RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-475/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des AS, vertreten durch die Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- März 2016, HLL2-J-161/001, betreffend Jagdkartenentzug zu Recht erkannt. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt: Im ersten Absatz wird nach der Wortfolge „... Dauer von einem Jahr ...“ die Wortfolge „… ab der Zustellung dieser Entscheidung ...“ eingefügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- März 2016, HLL2-J-161/001, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, dies auf Rechtsgrundlagen §§ 62 und 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 die dem Beschwerdeführer am
- Juni 1988 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgestellte Jagdkarte für ungültig und entzog diese für die Dauer von einem Jahr ein. Des Weiteren ist in dieser Entscheidung eine unverzügliche Vorlage der Jagdkarte bei der Polizeiinspektion *** bzw. deren Abgabe normiert.Mit Bescheid vom
- März 2016, HLL2-J-161/001, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, dies auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 62 und 61 Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974 die dem Beschwerdeführer am
- Juni 1988 mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ausgestellte Jagdkarte für ungültig und entzog diese für die Dauer von einem Jahr ein. Des Weiteren ist in dieser Entscheidung eine unverzügliche Vorlage der Jagdkarte bei der Polizeiinspektion *** bzw. deren Abgabe normiert. In der gegen diesen Bescheid – fristgerechte – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „In umseits angeführter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.3.2016 zur Zahl HLL2-J-161/001 innerhalb offener Frist„In umseits angeführter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.3.2016 zur Zahl , HLL2-J-161/001 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 30.3.2016 zugestellt, sodass die am 27.4.2016 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, da die gesetzlichen Gründe für den Entzug der Jagdkarte nicht vorliegen. Als Beschwerdegrund wird die unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht. Mit Straferkenntnis vom 22.9.2015 zur Zahl HLS2—V-155748/5 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt, da aus jagdfachlicher Sicht dem Gebot des raschen und sicheren Tötens eines Fuchses nicht entsprochen wurde. Er habe dem Gebot der Weidgerechtigkeit zuwider gehandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wurde dieser mit Erkenntnis vom 22.12.2015 nicht Folge gegeben. Es wurde in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.2.2016 und wurde aufgrund dieser gemäß § 36 VWGG das Vorverfahren eingeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, dass sich die außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist.Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wurde dieser mit Erkenntnis vom 22.12.2015 nicht Folge gegeben. Es wurde in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.2.2016 und wurde aufgrund dieser gemäß Paragraph 36, VWGG das Vorverfahren eingeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Meinung, dass sich die außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Mit Schreiben vom 17.2.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Beschwerdeführer mit, dass diese beabsichtigt seine NÖ J agdkarte für ungültig zu erklären und auf die Dauer von einem Jahr einzuziehen. Die belangte Behörde begründet dies damit, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf telefonische Anfrage mitgeteilt habe, dass das Erkenntnis vom 21.12.2015, LVWG-S-2962/001-2015, wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes am 5.1.2016 mit Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen sei. Unabhängig davon sei auch keine außerordentliche Revision erhoben worden. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig die außerordentliche Revision vom 10.2.2016 erhoben hat. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.12.2015 ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen und liegt somit kein Tatbestand gemäß § 62 i.V.m. 5 61 NÖ Jagdgesetz vor, der einen Entzug der Jagdkarte rechtfertigen würde.Unabhängig davon sei auch keine außerordentliche Revision erhoben worden. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig die außerordentliche Revision vom 10.2.2016 erhoben hat. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.12.2015 ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen und liegt somit kein Tatbestand gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit 5 61 NÖ Jagdgesetz vor, der einen Entzug der Jagdkarte rechtfertigen würde. Die belangte Behörde führt in dem Bescheid vom 29.3.2016 lediglich aus, dass Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung formell rechtskräftig werden, weshalb eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt und somit der Entziehungstatbestand gegeben ist, begründet dies jedoch nicht näher. Der Beschwerdeführer hat das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.12.2015 mit seiner außerordentlichen Revision vom 10.2.2016 zur Gänze angefochten und ist daher für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum dieses in Rechtskraft erwachsen sein soll. Das Gesetz enthält keine Bestimmung bzw. Definition darüber, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwächst. Grundsätzlich versteht man unter formeller Rechtskraft die Unanfechtbarkeit eines Bescheides, das damit gleichgesetzt wird, dass der Bescheid nicht mehr mit einem „ordentlichen“ Rechtsmittel angefochten werden kann. Ist dieser daher durch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, wie dies bei gegenständlichem Erkenntnis jedenfalls möglich ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits das Vorverfahren eingeleitet hat und sich daher inhaltlich mit der Revision zu beschäftigen gedenkt, ist die Ansicht der Behörde, dass eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, die zum Entzug der Jagdkarte führen würde nicht richtig. Vor der nunmehr geltenden Rechtslage seit 1.1.2014 waren Bescheide formell rechtskräftig, wenn sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar waren. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG hinderten den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nichtVor der nunmehr geltenden Rechtslage seit 1.1.2014 waren Bescheide formell rechtskräftig, wenn sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar waren. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Artikel 131 und 144 B-VG hinderten den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht Durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeführt und wurde in der Regierungsvorlage darauf verwiesen, dass sich das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell an der Revision nach den §§ 500ff ZPO orientieren soll. Jedenfalls soll eine „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof dann in Frage kommen, falls ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis bzw. seinen Beschluss verneint. Nach dem Muster der ZPO soll sich die außerordentliche Revision nicht auf die Anfechtung der Unzulässigerklärung der Revision beschränken, sondern soll sich unter einem auf die Verletzung in sonstigen Rechten beziehen. (1618 der Beilagen XXIV.GP-Regierungsvorlage-Vorblatt und Erläuterungen zu Artikel 133 B-VG). Der Gesetzgeber verweist daher beim Revisionsmodell ausdrücklich auf die §§ 500ff ZPO und besagt ä 505 Abs. 4 ZPO, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft hemmt. Warum der Gesetzgeber gerade im Bereich der Rechtskraft vom Revisionsmodell der ZPO abweichen wollte, ist nicht nachvollziehbar und hemmt daher auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft, zumal der Gesetzgeber in § 30 Abs 1 VwGG lediglich anordnet, dass der Revision grundsätzlich keineDurch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeführt und wurde in der Regierungsvorlage darauf verwiesen, dass sich das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell an der Revision nach den Paragraphen 500 f, f, ZPO orientieren soll. Jedenfalls soll eine „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof dann in Frage kommen, falls ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis bzw. seinen Beschluss verneint. Nach dem Muster der ZPO soll sich die außerordentliche Revision nicht auf die Anfechtung der Unzulässigerklärung der Revision beschränken, sondern soll sich unter einem auf die Verletzung in sonstigen Rechten beziehen. (1618 der Beilagen römisch 24 .GP-Regierungsvorlage-Vorblatt und Erläuterungen zu Artikel 133 B-VG). Der Gesetzgeber verweist daher beim Revisionsmodell ausdrücklich auf die Paragraphen 500 f, f, ZPO und besagt ä 505 Absatz 4, ZPO, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft hemmt. Warum der Gesetzgeber gerade im Bereich der Rechtskraft vom Revisionsmodell der ZPO abweichen wollte, ist nicht nachvollziehbar und hemmt daher auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft, zumal der Gesetzgeber in Paragraph 30, Absatz eins, VwGG lediglich anordnet, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, zur Rechtskraft der Entscheidung jedoch keine Aussage trifft. Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich befugt in der Sache selbst zu entscheiden, wodurch das Erkenntnis weder unwiderrufbar noch unabänderbar ist und somit auch aus diesem Grund die Revision als „ordentliches“ Rechtsmittel zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.2.2016, dass der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren gemäß ä 45 Abs l VStG einstellen möge und lediglich in eventu, dass er es zur neuerlichen Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückverweisen möge. Da der Beschwerdeführer daher in der Revision primär beantragte, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden möge, liegt ein ordentliches Rechtsmittel vor, das jedenfalls die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich vom
- Dezember 2015 zur Zahl LVwG-S-2962/001-2015 verhindert. Weiters hat der Beschwerdeführer aber auch das dem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verfahren wegen Entziehung der Jagdkarte zu Grunde liegende Verhalten tatsächlich nicht gesetzt und auch nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Der Beschwerdeführer hat den in einer Lebendfalle ordnungsgemäß gefangenen Fuchs durch einen gezielten Schuss „auf das Blatt“ getötet und ist die Darstellung der Zeugen (Familie G) keineswegs nachvollziehbar, dies wäre durch einen Lokalaugenschein, wie bereits in der Stellungnahme vom 18.3.2016 beantragt. sofort und jederzeit Widerlegbar. Da somit die Gründe für einen Entzug der Jagdkarte nicht vorliegen‚ wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2016 ersatzlos beheben sowie das Verfahren wegen Entziehung der Jagdkarte ersatzlos einstellen.“ Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Prüfbefugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.Im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Prüfbefugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidungen relevant: NÖ Jagdgesetz 1974: § 61:Paragraph 61 :
(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
- denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,denen eine der im Paragraph 58, geforderten Voraussetzungen fehlt,
- denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes,
- 2a. denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2013, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,denen nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,
- die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- vom vollendeten
- bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,
- die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,
- denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,
- die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,
- die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
- die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,
- die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Absatz eins, eingetreten sind. § 62:Paragraph 62 : Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ist festzustellen: Die Bezirkshauptmannschat Hollabrunn begründete ihre Entscheidung folgender Maßen: „Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß ä 61 Ieg.cit. zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden.„Gemäß Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß ä 61 Ieg.cit. zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden. Gemäß ä 61 Abs. 1 Z. 12 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.Gemäß ä 61 Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde bekannt, dass Sie am 16.5.2014 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht weidgerecht gehandelt haben, indem Sie einen in einer Lebendfalle befindenden Fuchs nicht durch einen gezielten Kopfschuss, um unnötige Qualen und Schmerzen des Tieres zu vermeiden, getötet, sondern aus kurzer Entfernung einen Schuss in den Rücken abgegeben hätten, sodass sich das Tier vor Schmerzen gekrümmt und in weiterer Folge mit den Vorderpfoten aus der Falle robben und flüchten wollte. Außerdem hätten Sie Ihren Hund auf den noch lebenden Fuchs gehetzt. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, ZI. HLS2-V-155748/5 haben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Der Beschwerde wurde laut Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.12.2015, Zl. LVwG-S-2962/001-2015, keine Folge gegeben. Dieser Entscheidung liegt ein Gutachten von OFR Dl HG, jagdfachlicher Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung zugrunde, in welchem der Begriff der Weidgerechtigkeit ausführlich thematisiert und schlussendlich befunden wurde, dass Sie dem Gebot der Weidgerechtigkeit zuwidergehandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen haben. Dieser Umstand sowie die Absicht der Behörde, Ihnen die Jagdkarte zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom17.2.2016 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von diesem Recht haben Sie durch Ihren Rechtsvertreter Mag. Donnerbauer innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht und nachstehende Stellungnahme eingebracht: „Der Einschreiter hat die ihm von der Behörde zum Vorwurf gemachte Tat tatsächlich nicht begangen und wurde dafür auch bisher nicht rechtskräftig bestraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorn Einschreiter fristgerecht erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.12.2015 nur Zahl: LVWG-S-2962/001-2015 angenommen und das Vorverfahren eingeleitet. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsgerichtshof zumindest Gründe für die Zulassung einer Revision anerkannt hat und sich inhaltlich mit der Revision zu beschäftigen gedenkt. Da somit noch ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 21.12.2015 anhängig ist, liegt keine rechtskräftige Bestrafung des Einschreiters wegen der Übertretung des Jagdgesetzes, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung vor. Der von der Behörde im Schreiben vom 17.2.2016 angenommene Grund für die Entziehung der Jagdkarte gemäß Q 62 iVm § 61 Abs, 1 Zif. 12 NÖ Jagdgesetz 1974 liegt daher tatsächlich nicht vor.Der von der Behörde im Schreiben vom 17.2.2016 angenommene Grund für die Entziehung der Jagdkarte gemäß Q 62 in Verbindung mit Paragraph 61, Abs, 1 Zif. 12 NÖ Jagdgesetz 1974 liegt daher tatsächlich nicht vor. Der Einschreiter hat aber auch das dem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verfahren wegen Entziehung der Jagdkarte zu Grunde liegende Verhalten tatsächlich nicht gesetzt und auch nicht gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. So hat der Einschreiter den in einer Lebendfalle ordnungsgemäß gefangenen Fuchs durch einen gezielten Schuss „auf das Blatt“ getötet. Die Darstellung der Zeugen (Familie G) ist keineswegs nachvollziehbar und wäre durch einen Lokalaugenschein sofort und jederzeit Widerlegbar. Es wird daher der ANTRAG gestellt, das eingeleitete Verfahren wegen Entziehung der Jagdkarte ersatzlos einzustellen in eventu bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und damit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens HLS2-V-155748/5 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn das gegenständliche Verfahren wegen Entziehung der Jagdkarte zu unterbrechen.“ Der Bezirksjagdbeirat wurde von der Absicht der Behörde, Ihnen die Jagdkarte auf die Dauer eines Jahres zu entziehen, nachweislich in Kenntnis gesetzt, hat diesbezüglich jedoch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Die Behörde ist im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, ZI96/03/0338, mwN).Die Behörde ist im Entziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, ZI96/03/0338, mwN). Wenn Sie vorbringen, dass derzeit noch keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, da eine außerordentliche Revision eingebracht worden ist und hierzu das Vorverfahren seitens des VwGH eingeleitet wurde, so wird diesbezüglich ausgeführt, dass Revisionen ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und dies von Ihnen auch nicht beantragt wurde. Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte werden jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung formell rechtskräftig, weshalb eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt und somit der Entziehungstatbestand gegeben ist. Aufgrund der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt ein Entziehungstatbestand vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Z 12 wegen des Nichtvorliegens der hier relevanten Bestrafung nach dem NÖ JG in Folge der Zulassung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Dezember 2015, LVwG-S-2962/001-2015, einwendet und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die näher angeführten Bestimmungen der ZPO eine rechtskrafthemmende Wirkung des zugelassenen Rechtsmittels behauptet, verkennt er, dass, wenn sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch am Modell der ZPO orientierte, daraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG ein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel darstellt. Wenn für die (ordentliche und außerordentliche) Revision nach § 502 und § 505 Abs. 4 ZPO unstrittig ist, dass es sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, welches den Eintritt der Rechtskraft hindert, existiert für die (ordentliche und außerordentliche) Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes keine in § 505 Abs. 3 und 4 ZPO vergleichbare Bestimmung. In diesem Zusammenhang ordnet § 30 Abs. 1 VwGG lediglich an, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und hat selbst eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung lediglich die Pflicht zu Folge, mit dem Vollzug oder der Berechtigungsausübung nicht zu beginnen bzw. in diesem Zusammenhang innezuhalten (vgl. dazu. die Begründung im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom
- November 2015 1 OB 127/15f). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das – zumal zum Entscheidungszeitpunkt eine Revisionsentscheidung nicht vorliegt -, dass, wenn auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in der kausalen Strafsache anhängig ist, von dieser rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem NÖ JG auszugehen ist. Die Behörde hat in der mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2015, Zl. LVwG-S-2962/001-2015, rechtskräftig ergangenen Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte wegen des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit erkannt. Ob der Beschwerdeführer die maßgebliche Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, ist – unter Hinweis auf § 38 AVG – wegen des Vorliegens der rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, zumal der Tatbestand der ersten Alternative des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG eine Bestrafung iS von § 44a Z 3 VStG voraussetzt – nicht sachverhaltsrelevant und liegt der Bestrafung nach ein schwerwiegender Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu Grunde. Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Bestrafung bildete die Ahndung, dies im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 135 Z 31 NÖ JG, eines Zuwiderhandelns gegen die bei der Jagdausübung geltenden Sitten und Gebräuche, gegenständlich der verlangten jagdlichen Einstellung zum Tier. Da im rechtskräftig festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers vom
- Mai 2014 auf dem Grundstück *** der KG *** bei der Jagdausübung ein schwerer Verstoß gegen das Gebot der Weidgerechtigkeit, nämlich des raschen und sicheren Tötens eines jagdbaren Tieres, eines Fuchses, zu sehen ist, dies unter Verweis auf die begründenden Ausführungen im hg Erkenntnis vom
- Dezember 2015, LVwG-S-2962/001-2015, sohin ein solcher nicht nur erkannt wurde, sondern auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren – könnte ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit im Zusammenhang mit einer anderen geahndeten Übertretung nach dem NÖ JG erfasst sein - eindeutig festzustellen ist, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JG, gereicht dazu das eine einzige relevante Bestrafung, ohne dass gesetzlich der Feststellung einer besonderen Deliktsschwere– vgl. dazu VwGH Ra 2015/03/0039 – gegeben sein müsste,davon abgesehen, dass nach der hg. Entscheidung vom 22.
- 2005, dies nach der Art und Weise der Tötung eines Wildtieres, nachvollziehbar und auf Sachverständigengutachten basierend, ein schwerer Verstoß festgestellt wurde und ist –als gegeben anzusehen. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, wegen des Nichtvorliegens der hier relevanten Bestrafung nach dem NÖ JG in Folge der Zulassung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Dezember 2015, LVwG-S-2962/001-2015, einwendet und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die näher angeführten Bestimmungen der ZPO eine rechtskrafthemmende Wirkung des zugelassenen Rechtsmittels behauptet, verkennt er, dass, wenn sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch am Modell der ZPO orientierte, daraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel darstellt. Wenn für die (ordentliche und außerordentliche) Revision nach Paragraph 502 und Paragraph 505, Absatz 4, ZPO unstrittig ist, dass es sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, welches den Eintritt der Rechtskraft hindert, existiert für die (ordentliche und außerordentliche) Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes keine in Paragraph 505, Absatz 3 und 4 ZPO vergleichbare Bestimmung. In diesem Zusammenhang ordnet Paragraph 30, Absatz eins, VwGG lediglich an, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und hat selbst eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung lediglich die Pflicht zu Folge, mit dem Vollzug oder der Berechtigungsausübung nicht zu beginnen bzw. in diesem Zusammenhang innezuhalten vergleiche dazu. die Begründung im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom
- November 2015 1 OB 127/15f). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das – zumal zum Entscheidungszeitpunkt eine Revisionsentscheidung nicht vorliegt -, dass, wenn auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in der kausalen Strafsache anhängig ist, von dieser rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem NÖ JG auszugehen ist. Die Behörde hat in der mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2015, Zl. LVwG-S-2962/001-2015, rechtskräftig ergangenen Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JG für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte wegen des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit erkannt. Ob der Beschwerdeführer die maßgebliche Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, ist – unter Hinweis auf Paragraph 38, AVG – wegen des Vorliegens der rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, zumal der Tatbestand der ersten Alternative des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JG eine Bestrafung iS von Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt – nicht sachverhaltsrelevant und liegt der Bestrafung nach ein schwerwiegender Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu Grunde. Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Bestrafung bildete die Ahndung, dies im Rahmen der Blankettstrafnorm des Paragraph 135, Ziffer 31, NÖ JG, eines Zuwiderhandelns gegen die bei der Jagdausübung geltenden Sitten und Gebräuche, gegenständlich der verlangten jagdlichen Einstellung zum Tier. Da im rechtskräftig festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers vom
- Mai 2014 auf dem Grundstück *** der KG *** bei der Jagdausübung ein schwerer Verstoß gegen das Gebot der Weidgerechtigkeit, nämlich des raschen und sicheren Tötens eines jagdbaren Tieres, eines Fuchses, zu sehen ist, dies unter Verweis auf die begründenden Ausführungen im hg Erkenntnis vom
- Dezember 2015, LVwG-S-2962/001-2015, sohin ein solcher nicht nur erkannt wurde, sondern auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren – könnte ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit im Zusammenhang mit einer anderen geahndeten Übertretung nach dem NÖ JG erfasst sein - eindeutig festzustellen ist, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JG, gereicht dazu das eine einzige relevante Bestrafung, ohne dass gesetzlich der Feststellung einer besonderen Deliktsschwere– vergleiche dazu VwGH Ra 2015/03/0039 – gegeben sein müsste,davon abgesehen, dass nach der hg. Entscheidung vom 22.
- 2005, dies nach der Art und Weise der Tötung eines Wildtieres, nachvollziehbar und auf Sachverständigengutachten basierend, ein schwerer Verstoß festgestellt wurde und ist –als gegeben anzusehen. Abseits der diesbezüglich ausdrücklichen Rüge in der Beschwerde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Festsetzung der Entziehungszeit im Zusammenhang der damit zu treffenden Prognoseentscheidung die gesetzliche Mindestentziehungsdauer (vgl. dazu § 61 Abs. 1 NÖ JG) als ausreichend befunden und vermag sich das Gericht, zumal nach der unbedenklichen Aktenlage zu wertende Einschlägigkeiten nicht nachzuvollziehen sind, dahingehend, dass die festgelegte Entziehungsdauer ausreicht – und es eines längeren Entzuges nicht bedarf –, um künftig eine weidgerechte Jagdausübung durch den Beschwerdeführer zu gewährleisten, der behördlichen diesbezüglichen Argumentation anzuschließen. Die Spruchabänderung war in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot der eindeutigen Festlegung der Maßnahmendauer, zumal bis dato die angeordnete Jagdkartenabgabe nicht erfolgte – wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid nicht aberkannt – notwendig.Abseits der diesbezüglich ausdrücklichen Rüge in der Beschwerde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Festsetzung der Entziehungszeit im Zusammenhang der damit zu treffenden Prognoseentscheidung die gesetzliche Mindestentziehungsdauer vergleiche dazu Paragraph 61, Absatz eins, NÖ JG) als ausreichend befunden und vermag sich das Gericht, zumal nach der unbedenklichen Aktenlage zu wertende Einschlägigkeiten nicht nachzuvollziehen sind, dahingehend, dass die festgelegte Entziehungsdauer ausreicht – und es eines längeren Entzuges nicht bedarf –, um künftig eine weidgerechte Jagdausübung durch den Beschwerdeführer zu gewährleisten, der behördlichen diesbezüglichen Argumentation anzuschließen. Die Spruchabänderung war in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot der eindeutigen Festlegung der Maßnahmendauer, zumal bis dato die angeordnete Jagdkartenabgabe nicht erfolgte – wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid nicht aberkannt – notwendig. Die ex lege bestehende Pflicht zur unverzüglichen Jagdkartenabgabe, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeordnet, war zu belassen. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt, wie dem Beschwerdevorbringen selbst, waren Sachverhaltsmomente nicht zu hinterfragen und konnte damit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, zumal auf die Rüge der Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines, wie ausgeführt, im Strafverfahren nicht näher einzugehen war.Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt, wie dem Beschwerdevorbringen selbst, waren Sachverhaltsmomente nicht zu hinterfragen und konnte damit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, zumal auf die Rüge der Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheines, wie ausgeführt, im Strafverfahren nicht näher einzugehen war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.475.001.2016