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{'item': 'LVwG-S-770/001-2015'}

Obsah (19)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 79§ 64§ 80§ 24a§ 2§ 91§ 31§ 32§ 23§ 18§ 22§ 17§ 19§ 20§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-S-770/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt

§ 45Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt wird. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2 in der Höhe von 210 Euro entfallen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden daher mit insgesamt 300 Euro neu festgesetzt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt

Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wird. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2 in der Höhe von 210 Euro entfallen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden daher mit insgesamt 300 Euro neu festgesetzt. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 sowie 3 bis 5 (Bestrafungen nach dem AWG 2002) wird

§ 50Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zu Spruchpunkt 1 angelastete Tatzeitraum auf die Zeit vom

  1. Februar 2011 bis zum
  2. Jänner 2014 verkürzt wird.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 sowie 3 bis 5 (Bestrafungen nach dem AWG 2002) wird

Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zu Spruchpunkt 1 angelastete Tatzeitraum auf die Zeit vom

  1. Februar 2011 bis zum
  2. Jänner 2014 verkürzt wird.
  3. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeordnete Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 AWG 2002 in der Höhe von insgesamt 131 966,08 Euro entfällt.Die im angefochtenen Straferkenntnis angeordnete Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, AWG 2002 in der Höhe von insgesamt 131 966,08 Euro entfällt.
  4. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG für die Spruchpunkte 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für die Spruchpunkte 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180 Euro zu leisten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3480 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3480 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur auf die Spruchpunkte 1 bis 5 (Übertretungen des AWG 2002) und die Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 AWG 2002 bezieht, bezüglich Spruchpunkt 6 (Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994) ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen.Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur auf die Spruchpunkte 1 bis 5 (Übertretungen des AWG 2002) und die Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, AWG 2002 bezieht, bezüglich Spruchpunkt 6 (Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994) ist bereits eine gesonderte Entscheidung ergangen.

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe vom
  2. Jänner 2008 bis zum
  3. Jänner 2014, sowie am
  4. März 2014 im Gemeindegebiet ***, *** bzw. im Gemeindegebiet von ***, ***, vor der *** Richtung ***, mit dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***
  5. gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle (Bunt- und Altmetalle) gesammelt und entsorgt, obwohl das Sammeln von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich bedarf und ihm diese Erlaubnis nicht erteilt worden war und er nicht der Ausnahme von der Erlaubnispflicht unterlegen war,
  6. gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle durch Abholung mit dem Lkw mit dem polizeilichen Kennzeichen *** entgegen den gesetzlichen Vorschriften, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt werden dürfen, gesammelt und an die Firmen DM, ST, MR, LS, KM, IN, KR und GG entgeltlich geliefert und entsorgt, wobei er nachweislich (Rechnungen liegen vor) für die Abfälle insgesamt 659 830,39 Euro erhalten habe,
  7. als Abfallbesitzer seiner gesetzlichen Pflicht, wonach er über die Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen getrennt für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen hat, nicht nachgekommen (2008 bis 2014). Der Umfang der gesammelten Abfälle wurde durch Organe der Exekutive erhoben und der Behörde übermittelt,
  8. es unterlassen, dem Landeshauptmann von Niederösterreich die Jahresabfallbilanz bis spätestens
  9. März 2014 (für das Jahr 2013) zu melden und
  10. mit dem Lkw *** bei der Kontrolle am
  11. Jänner 2014, um 13.25 Uhr, durch die Exekutive in ***, auf der ***, vor der *** in Fahrtrichtung ***, nicht gefährliche Abfälle wie 30 Stück Vakuumröhrenkollektoren und Bunt- und Eisenschrott in geringen Mengen befördert und kein Dokument mitgeführt, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich war. Wegen Übertretung von

(1)§ 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002,
(2)§ 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002,
(3)§ 17 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm der Abfallnachweisverordnung,
(4)§ 21 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und
(5)§ 15 Abs. 7 iVm § 79 Abs. 3 Z 4a AWG 2002 wurde über den Beschwerdeführer
(1)

§ 79Abs. 2 Z 6 AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),

(2)

§ 79Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),

(3)

§ 79Abs. 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden),

(4)

§ 79Abs. 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und

(5)

§ 79Abs.

3 Z 4a AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VStG in der Höhe von 560 Euro wurde vorgeschrieben.Wegen Übertretung von

(1)Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002,
(2)Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002,
(3)Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit der Abfallnachweisverordnung,
(4)Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und
(5)Paragraph 15, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 a, AWG 2002 wurde über den Beschwerdeführer
(1)

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),

(2)

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe von 2 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden),

(3)

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden),

(4)

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und

(5)

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 a, AWG 2002 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 560 Euro wurde vorgeschrieben. Weiters wurde der Beschwerdeführer

§ 80Abs.

3 AWG 2002 verpflichtet, als Barauslagen bezeichnete Geldbeträge in der Höhe von 90 000 Euro sowie 41 966,08 Euro zu bezahlen.Weiters wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 verpflichtet, als Barauslagen bezeichnete Geldbeträge in der Höhe von 90 000 Euro sowie 41 966,08 Euro zu bezahlen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde angeführt, dass die Übertretungen von Beamten der Polizeiinspektion *** erhoben und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Anzeige gebracht worden seien. Die Übertretung zu Punkt 5 sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion *** festgestellt worden. Den Erhebungen zufolge habe der Beschwerdeführer von seinem Firmensitz in *** aus gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle seit dem 15. Jänner 2008 gesammelt, wobei er sich eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Er habe diese Abfälle zu verschiedenen Entsorgungsbetrieben verbracht und innerhalb des Tatzeitraumes Bruttoeinnahmen von 659 830,39 Euro erzielt. Die Anlieferungen seien schriftlich belegt und würden im Akt aufliegen. Eine Versteuerung dieses Betrages bei der zuständigen Finanzbehörde hätte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und keine seiner Entlastung dienenden Beweismittel angeboten. Eine Erlaubnis gewerbsmäßig als Abfallsammler tätig zu sein, sei dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann nicht erteilt worden. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer

den Bestimmungen des AWG 2002 als Abfallsammler die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führen würde und dass er sich vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler elektronisch habe registrieren lassen. Er sei gewerbsmäßig tätig, da er seinen Lebensunterhalt von der Tätigkeit als Abfallsammler regelmäßig bestreite. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte und um Dauerdelikte. Die Behörde gehe weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt regelmäßig gegen die Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen habe, wodurch eine vorsätzliche, unrechtmäßige Bereicherung vorliege, da der Beschwerdeführer langjährig als Schrotthändler tätig gewesen sei und aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hätte. Eine Abfallsammlung im Sinne des AWG 2002 liege vor, wenn im Eigentum Dritter stehende und nicht im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle von jemandem zum Zweck der Weitergabe, Verwertung oder Beseitigung entgegengenommen werden würden. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Abfälle gesammelt bzw. angekauft habe, wodurch es sich nicht um im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle gehandelt habe. Seine Tätigkeit sei daher vollinhaltlich von den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfasst. Die Behörde nehme vom erwirtschafteten Bruttoumsatz gegenständlich einen effektiven Gewinn von 20 % der erhobenen Summe an, was einem Betrag von 131 966,08 Euro entsprechen würde. Die Behörde würde 20 % der erhobenen Einnahmen als erzielten Gewinn bei der durchzuführenden Abschöpfung

den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 AWG 2002 berücksichtigen. Somit ergebe sich eine Gewinnsumme von 131 966,08 Euro, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Bei der mehrjährigen regelmäßigen gewerbsmäßigen gegen Entgelt durchgeführten rechtswidrigen Tätigkeit als Abfallsammler könne von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden. Für die Berechnung der Aufwendungen sei aber der Grundsatz in dubio pro reo berücksichtigt worden. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel des erzielten Gewinnes noch besitze. Der Vermögensvorteil sei keinesfalls als geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde habe auch nicht den Eindruck, dass die Maßnahme der Abschöpfung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde, da er vermutlich finanzielle Mittel aufgeboten habe, um Abfälle anzukaufen (dies sei branchenüblich), mit dem eindeutigen Wissen, dafür einen Gewinn zu erwirtschaften. Daher sei auch für die Behörde Vorsätzlichkeit anzunehmen. Auch sei keine Versteuerung des erzielten Gewinnes erfolgt. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich 2 000 Euro ausgegangen und hat die einschlägige Straflosigkeit mildernd und die Dauer und den Umfang der Tätigkeit erschwerend gewertet.In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde angeführt, dass die Übertretungen von Beamten der Polizeiinspektion *** erhoben und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Anzeige gebracht worden seien. Die Übertretung zu Punkt 5 sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion *** festgestellt worden. Den Erhebungen zufolge habe der Beschwerdeführer von seinem Firmensitz in *** aus gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle seit dem 15. Jänner 2008 gesammelt, wobei er sich eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Er habe diese Abfälle zu verschiedenen Entsorgungsbetrieben verbracht und innerhalb des Tatzeitraumes Bruttoeinnahmen von 659 830,39 Euro erzielt. Die Anlieferungen seien schriftlich belegt und würden im Akt aufliegen. Eine Versteuerung dieses Betrages bei der zuständigen Finanzbehörde hätte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und keine seiner Entlastung dienenden Beweismittel angeboten. Eine Erlaubnis gewerbsmäßig als Abfallsammler tätig zu sein, sei dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann nicht erteilt worden. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer

den Bestimmungen des AWG 2002 als Abfallsammler die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen führen würde und dass er sich vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler elektronisch habe registrieren lassen. Er sei gewerbsmäßig tätig, da er seinen Lebensunterhalt von der Tätigkeit als Abfallsammler regelmäßig bestreite. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte und um Dauerdelikte. Die Behörde gehe weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt regelmäßig gegen die Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen habe, wodurch eine vorsätzliche, unrechtmäßige Bereicherung vorliege, da der Beschwerdeführer langjährig als Schrotthändler tätig gewesen sei und aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hätte. Eine Abfallsammlung im Sinne des AWG 2002 liege vor, wenn im Eigentum Dritter stehende und nicht im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle von jemandem zum Zweck der Weitergabe, Verwertung oder Beseitigung entgegengenommen werden würden. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Abfälle gesammelt bzw. angekauft habe, wodurch es sich nicht um im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle gehandelt habe. Seine Tätigkeit sei daher vollinhaltlich von den gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfasst. Die Behörde nehme vom erwirtschafteten Bruttoumsatz gegenständlich einen effektiven Gewinn von 20 % der erhobenen Summe an, was einem Betrag von 131 966,08 Euro entsprechen würde. Die Behörde würde 20 % der erhobenen Einnahmen als erzielten Gewinn bei der durchzuführenden Abschöpfung

den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 berücksichtigen. Somit ergebe sich eine Gewinnsumme von 131 966,08 Euro, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Bei der mehrjährigen regelmäßigen gewerbsmäßigen gegen Entgelt durchgeführten rechtswidrigen Tätigkeit als Abfallsammler könne von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden. Für die Berechnung der Aufwendungen sei aber der Grundsatz in dubio pro reo berücksichtigt worden. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel des erzielten Gewinnes noch besitze. Der Vermögensvorteil sei keinesfalls als geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde habe auch nicht den Eindruck, dass die Maßnahme der Abschöpfung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde, da er vermutlich finanzielle Mittel aufgeboten habe, um Abfälle anzukaufen (dies sei branchenüblich), mit dem eindeutigen Wissen, dafür einen Gewinn zu erwirtschaften. Daher sei auch für die Behörde Vorsätzlichkeit anzunehmen. Auch sei keine Versteuerung des erzielten Gewinnes erfolgt. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich 2 000 Euro ausgegangen und hat die einschlägige Straflosigkeit mildernd und die Dauer und den Umfang der Tätigkeit erschwerend gewertet.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sich nicht als Abfallsammler betätige. Unter Abfallsammler sei das Sammeln von Abfällen zu verstehen, er sammle aber nichts, sondern er sei von seinen Kunden angerufen worden, Altmetalle abzuholen und zum Endverbraucher zu verbringen. Dies stelle für ihn keine Sammlungstätigkeit dar. Hinzu komme, dass die erzielten Gewinne beim Finanzamt *** erfasst worden seien und der Einkommenssteuer unterzogen würden. Ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2 000 Euro sei wünschenswert, aber nicht realistisch. Er bewege sich derzeit weit unter den Mindestsicherungsbeträgen. Der Beschwerdeführer beantragte, die verhängte Geldstrafe und die Barauslagen ersatzlos aufzuheben. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat mit Schreiben vom
  2. März 2015 die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  4. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und diese am
  5. Juni 2016 fortgesetzt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, den vom Bezirksgericht Gänserndorf vorgelegten Konkursakt 11 S 83/14m und den hg. Verwaltungsstrafakt LVwG-S-772/001-2015 (verwaltungsgerichtliches Strafverfahren nach der GewO 1994) sowie durch Einvernahme der Zeugin DG und der Zeugen CI GM, RI MN, HH, AB, PH und Dr. KG. Der Zeuge CI GM, Polizeiinspektion ***, hat in der Verhandlung angegeben, dass sein Kollege MN den Beschwerdeführer angehalten und eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erstattet habe. Daraufhin habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Auftrag erteilt, weitere Untersuchungen vorzunehmen. Er habe dann an bekannte Recyclingfirmen Anfragen gerichtet, ob der Beschwerdeführer mit ihnen gehandelt habe. Die Firmen hätten geantwortet und die Rechnungen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Dann habe er bei den Behörden Anfragen gestellt, ob die betreffende Person befugt sei, dies zu tun. Auf Grund der vorgelegten Rechnungen wurde dann der Tatzeitraum eruiert. Es sei auch eine Anzeige an die Finanzpolizei erstattet worden. Der Zeuge RI MN, PI ***, hat angegeben, dass er sich schemenhaft an den Vorfall erinnern könne. Es habe sich um eine ganz normale Verkehrskontrolle gehandelt. Er habe im Zuge der Kontrolle des Fahrzeuges gesehen, dass auf diesem Abfall geladen war. An den weiteren Ermittlungen im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft habe er nicht mitgewirkt. Der Zeuge HH, Firma DM, hat angegeben, dass er sich an den Beschwerdeführer nicht mehr erinnern könne. Er hat aber einen Auszug über den Lieferantenumsatz betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 einige Male da gewesen, habe Material gebracht und dieses sei auch vergütet worden. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass 1 560 Euro bezahlt worden seien, teilte der Zeuge mit, dass dies so sei, wenn es sich aus den Unterlagen ergebe. Auf Frage des Verhandlungsleiters, wie hoch die Gewinnspanne bei derartigen Geschäften sei, teilt der Zeuge mit, dass diese seiner Erfahrung nach nicht allzu hoch sei. Die Sammler müssten für die Materialen ja auch etwas bezahlen. Sie hätten auch Transportkosten und Hilfskräfte, wenn also 1 000 Euro ausbezahlt werden, könne man davon ausgehen, dass der Sammler dafür schon 850 Euro aufwenden müsste. Er schätze, dass das die Größenordnung sei. Woher das Material stamme, wisse er nicht. Es sei mit einem Kleinbus angeliefert worden. Die Zeugin DG, KM GmbH, hat angeben, dass sie sich an den Beschwerdeführer erinnere. Sie glaube, er sei ab 2010 bis etwa Mitte 2012 zur Firma gekommen. Er habe unterschiedlichen Schrott geliefert, von Buntmetall bis Eisenschrott. Die Summe dessen, was von der Firma ausbezahlt worden sei, kenne sie nicht mehr. Wie hoch der Gewinn sei, könne sie überhaupt nicht sagen. Es hängt letztlich davon ab, zu welchem Preis das Metall eingekauft worden sei. Sie glaube, dass die Spannen sehr gering seien. Sie wisse es aber nicht. Der Zeuge AB, LS GmbH & CO KG, hat angegeben, dass der Beschwerdeführer als Kunde registriert sei und auch angeliefert habe. Die geschäftlichen Beziehungen hätten von 2011 bis 2014 gedauert. Auf Frage des Verhandlungsleiters, wie hoch die Gewinnspanne des Beschwerdeführers sein könnte, teilte der Zeuge mit, dass sich dies seiner Kenntnis entziehe. Wenn aber bei einer Lieferung von 440 kg Kupferkabel 1 300 Euro bezahlt werden, würde er davon ausgehen, dass er dabei mehr als 100 Euro Gewinnspanne habe. Wie viel der Beschwerdeführer aber bezahlt habe, wisse er nicht. Der Zeuge PH, AK GmbH, hat angegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne. Er habe allerdings in die Unterlagen Einsicht genommen. Darauf seien zwischen 2008 bis 2012 Lieferungen ersichtlich. In diesem Zeitraum seien 4 616,71 Euro an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Auf Frage des Verhandlungsleiters, wie hoch die Gewinnspanne sei, teilte der Zeuge mit, dass das von 0 bis 100 % sein könne. Zum Beispiel gehe er bei dem Posten vom
  6. Juni 2014, zu dem 2 857 Euro ausbezahlt worden seien und der ein spezielles Zinn betroffen habe, davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses selbst irgendwo gekauft haben müsse und dass auch der Verkäufer den Wert der Ware kenne. Wie viel der Beschwerdeführer aus diesem Geschäft lukrieren konnte, wisse er aber nicht. Bei der Position vom
  7. Februar 2013 betreffend Eisen, ausbezahlt 31,20 Euro, handle es sich um Eisenschrott. Der könnte aus einer Entrümpelung stammen oder vom Beschwerdeführer privat sein. Da könnte die Gewinnspanne höher sein. Man könne davon ausgehen, dass bei Auszahlungsbeträgen über 100 Euro gewerbliche Geschäfte dahinter stünden, unter 100 Euro wohl nicht. Der Zeuge Dr. KG, KG Ges.m.b.H., hat angeben, dass er mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun habe, ihn aber vom Sehen kenne. Der geschäftliche Kontakt sei schon Jahre her. Warum der geschäftliche Kontakt zum Erliegen gekommen ist, könne er nicht sagen. Es sei aber in der Branche üblich, dass einmal hier und einmal da angeliefert werde. Seine Firma sei von *** schon sehr weit weg. Er könne nicht sagen, wo der Beschwerdeführer einkauft habe. Wie hoch die Gewinnspanne sei, könne er nicht sagen. Er schätze 200 bis 300 Euro. Mit Sicherheit könne er das nicht sagen. Es hänge davon ab, wie vorgegangen werde, etwa ob pauschal gekauft werde oder nicht. In der Regel würden Sammler so zu ihren Waren kommen, dass sie Schlosser, Installateure, Elektriker, Baustellen udgl. anfahren würden und dort würden sie vorwiegend Buntmetalle sammeln. Buntmetalle hätten einen höheren Preis als etwa Eisen. Aufwendungen könnten insbesondere ein gebrauchter Kleinbus oder ein Lieferwagen sein. Wenn der Wagen voll sei, werde in der Regel beim nächstgelegenen Schrotthändler abgeladen.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: In der Zeit von
  9. Jänner 2008 bis zum
  10. Jänner 2014 sowie am
  11. März 2014 hat der Beschwerdeführer von Kunden insbesondere Bunt- und Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Er wurde zum Teil von Kunden angerufen, zum Teil hat er sie aufgesucht. Zur Tatzeit ist der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des LKWs mit dem Kennzeichen *** gewesen. In dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum hat der Beschwerdeführer mit dem genannten Lastkraftwagen wiederholt von verschiedenen Betrieben Buntmetalle sowie Altmetalle, wie Kupferkabeln, Blei, Nirosta, Wuchtblei, Metallgemische, PVC-Aluminiumkabel, Scherenschrott, Messing und Eisen in verschiedenen Mengen angekauft und an Firmen wie „DM“, Firma „ST“, Firma „MR“, Firma „LS“, Firma „KM“, Firma „KR“ und Firma „GG“ verkauft und zu diesen Unternehmungen angeliefert. Der dabei erzielte Gewinn ist beim Finanzamt *** erfasst und der Einkommensbesteuerung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer hat vom
  12. Februar 2011 bis zum
  13. Jänner 2014 diese Tätigkeit ausgeübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein.In der Zeit von

  1. Jänner 2008 bis zum
  2. Jänner 2014 sowie am
  3. März 2014 hat der Beschwerdeführer von Kunden insbesondere Bunt- und Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Er wurde zum Teil von Kunden angerufen, zum Teil hat er sie aufgesucht. Zur Tatzeit ist der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des LKWs mit dem Kennzeichen *** gewesen. In dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum hat der Beschwerdeführer mit dem genannten Lastkraftwagen wiederholt von verschiedenen Betrieben Buntmetalle sowie Altmetalle, wie Kupferkabeln, Blei, Nirosta, Wuchtblei, Metallgemische, PVC-Aluminiumkabel, Scherenschrott, Messing und Eisen in verschiedenen Mengen angekauft und an Firmen wie „DM“, Firma „ST“, Firma „MR“, Firma „LS“, Firma „KM“, Firma „KR“ und Firma „GG“ verkauft und zu diesen Unternehmungen angeliefert. Der dabei erzielte Gewinn ist beim Finanzamt *** erfasst und der Einkommensbesteuerung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer hat vom
  4. Februar 2011 bis zum
  5. Jänner 2014 diese Tätigkeit ausgeübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen geführt und er hat dem Landeshauptmann die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2013 nicht gemeldet. Am

  1. Jänner 2014 hat der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle befördert und keine Dokumente mitgeführt, aus welchen der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich gewesen wären. Er hat seit dem
  2. Jänner 2008 nicht gefährliche Abfälle gesammelt, wobei er sich eines Kraftfahrzeuges (Lkw) bedient habe. Er hatte seinen Firmensitz in *** und war gewerbsmäßig tätig. Von 2008 bis 2014 hat er Abfälle zu verschiedenen Entsorgungsbetrieben verbracht und innerhalb des Tatzeitraumes Bruttoeinnahmen von 659 830,39 Euro erzielt. In den Jahren 2011 bis 2014 hat er Bruttoeinnahmen in der Höhe von 371 226, 34 Euro erzielt. Diese Übertretungen wurden von Beamten der Polizeiinspektion *** erhoben und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Anzeige gebracht. Der festgestellte Sachverhalt wurde auch durch die Aussagen der im Verfahren vernommenen Zeugen untermauert. Der Beschwerdeführer hat mit einem näher genannten Kraftfahrzeug (Lkw) wiederholt von verschiedenen Betrieben Buntmetalle sowie Altmetalle in verschiedenen Mengen angekauft und an Firmen verkauft und zu diesen Unternehmungen angeliefert. Der dabei erzielte Gewinn ist beim Finanzamt *** erfasst und der Einkommensbesteuerung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom
  3. November 2008 bis
  4. Februar 2011 im Standort ***, ***, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“. Nach der Zurücklegung dieser Gewerbeberechtigung mit
  5. Februar 2011 erfolgte keine weitere Gewerbeanmeldung. Laut der Insolvenzdatei ist beim Bezirksgericht Gänserndorf laut Beschluss vom
  6. Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen 11 S 83/14m hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig gemacht worden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der dort einliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Niederösterreich bzw. der Anzeigen der Polizeiinspektion *** und der Polizeiinspektion ***. Die in diesen Anzeigen dargelegten Ankaufs- und Verkaufs- sowie Transporttätigkeiten hinsichtlich von Alt- und Buntmetallen sind vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Vielmehr hat er hinsichtlich dieser Tätigkeiten in seinem Rechtsmittel zugestanden, die daraus lukrierten Gewinne bei der Finanzbehörde versteuert zu haben. Schon daraus kann abgeleitet werden, dass es die in Rede stehende Ankaufstätigkeit von Alt- und Buntmetallen ebenso gegeben hat, wie die anschließende Verkaufstätigkeit an die genannten Entsorgungsbetriebe. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
  7. November 2008 bis
  8. Februar 2011 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ gewesen ist, ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Gewerbeinformationssystem Austria beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ebenso wie der Umstand, dass er im Tatzeitraum nach der Zurücklegung dieser Gewerbeberechtigung kein weiteres Gewerbe angemeldet gehabt hat. In unbedenklicher Weise ergibt sich auch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ediktsdatei, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
  9. Dezember 2014 durch das Bezirksgericht Gänserndorf ein Schuldenregulierungs-verfahren eingeleitet worden ist.
  10. Rechtslage und Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 2Abs.

5 Z 9 AWG 2002 ist „Sammlung“ im Sinne des AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ist „Sammlung“ im Sinne des AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer, von Kunden angerufen, Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Damit hat er Abfälle gesammelt. Das Beschwerdevorbringen – das offensichtlich von einem Verständnis des Begriffes Sammeln im Sinne eines „Ansammeln“ ausgeht – geht somit vor dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 ins Leere.Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer, von Kunden angerufen, Altmetalle abgeholt und zu Entsorgungsbetrieben gebracht. Damit hat er Abfälle gesammelt. Das Beschwerdevorbringen – das offensichtlich von einem Verständnis des Begriffes Sammeln im Sinne eines „Ansammeln“ ausgeht – geht somit vor dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ins Leere. § 24a Abs. 1 erster Satz AWG 2002 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 lautet: „

(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.“ § 24a AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, eingefügt und ist

§ 91Abs.

23 AWG 2002 am

  1. Februar 2011 in Kraft getreten. § 24 Abs. 1 AWG 2002 ersetzt seit dieser Novelle die zuvor in Geltung gestandene Bestimmung des § 24 Abs. 1 AWG
  2. Nach dem früheren Regime war die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bloß anzuzeigen und durfte dann aufgenommen werden (vgl. dazu näher Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 24a Rz 2).Paragraph 24 a, AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, eingefügt und ist

Paragraph 91, Absatz 23, AWG 2002 am

  1. Februar 2011 in Kraft getreten. Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 ersetzt seit dieser Novelle die zuvor in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AWG
  2. Nach dem früheren Regime war die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bloß anzuzeigen und durfte dann aufgenommen werden vergleiche dazu näher Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 24 a, Rz 2). Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargestellt – die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Im Hinblick auf das Inkrafttreten von § 24a AWG 2002 am 17. Februar 2011 war der Tatzeitraum aber auf jenen Zeitraum zu reduzieren, hinsichtlich dessen auch die nicht eingehaltene Erlaubnispflicht bestanden hatte.Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargestellt – die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein. Im Hinblick auf das Inkrafttreten von Paragraph 24 a, AWG 2002 am 17. Februar 2011 war der Tatzeitraum aber auf jenen Zeitraum zu reduzieren, hinsichtlich dessen auch die nicht eingehaltene Erlaubnispflicht bestanden hatte. § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 lautet: „Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“„Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“ In der Zeit vom 17. Februar 2011 bis zum 22. Jänner 2014 hat der Beschwerdeführer somit das objektive Tatbild zu Spruchpunkt 1 erfüllt. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 15 Abs. 3 AWG 2002 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 lautet: „

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“ § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 lautet: „Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende

der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“„Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende

der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikel 4, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.“ Der Beschwerdeführer hat – wie oben dargestellt – die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt. Erwiesen ist, dass er nicht gefährliche Abfälle „durch Abholung mit dem Lkw“ gesammelt hat, zu den Abnehmern gebracht und dort verkauft hat. Es ist aber für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde den Lkw oder einen anderen Platz – aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht etwa hervor, dass der Beschwerdeführer von „seinem Wohnsitz aus tätig“ gewesen sei – als „nicht geeigneten Ort“ § 15 Abs. 3 AWG 2002 angesehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (vgl. VwGH vom

  1. April 2014, 2013/07/0269). Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen etwa Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, oder dass ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage etwa der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist (vgl. RV 984 BlgNR XXII. GP 92). Es wäre also zu beurteilen, ob der Lkw zur Abholung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ein geeigneter Ort zur Sammlung ist. Im Verfahren sind – abgesehen von der Frage, von welchem „nicht geeigneten Ort“ die belangte Behörde überhaupt ausgeht – auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach der Lkw zur Sammlung von Bunt- und Altmetallen nicht geeignet gewesen wäre.Es ist aber für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde den Lkw oder einen anderen Platz – aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht etwa hervor, dass der Beschwerdeführer von „seinem Wohnsitz aus tätig“ gewesen sei – als „nicht geeigneten Ort“ Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 angesehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa darauf hingewiesen, es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt vergleiche VwGH vom
  2. April 2014, 2013/07/0269). Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen etwa Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, oder dass ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage etwa der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 92). Es wäre also zu beurteilen, ob der Lkw zur Abholung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ein geeigneter Ort zur Sammlung ist. Im Verfahren sind – abgesehen von der Frage, von welchem „nicht geeigneten Ort“ die belangte Behörde überhaupt ausgeht – auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach der Lkw zur Sammlung von Bunt- und Altmetallen nicht geeignet gewesen wäre. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom
  3. Juni 1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände aber so genau zu umschreiben, dass
  4. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
  5. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des § 44a VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des Paragraph 44 a, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des Paragraph 44 a, VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es hinsichtlich der Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern die Tat ist entsprechend zu individualisieren. Unter Spruchpunkt 2 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle mit einem näher bezeichneten Lkw gesammelt hätte und bei näher genannten Firmen entsorgt hätte, dies „entgegen den gesetzlichen Vorschriften, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt werden dürfen“. Es wird aber nicht näher konkretisiert, von welchem Ort die belangte Behörde konkret ausgeht.

§ 31Abs. 1 VSt

G die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit

  1. Juni 2014, sind zu den Fragen, um welchen Ort es sich handelt und ob der Lkw allenfalls geeignet ist oder nicht, keine Angaben enthalten. Weitere Verfolgungshandlungen sind im Akt nicht enthalten. Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit
  2. Juni 2014, sind zu den Fragen, um welchen Ort es sich handelt und ob der Lkw allenfalls geeignet ist oder nicht, keine Angaben enthalten. Weitere Verfolgungshandlungen sind im Akt nicht enthalten. Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G diesbezüglich einzustellen.Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG diesbezüglich einzustellen. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 17 Abs. 1 AWG 2002 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 lautet: „

(1)Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen

einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung

§ 23Abs.

3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine

§ 18Abs.

1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register

§ 22Abs. 1 als erfüllt.“„

(1)Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen

einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine

Paragraph 18, Absatz eins, oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register

Paragraph 22, Absatz eins, als erfüllt.“ § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 lautet: „

(3)Wer entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG PRTR V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“„
(3)Wer entgegen Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG PRTR römisch fünf den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“ Der Beschwerdeführer ist – wie oben dargestellt – seiner Verpflichtung Aufzeichnungen zu führen nicht nachgekommen. Er hat daher das objektive Tatbild zu Spruchpunkt 3 erfüllt. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 21 Abs. 3 AWG 2002 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 lautet: „
(3)

§ 17

aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung

§ 23Abs.

3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung

§ 23

festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.“„

(3)

Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung

Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens

  1. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.“ § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 lautet: „Wer entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG PRTR V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“„Wer entgegen Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG PRTR römisch fünf den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“ Der Beschwerdeführer hat es – wie oben dargestellt – unterlassen, dem Landeshauptmann von Niederösterreich bis spätestens
  2. März 2014 die Jahresbilanz für das Jahr 2013 vorzulegen. Er hat daher das objektive Tatbild zu Spruchpunkt 4 erfüllt. Zu Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses: § 15 Abs. 7 AWG 2002 lautet:Paragraph 15, Absatz 7, AWG 2002 lautet: „

(7)Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.“ § 79 Abs. 3 Z 4a AWG 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 a, AWG 2002 lautet: „Wer entgegen § 15 Abs. 7 oder 8 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“„Wer entgegen Paragraph 15, Absatz 7, oder 8 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.“ Da der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – bei der Kontrolle am
  1. Jänner 2014 um 13.25 Uhr auf der *** vor der *** in Fahrtrichtung *** nicht gefährliche Abfälle wie 30 Stück Vakuumröhrenkollektoren und Bunt- und Eisenschrott in geringen Mengen befördert hat, dabei aber keine Dokumente mitgeführt hat, aus welchen die Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich gewesen wären, hat er daher das objektive Tatbild zu Spruchpunkt 5 erfüllt. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
  2. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einholung einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Niederösterreich für die Sammlung und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, die Meldung der Jahresbilanz und das Führen der erforderlichen Aufzeichnungen sowie das Mitführen der erforderlichen Dokumente sind erforderlich, da eine entsprechende Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafvormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen vor. Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich Spruchpunkt 1 – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Z 1 StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafvormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegen zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen vor. Erschwerend ist – zumindest hinsichtlich Spruchpunkt 1 – die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Mai 2016, LVwG-S-772/001-2015 (Übertretung der GewO 1994). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 (Sammeln ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes) nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Nähere Ausführungen zur Strafbemessung sind zu diesem Spruchpunkt daher entbehrlich (vgl. VwGH
  2. März 2012, 2011/02/0244).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 (Sammeln ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes) nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Nähere Ausführungen zur Strafbemessung sind zu diesem Spruchpunkt daher entbehrlich vergleiche , VwGH
  3. März 2012, 2011/02/0244). Hinsichtlich der anderen Spruchpunkte ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sowie auf Basis der persönlichen Verhältnisse, die im Hinblick auf das Schuldenregulierungsverfahren in finanzieller Hinsicht als ungünstig einzustufen sind, eine Herabsetzung der Strafhöhe trotz der Einschränkung des Tatzeitraumes nicht in Betracht kam. Selbst eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen, einer möglichen Uneinbringlichkeit kommt erst im Vollstreckungsstadium Bedeutung zu (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 19 Rn 20 VStG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die von der Behörde festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.Hinsichtlich der anderen Spruchpunkte ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sowie auf Basis der persönlichen Verhältnisse, die im Hinblick auf das Schuldenregulierungsverfahren in finanzieller Hinsicht als ungünstig einzustufen sind, eine Herabsetzung der Strafhöhe trotz der Einschränkung des Tatzeitraumes nicht in Betracht kam. Selbst eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen, einer möglichen Uneinbringlichkeit kommt erst im Vollstreckungsstadium Bedeutung zu vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 Paragraph 19, Rn 20 VStG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die von der Behörde festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 7. Zu den Kosten: Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt 2 war

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG auszusprechen, dass auch der Kostenbeitrag

§ 64VSt

G zu Spruchpunkt 2 entfällt.Aufgrund der Aufhebung von Spruchpunkt 2 war

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auszusprechen, dass auch der Kostenbeitrag

Paragraph 64, VStG zu Spruchpunkt 2 entfällt. Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 zumindest teilweise Folge gegeben wurde (Einschränkung des Tatzeitraumes), waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG zu Spruchpunkt 1 keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da der Beschwerde aber zu den Spruchpunkten 3 – 5 keine Folge zu geben war, gelangen

§ 52Vw

GVG Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 54bVSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 zumindest teilweise Folge gegeben wurde (Einschränkung des Tatzeitraumes), waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu Spruchpunkt 1 keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Da der Beschwerde aber zu den Spruchpunkten 3 – 5 keine Folge zu geben war, gelangen

Paragraph 52, VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002:Zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002: § 80 Abs. 3 und Abs. 4 AWG 2002 lauten:Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 4, AWG 2002 lauten: „

(3)Hat der Täter durch die Begehung einer in § 79 Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.„
(3)Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(4)Von einer Maßnahme

Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“

(4)Von einer Maßnahme

Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.“ Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von § 79 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 voraus. Durch die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne in Besitz der

§ 24aAbs.

1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er hat somit eine in § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlung begangen.Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 setzt zunächst die Übertretung von Paragraph 79, Absatz eins, oder Absatz 2, AWG 2002 voraus. Durch die Bestätigung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne in Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er hat somit eine in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer durch das Sammeln ohne Erlaubnis in den Jahren 2011 bis 2014 Bruttoeinnahmen in der Höhe von 371 226, 34 Euro erzielt. Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kausal für die durch die Veräußerung bewirkte Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens.Wie bereits festgestellt hat der Beschwerdeführer durch das Sammeln ohne Erlaubnis in den Jahren 2011 bis 2014 Bruttoeinnahmen in der Höhe von 371 226, 34 Euro erzielt. Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kausal für die durch die Veräußerung bewirkte Bereicherung bzw. Vermehrung des Vermögens. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des § 80 Abs. 3 AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162).Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Strafe. Der Zweck des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 besteht vielmehr darin, den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Sind die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt, ist der Beschwerdeführer nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Die Höhe des Abschöpfungsbetrages ist aber nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung zu bestimmen, sondern hat dem Ausmaß der Bereicherung zu entsprechen vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 164). Wenn im Gesetz von der Zahlung eines „dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages“ die Rede ist, bedeutet dies, dass die Behörde diesen Betrag grundsätzlich im Einzelfall ermitteln, also ziffernmäßig berechnen und in eben dieser Höhe dem Bereicherten vorschreiben muss vergleiche Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht [2007] 162). Ausgangspunkt für die Berechnung des Abschöpfungsbetrages ist der Vermögenswert, der dem Beschwerdeführer durch die Begehung der Verwaltungsübertretung zugeflossen ist, also der Bruttoerlös, somit alles, was der Beschwerdeführer durch die Tat „erwirtschaftet“ hat. Maßgebend ist der Sachwert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer hat zwischen Februar 2011 und Jänner 2014 insgesamt 371 226, 34 Euro erwirtschaftet hat. Von dem aus den vorgelegten Rechnungen errechneten Bruttoerlös wären die tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers abzuziehen (etwa der Kaufpreis für Altmetalle), nicht hingegen andere Aufwendungen (etwa Arbeitsleistungen). Aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine Steuerschuld, die aus der Tätigkeit im Altmetallhandel gründet, aushaftet. Auf Grund von § 48a der Bundesabgabenordnung (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Steuerakt des Beschwerdeführers aber nicht Einsicht nehmen und konnte daher in diesem Steuerakt allenfalls enthaltene Aufstellungen der Aufwendungen auch nicht als Grundlage für die Festlegung des Abschöpfungsbetrages heranziehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiters weder am verwaltungsbehördlichen noch am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Er hat weder Unterlagen aus dem abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegt noch konkrete Aufwendungen dargelegt. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Ausmaß der Bereicherung und somit die Festlegung des Abschöpfungsbetrages können daher ziffernmäßig nicht festgelegt werden.Aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers geht hervor, dass eine Steuerschuld, die aus der Tätigkeit im Altmetallhandel gründet, aushaftet. Auf Grund von Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Steuerakt des Beschwerdeführers aber nicht Einsicht nehmen und konnte daher in diesem Steuerakt allenfalls enthaltene Aufstellungen der Aufwendungen auch nicht als Grundlage für die Festlegung des Abschöpfungsbetrages heranziehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiters weder am verwaltungsbehördlichen noch am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Er hat weder Unterlagen aus dem abgabenrechtlichen Verfahren vorgelegt noch konkrete Aufwendungen dargelegt. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Ausmaß der Bereicherung und somit die Festlegung des Abschöpfungsbetrages können daher ziffernmäßig nicht festgelegt werden. Die belangte Behörde ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Recht – mit einer Schätzung vorgegangen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer 20% Gewinn verblieben wären. Dies ist eine vertretbare Einschätzung, der auch die Einschätzungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen grundsätzlich nicht entgegenstehen. Dem erkennenden Gericht erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Abfälle in Form von Altmetallen nicht nur ohne Geldleistung, sondern auch gegen Entgelt erworben hat, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bei Zugrundelegung eines Bruttoerlöses in der Höhe von 371 226, 34 Euro würde dies dazu führen, dass das Ausmaß des der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages 74 245, 30 Euro betragen würde. Das erkennende Gericht ist aber der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde (vgl. § 80 Abs. 4 AWG 2002). Der Beschwerdeführer ist zahlungsunfähig, dies geht aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens hervor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa zum Vorsatz bzw. ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.Das erkennende Gericht ist aber der Ansicht, dass eine Vorschreibung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da diese Maßnahme den Beschwerdeführer unbillig hart treffen würde vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002). Der Beschwerdeführer ist zahlungsunfähig, dies geht aus dem beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens hervor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann der Beschwerdeführer daher nicht zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages verpflichtet werden. Auf weitere Fragen (etwa zum Vorsatz bzw. ob die Zahlung als Barauslage vorzuschreiben ist) war daher bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach § 80 Abs. 4 AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3, AWG 2002 (etwa zur Kausalität der Tathandlung, zur vorsätzlichen unrechtmäßigen Bereicherung, zu den Berechnungsmethoden und insbesondere auch zu den Fragen der Billigkeit nach Paragraph 80, Absatz 4, AWG 2002) keine Rechtsprechung gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.770.001.2015

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