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{'item': 'LVwG-AV-48/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-48/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau AF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, betreffend Abweisung eines Antrages auf Anordnung der Schließung von Fenster- und Lüftungsöffnungen laut § 77 der NÖ Bauordnung 1996, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau AF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, betreffend Abweisung eines Antrages auf Anordnung der Schließung von Fenster- und Lüftungsöffnungen laut Paragraph 77, der NÖ Bauordnung 1996, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“„Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Am 28.07.2014 richtete die Beschwerdeführerin AF an das „Bauamt der Stadtgemeinde ***“, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 29.07.2014, folgendes Schreiben: „Betrifft: Widerruf der Genehmigung der Fenster- und Lüftungsöffnungen lt. § 77 der niederösterreichischen Bauordnung vom Grundstück *** in der Feuermauer zu meinem Grundstück ***.Widerruf der Genehmigung der Fenster- und Lüftungsöffnungen lt. Paragraph 77, der niederösterreichischen Bauordnung vom Grundstück *** in der Feuermauer zu meinem Grundstück ***. Die derzeit hergestellten Fensteröffnungen werden wie oben erwähnt laut § 77 nicht mehr geduldet und sind seitens des Grundbesitzers ***, ***, zu schließen. Hierfür ersuche ich um Amtshilfe und Bescheiderstellung der Baubehörde. Der lediglich in jeder bisherigen Fassung der niederösterreichischen Bauordnung Öffnungen in Brandwänden nur für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen genehmigungsfähig waren und jegliches Fensterrecht durch das Entfernen und Verändern der ursprünglichen Fenster erloschen ist, sind diese neu errichteten Kunststofffenster, sollten sie ein Hauptfenster darstellen, konsenslos.Die derzeit hergestellten Fensteröffnungen werden wie oben erwähnt laut Paragraph 77, nicht mehr geduldet und sind seitens des Grundbesitzers ***, ***, zu schließen. Hierfür ersuche ich um Amtshilfe und Bescheiderstellung der Baubehörde. Der lediglich in jeder bisherigen Fassung der niederösterreichischen Bauordnung Öffnungen in Brandwänden nur für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen genehmigungsfähig waren und jegliches Fensterrecht durch das Entfernen und Verändern der ursprünglichen Fenster erloschen ist, sind diese neu errichteten Kunststofffenster, sollten sie ein Hauptfenster darstellen, konsenslos. Aus oben angeführten Gründen bestehe ich auf ein Schließen der Öffnungen in der Brandwand an meiner Grundgrenze.“ Nach Begehung der Räumlichkeiten im Haus *** entlang der Grundgrenze zu *** in *** durch den Bereichsleiter der Bauamtes DI (FH) MA am 16.10.2014, nach Einholung von Auskünften beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya und nach Durchführung einer Verhandlung am 13.11.2014, zu der auch der Eigentümer des Grundstückes ***, ***, Herr AM, geladen wurde, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.01.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz als unbegründet abgewiesen.Nach Begehung der Räumlichkeiten im Haus *** entlang der Grundgrenze zu *** in *** durch den Bereichsleiter der Bauamtes DI (FH) MA am 16.10.2014, nach Einholung von Auskünften beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya und nach Durchführung einer Verhandlung am 13.11.2014, zu der auch der Eigentümer des Grundstückes ***, ***, Herr AM, geladen wurde, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29.01.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zusammenfassend aus, dass es sich bei der Adresse *** in *** um das Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***, handle, welches im alleinigen Eigentum des Herrn AM seit 19.03.1990 stehe; vorherige Grundbesitzer seien seit 27.06.1977 die Stadtgemeinde *** und davor die „PT AG“ bzw. die Unternehmerfamilie P gewesen – das Areal sei gemeinhin auch heute noch als „P-Areal“ geläufig. Bei der Adresse ***, *** handle es sich um das Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***, welches derzeit im Besitz der Beschwerdeführerin stehe und 1997 durch die Vereinigung von einzelnen kleineren Parzellen (***, ***, *** und *** mit der bebauten Parzelle ***) begründet worden sei; die gesamte Liegenschaft sei 1975 durch die E und OB erworben worden und seien Vorbesitzer JF und MP seit 1968 und wiederrum davor die
  4. WSW JP jun. seit 1949 gewesen. Von 1949 bis 1975 seien somit beide Liegenschaften im Eigentum der Familie P bzw. der Firma P gestanden. Laut vorliegendem Bauaktenstand seien zumindest 8 der in der Brandwand zum Nachbargrundstück *** bestehenden Hauptfenster des Hauses *** bewilligt worden. Es handle sich dabei um die Fenster im Format 100 x 180 cm und stamme der Baubewilligungsbescheid vom 26.11.1928 (nach vorangegangener Bauverhandlung am 21.11.1928) und der Benützungsbewilligungsbescheid vom 17.01.
  5. Der im Bauamt aufliegende Akt sei jedoch nicht vollständig; es würden Schriftstücke und Plandokumente fehlen. Teilweise hätten Unterlagen im Bestand des Stadtmuseums von *** vorgefunden werden können, nachdem bei hiesigen Ämtern und Archiven hinsichtlich evidenter Unterlagen zu der gegenständlichen Sache angefragt worden sei. Im Rahmen einer am 16.10.2014 vorgenommenen Begehung durch einen Vertreter der Baubehörde im Objekt *** sei festgestellt worden, dass im Bereich des
  6. Stockes sämtliche Fenster der Belichtung von Aufenthaltsräumen dienen würden und sich dieser Bestand mit dem jüngsten vorliegenden Bauaktenstand zu diesem Bereich (Baubewilligungsbescheid vom 02.01.1990) decken würden. Diese Fenster seien daher als Hauptfenster anzusehen. Im Bereich des Dachgeschosses bestehe im Bereich der 4 Fenster 100 x 180 cm ein Baukonsens für 2 dahinterliegende Zimmer und sei im Rahmen der angesprochenen Begehung festgestellt worden, dass die Zwischenwand entfernt worden sei und nunmehr ein großes Zimmer bestehe. Auch diese Öffnungen seien daher als Hauptfenster anzusehen. Der Bereich, in dem das Fenster 45 x 145 cm verbaut sei, stelle sich im Bestand als Dachbodenraum dar; eine planliche Darstellung finde sich im Bauaktenstand nicht. Dass es sich hier um ein Hauptfenster handle, sei durch die Anzeige von E und OB jun. vom 20.09.2007 dokumentiert, in der diese selbst von einer Belichtung und Belüftung einer Dachkammer für ein Stubenmädchen sprechen würden und damit nur eben dieses Giebelfenster gemeint gewesen sein hätte können. Im Bauakt würden sich keine Dokumente befinden, dass vor 2007 durch Vorbesitzer der Liegenschaft *** Eingaben zu diesem Thema gemacht worden seien, die den Konsens der Fenster in Frage gestellt hätten. Ebenso wenig gebe es Indizien auf ein Eingreifen der Baubehörde gegen konsenslos errichtete Öffnungen oder Dokumente, die belegen würden, dass durch die Liegenschaftseigentümer des Objekts *** eine Zustimmung zu Errichtung von Öffnungen an der Grundstücksgrenze gegeben worden wäre. Es liege lediglich ein Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vor, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft *** (Kaufverträge vom 28.12.1976 und vom 07.01.1977) Bestandspläne über alle betreffenden Gebäude im Auftrag der Stadtgemeinde *** angefertigt worden wären, die unter Streit gestellten Fenster bereits bestehend gewesen wären. Über den Zeitraum von 1949 bis 1975, in welchem beide Liegenschaften im Eigentum der Familie P gestanden wären, liege kein einziger Bauakt vor und sei nicht auszuschließen, dass die Unterlagen in Verstoß geraten seien. Der letzte vor dieser Zeitspanne aufliegende Bauakt aus dem Jahre 1948 behandle den Einbau von Kanzlei- und Lagerräumen; darin würden sich jedoch keine Baupläne befinden. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Familie P zu diesem Zeitpunkt bereits außerbücherliche Eigentümerin der Nachbarliegenschaft gewesen wäre. Der Antrag der Beschwerdeführerin habe einen Widerruf der Genehmigung der Fensteröffnungen laut § 77 der NÖ Bauordnung 1996 enthalten. Lediglich im Abs. 9 des § 77 der NÖ Bauordnung 1996 bestehe ein Bezug zu Fensteröffnungen, wobei in dieser Passage des Gesetzes eine Zustimmung zu Fensteröffnungen an der Grundstücksgrenze nur auf Nebenfenster und Lüftungsöffnungen beschränkt sei. Bei den gegenständlichen Fensteröffnungen handle es sich jedoch ausschließlich um Hauptfenster, die nach einer früheren Rechtslage als bewilligt gelten würden. So liege für acht der beanstandeten Hauptfenster eine Baubewilligung vor, für die übrigen zwei Hauptfenster könne eine konsensgemäße Errichtung vermutet werden, da die Errichtung dieser Hauptfenster im Zeitraum von 1949 bis 1975 nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung von 1883 zulässig gewesen sei, zumal beide Grundstücke denselben Eigentümer gehabt hätten und eine innere Grundstücksgrenze nach alter Rechtslage nicht zu berücksichtigen gewesen sei, da der tatsächliche Entstehungszeitpunkt dieser Öffnungen nicht bestimmbar sei, da der Bauaktenstand unvollständig und lückenhaft sei, da die Wahrscheinlichkeit, dass durch entsprechende Unterlagen aufgefunden werden könnten, nicht mehr bestehe, da erst im Jahre 2007, also 32 Jahre nach Eigentumsübergang, von den damaligen Liegenschaftseigentümern Buschek erstmals eine baubehördliche Eingabe zu den Fenstern eingebracht worden sei und da es in der Vergangenheit keine Indizien auf ein Eingreifen der Baubehörde gegen konsenslos errichtete Fensteröffnungen gebe. Folglich des § 77 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 hätten auch „historische“ Baubewilligungsbescheide nach wie vor Geltung, wonach die bestehenden Hauptfenster als konsensgemäß anzusehen seien. Der § 77 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1996 ziele nicht auf das Schließen von Hauptfenstern ab. Es seien dezidiert Nebenfenster und Lüftungsöffnungen behandelt.Der Antrag der Beschwerdeführerin habe einen Widerruf der Genehmigung der Fensteröffnungen laut Paragraph 77, der NÖ Bauordnung 1996 enthalten. Lediglich im Absatz 9, des Paragraph 77, der NÖ Bauordnung 1996 bestehe ein Bezug zu Fensteröffnungen, wobei in dieser Passage des Gesetzes eine Zustimmung zu Fensteröffnungen an der Grundstücksgrenze nur auf Nebenfenster und Lüftungsöffnungen beschränkt sei. Bei den gegenständlichen Fensteröffnungen handle es sich jedoch ausschließlich um Hauptfenster, die nach einer früheren Rechtslage als bewilligt gelten würden. So liege für acht der beanstandeten Hauptfenster eine Baubewilligung vor, für die übrigen zwei Hauptfenster könne eine konsensgemäße Errichtung vermutet werden, da die Errichtung dieser Hauptfenster im Zeitraum von 1949 bis 1975 nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung von 1883 zulässig gewesen sei, zumal beide Grundstücke denselben Eigentümer gehabt hätten und eine innere Grundstücksgrenze nach alter Rechtslage nicht zu berücksichtigen gewesen sei, da der tatsächliche Entstehungszeitpunkt dieser Öffnungen nicht bestimmbar sei, da der Bauaktenstand unvollständig und lückenhaft sei, da die Wahrscheinlichkeit, dass durch entsprechende Unterlagen aufgefunden werden könnten, nicht mehr bestehe, da erst im Jahre 2007, also 32 Jahre nach Eigentumsübergang, von den damaligen Liegenschaftseigentümern Buschek erstmals eine baubehördliche Eingabe zu den Fenstern eingebracht worden sei und da es in der Vergangenheit keine Indizien auf ein Eingreifen der Baubehörde gegen konsenslos errichtete Fensteröffnungen gebe. Folglich des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 hätten auch „historische“ Baubewilligungsbescheide nach wie vor Geltung, wonach die bestehenden Hauptfenster als konsensgemäß anzusehen seien. Der Paragraph 77, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1996 ziele nicht auf das Schließen von Hauptfenstern ab. Es seien dezidiert Nebenfenster und Lüftungsöffnungen behandelt. Mit Schreiben vom 12.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Die Beschwerdeführerin führte darin zusammenfassend aus, dass der vermutete Konsens alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukäme, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen hätten. 1906 hätten noch gar keine baulichen Gebäude auf den besagten Grundstücken bestanden und sei aus Plänen des Vermessungsamtes ersichtlich, dass hier eine Mauer als Abgrenzung zur Nachbarparzelle vorliege und die Mauer auf der Grundgrenze stehe. In sämtlichen Bauordnungen seien Öffnungen, die Hauptfenster betreffen, nicht genehmigungsfähig und aus diesen Gründen sei die Annahme eines vermuteten Konsenses auch nicht möglich. Durch die Entfernung sämtlicher Altbestandsfenster sei aus diesem Grund ein eventuell bestandenes Fensterrecht erloschen bzw. nicht mehr gegeben, zumal Altbestand Holzfenster gewesen seien, welche auf Kunststofffenster getauscht worden wären. Dieser Nachweis über den Tausch der Fenster in den Jahren 1992 bis 1996 sei der Gemeinde auch verschwiegen worden. Auch § 38 der NÖ Bauordnung von 1883 besage, dass Fensteröffnungen gegenüber unverbauten Nachbargrundstücken nur dann zulässig seien, wenn der Bauwerber sich verpflichte, die strittigen Fensteröffnungen im Falle der Verbauung des Nachbargrundstückes zu vermauern; es werde hier nicht zitiert, ob das Nachbargrundstück in Eigen- oder Fremdbesitz sei und werde hier schon der Widerruf einer Fensteröffnung in der Bauordnung verankert. Außerdem sei eine grundbücherliche Eintragung erforderlich, welche nicht ersichtlich sei, sodass von Schwarzbauten auszugehen sei und somit diese auch keinen vermuteten Konsens erwirken könnten.Auch Paragraph 38, der NÖ Bauordnung von 1883 besage, dass Fensteröffnungen gegenüber unverbauten Nachbargrundstücken nur dann zulässig seien, wenn der Bauwerber sich verpflichte, die strittigen Fensteröffnungen im Falle der Verbauung des Nachbargrundstückes zu vermauern; es werde hier nicht zitiert, ob das Nachbargrundstück in Eigen- oder Fremdbesitz sei und werde hier schon der Widerruf einer Fensteröffnung in der Bauordnung verankert. Außerdem sei eine grundbücherliche Eintragung erforderlich, welche nicht ersichtlich sei, sodass von Schwarzbauten auszugehen sei und somit diese auch keinen vermuteten Konsens erwirken könnten. Aus dem Bauakt von 1907 sei ersichtlich, dass verschiedene Besitzer der Grundstücke eingetragen seien und sei die Fabrik erst 1923 errichtet worden. Es sei immer eine Grundgrenze mit zwei verschiedenen Besitzern zu beiden Seiten bestehend gewesen und sei somit schlussfolgernd eine öffnungslose Feuermauer wie in allen Bauordnungen als Brandschutz erforderlich gewesen. Weder für die 8 Fenster liege eine Baubewilligung vor noch könne eine nachträgliche Bewilligung der 2 Hauptfenster erfolgen. Die Fenster seien in den vorgelegten Plänen falsch eingezeichnet worden. Eine zeitliche Eingrenzung der Errichtung der beiden Fenster sei auf jeden Fall möglich und sei aus dem Plandokument der Firma R im Jahr 1989 ersichtlich, dass hier eine neue Wand mit Fensteröffnungen hergestellt werde. Eine Belichtung sei davor entweder nicht notwendig gewesen, da eventuell keine Aufenthaltsraum-Widmung vorgeherrscht hätte oder dies hätte sich erst durch die Umbauarbeiten und Errichtung der neuen Wand mit Fensteröffnungen ergeben. Aus diesem Grund sei die Bauführung in der eingereichten Form zu untersagen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestehe deshalb auf eine Schließung der Fensteröffnungen Die Stadtgemeinde *** auch die Recherchen nicht vollständig durchgeführt, zumal der Beschwerdeführerin in zugänglichen Archiven weitere Unterlagen wie Lagepläne zur Verfügung gestellt worden wären, welche den Standpunkt der Beschwerdeführerin erhärten würde. Mit Schreiben vom 01.04.2015 forderte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya auf, bekannt zu geben, ob eben dort Bauakten oder bezughabende Unterlagen hinsichtlich der betreffenden Grundstücke bekannt seien, was von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Schreiben vom 07.04.2015 verneint wurde. Mit Schreiben vom 18.05.2015 forderte die Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerin auf, die in ihrer Berufung erwähnten Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.06.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Mappenkopie aus dem Jahre 1906, einen Plan des Vermessungsamtes Gmünd (Stand bis 1953), Auszüge aus dem Bauakt Nr. 178/1907 der Stadtgemeinde ***, eine Dokumentation bzw. Auszüge aus dem Buch „Das industrielle Erbe Niederösterreichs“ und Auszüge aus dem Bauakt Nr. 891/1919 der Stadtgemeinde *** samt Bau- und Lageplänen vor.Mit Schreiben vom 18.05.2015 forderte die Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerin auf, die in ihrer Berufung erwähnten Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.06.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Mappenkopie aus dem Jahre 1906, einen Plan des Vermessungsamtes Gmünd (Stand bis 1953), Auszüge aus dem Bauakt Nr. 178 aus 1907, der Stadtgemeinde ***, eine Dokumentation bzw. Auszüge aus dem Buch „Das industrielle Erbe Niederösterreichs“ und Auszüge aus dem Bauakt Nr. 891 aus 1919, der Stadtgemeinde *** samt Bau- und Lageplänen vor. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015, Aktenzahl 605/2-038/2014, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ihr „Antrag auf Änderung des Bescheides“ als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2015 vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auf den erstinstanzlichen Akt und zusätzlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1975, GZ. 017/74, verwiesen werde, wonach sich aus § 16 Abs. 4 und § 38 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 nicht schlechthin ein Verbot zur Errichtung von Fensteröffnungen in Feuermauer an der Grundgrenze ableite und auch eine Verpflichtung des Bauwerbers, solche Öffnungen später wieder abzumauern in Zweifel nicht vermutet werden könne. Die von der Beschwerdeführerin gelieferten Unterlagen würden keine neuen Erkenntnisse darstellen, die nicht bereits aus dem bisherigen Akteninhalt hervorgegangen wären. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid detailliert angeführt sei, gebe es zu 8 der unter Streit gestellten 10 Hauptfenster sowohl eine Bau- und Benützungsbewilligung als auch mit einem Genehmigungsvermerk vorversehene Pläne, in denen die Hauptfenster dargestellt seien. Auch ein nachträglicher Tausch oder eine Instandsetzung der Fenster könne daran nichts ändern, sofern die Fensteröffnungen im Wesentlichen nicht verändert werden würden.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auf den erstinstanzlichen Akt und zusätzlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.1975, GZ. 017/74, verwiesen werde, wonach sich aus Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 38, der Bauordnung für Niederösterreich 1883 nicht schlechthin ein Verbot zur Errichtung von Fensteröffnungen in Feuermauer an der Grundgrenze ableite und auch eine Verpflichtung des Bauwerbers, solche Öffnungen später wieder abzumauern in Zweifel nicht vermutet werden könne. Die von der Beschwerdeführerin gelieferten Unterlagen würden keine neuen Erkenntnisse darstellen, die nicht bereits aus dem bisherigen Akteninhalt hervorgegangen wären. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid detailliert angeführt sei, gebe es zu 8 der unter Streit gestellten 10 Hauptfenster sowohl eine Bau- und Benützungsbewilligung als auch mit einem Genehmigungsvermerk vorversehene Pläne, in denen die Hauptfenster dargestellt seien. Auch ein nachträglicher Tausch oder eine Instandsetzung der Fenster könne daran nichts ändern, sofern die Fensteröffnungen im Wesentlichen nicht verändert werden würden. Wie sich zudem aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2015, Nr. 10.798, iVm § 44 der NÖ Bauordnung 1883 ergebe, hätte durchwegs die Möglichkeit bestanden, auch an der Grundstücksgrenze Öffnungen zu errichten, vor allem dann, wenn es sich um eine innere Grenze, also zwischen zwei Grundstücken ein und derselben Eigentümer, gehandelt hätte. Auch die im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründe, die einen Konsens vermuten ließen, seien eindeutig und nachvollziehbar, sodass insgesamt der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen wäre.Wie sich zudem aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2015, Nr. 10.798, in Verbindung mit Paragraph 44, der NÖ Bauordnung 1883 ergebe, hätte durchwegs die Möglichkeit bestanden, auch an der Grundstücksgrenze Öffnungen zu errichten, vor allem dann, wenn es sich um eine innere Grenze, also zwischen zwei Grundstücken ein und derselben Eigentümer, gehandelt hätte. Auch die im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründe, die einen Konsens vermuten ließen, seien eindeutig und nachvollziehbar, sodass insgesamt der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen wäre.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 28.07.2014 vollinhaltlich Folge gegeben werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie durch die von ihr vorgelegten Unterlagen widerlegt hätte, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke immer denselben Eigentümer gehabt hätten. Der Beschwerdeführerin seien auch nicht alle angesprochenen Pläne vorgelegt worden. In den ihr bekannten Plänen seien lediglich acht Fenster grau eingezeichnet und sei kein Genehmigungsvermerk bezüglich dieser Fenster vorhanden gewesen. Die zwei zusätzlich ausgestemmten Fenster seien auf keinem wie immer gearteten Plan dargestellt. Es entstehe der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück ein erheblicher Schaden, da ihre Bebauung durch die nicht genehmigten Fenster bezüglich Brandschutz und Lichteinfall sehr eingeschränkt sei. Auch die von der Stadtgemeinde *** angesprochene Bauordnung 1883 besage ebenfalls in ihrer Judikatur, dass Öffnungen nur auf Genehmigung des Anrainers möglich seien und diese im Grundbuch eingetragen werden müssten. Eine Genehmigung der Fenster könne sich nicht auf die Einreichung vom November 1989 beziehen, da hier lediglich die Abänderung von Zimmern und dergleichen, nicht jedoch die Genehmigung der Fenster eingereicht worden sei. Weiters sei auf dem Plan klar ersichtlich, dass es sich bei der oberen Fensterreihe um Dachbodenfenster handle, somit jedenfalls um Nebenfenster. Die Abänderung der Wohnung sei nicht genehmigungsfähig gewesen, da hier auch nicht genehmigte Fenster zur Belichtungsfläche von abgeänderten Zimmer herangezogen worden seien, vor der Abänderung der Raumflächen und Neuerrichtung der westlichen 30er-Wand die Möglichkeit der Belichtung anderwärtig gegeben gewesen sei und somit die nicht genehmigten Fenster nicht als Belichtung herangezogen werden hätten könnten. Wie schon öfter beeinsprucht sei der Brandschutz unter keinsten Umständen gegeben. Der eine Raum neben Bad und WC an der östlichen Seite sei nicht als Zimmer deklariert und benötige unter keinsten Umständen eine Belichtung, da es somit kein Aufenthaltsraum sei. Der Beschwerdeführerin seien zur Feststellung der Umstände keine Pläne zugänglich gewesen, jedoch lege die Beschwerdeführerin erneut die Pläne vor, welche den Nachweis führen würden, dass es bei der Errichtung 2 Grundstücke gewesen wären. Dies sei auch im Plan von 1989 ersichtlich und sei daher die Beurteilung der Stadtgemeinde *** nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin auf das gesamte Vorbringen in deren Berufung vom 12.02.2015 und auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen und dieses Vorbringen in Einem nochmals wiedergegeben. Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Brief an die Stadtgemeinde *** vom 28.07.2014, eine Niederschrift der Stadtgemeinde *** vom 26.11.2014, den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2015, die Berufung vom 12.02.2015, den Brief der Stadtgemeinde bezüglich Unterlagen vom 18.05.2015, das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin mit allen Beilagen vom 12.06.2015, den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015 und eine Zahlungsbestätigung über die Pauschalgebühr für die Beschwerde bei.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 18.12.2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt zur Aktenzahl 605/2-038/2014 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde.Mit Schreiben vom 18.12.2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt zur Aktenzahl , 605/2-038/2014 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde. Des Weiteren wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit diesem Schreiben beglaubigte Abschriften der Sitzungen des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015 und vom 02.12.2015 samt beglaubigter Abschriften der Tagesordnungen und der Einladungskurrenden zu diesen Sitzungen sowie eine ergänzende Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ebenso datiert mit 18.12.2015 vorgelegt. Mit eben dieser ergänzenden Stellungnahme übermittelte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als „Anlagen A, B und C“ bezeichnete Unterlagen teils im Original und teils in Kopie, nämlich mehrere Pläne aus dem Jahre 1922 (Anlage A), einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes vom 04.07.1928 samt Einreichplan, eine Kurrende für einen Lokalaugenschein am 31.07.1928, Abänderungspläne von Oktober 1928 samt Baubeschreibung vom 02.10.1928, eine Kurrende über einen Lokalaugenschein am 21.11.1928, einen Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung vom 26.11.1928 samt Plan, eine Baubeschreibung vom 28.12.1929 samt Bauplan, eine Kurrende über einen Lokalaugenschein am 30.12.1929 und ein Kommissionsprotokoll über diese Verhandlung, einen Bewohnungs- und Benützungskonsens vom 17.01.1930 samt Bauvollendungszeugnis und eine Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom 25.04.1930 (Anlage B) und ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 06.08.1948, eine Niederschrift über die Bauverhandlung über dieses Bauansuchen vom 17.08.1948, einen Bescheid auf Erteilung der Baubewilligung vom 18.08.1948, eine Niederschrift über die Bauverhandlung vom 03.11.1948, einen Bescheid über die Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 03.11.1948, einen Aktenvermerk vom 04.12.2009, eine Anzeige samt Antrag von E und OB vom 20.09.2007, einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.01.1990 samt angeschlossenem Bauplan und einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.07.1996 (Anlage C). Am 20.05.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass sich aus diesen Beilagen A – C ergebe, dass in Ansehung des Bauvorhabens 1928/30 keine Eigentümeridentität bezogen auf die jeweils benachbarten verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorliege. Weiters ergebe sich daraus, dass die Dachwohnung baubehördlich nicht bewilligt worden sei, somit auch ein mutmaßliches in die Dachwohnung reichendes Fenster, dass es sich um das Bauvorhaben lediglich um den Umbau eines Wirtschaftsgebäudes und keines Wohngebäudes handle, sodass die in diesem Plan ausgewiesenen und möglicherweise bewilligten ausgewiesenen Fenster keine Hauptfenster, sondern Nebenfenster darstellen würden, dass der Plan aus Juni 1928 keine Giebelfenster aufweise, dass der Plan sowie der Schnitt keine Giebelfenster aufweise, dass in Ansehung des Bauvorhabens 1922 aus den vorgelegten Urkunden ebenso kein Bestand von Giebelfenstern oder keine beabsichtigte Errichtung von Giebelfenstern ausgewiesen sei, dass in Ansehung des Bauvorhabens 1990 Fenster nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, dass in Ansehung des Bauvorhabens 1996 keine Planunterlagen vorliegen würden und dass sich das Bauvorhaben 1948 auf den bloßen Straßentrakt, nicht aber auf den hier verfahrensgegenständlichen Seitentrakt beziehe. Aus diesem Grund halte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht, zumal insbesondere auch die acht im Bauverfahren 1928/30 verfahrensgegenständlich gewesenen Fenster schon mangels Eigentümeridentität und mangels Vorliegens einer inneren Grenze nicht genehmigungsfähig gewesen wären und es sich bei diesen Fenstern auch zwangsläufig um Nebenfenster und keine Hauptfenster handeln würde. Im Antrag der E und des OB im Jahre 2007 sei nie von bewilligten Fenstern die Rede gewesen. Der hier verfahrenseinleitende Antrag vom 28.07.2014 der Beschwerdeführerin verstehe sich generell so, dass die Öffnungen der Brandwand zu schließen seien und sei dieser Antrag in seinem Gesamtsinn als Bauanzeige in Ansehung eines unzulässigen Bauwerks bezogen auf die zehn verfahrensgegenständlichen Fenster zu verstehen. Die Rückziehung des Antrages aus dem Jahre 2007 sei im Hinblick auf die Nichtweiterverfolgung der gleichzeitig in diesem Zeitraum von Herrn AM aufgeworfenen gewerberechtlichen Problematik des OB erfolgt. Durch den Umbau des Liegenschaftseigentümers AM im Jahr 1990 und der dadurch hofseitig neu geschaffenen Zimmer dadurch, dass westlich von den zwei Zimmern, in denen die vier im unteren Geschoss verfahrensgegenständlichen Fenster reichen, drei weitere Zimmer bzw. Räume angebaut worden seien, er erst seinerseits eine Situation geschaffen habe, die die jenseitigen der Feuermauer befindlichen vier hier gegenständlichen Fenster als Hauptfenster qualifiziert hätten, da bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich sowohl im Untergeschoss als auch im Obergeschoss hinsichtlich aller acht mit diesem Bereich verfahrensgegenständlichen Fenster eine Belichtung und Belüftung der dahinter gelegenen Räume grundsätzlich hofseitig möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Bewilligung dieser Fenster in die anderen Zimmer 1928/30 habe überhaupt keine bautechnische Veranlassung bestanden, im Bereich der Feuermauer derartige Fenster zuzulassen, weil eine Belichtung und Belüftung eben immer hofseitig hinsichtlich dieser Räume möglich gewesen wäre. Vom Rechtsvertreter des AM als dem Verfahren beigezogene Partei wurde im Rahmen dieser Verhandlung vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Fenster, insbesondere die acht größeren Fenster, mit Baubewilligung vom 26.11.1928 rechtskräftig bewilligt worden wären. Auch hinsichtlich der übrigen beiden Fenster gebe es eine Bewilligung. Das sei bereits darauf zurückzuführen, dass in einem früheren Schreiben des Beschwerdeführervertreters darauf hingewiesen worden sei, dass Pläne mit einem bewilligten Giebelfenster, hinter dem sich eine Mädchenkammer befinde, existieren würden. Beim vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen Schnitt betreffend die Genehmigung eines Stallgebäudes sei es um einen im Erdgeschossbereich gegangen. Im Übrigen seien die gegenständlichen Fenster in sämtlichen Plänen eingezeichnet. Der Beschwerdeführerin fehle es zudem an der Antragslegitimation. Der ursprüngliche Antrag sei in Ansehung des § 77 NÖ Bauordnung 1996 auf den Widerruf einer Genehmigung zum Bestand von Nebenfenstern gerichtet gewesen. Gegenständlich handle es sich aber um Hauptfenster. Es sei aus dem Bauakt nicht ersichtlich, dass diese Fenster jemals als Nebenfenster bewilligt worden seien. Tatsächlich würden sich hinter allen Fenstern Aufenthaltsräume befinden und hätten diese Fenster immer Hauptfenster dargestellt. In Ansehung von Baugebrechen bzw. Fenstern, die nicht Nebenfester betreffen würden, sei die Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls antragslegitimiert. Derartige Überprüfungsverfahren seien alleine Sache der Baubehörde. Die Räume, die hinter den acht verfahrensgegenständlichen baubehördlich bewilligten Fenstern liegen, seien nicht geändert worden, und zwar insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Bauverfahren 1989/
  9. Auf der Westseite dieser Räume hätten sich immer nur die Zugangstüren zu diesen Räumen befunden und seien dort niemals Fenster gewesen. Es seien deshalb die ostseitig gelegenen und hier verfahrensgegenständlichen Fenster immer Hauptfenster gewesen, zumal eine andere Belichtung der Räumlichkeiten nie erfolgt sei. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.Vom Rechtsvertreter des AM als dem Verfahren beigezogene Partei wurde im Rahmen dieser Verhandlung vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Fenster, insbesondere die acht größeren Fenster, mit Baubewilligung vom 26.11.1928 rechtskräftig bewilligt worden wären. Auch hinsichtlich der übrigen beiden Fenster gebe es eine Bewilligung. Das sei bereits darauf zurückzuführen, dass in einem früheren Schreiben des Beschwerdeführervertreters darauf hingewiesen worden sei, dass Pläne mit einem bewilligten Giebelfenster, hinter dem sich eine Mädchenkammer befinde, existieren würden. Beim vom Beschwerdeführervertreter angesprochenen Schnitt betreffend die Genehmigung eines Stallgebäudes sei es um einen im Erdgeschossbereich gegangen. Im Übrigen seien die gegenständlichen Fenster in sämtlichen Plänen eingezeichnet. Der Beschwerdeführerin fehle es zudem an der Antragslegitimation. Der ursprüngliche Antrag sei in Ansehung des Paragraph 77, NÖ Bauordnung 1996 auf den Widerruf einer Genehmigung zum Bestand von Nebenfenstern gerichtet gewesen. Gegenständlich handle es sich aber um Hauptfenster. Es sei aus dem Bauakt nicht ersichtlich, dass diese Fenster jemals als Nebenfenster bewilligt worden seien. Tatsächlich würden sich hinter allen Fenstern Aufenthaltsräume befinden und hätten diese Fenster immer Hauptfenster dargestellt. In Ansehung von Baugebrechen bzw. Fenstern, die nicht Nebenfester betreffen würden, sei die Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls antragslegitimiert. Derartige Überprüfungsverfahren seien alleine Sache der Baubehörde. Die Räume, die hinter den acht verfahrensgegenständlichen baubehördlich bewilligten Fenstern liegen, seien nicht geändert worden, und zwar insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Bauverfahren 1989/
  10. Auf der Westseite dieser Räume hätten sich immer nur die Zugangstüren zu diesen Räumen befunden und seien dort niemals Fenster gewesen. Es seien deshalb die ostseitig gelegenen und hier verfahrensgegenständlichen Fenster immer Hauptfenster gewesen, zumal eine andere Belichtung der Räumlichkeiten nie erfolgt sei. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten AZ. 605/2-038/2014 der Stadtgemeinde *** und GZ. LVwG-AV-48-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des AM. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  11. Feststellungen: Das im Alleineigentum des AM stehende Grundstück Nr. *** der EZ *** KG *** grenzt unmittelbar westlich an das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin AF stehende Grundstück Nr. *** der EZ *** KG *** an, wobei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 18.02.1997, TZ 782/97, in dieses Grundstück Nr. *** die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und das ehemals an unmittelbar an das Grundstück Nr. *** angrenzende Grundstück Nr. *** durch Vereinigung einbezogen wurden. Von zumindest 1922 bis 1977 stand das Grundstück Nr. *** der KG *** im Eigentum des JP jun. bzw. der PT AG, welche das Grundstück 1977 an die Stadtgemeinde *** verkaufte, welche wiederum mit Kaufvertrag vom 14.09.1989 das Grundstück an Herrn AM in dessen Eigentum übertrug. Das Grundstück *** der KG *** stand von 1918 bis 1939 im Eigentum des Herrn FW, von 1939 bis 1949 im Eigentum der RW, von 1949 bis 1968 im Eigentum der
  12. WSW JP jun., von 1968 bis 1975 im Eigentum des J und der MP und von 1975 bis 2014 im Eigentum des O und der EB sowie steht seit 2014 eben im Eigentum der Beschwerdeführerin. Im Jahre 1923 wurde auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** eine Wirkwarenfabrik von Herrn JP jun. unter der Adresse *** errichtet, dies derart, dass das Gebäude an der Ostseite direkt an der Grundgrenze zum heutigen Grundstück *** der KG *** abschloss. Im Jahre 1928 beantragte Herr JP jun. auf eben diesem Grundstück die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nach Vorlage von Abänderungsplänen letztlich derart, dass in Fortsetzung des bereits bestehenden Gebäudes entlang der Ostgrenze des Grundstücks *** der KG *** ein Trakt errichtet wird, dessen östliche Außenmauer ebenso genau an der Grundgrenze zum heutigen Grundstück Nr. *** der KG *** steht und in der im ersten Geschoss und im Dachgeschoss jeweils vier Fensteröffnungen im Ausmaß von jeweils 100 x 180 cm eingebaut werden, welcher der Belichtung von Aufenthaltsräumen dienen. Der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG ***, FW, wurde diesem Bauverfahren beigezogen und hat dieser diesem Bauverfahren zugestimmt. Dementsprechend wurde dieses Bauvorhaben auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.11.1928 zur Zl. 519/1-1928 baubehördlich bewilligt und die diesbezüglich sodann baubehördlich bewilligte Umsetzung des Bauvorhabens auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.01.1930 bestätigt und damit die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt. Im Jahre 1948 erfolgte im straßenseitigen Trakt dieses Gebäudes in der *** von Herrn JP jun. ein Ausbau zu Kanzlei- und Magazinräumen nach erteilter baubehördlicher Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.08.1948, Zl. 1605/2-30/
  13. In diesem Bauverfahren und in diesem Bauvorhaben bildete die Grenzmauer dieses Gebäudes zum heutigen Grundstück Nr. *** der KG *** keinen Gegenstand. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.01.1990, Zl. 605/2-153/1989 wurde Herrn AM als Eigentümer des Grundstückes *** der KG *** die baubehördliche Bewilligung zum Umbau der bestehenden Wohnung in der *** erteilt und dieses Bauvorhaben auch von AM umgesetzt. Gegenstand dieses Bauvorhabens waren jedoch lediglich Zubauten von Räumen im hofseitigen Bereich dieses Gebäudes, welche direkt an die im Bauvorhaben 1928 errichteten Aufenthaltsräume angrenzen und mit Türen verbunden wurden. Auch hier blieb die Grenzmauer zum Grundstück *** der KG *** unberührt. Zu einem Zeitpunkt zwischen 1928 und 1976 wurden jedoch in eben dieser Grenzmauer des Gebäudes *** zum Grundstück *** der KG *** hin zwei weitere Fenster, eines im ersten Geschoss im Ausmaß von ebenso 100 x 180 cm und eines im Dachgeschoss im etwas kleinerem Ausmaß eingebaut. Es kann nicht festgestellt werden, wann konkret von wem dieser Einbau erfolgte und ob dieser Einbau Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens war. Trotz Recherchen sind zum jetzigen Zeitpunkt von der Stadtgemeinde *** keine baubehördlichen Unterlagen diesbezüglich mehr auffindbar, dies weder bei der Baubehörde selbst noch in zur Verfügung stehenden Archiven noch im Stadtmuseum noch bei der Bezirkshauptmannschaft. Von den Eigentümern des Grundstücks *** der KG *** wurde keine ausdrückliche Zustimmung zum Einbau dieser Fenster gemäß § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 erteilt. Von eben den Grundstücksnachbarn wurden jedoch im Laufe der Jahre auch keinerlei Einwände gegen diese zehn Fensteröffnungen erhoben, mit Ausnahme eines von den damaligen Eigentümern des Grundstückes *** der KG *** EB und OB jun. erhobenen Antrages samt Anzeige an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom 20.09.2007, der von diesen jedoch nicht weiter verfolgt und letztendlich wieder zurückgezogen wurde. Im Gegenteil bestand insbesondere zwischen AM einerseits und OB sen. und EB andererseits gutes Einvernehmen und wurde AM auch in den Jahren 1992 bis 1996 von den Ehegatten B gestattet, auf dem Grundstück *** der KG *** ein Baugerüst aufstellen zu lassen, um diese Grenzmauer seines Gebäudes zu sanieren und sämtliche zehn Fenster, die ursprünglich Holzfenster waren und die schon schadhaft waren, in Kunststofffenster auszutauschen. Im Rahmen dieses Austausches der Fenster wurden weder die Größe noch die Leibungen verändert mit Ausnahme des nachträglich errichteten
  14. Fensters im Dachgeschoss, welches nunmehr nach dem Austausch 10 cm breiter ist.Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 erteilt. Von eben den Grundstücksnachbarn wurden jedoch im Laufe der Jahre auch keinerlei Einwände gegen diese zehn Fensteröffnungen erhoben, mit Ausnahme eines von den damaligen Eigentümern des Grundstückes *** der KG *** EB und OB jun. erhobenen Antrages samt Anzeige an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom 20.09.2007, der von diesen jedoch nicht weiter verfolgt und letztendlich wieder zurückgezogen wurde. Im Gegenteil bestand insbesondere zwischen AM einerseits und OB sen. und EB andererseits gutes Einvernehmen und wurde AM auch in den Jahren 1992 bis 1996 von den Ehegatten B gestattet, auf dem Grundstück *** der KG *** ein Baugerüst aufstellen zu lassen, um diese Grenzmauer seines Gebäudes zu sanieren und sämtliche zehn Fenster, die ursprünglich Holzfenster waren und die schon schadhaft waren, in Kunststofffenster auszutauschen. Im Rahmen dieses Austausches der Fenster wurden weder die Größe noch die Leibungen verändert mit Ausnahme des nachträglich errichteten
  15. Fensters im Dachgeschoss, welches nunmehr nach dem Austausch 10 cm breiter ist. Seit dem Einbau sämtlicher dieser zehn Fenster wurden die dahinter liegenden Räumlichkeiten als Aufenthaltsräume genutzt. Derzeit werden die bezughabenden Räumlichkeiten im ersten Geschoss von AM als seine Wohnräume genutzt, die bezughabenden im Dachgeschoss stehen derzeit leer und wurden zur besseren Dachbelüftung von AM zurückgebaut. Nachdem die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes *** der KG *** wurde, trat sie an AM zunächst persönlich heran um ihn aufzufordern, sämtliche diese zehn Fensteröffnungen zu schließen. Nachdem AM dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2014 bei der Stadtgemeinde *** folgenden Antrag: „Betrifft: Widerruf der Genehmigung der Fenster- und Lüftungsöffnungen lt. § 77 der niederösterreichischen Bauordnung vom Grundstück *** in der Feuermauer zu meinem Grundstück ***.Widerruf der Genehmigung der Fenster- und Lüftungsöffnungen lt. Paragraph 77, der niederösterreichischen Bauordnung vom Grundstück *** in der Feuermauer zu meinem Grundstück ***. Die derzeit hergestellten Fensteröffnungen werden wie oben erwähnt laut § 77 nicht mehr geduldet und sind seitens des Grundbesitzers ***, ***, zu schließen. Hierfür ersuche ich um Amtshilfe und Bescheiderstellung der Baubehörde. Der lediglich in jeder bisherigen Fassung der niederösterreichischen Bauordnung Öffnungen in Brandwänden nur für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen genehmigungsfähig waren und jegliches Fensterrecht durch das Entfernen und Verändern der ursprünglichen Fenster erloschen ist, sind diese neu errichteten Kunststofffenster, sollten sie ein Hauptfenster darstellen, konsenslos.Die derzeit hergestellten Fensteröffnungen werden wie oben erwähnt laut Paragraph 77, nicht mehr geduldet und sind seitens des Grundbesitzers ***, ***, zu schließen. Hierfür ersuche ich um Amtshilfe und Bescheiderstellung der Baubehörde. Der lediglich in jeder bisherigen Fassung der niederösterreichischen Bauordnung Öffnungen in Brandwänden nur für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen genehmigungsfähig waren und jegliches Fensterrecht durch das Entfernen und Verändern der ursprünglichen Fenster erloschen ist, sind diese neu errichteten Kunststofffenster, sollten sie ein Hauptfenster darstellen, konsenslos. Aus oben angeführten Gründen bestehe ich auf ein Schließen der Öffnungen in der Brandwand an meiner Grundgrenze.“
  16. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die nunmehr die Grundstücksnummern *** bzw. *** jeweils der KG *** aufweisen – die Feststellung der Vereinigung mehrerer Grundstücke zum Grundstück Nr. *** ergibt sich aus dem angesprochenen Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya –, unmittelbar aneinander grenzen und ergibt sich dies auch aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Mappenauszügen bzw. Lage- und Bauplänen. Die festgestellten Eigentumsverhältnisse an eben diesen Grundstücken ergeben sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Aktenvermerk vom 13.11.2014, den ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya und aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellung, dass im Jahr 1923 auf dem nunmehrigen Grundstück *** der KG *** von Herrn JP jun. ein Fabriksgebäude errichtet wurde, ergibt sich aus der „Anlage A“ und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Buch „Das industrielle Erbe Niederösterreichs“. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den darauffolgenden baubehördlichen Verfahren und den tatsächlich umgesetzten Bauvorhaben ergeben sich primär aus den „Anlagen B“ und „C“. Insbesondere aus der „Anlage B“ ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass tatsächlich acht der verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen in der festgestellten Breite und Höhe bereits Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens im Jahr 1928 waren und diesbezüglich diese Fensteröffnungen auch rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.11.1928 baubehördlich bewilligt wurden, nachdem der damalige Grundstücksnachbar FW diesem Verfahren auch beigezogen wurde und seine Zustimmung mit seiner Unterschrift bekundet hat. Das erkennende Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass dieses Bauvorhaben entsprechend der Bewilligung laut Plänen in der Natur so umgesetzt wurde, was insbesondere auch durch den Bewohnungs- und Benützungskonsens der Stadtgemeinde *** vom 17.01.1930 bestätigt wurde. Richtig ist und wird Gegenteiliges von den vorinstanzlichen Baubehörden auch gar nicht behauptet, dass das
  17. Fenster im ersten Geschoss und das
  18. Fenster im Dachgeschoss auf den bezughabenden Bauplänen nicht ersichtlich und von dieser baubehördlichen Bewilligung im Jahr 1928 ausdrücklich nicht erfasst sind. Von den Bauplänen her gesehen, soweit solche dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehen, scheint das betreffende Fenster des ersten Geschosses erstmalig im Einreichplan vom November 1989 der „Anlage C“ auf. Aus dem noch dazwischen liegenden Bauverfahren im Jahre 1948 liegen keine Baupläne auf und ist den vorliegenden diesbezüglichen Unterlagen auch zu entnehmen, dass in diesem Verfahren diese Grenzmauer und demnach die verfahrensgegenständlichen Fenster auch nicht Gegenstand waren. Allerdings ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2009 auch sehr wohl, dass im Jahr 1976, als die Stadtgemeinde *** das heute im Eigentum des AM stehende Grundstück *** der KG *** erworben hat, sämtliche zehn Fenster bereits vorhanden waren, sodass sich daraus zwingend ergibt, dass die beiden restlichen nicht ausdrücklich baubehördlich bewilligten Fenstern zwischen 1928 und 1976 in diese Grenzmauer eingebaut werden sein mussten. Dies ist auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin durchaus in Einklang zu bringen, wonach sie konkret weiß, dass 2 Fenster noch dazu gebaut wurden. Ihre Beobachtungen stammen primär aus dem Zeitraum ihrer Kindheit bis zu ihrer Matura (somit augenscheinlich bis zum Jahr 1979), sodass durchaus möglich ist, dass in zwischen 1961 und 1976 diese Fenster eingebaut worden sein konnten. Ebenso keinen Zweifel hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf die vorliegenden Aktenvermerke der Stadtgemeinde *** auch, dass trotz aller möglichen Recherchen keine weiteren baubehördlichen Unterlagen mit Ausnahme jener aus dem Stadtmuseum ***, welche er in der „Anlage B“ und „C“ ihren Niederschlag gefunden haben, vorfinden konnte. Keine Beweisergebnisse liegen dahingehend vor und wird derartiges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, dass jemals von einem ihrer Rechtsvorgänger als Eigentümer ihres Grundstücks (und natürlich auch nicht von ihr selbst) eine ausdrückliche Zustimmung zu den 10 verfahrensgegenständlichen Fenstern erteilt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bestimmung des § 35 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1976 ist im Übrigen auch erst am 31.12.1969 in Kraft getreten und ist somit eine Zustimmung zu den 8 bereits im Zuge des Bauvorhabens 1928 eingebauten 8 Fenster entsprechend den Denksätzen der Logik nicht möglich und ist hinsichtlich der beiden restlichen Fenster zumindest nicht unwahrscheinlich, dass diese vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976 eingebaut wurden und demnach auch deshalb eine derartige Zustimmung gar nicht möglich gewesen wäre. Keine Beweisergebnisse liegen dahingehend vor und wird derartiges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, dass jemals von einem ihrer Rechtsvorgänger als Eigentümer ihres Grundstücks (und natürlich auch nicht von ihr selbst) eine ausdrückliche Zustimmung zu den 10 verfahrensgegenständlichen Fenstern erteilt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1976 ist im Übrigen auch erst am 31.12.1969 in Kraft getreten und ist somit eine Zustimmung zu den 8 bereits im Zuge des Bauvorhabens 1928 eingebauten 8 Fenster entsprechend den Denksätzen der Logik nicht möglich und ist hinsichtlich der beiden restlichen Fenster zumindest nicht unwahrscheinlich, dass diese vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976 eingebaut wurden und demnach auch deshalb eine derartige Zustimmung gar nicht möglich gewesen wäre. Was das grundsätzliche Verhältnis der Grundstücksnachbarn betrifft, hat das erkennende Gericht sehr wohl Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach gerade diese Fenster über viele Jahre ein Konfliktpotenzial dargestellt hätten, ihr Vater jedoch diese Fenster trotzdem geduldet hätte. Gerade die von der Beschwerdeführerin dargestellten Umstände, die letztendlich doch zur Bauanzeige ihres Bruders und ihrer Mutter nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2007 führten, zeigen, dass ihren Rechtsvorgängern kein erhebliches Gewicht diesen Fenstern betreffend zugemessen wurde, sondern diese Anzeige lediglich quasi als Reaktion gegen die von AM offensichtlich erhobene gewerberechtliche Anzeige gegen OB jun. gesetzt wurde. Nachdem letzteres von AM nicht verfolgt wurde, haben entsprechend des eigenen Beschwerdevorbringens auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wieder sofort ihren Antrag zurückgezogen. Dadurch, dass eine Sanierung der Grenzmauer und insbesondere der unstrittige Austausch der Fenster unzweifelhaft ausschließlich vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus zu bewerkstelligen war, mussten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin diesen Arbeiten zugestimmt haben, was bei einem Konflikt zwischen den Nachbarn auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Dass man nicht zuletzt seitens der Familie B über einen Zeitraum von knapp 40 Jahren ohne weiteres trotz ständiger Diskussionen diese Fenster geduldet haben soll, ist wenig überzeugend. Dementsprechend ist diesbezüglich der Aussage des AM, wonach es bis 2007 überhaupt keine Diskussion hinsichtlich dieser Fenster gegeben hat, glaubwürdiger. Der angesprochene Austausch der Fenster wurde im Wesentlichen übereinstimmend von der Beschwerdeführerin und AM dargelegt, dies insofern, als die Holzfenster, die im Hinblick auf deren Alter und das Material in Form von Holz glaubhaft schadhaft waren, gegen Kunststofffenster ausgetauscht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Größe oder die Leibungen der Fenster, somit im Wesentlichen das äußere Erscheinungsbild und damit das Aussehen der Fenster, im Rahmen dieses Austausches verändert worden sein sollen, gibt es nicht. Von AM wurde vielmehr seinerseits eingestanden, lediglich beim „Giebelfenster“ sich vermessen zu haben und dadurch die Fensteröffnung um 10 cm verbreitert haben zu müssen. Im Hinblick darauf, dass AM einen durchgehend glaubwürdigen Eindruck im Rahmen seiner Einvernahme hinterließ, war diesem auch dahingehend Glauben zu schenken, was die Nutzung der Räumlichkeiten hinter den verfahrensgegenständlichen Fenstern betrifft. Dass es sich hier durchgehend um Wohn- bzw. Aufenthaltsräume handelte bzw. handelt wird im Übrigen auch durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden Baupläne aus den Jahren 1928 und 1989 bestätigt, in denen sämtliche Räume, deren Belichtung durch die damals 8 bewilligten Fenster erfolgt, als „Zimmer“ bzw. „Kammer“ bezeichnet sind, unabhängig davon, dass grundsätzlich die Erteilung der Baubewilligung für den „Bau eines Wirtschaftsgebäudes“ beantragt wurde. Auch aus der Baubeschreibung des bautechnischen Büro HH vom 28.12.1929 in der „Anlage B“ ergibt sich, dass sich nach Vollendung des Bauvorhabens 1928 im ersten Stockwerk über der Einfahrt, somit im verfahrensgegenständlichen Bereich des Gebäudes 2 Zimmer und 2 Kammern und im ausgebauten Dachgeschoss unter anderem 2 Zimmer befinden. Glaubwürdig wurde von AM nicht nur auch dargelegt, dass er nicht nur auch derzeit die bezughabenden Räume im
  19. Geschoss als seine Wohnung nutzt, sondern die bezughabenden Räume im Dachgeschoss ehemals die Sommerwohnung seines Rechtsvorgängers war. Die Beschwerdeführerin selbst konnte diesbezüglich mangels direkter Wahrnehmung keine Aussage tätigen und liegen insgesamt keine diesen auf die Nutzung dieser Räume bezogene Feststellungen widersprechende oder auch diese nur in Zweifel ziehende Beweisergebnisse vor. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den nunmehr von der Beschwerdeführerin getroffenen Schritte gegen diese Fensteröffnungen waren den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des AM sowie dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.07.2014 selbst zu entnehmen.
  20. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 und 4 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 70, Absatz eins und 4 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…)
(4)Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, solange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.“
(4)Die nach der vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, geltenden Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, solange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 4 Z 21 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 21, NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 21.Ziffer 21 Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 35 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 NÖ Bauordnung 1976:Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, NÖ Bauordnung 1976: „
(5)Wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, können ausnahmsweise folgende Öffnungen in Brandwänden bewilligt werde: (…) 2. Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden nur mit Zustimmung der Anrainer.“
(6)Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 Z. 2 darf nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werde.“
(6)Eine Bewilligung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, darf nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werde.“ § 77 Abs. 1 und 9 NÖ Bauordnung 1996:Paragraph 77, Absatz eins und 9 NÖ Bauordnung 1996: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. *) Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(9)Die nach der bisherigen Rechtslage bewilligten Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden dürfen über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben, solange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks zustimmt.“
  1. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass mit
  2. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Kraft getreten ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen die baupolizeilichen Verfahren nach § 33 und § 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; für bereits anhängige Verfahren nach § 33 der NÖ Bauordnung 1996, welcher die Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 nachgebildet ist, ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.Voranzustellen ist zunächst, dass mit
  3. Februar 2015 die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Kraft getreten ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen die baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 33 und Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; für bereits anhängige Verfahren nach Paragraph 33, der NÖ Bauordnung 1996, welcher die Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 nachgebildet ist, ist somit die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Für die Beschwerdeführerin als Nachbarin des Baugrundstücks (hier eben des Grundstücks Nr. *** der KG ***) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, gegen nach ihrer Ansicht nach unzulässige Fensteröffnungen des Gebäudes ihres Grundstücksnachbarn vorzugehen und deren Verschließung zu erreichen. Zum einen besteht für die Beschwerdeführerin als Nachbarin die Möglichkeit, ein baupolizeiliches Verfahren nach § 34 oder § 35 NÖ BO 2014 einzuleiten. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf eben das Bauauftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 verweist (vgl. schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann und aus dem auch zu erkennen ist, in welchen vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragsteller oder der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).Zum einen besteht für die Beschwerdeführerin als Nachbarin die Möglichkeit, ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, NÖ BO 2014 einzuleiten. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit., der auf eben das Bauauftragsverfahren nach den Paragraphen 34 und 35 NÖ BO 2014 verweist vergleiche schon VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; ferner VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dabei ist jedoch zu beachten, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann und aus dem auch zu erkennen ist, in welchen vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragsteller oder der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vergleiche auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238). Die zweite Möglichkeit des Nachbarn besteht darin, unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 eine erteilte Zustimmung für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass (erstmalig) ausdrücklich in der Bestimmung des § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976, welche am 31.12.1969 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit eingeräumt wurde, dass Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden, also Außenwänden an einer Grundgrenze, ausnahmsweise mit Zustimmung der Anrainer bewilligt werden konnten, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestanden. Gemäß § 35 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1976 durfte eine solche Bewilligung nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahre erteilt werden. Solche Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden durften gemäß § 77 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1996 über die im Baubewilligungsbescheid oder die in der NÖ Bauordnung 1976 bestimmte Dauer bestehen bleiben, dies allerdings nur auf die Dauer der Zustimmung des Nachbarn. Stimmte der Anrainer nicht mehr zu, ist die Baubehörde allenfalls zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages verpflichtet und steht diesfalls dem Anrainer ein Rechtsanspruch zu. Diese Bestimmung wurde in der nunmehr geltenden niederösterreichischen Bauordnung eben im Form des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 übernommen.Die zweite Möglichkeit des Nachbarn besteht darin, unter Bezugnahme auf Paragraph 70, , Absatz 4, NÖ BO 2014 eine erteilte Zustimmung für Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass (erstmalig) ausdrücklich in der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976, welche am 31.12.1969 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit eingeräumt wurde, dass Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden, also Außenwänden an einer Grundgrenze, ausnahmsweise mit Zustimmung der Anrainer bewilligt werden konnten, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestanden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1976 durfte eine solche Bewilligung nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahre erteilt werden. Solche Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden durften gemäß Paragraph 77, Absatz 9, NÖ Bauordnung 1996 über die im Baubewilligungsbescheid oder die in der NÖ Bauordnung 1976 bestimmte Dauer bestehen bleiben, dies allerdings nur auf die Dauer der Zustimmung des Nachbarn. Stimmte der Anrainer nicht mehr zu, ist die Baubehörde allenfalls zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages verpflichtet und steht diesfalls dem Anrainer ein Rechtsanspruch zu. Diese Bestimmung wurde in der nunmehr geltenden niederösterreichischen Bauordnung eben im Form des Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 übernommen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits eben, dass bewilligte Nebenfenster oder Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden vorliegen und andererseits, dass diesen bewilligten Nebenfenstern und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks gemäß § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 zugestimmt hat.Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits eben, dass bewilligte Nebenfenster oder Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden vorliegen und andererseits, dass diesen bewilligten Nebenfenstern und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstücks gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 zugestimmt hat. Für den konkreten Fall bedeutet dies folgendes: Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2014 besteht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Antrages kein Zweifel darin, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach dem zum Zeitpunkt dieses Antrages in Geltung stehenden § 77 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1996 gestellt hat, welchen eben die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 nachgebildet ist. Im Betreff dieses Antrages führt die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, die Genehmigung laut § 77 der NÖ Bauordnung zu widerrufen und bringt sie dazu vor, dass eben diese Fensteröffnungen „nicht mehr geduldet“ werden. Dem ergänzenden Beschwerdevorbringen, dass sich der Antrag „generell so verstehe, dass die Öffnungen der Brandwand zu schließen“ seien bzw. „in seinem Gesamtsinn als Bauanzeige in Ansehung eines unzulässigen Bauwerks bezogen auf die 10 verfahrensgegenständlichen Fenster zu verstehen wäre“ kann unter Zugrundelegung eben des unzweideutigen Antrages selbst nicht gefolgt werden.Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2014 besteht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Antrages kein Zweifel darin, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach dem zum Zeitpunkt dieses Antrages in Geltung stehenden Paragraph 77, Absatz 9, NÖ Bauordnung 1996 gestellt hat, welchen eben die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 nachgebildet ist. Im Betreff dieses Antrages führt die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, die Genehmigung laut Paragraph 77, der NÖ Bauordnung zu widerrufen und bringt sie dazu vor, dass eben diese Fensteröffnungen „nicht mehr geduldet“ werden. Dem ergänzenden Beschwerdevorbringen, dass sich der Antrag „generell so verstehe, dass die Öffnungen der Brandwand zu schließen“ seien bzw. „in seinem Gesamtsinn als Bauanzeige in Ansehung eines unzulässigen Bauwerks bezogen auf die 10 verfahrensgegenständlichen Fenster zu verstehen wäre“ kann unter Zugrundelegung eben des unzweideutigen Antrages selbst nicht gefolgt werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass gegenständlich Fensteröffnungen sind, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind und somit Hauptfenster im Sinne des § 4 Z 21 NÖ BO 2014 darstellen, jedenfalls keine Nebenfenster und/oder Lüftungsöffnungen. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Zustimmung zu den verfahrensgegenständlichen Fenstern seitens der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere eine solche gemäß § 35 Abs. 5 Z 2 NÖ Bauordnung 1976, zu keinem Zeitpunkt erteilt wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde auch zu keinem Zeitpunkt auf eine Genehmigung für maximal 25 Jahre verwiesen. Zusammenfassend liegen sohin keine Fenster nach § 70 Abs. 4 NÖ BO 2014 vor, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin auch nicht eine ohnehin gar nicht abgegebene Zustimmung widerrufen kann und ihr dementsprechender Antrag sohin ins Leere geht.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass gegenständlich Fensteröffnungen sind, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind und somit Hauptfenster im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 21, NÖ BO 2014 darstellen, jedenfalls keine Nebenfenster und/oder Lüftungsöffnungen. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Zustimmung zu den verfahrensgegenständlichen Fenstern seitens der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere eine solche gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976, zu keinem Zeitpunkt erteilt wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde auch zu keinem Zeitpunkt auf eine Genehmigung für maximal 25 Jahre verwiesen. Zusammenfassend liegen sohin keine Fenster nach Paragraph 70, Absatz 4, NÖ BO 2014 vor, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin auch nicht eine ohnehin gar nicht abgegebene Zustimmung widerrufen kann und ihr dementsprechender Antrag sohin ins Leere geht. Für die Beschwerdeführerin ist aber auch nichts gewonnen, wenn man entsprechend der Ausführungen ihres Rechtsvertreters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.05.2016 den Antrag doch so werten möchte, dass er „eine Bauanzeige in Ansehung eines unzulässigen Bauwerks bezogen auf die 10 verfahrensgegenständlichen Fenster“ sei. Dazu stellt sich nämlich bereits die Frage, ob diesbezüglich nicht bloß eine Anzeige eines „Baugebrechens“ von der Beschwerdeführerin als Nachbarin vorliegt. Selbst wenn jedoch von der Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages mit diesem Schreiben vom 28.07.2004 beantragt wurde (siehe dazu VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030), hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag das konkrete subjektiv-öffentliche Recht benennen müssen, in welchem sie durch dieses „Baugebrechen“ beeinträchtigt sein soll. Das in diesem Zusammenhang wiederholt erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein unzulässiges Bauwerk bezogen auf die zehn verfahrensgegenständlichen Fenster vorliege, dies auch deshalb, da diese Fenster niemals, dh nach keiner der bislang in Geltung stehenden Bauordnungen, einer Baubewilligung zugeführt worden sein hätten können, bedeutet, dass die Beschwerdeführerin eine objektive Rechtswidrigkeit des Bauwerks behauptet. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit kann jedoch von einem Nachbarn geltend gemacht werden, sofern eben dieser dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt ist und dieses auch konkret benannt hat (vgl. dazu u.a. VwSlg. 7.873A). Soweit die Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde auf die Beeinträchtigung des Brandschutzes und auf „Lichteinfall“ abstellt ist, sie darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen als verspätet im Sinne der oben dargelegten Judikatur zu werten ist.Dazu stellt sich nämlich bereits die Frage, ob diesbezüglich nicht bloß eine Anzeige eines „Baugebrechens“ von der Beschwerdeführerin als Nachbarin vorliegt. Selbst wenn jedoch von der Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages mit diesem Schreiben vom 28.07.2004 beantragt wurde (siehe dazu VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030), hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag das konkrete subjektiv-öffentliche Recht benennen müssen, in welchem sie durch dieses „Baugebrechen“ beeinträchtigt sein soll. Das in diesem Zusammenhang wiederholt erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein unzulässiges Bauwerk bezogen auf die zehn verfahrensgegenständlichen Fenster vorliege, dies auch deshalb, da diese Fenster niemals, dh nach keiner der bislang in Geltung stehenden Bauordnungen, einer Baubewilligung zugeführt worden sein hätten können, bedeutet, dass die Beschwerdeführerin eine objektive Rechtswidrigkeit des Bauwerks behauptet. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit kann jedoch von einem Nachbarn geltend gemacht werden, sofern eben dieser dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt ist und dieses auch konkret benannt hat vergleiche dazu u.a. VwSlg. 7.873A). Soweit die Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde auf die Beeinträchtigung des Brandschutzes und auf „Lichteinfall“ abstellt ist, sie darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen als verspätet im Sinne der oben dargelegten Judikatur zu werten ist. Zusammenzufassen ist somit, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2014 in beiderlei Hinsicht nicht Folge zu geben war und demnach auch sowohl die Berufung als auch die Beschwerde schon aus diesen Gründen abzuweisen waren. Unabhängig davon sei die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in inhaltlicher Hinsicht noch auf folgendes hinzuweisen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Gebäude des AM, insbesondere soweit es acht der zehn verfahrensgegenständlichen Fenster betrifft, seit 1928 rechtskräftig baubehördlich bewilligt ist und ebenso rechtskräftig seit 1930 feststeht, dass eben diese acht Fenster – und dies unabhängig davon, ob damals grundsätzlich der Bau eines Wirtschaftsgebäudes (und nicht eines Wohngebäudes) baubehördlich bewilligt wurde und unabhängig davon, ob es sich gegenständlich um Haupt- oder um Nebenfenster handelt – auch jedenfalls entsprechend der erteilten Baubewilligung ausgeführt wurden. Des Weiteren ergibt sich bezogen auf die beiden restlichen Fenster, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts entsprechend der Ausführungen der Baubehörden von einem „vermuteten Konsens“ auszugehen ist. Die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsens“ ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördliche Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist (VwGH 01.03.1983, 82/05/0152). Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben so weit zurückliegt, dass, von besondere gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 19.09.1991, 91/06/0057). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben (vgl. insgesamt dazu auch z.B. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250).Des Weiteren ergibt sich bezogen auf die beiden restlichen Fenster, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts entsprechend der Ausführungen der Baubehörden von einem „vermuteten Konsens“ auszugehen ist. Die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsens“ ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördliche Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist (VwGH 01.03.1983, 82/05/0152). Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben so weit zurückliegt, dass, von besondere gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 19.09.1991, 91/06/0057). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben vergleiche insgesamt dazu auch z.B. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250). Dazu ergibt sich nun aus dem konkret festgestellten Sachverhalt, dass auch die von der Stadtgemeinde *** beigeschafften Unterlagen über bisherige baubehördliche Verfahren das verfahrensgegenständliche Gebäude betreffend nur lückenhaft auffindbar waren, durchgehend jedoch jeweils diese vorgefundenen Urkunden betreffend von einem konsensmäßigen Zustand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auszugehen ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass ebenfalls auch diese beiden verfahrensgegenständlichen Fenster schon seit mindestens 40 Jahre, möglicherweise sogar schon seit fast 90 Jahren, Bestand haben, und dass des Weiteren mit Ausnahme des Jahres 2007, dies jedoch auch aus anders gelagerten Motiven, vom Grundstücksnachbarn, den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin, keine Einwendungen gegen diese Fenster erhoben wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass trotz ordnungsgemäß geführter Archive die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, im konkreten Fall nicht mehr gegeben ist. Nicht zuletzt bestand vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976 sehr wohl die Möglichkeit, derartige Fensteröffnungen entsprechend der Rechtslage der NÖ Bauordnung von 1883 unabhängig von der Frage der Eigentümeridentität der benachbarten Grundstücke zu bewilligen, wobei diesbezüglich auf die konkrete erteilte Baubewilligung vom 26.11.1928 oder etwa auf die von der Berufungsbehörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 08.03.1915 (Nr. 10.798A) zu verweisen ist. Soweit schließlich von der Beschwerdeführerin dazu eingewendet wurde, dass die allenfalls bewilligten Hauptfenster ausgetauscht worden und dadurch ein allfälliges „Fensterrecht erloschen“ sei ergibt sich wiederum aus dem festgestellten Sachverhalt, dass mit Ausnahme eines Fensters die Größe und Leibungen überhaupt nicht verändert wurden, sondern die ehemals bestandenen Holzfenster lediglich gegen Kunststofffenster ausgetauscht wurden. Auch hinsichtlich des letzten Fensters fand lediglich eine derartige geringe Vergrößerung im Hinblick auf die Breite statt, dass keinesfalls von einer wesentlichen Veränderung der Fenster, sondern nur von einer Instandsetzung dessen analog des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Unzweifelhaft hat ein derartiger Austausch der Fenster auch keine Relevanz für die Standfestigkeit oder den Brandschutz. Demnach kann gegenständlich nicht von einer wesentlichen, im Sinne von einer relevanten, Abweichung des bewilligten Zustandes ausgegangen werden. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer beim konkreten Austausch der Fenster einer Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen oder eine Bauanzeige zu erstatten, stellt wiederum die Frage einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit dar, welche – unter Verweis auf die bereits dargestellte Judikatur – an sich von der Beschwerdeführerin nicht als Partei ohne weiteres im Sinne eines Antragsrechtes aufgegriffen werden kann.Soweit schließlich von der Beschwerdeführerin dazu eingewendet wurde, dass die allenfalls bewilligten Hauptfenster ausgetauscht worden und dadurch ein allfälliges „Fensterrecht erloschen“ sei ergibt sich wiederum aus dem festgestellten Sachverhalt, dass mit Ausnahme eines Fensters die Größe und Leibungen überhaupt nicht verändert wurden, sondern die ehemals bestandenen Holzfenster lediglich gegen Kunststofffenster ausgetauscht wurden. Auch hinsichtlich des letzten Fensters fand lediglich eine derartige geringe Vergrößerung im Hinblick auf die Breite statt, dass keinesfalls von einer wesentlichen Veränderung der Fenster, sondern nur von einer Instandsetzung dessen analog des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 auszugehen ist. Unzweifelhaft hat ein derartiger Austausch der Fenster auch keine Relevanz für die Standfestigkeit oder den Brandschutz. Demnach kann gegenständlich nicht von einer wesentlichen, im Sinne von einer relevanten, Abweichung des bewilligten Zustandes ausgegangen werden. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer beim konkreten Austausch der Fenster einer Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen oder eine Bauanzeige zu erstatten, stellt wiederum die Frage einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit dar, welche – unter Verweis auf die bereits dargestellte Judikatur – an sich von der Beschwerdeführerin nicht als Partei ohne weiteres im Sinne eines Antragsrechtes aufgegriffen werden kann. Die Spruchberichtigung war insofern erforderlich, als mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015 insgesamt über das als Berufung zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.02.2015 entschieden wurde und dies auch entsprechend im Spruch der Berufungsentscheidung (und nicht bloß in der Begründung des Bescheides) Niederschlag zu finden hat. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen, welche hinsichtlich sämtlicher zu lösen gewesen Rechtsfragen auch einheitlich ist, zum anderen darauf, dass die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.48.001.2016

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