufhältig ist. Alles in allem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise, dass den Beschwerdeführer an der verspäteten Antragstellung kein Verschulden trifft, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.525.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.