GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Entfernung des Wohnwagenanhängers wird
GVG iVm § 59 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis 20. August 2016.Die Frist zur Entfernung des Wohnwagenanhängers wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis
G 2000 iVm § 6 NÖ NSchG 2000 die Entfernung eines aufgestellten Wohnwagenanhängers vom Grundstück Nr. ***, KG *** bis 15. Juni 2016 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff Wohnwagen im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt von Personen dienen können und ortsbeweglich sind. Weiters wurde ausgeführt, dass Schutzzweck dieser Norm die Vermeidung einer Verhüttelung der Landschaft sei und dabei auf die Frage einer möglichen Umweltverschmutzung nicht abgestellt werde.Mit naturschutzbehördlichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 die Entfernung eines aufgestellten Wohnwagenanhängers vom Grundstück Nr. ***, KG *** bis 15. Juni 2016 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff Wohnwagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt von Personen dienen können und ortsbeweglich sind. Weiters wurde ausgeführt, dass Schutzzweck dieser Norm die Vermeidung einer Verhüttelung der Landschaft sei und dabei auf die Frage einer möglichen Umweltverschmutzung nicht abgestellt werde. Dagegen wurde fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Baustellenwagen nicht bewohnbar sei und auch ausschließlich als solcher benutzt werde. Dann folgen Ausführungen zu Beeinträchtigungen der Umwelt und der Wichtigkeit der Ausforschung und Behebung von deren Ursachen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist ein Wohnwagenanhänger abgestellt. Es befindet sich dort kein Campingplatz. Das Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 59 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 59, Absatz 2, AVG lautet: „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (NÖ NSCHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: … 3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen; … § 35Paragraph 35 Besondere Maßnahmen
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.441.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.