1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
1 B-VG sind für derartige Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig, das Bundesverwaltungsgericht jedoch dann, wenn diese Rechtssache Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, betreffen.
, Absatz eins, B-VG sind für derartige Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig, das Bundesverwaltungsgericht jedoch dann, wenn diese Rechtssache Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, betreffen. In einer auf die Sicherheitsverwaltung zugeschnittenen Formulierung wiederholt § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. 566/1991 i.d.g.F., die bereits in der Bundesverfassung zugrundegelegte Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wonach Letztere über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).In einer auf die Sicherheitsverwaltung zugeschnittenen Formulierung wiederholt Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, i.d.g.F., die bereits in der Bundesverfassung zugrundegelegte Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, wonach Letztere über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Darüberhinaus erkennen die Landesverwaltungsgerichte gemäß § 88 Abs. 2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein. Darüberhinaus erkennen die Landesverwaltungsgerichte gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt zu sein. Im Unterschied zur StPO, die in ihren an die Sicherheitsbehörden gerichteten Ermächtigungen zu Verwaltungsakten im Dienste der Strafjustiz das Sicherheitspolizeirecht nicht berücksichtigt, nimmt das SPG auf Berührungen zum Strafprozessrecht Bezug. Die für Aufklärungsmaßnahmen entscheidende Schnittstelle ist in § 22 Abs. 3 SPG definiert, welcher unter anderem Folgendes definitiv normiert:Die für Aufklärungsmaßnahmen entscheidende Schnittstelle ist in Paragraph 22, Absatz 3, SPG definiert, welcher unter anderem Folgendes definitiv normiert: Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. In diesem Lichte ist auf die Bestimmung des § 106 StPO i.d.g.F. BGBl. I 195/2013 – gestützt auf Art 94 Abs. 2 B-VG – zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte vorgesehen ist. In diesem Lichte ist auf die Bestimmung des Paragraph 106, StPO i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 195 aus 2013, – gestützt auf Artikel 94, Absatz 2, B-VG – zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte vorgesehen ist. § 106 Abs. 1 leg.cit. sieht den Einspruch wegen Rechtsverletzung vor. Paragraph 106, Absatz eins, leg.cit. sieht den Einspruch wegen Rechtsverletzung vor. Die Bestimmung normiert, dass Einspruch an das Gericht jeder Person zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil – verfahrensgegenständlich Z. 2 obiger Bestimmung – eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Die Bestimmung normiert, dass Einspruch an das Gericht jeder Person zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil – verfahrensgegenständlich Ziffer 2, obiger Bestimmung – eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Somit ist Gegenstand der StPO das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen (§ 1 Abs. 1 leg.cit.). Ausschlaggebend für die Zuranwendungbringung und der derzeit geltenden, alleinigen, ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte ist das Vorliegen eines „Anfangsverdachts“.Somit ist Gegenstand der StPO das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen (Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit.). Ausschlaggebend für die Zuranwendungbringung und der derzeit geltenden, alleinigen, ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte ist das Vorliegen eines „Anfangsverdachts“. Solcher liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Aus obigen – zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Rechtsgrundlagen – ergibt sich sohin die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, war gegenständlich eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dass der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen G 233/2014-15, G 5/2015-16 vom 30.06.2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631, i.d.g.F. BGBl. I Nr. 195/2013 als verfassungswidrig mit Ablauf des 31. Juli 2016 aufhebt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, ist der Vollständigkeit halber anzumerken. Dass der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen G 233/2014-15, G 5/2015-16 vom 30.06.2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO, BGBl. Nr. 631, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, als verfassungswidrig mit Ablauf des 31. Juli 2016 aufhebt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, ist der Vollständigkeit halber anzumerken. Es war sohin dem LVwG NÖ eine materiellrechtliche Prüfung des Vorbringens in inhaltlicher Hinsicht verwehrt. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab und ist gegenständliche Entscheidung zu treffen auf der derzeit noch geltenden Rechts- und Gesetzeslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.6.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.