← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-313/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-313/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der MH und des JWH, MSc, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2015, Aktenzeichen 1310-9/1206167, 1310-9/1201214, betreffend baupolizeilicher Auftrag zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I.
  3. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  4. Oktober 2015 mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzte Erfüllungsfrist bis Ende September 2016 erstreckt wird.Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt römisch eins.
  5. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  6. Oktober 2015 mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzte Erfüllungsfrist bis Ende September 2016 erstreckt wird.,
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Berufungsbescheid ● ergänzte die belangte Behörde einen Spruchpunkt des baupolizeilichen Auftrages der Baubehörde erster Instanz vom
  8. Oktober 2015 um ein Foto und ● wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab. Die Spruchpunkte zum baupolizeilichen Auftrag betreffen das im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und dort
  9. die nachbarseitige Oberflächengestaltung der östlichen Garagenwand sowie der nördlich und südlich des Wohnhauses gelegenen Einfriedungsmauern,
  10. die Herstellung des Brandschutzes beim Übergang zwischen der Garagenaußenwand zur Einfriedungsmauer,
  11. die bauliche Trennung aller Bauteile zwischen der Carportkonstruktion und der ostseitigen Garage sowie
  12. die hinsichtlich Tiefe und Breite bewilligungsgemäße Herstellung des Fundaments der Garage. Als Erfüllungsfrist wurden drei Monate ab Rechtskraft festgelegt. Zudem wurden die Beschwerdeführer zur Vorlage eines Bestandplanes über die geänderte Ausführung der Garage und der Abstellplatzüberdachung sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,40 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass im Zuge eines am
  13. September 2015 durchgeführten Lokalaugenscheins wesentliche Abweichungen von den jeweils im Jahr 2012 erteilten Baubewilligungen zur Errichtung der genannten Garage samt Abstellplatzüberdachung einerseits und zur Errichtung einer Einfriedungsmauer andererseits festgestellt worden seien. In der Niederschrift dazu seien die vom bautechnischen Amtssachverständigen wahrgenommenen Mängel festgehalten worden. Zum nachstehend wiedergegebenen Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde im Einzelnen Folgendes aus:Zum nachstehend wiedergegebenen Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde im Einzelnen Folgendes aus:, zu
  14. Zum Vorbringen, bei der beanstandeten Farbe handle es sich mangels Gefährdung der Standsicherheit, des Brandschutzes udgl. nicht um Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung, führte die belangte Behörde aus, dass § 34 NÖ Bauordnung 2014 den Eigentümer eines Bauwerks schlechthin zur Behebung von Baugebrechen verpflichte. Die Baubewilligungen vom
  15. Juli 2012 enthielten sowohl hinsichtlich der Außenwand der Garage als auch hinsichtlich der Einfriedungsmauer ausdrückliche Auflagen bezüglich der hellen Farbgebung. Dem Vorbringen, dass einzelne vom angefochtenen Bescheid umfasste Mauerteile nicht Gegenstand der Baubewilligungen vom
  16. Juli 2012 gewesen seien, hielt die belangte Behörde entgegen, dessen Auflagen sei eindeutig zu entnehmen, dass eine einheitliche Oberflächengestaltung erfolgen solle.Zum Vorbringen, bei der beanstandeten Farbe handle es sich mangels Gefährdung der Standsicherheit, des Brandschutzes udgl. nicht um Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung, führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 den Eigentümer eines Bauwerks schlechthin zur Behebung von Baugebrechen verpflichte. Die Baubewilligungen vom
  17. Juli 2012 enthielten sowohl hinsichtlich der Außenwand der Garage als auch hinsichtlich der Einfriedungsmauer ausdrückliche Auflagen bezüglich der hellen Farbgebung. Dem Vorbringen, dass einzelne vom angefochtenen Bescheid umfasste Mauerteile nicht Gegenstand der Baubewilligungen vom
  18. Juli 2012 gewesen seien, hielt die belangte Behörde entgegen, dessen Auflagen sei eindeutig zu entnehmen, dass eine einheitliche Oberflächengestaltung erfolgen solle., zu
  19. Zum Vorbringen, die bauführende Firma habe die vollständige und fachgerechte Herstellung der Brandwand schriftlich bestätigt, führte die belangte Behörde aus, diese Bestätigung sei durch die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Überprüfungsverhandlung eindeutig widerlegt worden.Zum Vorbringen, die bauführende Firma habe die vollständige und fachgerechte Herstellung der Brandwand schriftlich bestätigt, führte die belangte Behörde aus, diese Bestätigung sei durch die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Überprüfungsverhandlung eindeutig widerlegt worden., zu
  20. Zum Vorbringen, die geforderte konstruktive Trennung sei eindeutig gegeben, führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, dass die Dachschalung und die Dachdeckung der Garage und der Carportkonstruktion keine Trennung aufweisen würden. Dies widerspreche der Auflage
  21. des Bescheides vom
  22. Juli 2012, AZ 1310 - 9/1206167, wonach eine konstruktive Trennung zwischen Garage und Abstellplatz gegeben sein müsse. Auch sei durch das Aufliegen einer Stütze für die Carportüberdachung auf der Garagenwand eine kraftschlüssige Verbindung zwischen den Bauwerken gegeben. zu
  23. Zum Vorbringen, dass das Fundament die Standsicherheit des Bauwerkes gewährleiste und daher keine subjektiv rechtlichen Gründe der Nachbarn geltend gemacht werden können, führte die belangte Behörde aus, dass im bewilligten Projekt die Verlegung der Fundamente in frostfreier Tiefe vorgesehen gewesen sei. Dass das Fundament nachweislich nicht die Frostfreitiefe erreiche, entspreche nicht dem Stand der Technik und sei auch offenkundig nicht das Ergebnis von Niveauänderungen auf dem Nachbargrundstück. Zum Vorbringen, dass die Erfüllungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft auch von der Rechtskraft eines Betretungsbescheides gemäß § 7 NÖ Bauordnung abhänge, führte die belangte Behörde aus, dass die Angemessenheit der Leistungsfrist davon abhänge, ob die Frist objektiv geeignet sei, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Die Nachbarn seien gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten zu dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Baugebrechen beseitigen können. Die Duldungsverpflichtung bestehe somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes, weshalb die Baubehörde keinen Grund sehe, bei der Festsetzung der Leistungsfrist davon auszugehen, dass notwendige Arbeiten nicht auf dem Nachbargrund durchgeführt werden können. Sollte jedoch ein Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich werden, möge dies die Vollstreckung des Auftrags hindern, soweit dazu die Inanspruchnahme von Nachbargrund erforderlich sei, wohingegen kein Grund bestehe, schon bei Erlassung des Titelbescheides von der Annahme auszugehen, dass ein solches Verfahren notwendig werde., Zum Vorbringen, dass die Erfüllungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft auch von der Rechtskraft eines Betretungsbescheides gemäß Paragraph 7, NÖ Bauordnung abhänge, führte die belangte Behörde aus, dass die Angemessenheit der Leistungsfrist davon abhänge, ob die Frist objektiv geeignet sei, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Die Nachbarn seien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten zu dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Baugebrechen beseitigen können. Die Duldungsverpflichtung bestehe somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes, weshalb die Baubehörde keinen Grund sehe, bei der Festsetzung der Leistungsfrist davon auszugehen, dass notwendige Arbeiten nicht auf dem Nachbargrund durchgeführt werden können. Sollte jedoch ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 erforderlich werden, möge dies die Vollstreckung des Auftrags hindern, soweit dazu die Inanspruchnahme von Nachbargrund erforderlich sei, wohingegen kein Grund bestehe, schon bei Erlassung des Titelbescheides von der Annahme auszugehen, dass ein solches Verfahren notwendig werde. Soweit sich darüber hinaus die Berufung gegen den Hinweis auf die Benutzungsuntersagung der Garage richte, entfaltet diese keine normative Wirkung des Bescheides. Soweit sich die Berufung auf behauptete Formmängel der Ladung zur Überprüfungsverhandlung, auf die beeinträchtigte Möglichkeit zur Vorbereitung auf diese, auf die unterbliebene Zusendung einer Niederschrift und einer Aktenabschrift, auf das Unterbleiben der Zustellung eines Fotos sowie auf die behauptete Unverständlichkeit einzelner Passagen des Bescheides
  24. Instanz stütze, seien allfällige derartige Verfahrensmängel nach ständiger Judikatur des VwGH durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert. Dazu sei es notwendig, dass den Berufungswerbern im Rahmen des Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens verschafft werde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, weswegen keine relevanten Verfahrensmängel vorlägen. Abgesehen davon sei den Berufungswerbern zu keinem Zeitpunkt die Akteneinsicht verweigert worden. Die Behörde sei nicht zur Aktenübersendung verpflichtet. Im Hinblick auf die Behauptung, dass den Berufungswerbern ein Foto, auf das im Spruch des Bescheides
  25. Instanz verwiesen wurde, nicht zugestellt worden sei, sei der Spruch entsprechend abgeändert worden. Aus diesen Gründen habe die Behörde erster Instanz die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführer zutreffend abgewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten mit der Begründung richten, dass sie das Einschreiten der Behörde nicht veranlasst hätten und ihnen kein Verschulden anzulasten sei, sei ihnen ihr Verschulden an der Verletzung der sie treffenden Instandhaltungspflicht entgegenzuhalten. Dagegen bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensmängeln: I.römisch eins. Die Ergänzung des Bescheides erster Instanz um ein Foto stelle den Versuch zur Heilung nachstehend beschriebener Verfahrensfehler dar und gehe ins Leere. Die Kausalität, der Zeitpunkt der Aufnahme und die Aussagefähigkeit des Fotos müssten zurückgewiesen werden, da den Beschwerdeführern aufgrund der rechtswidrigen Ladung zum Lokalaugenschein und dessen daher rechtswidrigen Abhaltung keine Gelegenheit zur Teilnahme an einem dem AVG entsprechenden Lokalaugenschein geboten worden sei. Was genau das Foto darstelle, sei aufgrund der abgelichteten Qualität nicht nachvollziehbar. Demgegenüber lägen den Beschwerdeführern Fotos des Bauführers vor, aus denen Untergrabungen der Fundamente durch die Nachbarn ersichtlich seien, gegen die die Behörden seit 2013 nicht vorgehen würden. Zudem habe der Bauführer in einem beigelegten Schreiben vom
  26. Oktober 2015 festgehalten, dass die Brandwand vollständig, fachgerecht und den Bestimmungen entsprechend ausgeführt sei.Die Ergänzung des Bescheides erster Instanz um ein Foto stelle den Versuch zur Heilung nachstehend beschriebener Verfahrensfehler dar und gehe ins Leere. Die Kausalität, der Zeitpunkt der Aufnahme und die Aussagefähigkeit des Fotos müssten zurückgewiesen werden, da den Beschwerdeführern aufgrund der rechtswidrigen Ladung zum Lokalaugenschein und dessen daher rechtswidrigen Abhaltung keine Gelegenheit zur Teilnahme an einem dem AVG entsprechenden Lokalaugenschein geboten worden sei. Was genau das Foto darstelle, sei aufgrund der abgelichteten Qualität nicht nachvollziehbar. Demgegenüber lägen den Beschwerdeführern Fotos des Bauführers vor, aus denen Untergrabungen der Fundamente durch die Nachbarn ersichtlich seien, gegen die die Behörden seit 2013 nicht vorgehen würden. Zudem habe der Bauführer in einem beigelegten Schreiben vom
  27. Oktober 2015 festgehalten, dass die Brandwand vollständig, fachgerecht und den Bestimmungen entsprechend ausgeführt sei., II.römisch zwei. Wenn die belangte Behörde in ihrer Schilderung des Verfahrensablaufs anführe, dass am
  28. September 2015 eine Überprüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt worden sei, dann sei dies insofern unrichtig, als die behördliche Überprüfung ausschließlich vom Nachbargrundstück aus durchgeführt worden sei, wohingegen das Grundstück der Beschwerdeführer zum Überprüfungszeitpunkt versperrt gewesen und nicht betreten worden sei.Wenn die belangte Behörde in ihrer Schilderung des Verfahrensablaufs anführe, dass am
  29. September 2015 eine Überprüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt worden sei, dann sei dies insofern unrichtig, als die behördliche Überprüfung ausschließlich vom Nachbargrundstück aus durchgeführt worden sei, wohingegen das Grundstück der Beschwerdeführer zum Überprüfungszeitpunkt versperrt gewesen und nicht betreten worden sei., III.römisch drei. Mit Schreiben vom
  30. August 2015 hätten die Beschwerdeführer beantragt, die Ladung für den
  31. September 2015 abzuberaumen, da ihnen keine Gelegenheit geboten worden sei, sich auf die behördliche Überprüfung im gleichen Maße wie andere Beteiligte vorzubereiten. Die Baubehörde habe keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Schlüsse auf das behördliche Einschreiten aufgrund einer Anzeige hätten schließen lassen können. Insbesondere sei den Beschwerdeführern vorenthalten worden, welche Verfehlungen ihnen vorgeworfen würden und welche Fotos der Behörde vorgelegt worden seien. Dies wäre der Judikatur zu § 41 Abs. 2 AVG jedoch geboten gewesen. Weiters sei in der Ladung zum Lokalaugenschein entgegen § 19 Abs. 2 AVG nicht bekannt gegeben worden, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführer der Ladung Folge zu leisten hätten.Mit Schreiben vom
  32. August 2015 hätten die Beschwerdeführer beantragt, die Ladung für den
  33. September 2015 abzuberaumen, da ihnen keine Gelegenheit geboten worden sei, sich auf die behördliche Überprüfung im gleichen Maße wie andere Beteiligte vorzubereiten. Die Baubehörde habe keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Schlüsse auf das behördliche Einschreiten aufgrund einer Anzeige hätten schließen lassen können. Insbesondere sei den Beschwerdeführern vorenthalten worden, welche Verfehlungen ihnen vorgeworfen würden und welche Fotos der Behörde vorgelegt worden seien. Dies wäre der Judikatur zu Paragraph 41, Absatz 2, AVG jedoch geboten gewesen. Weiters sei in der Ladung zum Lokalaugenschein entgegen Paragraph 19, Absatz 2, AVG nicht bekannt gegeben worden, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführer der Ladung Folge zu leisten hätten., IV.römisch vier. Das Verfahren sei bei dem rechtswidrigen Lokalaugenschein vom
  34. September 2015 mit einem anderen Verfahren ohne vorangegangene Mitteilung zusammengelegt worden. Da den Beschwerdeführern dadurch wieder Gelegenheit zur Teilnahme an einer behördlichen Überprüfung zu diesem zusammengelegten Verfahren noch zur Stellungnahme gegeben worden sei, seien dadurch ihre Rechte beschnitten worden.Das Verfahren sei bei dem rechtswidrigen Lokalaugenschein vom
  35. September 2015 mit einem anderen Verfahren ohne vorangegangene Mitteilung zusammengelegt worden. Da den Beschwerdeführern dadurch wieder Gelegenheit zur Teilnahme an einer behördlichen Überprüfung zu diesem zusammengelegten Verfahren noch zur Stellungnahme gegeben worden sei, seien dadurch ihre Rechte beschnitten worden., V.römisch fünf. Die belangte Behörde spiele eindeutige Verfahrensverstöße herunter, wenn sie a. zur nicht übermittelten Niederschrift über den rechtswidrigen Lokalaugenschein vom
  36. September 2015 lediglich auf die unbestrittene Zustellung der dazu ergangenen Ladung vom
  37. August 2015 verweise, anstatt dem rechtzeitigen Antrag vom
  38. August 2015 auf Zusendung einer Aktenabschrift sowie auf Abberaumung der Ladung wegen derzeitiger Ungleichstellung im Verfahren nachgekommen zu sein, b. auf das Schreiben der Baubehörde vom
  39. September 2015 verweise, mit dem sie die Beschwerdeführer auf wiederholte Anzeigen der Nachbarn über angeblich bestehende Baumängel sowie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Sitz der Behörde hingewiesen habe, ohne den Beschwerdeführern die begehrten Unterlagen ebenso wie der Anwaltskanzlei der Nachbarn schon auf telefonische Anfrage elektronisch zugestellt zu haben, wozu sie gemäß § 17 Abs. 2 AVG verpflichtet gewesen wäre,auf das Schreiben der Baubehörde vom
  40. September 2015 verweise, mit dem sie die Beschwerdeführer auf wiederholte Anzeigen der Nachbarn über angeblich bestehende Baumängel sowie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Sitz der Behörde hingewiesen habe, ohne den Beschwerdeführern die begehrten Unterlagen ebenso wie der Anwaltskanzlei der Nachbarn schon auf telefonische Anfrage elektronisch zugestellt zu haben, wozu sie gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AVG verpflichtet gewesen wäre, c. behauptet, den Beschwerdeführern am
  41. September 2015 eine Ausfertigung der Niederschrift mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Woche übermittelt zu haben, wohingegen diese Niederschrift tatsächlich niemals zugesandt worden sei und d. die unterbliebene neuerliche Anberaumung eines Lokalaugenscheins unzutreffend damit begründet, den Beschwerdeführern sei eine Ausfertigung der Niederschrift zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit: VI.römisch sechs. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege kein Baugebrechen vor und sei auch eine Aufforderung zur Herstellung des vorherigen Zustandes nicht möglich, da der seinerzeitige Zustand wieder verändert noch verschlechtert worden sei.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege kein Baugebrechen vor und sei auch eine Aufforderung zur Herstellung des vorherigen Zustandes nicht möglich, da der seinerzeitige Zustand wieder verändert noch verschlechtert worden sei., VII.römisch sieben. Zu Punkt 1 des baupolizeilichen Auftrages sei auf die Fertigstellungsanzeige des Bauführers zu verweisen, in der die bewilligungsgemäße Ausführung bescheinigt worden sei. Wenn die belangte Behörde dazu auf die NÖ Bauordnung 2014 verweise, so sei diese nicht maßgebend, da das Bauverfahren mit Bescheid vom
  42. Juli 2012 erteilt worden und sohin die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei. Die geforderte Gestaltung der Einfriedungsmauer sei gegeben. Eine Überprüfung der Farbgebung durch objektive Messung sei nicht vorgenommen worden. Die subjektive Feststellung der belangten Behörde, wonach die Auflagen nicht eingehalten seien, entbehre jeder Grundlage, Messergebnisse dazu fehlten gänzlich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Auflagen gegen die guten Sitten seien, wenn eine Behörde im Einzelfall ohne hinreichend explizite Begründung andere Auflagen erteile, als dies ortsüblich sei. Beispielsweise seien Betonmauern in geschalter Ausführung ohne weitere Behandlung und Farbgebung in ***, wie mittlerweile europaweit auch, üblich und würden so genehmigt. Ein subjektives Nachbarrecht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 bestehe jedenfalls nicht.Zu Punkt 1 des baupolizeilichen Auftrages sei auf die Fertigstellungsanzeige des Bauführers zu verweisen, in der die bewilligungsgemäße Ausführung bescheinigt worden sei. Wenn die belangte Behörde dazu auf die NÖ Bauordnung 2014 verweise, so sei diese nicht maßgebend, da das Bauverfahren mit Bescheid vom
  43. Juli 2012 erteilt worden und sohin die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei. Die geforderte Gestaltung der Einfriedungsmauer sei gegeben. Eine Überprüfung der Farbgebung durch objektive Messung sei nicht vorgenommen worden. Die subjektive Feststellung der belangten Behörde, wonach die Auflagen nicht eingehalten seien, entbehre jeder Grundlage, Messergebnisse dazu fehlten gänzlich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Auflagen gegen die guten Sitten seien, wenn eine Behörde im Einzelfall ohne hinreichend explizite Begründung andere Auflagen erteile, als dies ortsüblich sei. Beispielsweise seien Betonmauern in geschalter Ausführung ohne weitere Behandlung und Farbgebung in ***, wie mittlerweile europaweit auch, üblich und würden so genehmigt. Ein subjektives Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 bestehe jedenfalls nicht., VIII.römisch acht. Zu Punkt 2 des baupolizeilichen Auftrages übersehe die belangte Behörde die Bestätigung des Bauführers vom
  44. Oktober 2015, in der die vollständige und fachgerechte Ausführung der Brandwand festgehalten worden sei.Zu Punkt 2 des baupolizeilichen Auftrages übersehe die belangte Behörde die Bestätigung des Bauführers vom
  45. Oktober 2015, in der die vollständige und fachgerechte Ausführung der Brandwand festgehalten worden sei., IX.römisch neun. Zu Punkt 3 des baupolizeilichen Auftrages sei eine konstruktive Trennung der Bauwerke eindeutig gegeben, da sämtliche tragenden Elemente beider Dächer die gesamte Last über eigene Sparren und Mauerbäume sowie über Pfosten zum Fundament hin ableiteten. Dies werde durch die Fertigstellungsanzeige bescheinigt.Zu Punkt 3 des baupolizeilichen Auftrages sei eine konstruktive Trennung der Bauwerke eindeutig gegeben, da sämtliche tragenden Elemente beider Dächer die gesamte Last über eigene Sparren und Mauerbäume sowie über Pfosten zum Fundament hin ableiteten. Dies werde durch die Fertigstellungsanzeige bescheinigt., X.römisch zehn. Punkt 4 des baupolizeilichen Auftrages sei schon alleine deshalb nicht umsetzbar, da es sich um ein bestehendes Fundament handle, das nicht Bestandteil des gegenständlichen Bauverfahrens sei und ausdrücklich als für das Bauwerk geeignet bewertet worden sei. Wesentlich sei, dass das Fundament für die Standsicherheit geeignet sei, was mehrfach von Sachverständigen und Statiker bestätigt worden sei. Die Darstellung des Fundaments im Altbestand im gegenständlichen Bauplan sei falsch dargestellt worden und werde richtiggestellt. Entgegen dem angeblichen Stand der Technik entsprächen Fundamentierungen in frostfreier Tiefe nicht den Fakten. Ganz im Gegenteil entspreche es vielmehr der gängigen Baupraxis, dass eine Fundamentierung nicht bis in frostsichere Tiefe geführt werde. Die von der belangten Behörde angeführte NÖ Bautechnikverordnung 2014 sei im Übrigen für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2012 unerheblich und als gegenstandslos zu betrachten. Eine reguläre und sachverständig eindeutige Überprüfung der Fundamenttiefe sei schon alleine dadurch nicht möglich, da die angrenzenden Nachbarn ständig Manipulationen direkt am Fundament der Bauwerke der Beschwerdeführer vorgenommen hätten und noch immer vornehmen würden. Auch die Baubehörde habe bereits diese Machenschaften im Jahre 2013 zu unterbinden versucht, wobei die baupolizeilich belangten Nachbarn dies bis heute nicht umgesetzt hätten und die Behörde trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdeführer untätig geblieben sei. Zu hinterfragen sei, wieso ein Fundament von der Baubehörde als angeblich nicht dem Stand der Technik entsprechend eingestuft werde, hingegen der Sachverständige der Baubehörde und darüber hinaus weitere Sachverständige das Fundament des Altbestandes als statisch und bautechnisch geeignet qualifiziert hätten. Hier widerspreche sich daher die bescheiderlassende Behörde mehrfach selbst.Punkt 4 des baupolizeilichen Auftrages sei schon alleine deshalb nicht umsetzbar, da es sich um ein bestehendes Fundament handle, das nicht Bestandteil des gegenständlichen Bauverfahrens sei und ausdrücklich als für das Bauwerk geeignet bewertet worden sei. Wesentlich sei, dass das Fundament für die Standsicherheit geeignet sei, was mehrfach von Sachverständigen und Statiker bestätigt worden sei. Die Darstellung des Fundaments im Altbestand im gegenständlichen Bauplan sei falsch dargestellt worden und werde richtiggestellt. Entgegen dem angeblichen Stand der Technik entsprächen Fundamentierungen in frostfreier Tiefe nicht den Fakten. Ganz im Gegenteil entspreche es vielmehr der gängigen Baupraxis, dass eine Fundamentierung nicht bis in frostsichere Tiefe geführt werde. Die von der belangten Behörde angeführte NÖ Bautechnikverordnung 2014 sei im Übrigen für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2012 unerheblich und als gegenstandslos zu betrachten. Eine reguläre und sachverständig eindeutige Überprüfung der Fundamenttiefe sei schon alleine dadurch nicht möglich, da die angrenzenden Nachbarn ständig Manipulationen direkt am Fundament der Bauwerke der Beschwerdeführer vorgenommen hätten und noch immer vornehmen würden. Auch die Baubehörde habe bereits diese Machenschaften im Jahre 2013 zu unterbinden versucht, wobei die baupolizeilich belangten Nachbarn dies bis heute nicht umgesetzt hätten und die Behörde trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdeführer untätig geblieben sei. Zu hinterfragen sei, wieso ein Fundament von der Baubehörde als angeblich nicht dem Stand der Technik entsprechend eingestuft werde, hingegen der Sachverständige der Baubehörde und darüber hinaus weitere Sachverständige das Fundament des Altbestandes als statisch und bautechnisch geeignet qualifiziert hätten. Hier widerspreche sich daher die bescheiderlassende Behörde mehrfach selbst., XI.römisch elf. Die mit 3 Monaten ab Rechtskraft gesetzte Erfüllungsfrist sei nicht nur fern der Lebenserfahrung sondern auch eindeutig verfassungswidrig. Es könne nur eine dem Verfahrensablauf gemäß § 7 NÖ Bauordnung entsprechende Auflage erteilt werden, da der Ablauf dieses Folgeverfahrens nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführer liege. Das zur Durchsetzung der Bauarbeiten gegenüber den Nachbarn durchgeführte Verfahren nach § 7 NÖ Bauordnung habe 5 Monate gedauert. Die gesetzte Frist von 3 Monaten sei daher nicht ausreichend.Die mit 3 Monaten ab Rechtskraft gesetzte Erfüllungsfrist sei nicht nur fern der Lebenserfahrung sondern auch eindeutig verfassungswidrig. Es könne nur eine dem Verfahrensablauf gemäß Paragraph 7, NÖ Bauordnung entsprechende Auflage erteilt werden, da der Ablauf dieses Folgeverfahrens nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführer liege. Das zur Durchsetzung der Bauarbeiten gegenüber den Nachbarn durchgeführte Verfahren nach Paragraph 7, NÖ Bauordnung habe 5 Monate gedauert. Die gesetzte Frist von 3 Monaten sei daher nicht ausreichend., XII.römisch zwölf. Die auferlegten Verfahrenskosten seien zurückzuweisen, da die Beschwerdeführer weder Veranlasser des Einschreitens gewesen seien, noch ihnen ein Verschulden anzulasten sei. Die vorschriftsmäßige Ausführung des Bauvorhabens sei durch den Bauführer bestätigt worden. Dem Bauherrn als Laien komme keine Verantwortung zu. Da der Verfahrensverlauf rechtswidrig gewesen sei, seien die Aufwendungen nicht vorzuschreiben. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte den Beschwerdeführern die mit der Aktenvorlage von der belangten Behörde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung abgegebene umfangreiche Stellungnahme unter Hinweis auf das Recht zur Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Gehör. Die Beschwerdeführer brachten dazu eine schriftliche Entgegnung ein. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt samt den Stellungnahmen zum Parteiengehör. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nummer ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde
  46. Instanz vom
  47. Juli 2012, AZ 1310 - 9/1206167, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage und einer Abstellplatzüberdachung auf diesem Grundstück unter Vorschreibung von 9 Auflagen erteilt. Diese lauten auszugsweise: „Der Bauführer hat sich vor Baubeginn Klarheit über die Tragfähigkeit des Fundaments im Bereich der bestehenden Einfriedung im Hinblick auf die Errichtung der neuen Dachkonstruktion zu verschaffen. Die Baubehörde ist vor Baubeginn entsprechend über die ausreichende Tragfähigkeit des Fundaments zu informieren. […] Die öffnungslose Brandwand ist an der Nachbarseite gefällig und hell zu verputzen und brandbeständig (REI 90) sowie standsicher auszuführen. Die Brandwand ist, sofern die Dacheindeckung auf der Wand nicht hohlraumfrei in Mörtel verlegt wird, mindestens 15 cm über Dach hoch zu führen und witterungsbeständig mit einer Abdeckung im Gefälle auf eigenen Grund auszuführen. […] Die konstruktive Trennung des Daches zwischen der Motorradgarage und dem Abstellplatz hat fachlich einwandfrei zu erfolgen. Eine kraftschlüssige Verbindung zwischen den Bauteilen ist unzulässig.“ Weiters wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom
  48. Juli 2012, AZ 1310 - 9/1201214, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer unter Vorschreibung von 8 Auflagen erteilt.Weiters wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom
  49. Juli 2012, , AZ 1310 - 9/1201214, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer unter Vorschreibung von 8 Auflagen erteilt. Diese lauten auszugsweise: „Die Fundierung der Einfriedungsmauer hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen. […] Der Bauführer hat sich vor Baubeginn Klarheit über die Tragfähigkeit des Fundaments im Bereich der bestehenden Einfriedung im Hinblick auf die Erhöhung um 70 cm auf insgesamt 2,20 m zu verschaffen. Die Baubehörde ist vor Baubeginn entsprechend über die ausreichende Tragfähigkeit des Fundaments schriftlich zu informieren. […] Die Einfriedungsmauern sind an der Nachbarseite gefällig und hell zu verputzen oder zu streichen. Die Ausführung hat mit einem Hellbezugswert von mindestens 60 % zu erfolgen.“ Am
  50. September 2015 war die Betonaußenwand der Garage entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und deren Nachbarn in der unteren Hälfte unverputzt und in der oberen Hälfte verspachtelt. Das Fundament der Garagenaußenwand war lediglich 30 cm tief, hatte eine unregelmäßige Ansichtsfläche und waren zum Teil auch alte einbetonierte Zaunfundamente sichtbar. Das Fundament selbst führte nicht bis zur Außenflucht der Betonwand und lag der Rücksprung im Mittel bei rund 10 cm. Die gesamte Ansichtsfläche war betongrau. Beim Übergang der Garagenwand zur Einfriedungsmauer war vom Nachbargrundstück aus die Holzkonstruktion sichtbar. Die Sparren zwischen der Carportkonstruktion und der Garage waren durchgeschnitten, 2 eigenständige Pfetten im Übergangsbereich zwischen dem Carport und der Garage waren vorhanden, die Dachschalung und die Dachdeckung gingen ohne Trennung über die gemeinsame Schnittstelle. Die Stütze beim Zugangsbereich für die Mittelpfette der Carportüberdachung saß auf der Garagenwand auf. An der Einfriedungsmauer aus Stahlbeton in Sichtausführung waren die Stoßelemente der Schalung sowie die Ankerlöcher unverspachtelt. Die Ansichtsfläche vom Nachbargrundstück aus war betongrau. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich dieser Zustand zwischen dem
  51. September 2015 und dem Zeitpunkt dieser Entscheidung geändert hat. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und wurden seitens der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der konstruktiven Trennung zwischen den Dächern des Carports und der Garage insoweit bestritten, als die Beschwerdeführer die konstruktive Trennung durch die Trennung der Dachsparren als erfüllt betrachten. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  52. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  53. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 34 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ Erwägungen: Zum oben zitierten Beschwerdevorbringen ist jeweils Folgendes auszuführen: zu I.zu römisch eins. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Einfügung eines Fotos über den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages richten, zeigen Sie damit keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass das Foto den tatsächlichen Zustand des Bauwerks korrekt wiedergibt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen reicht die Qualität des Fotos dazu aus, die beim Lokalaugenschein vom
  1. September 2015 getroffenen Feststellungen nachzuvollziehen.Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Einfügung eines Fotos über den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages richten, zeigen Sie damit keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass das Foto den tatsächlichen Zustand des Bauwerks korrekt wiedergibt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen reicht die Qualität des Fotos dazu aus, die beim Lokalaugenschein vom
  2. September 2015 getroffenen Feststellungen nachzuvollziehen., zu II.zu römisch zwei. Wenn die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, dass der Lokalaugenschein vom Nachbargrundstück aus durchgeführt wurde, ziehen sie damit alleine weder den festgestellten Sachverhalt in Zweifel noch zeigen sie damit einen wesentlichen Verfahrensfehler auf.Wenn die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, dass der Lokalaugenschein vom Nachbargrundstück aus durchgeführt wurde, ziehen sie damit alleine weder den festgestellten Sachverhalt in Zweifel noch zeigen sie damit einen wesentlichen Verfahrensfehler auf., zu III.zu römisch drei. Mit dem Hinweis darauf, dass die Ladung zum Lokalaugenschein aus Sicht der Beschwerdeführer die Angabe ihrer Eigenschaft als geladene Teilnehmer vermissen lässt, ist ihnen der eindeutige Wortlaut dieser Ladung vom
  3. August 2015 entgegenzuhalten, der ausdrücklich von einer baubehördlichen Überprüfung von Bauwerken auf dem Grundstück der Beschwerdeführer spricht, wobei bereits die Ladung erkennen lässt, dass die Besichtigung vom Grundstück der Nachbarn aus erfolgen wird. Die Beschwerdeführer zeigen damit weder die Wirkungslosigkeit der unbestrittenen Ladungszustellung noch einen verfahrensrechtlich relevanten Verhinderungsgrund auf.Mit dem Hinweis darauf, dass die Ladung zum Lokalaugenschein aus Sicht der Beschwerdeführer die Angabe ihrer Eigenschaft als geladene Teilnehmer vermissen lässt, ist ihnen der eindeutige Wortlaut dieser Ladung vom
  4. August 2015 entgegenzuhalten, der ausdrücklich von einer baubehördlichen Überprüfung von Bauwerken auf dem Grundstück der Beschwerdeführer spricht, wobei bereits die Ladung erkennen lässt, dass die Besichtigung vom Grundstück der Nachbarn aus erfolgen wird. Die Beschwerdeführer zeigen damit weder die Wirkungslosigkeit der unbestrittenen Ladungszustellung noch einen verfahrensrechtlich relevanten Verhinderungsgrund auf., zu IV.zu römisch vier. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass in der Ladung zum Lokalaugenschein die gleichzeitige Überprüfung auch der bewilligten Einfriedungsmauer nicht ausdrücklich angekündigt war, zeigen Sie damit alleine keinen Verfahrensfehler auf, der der Baubehörde die Verwertung der dort getroffenen Feststellungen ohne Wiederholung des Lokalaugenscheins verwehren würde.Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass in der Ladung zum Lokalaugenschein die gleichzeitige Überprüfung auch der bewilligten Einfriedungsmauer nicht ausdrücklich angekündigt war, zeigen Sie damit alleine keinen Verfahrensfehler auf, der der Baubehörde die Verwertung der dort getroffenen Feststellungen ohne Wiederholung des Lokalaugenscheins verwehren würde., zu V.zu römisch fünf. Mit ihrem Vorbringen zum vermeintlich verletzten Parteigehör können die Beschwerdeführer die Begründung der belangten Behörde, der zufolge allfällig erfolgte Verletzungen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden können, nicht entkräften.Mit ihrem Vorbringen zum vermeintlich verletzten Parteigehör können die Beschwerdeführer die Begründung der belangten Behörde, der zufolge allfällig erfolgte Verletzungen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden können, nicht entkräften., zu VI.zu römisch sechs. Wenn die Beschwerdeführer das Vorliegen von Baugebrechen mit der Begründung bestreiten, dass sich der festgestellte Zustand der Bauwerke nicht aus einer Verschlechterung ergeben habe, so ist ihnen der gesetzliche Wortlaut ihrer auf den bewilligten Zustand abstellenden Erhaltungspflicht entgegenzuhalten. Schon mit der Novelle LGBl 8200-20 (
  5. Novelle der NÖ BO 1996) wurde im § 33 Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge, „durch welche die Standfestigkeit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können“ entfallen. Damit hat der Begriff „Baugebrechen“ zwar keinen neuen Inhalt erhalten; liegt aber ein Baugebrechen vor, ist dies jedenfalls (ohne die bisherigen Einschränkungen) zu beheben (W Pallitsch/Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, NÖ Baurecht 8, 528, Anm 1).Wenn die Beschwerdeführer das Vorliegen von Baugebrechen mit der Begründung bestreiten, dass sich der festgestellte Zustand der Bauwerke nicht aus einer Verschlechterung ergeben habe, so ist ihnen der gesetzliche Wortlaut ihrer auf den bewilligten Zustand abstellenden Erhaltungspflicht entgegenzuhalten. Schon mit der Novelle LGBl 8200-20 (
  6. Novelle der NÖ BO 1996) wurde im Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz die Wortfolge, „durch welche die Standfestigkeit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die zu unzumutbaren Belästigungen (Paragraph 48,) führen können“ entfallen. Damit hat der Begriff „Baugebrechen“ zwar keinen neuen Inhalt erhalten; liegt aber ein Baugebrechen vor, ist dies jedenfalls (ohne die bisherigen Einschränkungen) zu beheben (W Pallitsch/Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, NÖ Baurecht 8, 528, Anmerkung 1)., zu VII.zu römisch sieben. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Fertigstellungsanzeige ihres Bauführers berufen, widerlegen sie damit allein nicht die von dieser abweichenden Feststellungen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es sei im baupolizeilichen Verfahren die Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Bewilligung der zu überprüfenden Bauwerke galt, so verwechseln sie damit die Frage des anzuwendenden Standes der Technik einerseits mit dem Verfahrensrecht der NÖ Bauordnungen andererseits: Während der bautechnische Maßstab tatsächlich am Stand der Technik zum Bewilligungszeitpunkt anzulegen ist, kommen im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht zweifellos die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung.Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Fertigstellungsanzeige ihres Bauführers berufen, widerlegen sie damit allein nicht die von dieser abweichenden Feststellungen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es sei im baupolizeilichen Verfahren die Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Bewilligung der zu überprüfenden Bauwerke galt, so verwechseln sie damit die Frage des anzuwendenden Standes der Technik einerseits mit dem Verfahrensrecht der NÖ Bauordnungen andererseits: Während der bautechnische Maßstab tatsächlich am Stand der Technik zum Bewilligungszeitpunkt anzulegen ist, kommen im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht zweifellos die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung., zu VIII.zu römisch acht. Mit ihrem Verweis auf eine im Akt aufliegende Bestätigung des Bauführers treten die Beschwerdeführer den Feststellungen des Sachverständigen vom
  7. September 2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Soweit der Bauführer in dieser Bestätigung vom
  8. Oktober 2015 wörtlich angibt, dass „mit 22.10.2015“ der Übergang zwischen der Betonaußenwand der Garage zur Einfriedungsmauer brandbeständig ausgeführt worden sei, wird damit die tatsächliche Erfüllung eines vom Beschwerdeumfang umfassten Bauauftrags bescheinigt. In diesem Umfang sind die Beschwerdeführer vom Bauauftrag somit nicht mehr beschwert.Mit ihrem Verweis auf eine im Akt aufliegende Bestätigung des Bauführers treten die Beschwerdeführer den Feststellungen des Sachverständigen vom
  9. September 2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Soweit der Bauführer in dieser Bestätigung vom
  10. Oktober 2015 wörtlich angibt, dass „mit 22.10.2015“ der Übergang zwischen der Betonaußenwand der Garage zur Einfriedungsmauer brandbeständig ausgeführt worden sei, wird damit die tatsächliche Erfüllung eines vom Beschwerdeumfang umfassten Bauauftrags bescheinigt. In diesem Umfang sind die Beschwerdeführer vom Bauauftrag somit nicht mehr beschwert., zu IX.zu römisch neun. Mit ihrer Behauptung, die bewilligungsgemäß geforderte statische Trennung des Carports von der Garage sei ungeachtet der durchgehenden Dachschalung und Dachdeckung allein durch statisch getrennte Sparren und Mauerbäume gegeben, treten die Beschwerdeführer der gegenteiligen Beurteilung des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Mit ihrer Behauptung, die bewilligungsgemäß geforderte statische Trennung des Carports von der Garage sei ungeachtet der durchgehenden Dachschalung und Dachdeckung allein durch statisch getrennte Sparren und Mauerbäume gegeben, treten die Beschwerdeführer der gegenteiligen Beurteilung des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen., zu X.zu römisch zehn. Mit ihrem Vorbringen zur aufgetragenen Herstellung eines der Bewilligung entsprechenden Fundaments bekämpfen die Beschwerdeführer im Ergebnis eine rechtskräftige Auflage, ohne auf gleicher fachlicher Ebene mit dem am Lokalaugenschein beigezogenen Sachverständigen die Gleichwertigkeit des dort vorgefundenen Zustandes zu belegen. Insbesondere bleiben sie den Nachweis der Behauptung schuldig, dass eine Fundamentierung bis in frostfreie Tiefe nicht der gängigen Baupraxis entspreche. Dass das bestehende Fundament nicht bis in frostfreie Tiefe reicht, blieb auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.Mit ihrem Vorbringen zur aufgetragenen Herstellung eines der Bewilligung entsprechenden Fundaments bekämpfen die Beschwerdeführer im Ergebnis eine rechtskräftige Auflage, ohne auf gleicher fachlicher Ebene mit dem am Lokalaugenschein beigezogenen Sachverständigen die Gleichwertigkeit des dort vorgefundenen Zustandes zu belegen. Insbesondere bleiben sie den Nachweis der Behauptung schuldig, dass eine Fundamentierung bis in frostfreie Tiefe nicht der gängigen Baupraxis entspreche. Dass das bestehende Fundament nicht bis in frostfreie Tiefe reicht, blieb auch im Beschwerdeverfahren unbestritten., zu XI.zu römisch elf. Die Beschwerdeführer führen nicht näher aus, inwieweit die mit 3 Monaten vorgeschriebene Leistungsfrist verfassungswidrig sein soll. Mit ihrem Vorbringen zur Dauer eines historischen Verfahrens nach § 7 NÖ Bauordnung 2014 zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dieser Erfüllungsfrist auf. Dass diese Frist nicht dazu ausreicht, die aufgetragenen Arbeiten unabhängig von einem allfällig notwendigen Verfahren nach § 7 NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.Die Beschwerdeführer führen nicht näher aus, inwieweit die mit 3 Monaten vorgeschriebene Leistungsfrist verfassungswidrig sein soll. Mit ihrem Vorbringen zur Dauer eines historischen Verfahrens nach Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dieser Erfüllungsfrist auf. Dass diese Frist nicht dazu ausreicht, die aufgetragenen Arbeiten unabhängig von einem allfällig notwendigen Verfahren nach Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet., zu XII.zu römisch zwölf. Wenn die Beschwerdeführer gegen die nur dem Grunde nach bestrittenen Verfahrenskosten vorbringen, ihnen sei kein Verschulden und keine Veranlassung anzulasten, so sind ihnen dazu die gegenteiligen Feststellungen über den mehrfach bewilligungswidrigen Zustand der überprüften Bauwerke entgegenzuhalten. Die Beschwerde erweist sich somit als unberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten haben, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten haben, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.313.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.