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{'item': 'LVwG-AV-441/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 17§ 35Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-441/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Entfernung des Wohnwagenanhängers wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis 20. August 2016.Die Frist zur Entfernung des Wohnwagenanhängers wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) neu festgelegt bis

  1. August
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit naturschutzbehördlichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 35Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 iVm § 6 NÖ NSchG 2000 die Entfernung eines aufgestellten Wohnwagenanhängers vom Grundstück Nr. ***, KG *** bis 15. Juni 2016 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff Wohnwagen im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt von Personen dienen können und ortsbeweglich sind. Weiters wurde ausgeführt, dass Schutzzweck dieser Norm die Vermeidung einer Verhüttelung der Landschaft sei und dabei auf die Frage einer möglichen Umweltverschmutzung nicht abgestellt werde.Mit naturschutzbehördlichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 die Entfernung eines aufgestellten Wohnwagenanhängers vom Grundstück Nr. ***, KG *** bis 15. Juni 2016 aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff Wohnwagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt von Personen dienen können und ortsbeweglich sind. Weiters wurde ausgeführt, dass Schutzzweck dieser Norm die Vermeidung einer Verhüttelung der Landschaft sei und dabei auf die Frage einer möglichen Umweltverschmutzung nicht abgestellt werde. Dagegen wurde fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Baustellenwagen nicht bewohnbar sei und auch ausschließlich als solcher benutzt werde. Dann folgen Ausführungen zu Beeinträchtigungen der Umwelt und der Wichtigkeit der Ausforschung und Behebung von deren Ursachen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist ein Wohnwagenanhänger abgestellt. Es befindet sich dort kein Campingplatz. Das Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 59 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 59, Absatz 2, AVG lautet: „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (NÖ NSCHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: … 3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen; … § 35Paragraph 35 Besondere Maßnahmen

(1)….
(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Aufgetragen wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, einen Wohnwagenanhänger zu entfernen. Dem tritt er mit dem Vorbringen entgegen, dass es sich um einen nicht bewohnbaren Baustellenwagen handeln würde und dieser auch ausschließlich in dieser Funktion benützt werde. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. v.
  1. November 2012, 2009/10/0259) unter Wohnwagen im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Es ist dabei auch ohne Belang, ob eine Zulassung zum Verkehr nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk. v.
  2. November 2012, 2009/10/0259) unter Wohnwagen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Es ist dabei auch ohne Belang, ob eine Zulassung zum Verkehr nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vorliegt. Eine Bewohnbarkeit des Wohnwagenanhängers ist daher nicht Voraussetzung, die Argumentation in der Beschwerde kann daher nicht zum Erfolg führen. Bei einer Verwendung als Baustellenwagen ist nach den logischen Denkgesetzen ein Aufenthalt von Personen gegeben. Dieser Umstand reicht für die Qualifikation als „Wohnwagen“ im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000.Eine Bewohnbarkeit des Wohnwagenanhängers ist daher nicht Voraussetzung, die Argumentation in der Beschwerde kann daher nicht zum Erfolg führen. Bei einer Verwendung als Baustellenwagen ist nach den logischen Denkgesetzen ein Aufenthalt von Personen gegeben. Dieser Umstand reicht für die Qualifikation als „Wohnwagen“ im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG
  3. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Umweltverschmutzungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen konnte auch deshalb abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch keine derartigen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.441.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.