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{'item': 'LVwG-AV-356/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 291a§ 8§ 24§§ 41Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-356/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr DM, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
  3. Dezember 2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dazu wurden von ihm in Folge mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.
  4. Aufgrund Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nach ***, wurde der Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  5. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen innerhalb der nächsten vier Wochen folgende Unterlagen nachzureichen: Sterbeurkunde der ersten Ehefrau, Nachweis der Deutschkenntnisse auf A1-Niveau und aktuelle Einkommensnachweise der Ehefrau für die letzten drei Monate. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom
  6. Juli 2015 einen Antrag auf Fristerstreckung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich in Serbien befinde und für die Ausstellung der Sterbeurkunde noch Zeit benötige. Nach seiner Rückkehr nach Österreich werde er sich zum Nachweis der Deutschkenntnisse ein zertifiziertes Institut suchen. Mit Schreiben vom
  7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom
  8. September 2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er auf Grund einer schweren Krankheit seines Vaters nicht nach Österreich einreisen habe können. Sobald es dem Vater besser gehe und die Sterbeurkunde der ersten Ehefrau vorliege werde er wieder nach Österreich kommen bzw. beantrage er die Nachsicht der Vorlage der Sterbeurkunde. Er spreche ausgezeichnet Deutsch (A2-Niveau) und werde nach der Rückkehr nach Österreich die Deutschprüfung ablegen. Seine Ehefrau sei in Karenz und beziehe monatlich 700,-- Euro zuzüglich Kinderbeihilfe. Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer die Sterbeurkunde seiner ersten Ehefrau, eine Kursantrittsbestätigung des Germanica Bildungsinstituts sowie einen Kontoauszug betreffend Bankumsätze vor. 1.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  11. Februar 2016, Zl. GFS3-F-15580, wurde – gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG – der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde dazu wörtlich aus: 1.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  13. Februar 2016, Zl. GFS3-F-15580, wurde – gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde dazu wörtlich aus: „

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. „

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sie haben am

  1. Dezember 2014 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Erst-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ gestellt. Dieser Antrag wurde aufgrund des Wechsels Ihres Hauptwohnsitzes von Wien in den Verwaltungsbezirk Gänserndorf seit 07.04.2015 von der Wiener Landesregierung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf weiter geleitet. Ihrem Antrag waren nicht alle erforderlichen Unterlagen beigelegt. Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. Juni 2015 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme unter anderem noch folgende Unterlagen vorzulegen:
  3. Nachweis im Sinne des § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung Ihrer Deutschkenntnisse zumindest auf A1 NiveauNachweis im Sinne des Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung Ihrer Deutschkenntnisse zumindest auf A1 Niveau
  4. Die Einkommensnachweise Ihrer Ehegattin, Frau VM der letzten 3 Monate (Dazu wird bemerkt, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom
  5. Oktober 2015 zwar einen Kontoauszug über Ihre Bankumsätze vorlegten, in denen auch die Überweisung eines Lohnes im Zeitraum 01/2015 – 03/2015 enthalten ist, wobei nicht klar hervorgeht, an welche Person dieser Lohn von der Firma PD GmbH ausbezahlt wird). Dazu wird noch bemerkt, dass Sie laut aktuellen Wissensstand der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zumindest seit Dezember 2014 über keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung in Österreich verfügt haben. Sollte der Lohn an Ihre Person ausbezahlt worden sein, könnten Sie in Österreich zu Beginn des Jahres 2015 nur rechtswidrig beschäftig gewesen sein. Die Einkommensnachweise Ihrer Ehegattin, Frau VM der letzten 3 Monate , (Dazu wird bemerkt, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom
  6. Oktober 2015 zwar einen Kontoauszug über Ihre Bankumsätze vorlegten, in denen auch die Überweisung eines Lohnes im Zeitraum 01 aus 2015, – 03 aus 2015, enthalten ist, wobei nicht klar hervorgeht, an welche Person dieser Lohn von der Firma PD GmbH ausbezahlt wird). , Dazu wird noch bemerkt, dass Sie laut aktuellen Wissensstand der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zumindest seit Dezember 2014 über keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung in Österreich verfügt haben. , Sollte der Lohn an Ihre Person ausbezahlt worden sein, könnten Sie in Österreich zu Beginn des Jahres 2015 nur rechtswidrig beschäftig gewesen sein. Da Sie innerhalb dieser Frist die Nachweise nicht nachgereicht haben, war Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 zurückzuweisen.“ Da Sie innerhalb dieser Frist die Nachweise nicht nachgereicht haben, war Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 zurückzuweisen.“ 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit
  2. März 2016 Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte, dass er die von der Behörde gewünschten Unterlagen vorgelegt habe bzw. habe er mitgeteilt, über entsprechende Deutschkenntnisse zu verfügen und den Kurs nachzumachen. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er am Verfahren mitgewirkt. Auch habe er, sollten noch Unterlagen fehlen, um Nachsicht ersucht, wobei über diesen Antrag hinweggegangen worden sei. Bei den vorgelegten Bankumsätzen habe es sich um den Lohn seiner Ehefrau gehandelt, was die Behörde bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erkennen hätte können.
  3. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  4. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  5. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:3.
  6. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §
  7. […]Paragraph 11, […]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn […] 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs. 4 oder § 26 stellen.

(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ innehatte, sind.

(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.

(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“ 3.

  1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:3.
  2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: […] 7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“ „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).4.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). 4.
  4. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mangels Vorlage eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf zumindest A1-Niveau und mangels Vorlage der Einkommensnachweise der Ehefrau für die letzten drei Monate zurückgewiesen. Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dem Antrag ein zur Zurückweisung führender Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG angehaftet hätte: Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dem Antrag ein zur Zurückweisung führender Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angehaftet hätte: Nach den Erläuterungen zu § 21a Abs. 1 NAG handelt es sich bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen um eine Erfolgsvoraussetzung (RV 1078
  5. GP, S 13). Die Erläuterungen (S 14) halten zudem ausdrücklich fest, dass ein Antrag abzuweisen ist, sollte der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht gelingen: Nach den Erläuterungen zu Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG handelt es sich bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen um eine Erfolgsvoraussetzung Regierungsvorlage 1078
  6. GP, S 13). Die Erläuterungen (S 14) halten zudem ausdrücklich fest, dass ein Antrag abzuweisen ist, sollte der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht gelingen: „Hegt die Behörde Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt, hat sie entsprechende weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw. den Drittstaatsangehörigen aufzufordern, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Gelingt dies dem Drittstaatsangehörigen nicht, ist der Antrag mangels Erfüllung der in Abs. 1 normierten Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.“„Hegt die Behörde Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt, hat sie entsprechende weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw. den Drittstaatsangehörigen aufzufordern, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Gelingt dies dem Drittstaatsangehörigen nicht, ist der Antrag mangels Erfüllung der in Absatz eins, normierten Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.“ Anders als bei der Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302) handelt es sich bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen somit um eine Erfolgsvoraussetzung und nicht um einen dem Antrag anhaftenden Mangel (vgl. auch VwGH 19.02.2014, 2012/22/0076). Anders als bei der Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes vergleiche , VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302) handelt es sich bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen somit um eine Erfolgsvoraussetzung und nicht um einen dem Antrag anhaftenden Mangel vergleiche auch VwGH 19.02.2014, 2012/22/0076). Ebenso handelt es sich beim Erfordernis des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes – worauf die belangte Behörde bei Aufforderung zur Vorlage der Einkommensnachweise der Ehefrau für die letzten drei Monate offenkundig abstellte – um keinen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG. Ebenso handelt es sich beim Erfordernis des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes – worauf die belangte Behörde bei Aufforderung zur Vorlage der Einkommensnachweise der Ehefrau für die letzten drei Monate offenkundig abstellte – um keinen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Bei dem Erfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV wird nämlich unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG angesprochen. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV (und der damit in Zusammenhang stehende zweite Absatz dieser Bestimmung) lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV postuliert somit nur die den Antragsteller treffende Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren. Die genannte Vorschrift kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Bei dem Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV wird nämlich unmittelbar die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG angesprochen. Was die Art dieses Nachweises anlangt, so enthält Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV (und der damit in Zusammenhang stehende zweite Absatz dieser Bestimmung) lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV postuliert somit nur die den Antragsteller treffende Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren. Die genannte Vorschrift kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sie die Form des Antrags regelt. Mangels gültiger Anforderung an den Antrag liegt insoweit, werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen, daher kein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche wiederum VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Die belangte Behörde hätte daher nicht mit einer Zurückweisung des Antrages vorgehen dürfen. Der angefochtene Bescheid ist somit spruchgemäß zu beheben (s. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). 4.
  7. Festzuhalten ist im Übrigen, dass im vorliegenden Fall eindeutig feststeht, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag zurückgewiesen hat. Es liegt daher auch nicht ein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Behörde vor (vgl. dazu etwa VwGH 23.03.1999, 98/19/0172; 24.2.2011, 2009/21/0006; 26.4.2012, 2010/07/0129). 4.
  8. Festzuhalten ist im Übrigen, dass im vorliegenden Fall eindeutig feststeht, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrag zurückgewiesen hat. Es liegt daher auch nicht ein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Behörde vor vergleiche dazu etwa VwGH 23.03.1999, 98/19/0172; 24.2.2011, 2009/21/0006; 26.4.2012, 2010/07/0129). 4.
  9. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). 4.
  10. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4) und der eindeutigen Rechtslage (vgl. dazu etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4) und der eindeutigen Rechtslage vergleiche dazu etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.356.001.2016

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