GVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt
G) eingestellt wird. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2 in der Höhe von 210 Euro entfallen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden daher mit insgesamt 300 Euro neu festgesetzt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wird. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2 in der Höhe von 210 Euro entfallen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden daher mit insgesamt 300 Euro neu festgesetzt. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 sowie 3 bis 5 (Bestrafungen nach dem AWG 2002) wird
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zu Spruchpunkt 1 angelastete Tatzeitraum auf die Zeit vom
Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zu Spruchpunkt 1 angelastete Tatzeitraum auf die Zeit vom
GVG für die Spruchpunkte 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für die Spruchpunkte 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180 Euro zu leisten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3480 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3480 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur auf die Spruchpunkte 1 bis 5 (Übertretungen des AWG 2002) und die Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 AWG 2002 bezieht, bezüglich Spruchpunkt 6 (Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994) ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen.Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur auf die Spruchpunkte 1 bis 5 (Übertretungen des AWG 2002) und die Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, AWG 2002 bezieht, bezüglich Spruchpunkt 6 (Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994) ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen.
3 Z 4a AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden),
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 a, AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 560 Euro wurde vorgeschrieben. Weiters wurde der Beschwerdeführer
3 AWG 2002 verpflichtet, als Barauslagen bezeichnete Geldbeträge in der Höhe von 90 000 Euro sowie 41 966,08 Euro zu bezahlen.Weiters wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 verpflichtet, als Barauslagen bezeichnete Geldbeträge in der Höhe von 90 000 Euro sowie 41 966,08 Euro zu bezahlen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde angeführt, dass die Übertretungen von Beamten der Polizeiinspektion *** erhoben und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Anzeige gebracht worden seien. Die Übertretung zu Punkt 5 sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion *** festgestellt worden. Den Erhebungen zufolge habe der Beschwerdeführer von seinem Firmensitz in *** aus gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle seit dem 15. Jänner 2008 gesammelt, wobei er sich eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Er habe diese Abfälle zu verschiedenen Entsorgungsbetrieben verbracht und innerhalb des Tatzeitraumes Bruttoeinnahmen von 659 830,39 Euro erzielt. Die Anlieferungen seien schriftlich belegt und würden im Akt aufliegen. Eine Versteuerung dieses Betrages bei der zuständigen Finanzbehörde hätte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und keine seiner Entlastung dienenden Beweismittel angeboten. Eine Erlaubnis gewerbsmäßig als Abfallsammler tätig zu sein, sei dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann nicht erteilt worden. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer
den Bestimmungen des AWG 2002 als Abfallsammler die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führen würde und dass er sich vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler elektronisch habe registrieren lassen. Er sei gewerbsmäßig tätig, da er seinen Lebensunterhalt von der Tätigkeit als Abfallsammler regelmäßig bestreite. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte und um Dauerdelikte. Die Behörde gehe weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt regelmäßig gegen die Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen habe, wodurch eine vorsätzliche, unrechtmäßige Bereicherung vorliege, da der Beschwerdeführer langjährig als Schrotthändler tätig gewesen sei und aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hätte. Eine Abfallsammlung im Sinne des AWG 2002 liege vor, wenn im Eigentum Dritter stehende und nicht im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle von jemandem zum Zweck der Weitergabe, Verwertung oder Beseitigung entgegengenommen werden würden. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Abfälle gesammelt bzw. angekauft habe, wodurch es sich nicht um im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle gehandelt habe. Seine Tätigkeit sei daher vollinhaltlich von den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfasst. Die Behörde nehme vom erwirtschafteten Bruttoumsatz gegenständlich einen effektiven Gewinn von 20 % der erhobenen Summe an, was einem Betrag von 131 966,08 Euro entsprechen würde. Die Behörde würde 20 % der erhobenen Einnahmen als erzielten Gewinn bei der durchzuführenden Abschöpfung
den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 AWG 2002 berücksichtigen. Somit ergebe sich eine Gewinnsumme von 131 966,08 Euro, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Bei der mehrjährigen regelmäßigen gewerbsmäßigen gegen Entgelt durchgeführten rechtswidrigen Tätigkeit als Abfallsammler könne von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden. Für die Berechnung der Aufwendungen sei aber der Grundsatz in dubio pro reo berücksichtigt worden. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel des erzielten Gewinnes noch besitze. Der Vermögensvorteil sei keinesfalls als geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde habe auch nicht den Eindruck, dass die Maßnahme der Abschöpfung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde, da er vermutlich finanzielle Mittel aufgeboten habe, um Abfälle anzukaufen (dies sei branchenüblich), mit dem eindeutigen Wissen, dafür einen Gewinn zu erwirtschaften. Daher sei auch für die Behörde Vorsätzlichkeit anzunehmen. Auch sei keine Versteuerung des erzielten Gewinnes erfolgt. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich 2 000 Euro ausgegangen und hat die einschlägige Straflosigkeit mildernd und die Dauer und den Umfang der Tätigkeit erschwerend gewertet.In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde angeführt, dass die Übertretungen von Beamten der Polizeiinspektion *** erhoben und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Anzeige gebracht worden seien. Die Übertretung zu Punkt 5 sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion *** festgestellt worden. Den Erhebungen zufolge habe der Beschwerdeführer von seinem Firmensitz in *** aus gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle seit dem 15. Jänner 2008 gesammelt, wobei er sich eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Er habe diese Abfälle zu verschiedenen Entsorgungsbetrieben verbracht und innerhalb des Tatzeitraumes Bruttoeinnahmen von 659 830,39 Euro erzielt. Die Anlieferungen seien schriftlich belegt und würden im Akt aufliegen. Eine Versteuerung dieses Betrages bei der zuständigen Finanzbehörde hätte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und keine seiner Entlastung dienenden Beweismittel angeboten. Eine Erlaubnis gewerbsmäßig als Abfallsammler tätig zu sein, sei dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann nicht erteilt worden. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer
den Bestimmungen des AWG 2002 als Abfallsammler die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führen würde und dass er sich vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler elektronisch habe registrieren lassen. Er sei gewerbsmäßig tätig, da er seinen Lebensunterhalt von der Tätigkeit als Abfallsammler regelmäßig bestreite. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte und um Dauerdelikte. Die Behörde gehe weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt regelmäßig gegen die Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen habe, wodurch eine vorsätzliche, unrechtmäßige Bereicherung vorliege, da der Beschwerdeführer langjährig als Schrotthändler tätig gewesen sei und aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hätte. Eine Abfallsammlung im Sinne des AWG 2002 liege vor, wenn im Eigentum Dritter stehende und nicht im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle von jemandem zum Zweck der Weitergabe, Verwertung oder Beseitigung entgegengenommen werden würden. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Abfälle gesammelt bzw. angekauft habe, wodurch es sich nicht um im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle gehandelt habe. Seine Tätigkeit sei daher vollinhaltlich von den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfasst. Die Behörde nehme vom erwirtschafteten Bruttoumsatz gegenständlich einen effektiven Gewinn von 20 % der erhobenen Summe an, was einem Betrag von 131 966,08 Euro entsprechen würde. Die Behörde würde 20 % der erhobenen Einnahmen als erzielten Gewinn bei der durchzuführenden Abschöpfung
den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 berücksichtigen. Somit ergebe sich eine Gewinnsumme von 131 966,08 Euro, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Bei der mehrjährigen regelmäßigen gewerbsmäßigen gegen Entgelt durchgeführten rechtswidrigen Tätigkeit als Abfallsammler könne von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden. Für die Berechnung der Aufwendungen sei aber der Grundsatz in dubio pro reo berücksichtigt worden. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel des erzielten Gewinnes noch besitze. Der Vermögensvorteil sei keinesfalls als geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde habe auch nicht den Eindruck, dass die Maßnahme der Abschöpfung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde, da er vermutlich finanzielle Mittel aufgeboten habe, um Abfälle anzukaufen (dies sei branchenüblich), mit dem eindeutigen Wissen, dafür einen Gewinn zu erwirtschaften. Daher sei auch für die Behörde Vorsätzlichkeit anzunehmen. Auch sei keine Versteuerung des erzielten Gewinnes erfolgt. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich 2 000 Euro ausgegangen und hat die einschlägige Straflosigkeit mildernd und die Dauer und den Umfang der Tätigkeit erschwerend gewertet.
1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein.In der Zeit von
Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen geführt und er hat dem Landeshauptmann die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2013 nicht gemeldet. Am
5 Z 9 AWG 2002 ist „Sammlung“ im Sinne des AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ist „Sammlung“ im Sinne des AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer, von Kunden angerufen, Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Damit hat er Abfälle gesammelt. Das Beschwerdevorbringen – das offensichtlich von einem Verständnis des Begriffes Sammeln im Sinne eines „Ansammeln“ ausgeht – geht somit vor dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 ins Leere.Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer, von Kunden angerufen, Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Damit hat er Abfälle gesammelt. Das Beschwerdevorbringen – das offensichtlich von einem Verständnis des Begriffes Sammeln im Sinne eines „Ansammeln“ ausgeht – geht somit vor dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ins Leere. § 24a Abs. 1 erster Satz AWG 2002 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 lautet: „
23 AWG 2002 am
Paragraph 91, Absatz 23, AWG 2002 am
1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Im Hinblick auf das Inkrafttreten von § 24a AWG 2002 am 17. Februar 2011 war der Tatzeitraum aber auf jenen Zeitraum zu reduzieren, hinsichtlich dessen auch die nicht eingehaltene Erlaubnispflicht bestanden hatte.Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargestellt – die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der
Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Im Hinblick auf das Inkrafttreten von Paragraph 24 a, AWG 2002 am 17. Februar 2011 war der Tatzeitraum aber auf jenen Zeitraum zu reduzieren, hinsichtlich dessen auch die nicht eingehaltene Erlaubnispflicht bestanden hatte. § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 lautet: „Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der
1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“„Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der
Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“ In der Zeit vom 17. Februar 2011 bis zum 22. Jänner 2014 hat der Beschwerdeführer somit das objektive Tatbild zu Spruchpunkt 1 erfüllt. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 15 Abs. 3 AWG 2002 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 lautet: „
der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“„Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende
der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikel 4, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“ Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargestellt – die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt. Erwiesen ist, dass er nicht gefährliche Abfälle „durch Abholung mit dem Lkw“ gesammelt hat, zu den Abnehmern gebracht und dort verkauft hat. Es ist aber für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde den Lkw oder einen anderen Platz – aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht etwa hervor, dass der Beschwerdeführer von „seinem Wohnsitz aus tätig“ gewesen sei – als „nicht geeigneten Ort“ § 15 Abs. 3 AWG 2002 angesehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (vgl. VwGH vom
G die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit
G diesbezüglich einzustellen.Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG diesbezüglich einzustellen. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 17 Abs. 1 AWG 2002 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 lautet: „
einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung
3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine
1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register
einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine
Paragraph 18, Absatz eins, oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register
Paragraph 22, Absatz eins, als erfüllt.“ § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 lautet: „
aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung
3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung
festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.“„
Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einholung einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich für die Sammlung und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, die Meldung der Jahresbilanz und das Führen der erforderlichen Aufzeichnungen sowie das Mitführen der erforderlichen Dokumente sind erforderlich, da eine entsprechende Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafvormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen vor. Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich Spruchpunkt 1 – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Z 1 StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafvormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen vor. Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich Spruchpunkt 1 – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 7. Zu den Kosten: Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt 2 war
G iVm § 38 VwGVG auszusprechen, dass auch der Kostenbeitrag
G zu Spruchpunkt 2 entfällt.Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt 2 war
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auszusprechen, dass auch der Kostenbeitrag
Paragraph 64, VStG zu Spruchpunkt 2 entfällt. Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 zumindest teilweise Folge gegeben wurde (Einschränkung des Tatzeitraumes), waren dem Beschwerdeführer
GVG zu Spruchpunkt 1 keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da der Beschwerde aber zu den Spruchpunkten 3 – 5 keine Folge zu geben war, gelangen
GVG Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 zumindest teilweise Folge gegeben wurde (Einschränkung des Tatzeitraumes), waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu Spruchpunkt 1 keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da der Beschwerde aber zu den Spruchpunkten 3 – 5 keine Folge zu geben war, gelangen
Paragraph 52, VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002:Zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002: § 80 Abs. 3 und Abs. 4 AWG 2002 lauten:Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 4, AWG 2002 lauten: „
Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“
Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“ Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von § 79 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 voraus. Durch die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne in Besitz der
1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er hat somit eine in § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlung begangen.Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von Paragraph 79, Absatz eins, oder Absatz 2, AWG 2002 voraus. Durch die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne in Besitz der
Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er hat somit eine in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer durch das Sammeln ohne Erlaubnis in den Jahren 2011 bis 2014 Bruttoeinnahmen in der Höhe von 371 226, 34 Euro erzielt. Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kausal für die durch die Veräußerung bewirkte Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens.Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer durch das Sammeln ohne Erlaubnis in den Jahren 2011 bis 2014 Bruttoeinnahmen in der Höhe von 371 226, 34 Euro erzielt. Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kausal für die durch die Veräußerung bewirkte Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des § 80 Abs. 3 AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162).Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Ausgangspunkt für die Berechnung des Abschöpfungsbetrages ist der Vermögenswert, der dem Beschwerdeführer durch die Begehung der Verwaltungsübertretung zugeflossen ist, also der Bruttoerlös, somit alles, was der Beschwerdeführer durch die Tat „erwirtschaftet“ hat. Maßgebend ist der Sachwert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer hat zwischen Februar 2011 und Jänner 2014 insgesamt 371 226, 34 Euro erwirtschaftet hat. Von dem aus den vorgelegten Rechnungen errechneten Bruttoerlös wären die tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers abzuziehen (etwa der Kaufpreis für Altmetalle), nicht hingegen andere Aufwendungen (etwa Arbeitsleistungen). Aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine Steuerschuld, die aus der Tätigkeit im Altmetallhandel gründet, aushaftet. Auf Grund von § 48a der Bundesabgabenordnung (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Steuerakt des Beschwerdeführers aber nicht Einsicht nehmen und konnte daher in diesem Steuerakt allenfalls enthaltene Aufstellungen der Aufwendungen auch nicht als Grundlage für die Festlegung des Abschöpfungsbetrages heranziehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiters weder am verwaltungsbehördlichen noch am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Er hat weder Unterlagen aus dem abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegt noch konkrete Aufwendungen dargelegt. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Ausmaß der Bereicherung und somit die Festlegung des Abschöpfungsbetrages können daher ziffernmäßig nicht festgelegt werden.Aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine Steuerschuld, die aus der Tätigkeit im Altmetallhandel gründet, aushaftet. Auf Grund von Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Steuerakt des Beschwerdeführers aber nicht Einsicht nehmen und konnte daher in diesem Steuerakt allenfalls enthaltene Aufstellungen der Aufwendungen auch nicht als Grundlage für die Festlegung des Abschöpfungsbetrages heranziehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiters weder am verwaltungsbehördlichen noch am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Er hat weder Unterlagen aus dem abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegt noch konkrete Aufwendungen dargelegt. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Ausmaß der Bereicherung und somit die Festlegung des Abschöpfungsbetrages können daher ziffernmäßig nicht festgelegt werden. Die belangte Behörde ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Recht – mit einer Schätzung vorgegangen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer 20% Gewinn verblieben wären. Dies ist eine vertretbare Einschätzung, der auch die Einschätzungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen grundsätzlich nicht entgegenstehen. Dem erkennenden Gericht erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Abfälle in Form von Altmetallen nicht nur ohne Geldleistung, sondern auch gegen Entgelt erworben hat, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bei Zugrundelegung eines Bruttoerlöses in der Höhe von 371 226, 34 Euro würde dies dazu führen, dass das Ausmaß des der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages 74 245, 30 Euro betragen würde. Das erkennende Gericht ist aber der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde (vgl. § 80 Abs. 4 AWG 2002). Der Beschwerdeführer ist zahlungsunfähig, dies geht aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens hervor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa zum Vorsatz bzw. ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.Das erkennende Gericht ist aber der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002). Der Beschwerdeführer ist zahlungsunfähig, dies geht aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens hervor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa zum Vorsatz bzw. ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach § 80 Abs. 4 AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.770.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.