GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom
Mit Eingabe vom 22.04.2015 haben die Käufer G und KP durch ihren Vertreter, RA Mag. Stefan Schlager, bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt. Im Zuges des von der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn eingeleiteten Kundmachungsverfahren ist mit WM ein Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom 11.05.2015 in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle der Rechtserwerber durch ein rechtsverbindliches Angebot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden abzuschließen; zudem ist durch Vorlage von Kopien zweier Sparbücher der Raiffeisenbank *** mit einer Einlage von jeweils € 15.000,--, insgesamt sohin € 30.000,--, glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist. Der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis in der Höhe von € 27.250,00 entspricht dem ortsüblichen Verkehrswert der den Kaufgegenstand bildenden Grundstücke. Hinsichtlich der Käufer G und KP steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Ehegatten, KP, geb. ***, und GP, geb. ***, sind beide pensioniert und in ***, ***, wohnhaft. Die Käufer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer von insgesamt 30 ha land- und forstwirtschaftlicher Eigenfläche, wovon 26 ha landwirtschaftliche Flächen (inklusive der im Jänner 2016 erworbenen 3 ha) und 4 ha forstliche Flächen ausmachen. Die landwirtschaftliche Fläche ist seit der Pensionierung der Käufer jeweils für ein Jahr verpachtet. Obst wird lediglich für den Eigenbedarf angebaut. Die Geräteausstattung in *** umfasst drei Traktoren, zwei bzw. drei Anhänger älteren Modells, einen Pflug, eine Sämaschine und einen Kartoffelroder. Da die Ackerflächen derzeit verpachtet sind, werden diese Geräte nicht verwendet. Die Forstflächen befinden sich in *** (Waldviertel) und in *** und werden von den Käufern selbst bewirtschaftet. *** ist ca. 1,5 km entfernt vom Wohnort der Käufer gelegen. *** ist vom Wohnort der Käufer ca. 90 km entfernt. Um die Waldflächen in *** vor Ort bewirtschaften zu können, gibt es 7 km von *** entfernt einen in *** gelegenen Betriebsstandort, wo eine Scheune samt Unterbringungsmöglichkeit für Kleingeräte vorhanden ist. Am Betriebsstandort *** sind zwei Traktoren, eine Seilwinde und ein Anhänger eingestellt. Aus der Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Eigenflächen sowie aus dem Obstanbau wird kein Einkommen erzielt. Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden von den Käufern auch keine öffentlichen Fördergelder bezogen. Somit wird von den Beschwerdeführern kein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftet. An Beiträgen für die Sozialversicherung der Bauern wird von beiden Käufern gemeinsam ein Betrag von € 421,71 pro Quartal, jährlich sohin insgesamt ein Betrag von € 1.686,84, entrichtet. Die an das Finanzamt *** zu entrichtende Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beläuft sich auf € 41,87 jährlich. Aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen lukrierten die Käufer für das Jahr 2014 Einnahmen in der Höhe von € 6.112,50, die im Einkommensteuer-bescheid 2014 nach Abzug der Sozialversicherung und der Grundsteuer pro Käufer mit einem Betrag von je € 2.088,61 brutto, insgesamt sohin mit € 4.177,22 brutto ausgewiesen sind. Im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren wurde kein Betriebskonzept vorgelegt. Im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages wurde als künftige Nutzungsart „Acker“ angegeben. Nähere Darlegungen über die beabsichtigte Bewirtschaftung, insbesondere Angaben darüber, ob die kaufgegenständlichen Grundstücke selber bewirtschaftet werden sollen oder einer Verpachtung zugeführt werden sollen, wurden nicht getätigt. Weder der Käufer GP noch die Käuferin KP verfügen über eine anerkannte fachliche Ausbildung aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Weder der Käufer Gesetzgebungsperiode noch die Käuferin KP verfügen über eine anerkannte fachliche Ausbildung aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Beide befinden sich bereits in Pension und verfügen abgesehen von den oben genannten Einkünften aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen über außerlandwirtschaftliche Bruttoeinkünfte von insgesamt € 67.306,82. Diese Pensionseinkünfte setzen sich wie folgt zusammen: - Pension von GP in Höhe von € 35.314,34 pro JahrPension von Gesetzgebungsperiode in Höhe von € 35.314,34 pro Jahr - Pension von KP in Höhe von € 31.992,48 pro Jahr. Bezüglich der Person des Interessenten WM steht Folgendes fest: Der Interessent führt unter der Betriebsnummer *** an der Betriebsadresse *** einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (mit 33 ha Eigen- und 130 ha Pachtgrund). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind in einer Entfernung von 0,3 km zum landwirtschaftlichen Betrieb des Interessenten gelegen. Der Beschwerdeführer ist außerdem Eigentümer jenes Kellers, der unter der Oberfläche des kaufgegenständlichen Grundstückes Nr. *** situiert ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie hinsichtlich der Käufer ebenso in unbedenklicher Weise ergeben wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer Hollabrunn in der Person des WM ein Vollerwerbslandwirt als Interessent aufgetreten ist und ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Interessenten wurden seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso steht unbestritten fest, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 27.250,-- dem ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke entspricht. Die festgestellten – aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen lukrierten – Einkünfte der Beschwerdeführer, stützen sich auf die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide 2014 (Beilagen ./B und ./C) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Beschwerdeführer stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die von den Rechtsmittelwerbern vorgelegten Einkommenssteuerbescheide 2014, in welchen für GP ein steuerpflichtiger Bezug (*** und PVA) in Höhe von insgesamt € 35.314,34 (Beilage ./B) und für KP ein steuerpflichtiger Bezug (SVA der gewerblichen Wirtschaft) von € 31.992,48 (Beilage ./C) ausgewiesen ist. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Beschwerdeführer stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die von den Rechtsmittelwerbern vorgelegten Einkommenssteuerbescheide 2014, in welchen für Gesetzgebungsperiode ein steuerpflichtiger Bezug (*** und PVA) in Höhe von insgesamt € 35.314,34 (Beilage ./B) und für KP ein steuerpflichtiger Bezug (SVA der gewerblichen Wirtschaft) von € 31.992,48 (Beilage ./C) ausgewiesen ist. Bezüglich der praktischen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft war von den von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben auszugehen. Zeugnisse über eine fachliche Ausbildung oder eine Praxisbestätigung sind aber ebenso wenig wie ein Betriebskonzept beigebracht worden. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1.Ziffer eins zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2.Ziffer 2 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 3.Ziffer 3 nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent WM Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung, in der er durch Vorlage eines Finanzierungsnachweises auch ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent WM Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung, in der er durch Vorlage eines Finanzierungsnachweises auch ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises, der dem ortsüblichen Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke entspricht, gewährleistet ist, Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Im Übrigen wurde die Landwirteeigenschaft des Interessenten auch nicht von den Beschwerdeführern bestritten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft der Käufer im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG angenommen werden kann. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft der Käufer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG angenommen werden kann. Bei dieser Prüfung der Landwirteeigenschaft der Käufer hat das Beweisverfahren ergeben, dass aus der Bewirtschaftung der forstlichen Flächen von den Rechtsmittelwerbern kein Einkommen erzielt wird. Ebenso wird von den Käufern auch aus den in ihrem Besitz befindlichen landwirtschaftlichen Flächen kein Einkommen erzielt. Zugepachtete Flächen existieren nicht. Die aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen erzielten Einkünfte zählen nicht zum landwirtschaftlichen Einkommen im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes, werden diese Flächen doch nicht selbst auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und werden für diese Flächen auch keine öffentlichen Fördergelder an die Käufer ausbezahlt. Somit ist aufgrund der erzielten Beweisergebnisse auf Seiten der Beschwerdeführer derzeit kein land- bzw. forstwirtschaftliches Einkommen vorhanden. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist daher festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer G und KP derzeit nicht gegeben ist, da sie aus der Bewirtschaftung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen – den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nicht zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist daher festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer G und KP derzeit nicht gegeben ist, da sie aus der Bewirtschaftung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen – den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nicht zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt auch zu prüfen, ob die Käufer nach erfolgtem Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Landwirte zu qualifizieren sind. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt auch zu prüfen, ob die Käufer nach erfolgtem Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirte zu qualifizieren sind. Eine solche Prüfung setzt allerdings die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragsteller ihre Absicht nach Erwerb der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind, sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund ihrer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen. Ein Betriebskonzept dient dazu, zu belegen, dass ein Antragsteller ernsthaft eine „Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis“ vorhat und beabsichtigt, aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachhaltig eine Wertschöpfung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Es kommt nicht auf die theoretisch erzielbaren, sondern auf die konkret zu erzielenden Erträge an, würde der Erwerber ohne Verzögerung auch die vertragsgegenständliche Liegenschaft bewirtschaften. Die Vorlage eines Betriebskonzeptes dient zudem auch dazu, überzeugend darzulegen, dass die Bewirtschaftung nachhaltig und ordnungsgemäß erfolgen wird. Mangels Vorlage eines Betriebskonzeptes durch die Beschwerdeführer konnte seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Prognose hinsichtlich eines zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft getroffen werden und konnte damit einhergehend nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer nach dem Erwerb der gegenständlichen Grundstücke, den Lebensunterhalt der Familie zu einem „erheblichen Teil“ aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft bestreiten würden. Den Käufern kommt daher schon im Hinblick auf die nicht prognostizierbare Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nicht zu. Den Käufern kommt daher schon im Hinblick auf die nicht prognostizierbare Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nicht zu. Hinsichtlich einer (geplanten) Führung einer Landwirtschaft ist aus grundsätzlichen Erwägungen noch Folgendes anzumerken: Das Beschwerdevorbringen, wonach der Kauf unter anderem dazu diene, den landwirtschaftlichen Betrieb in einer wirtschaftlich sinnvollen Größe zu erhalten, um ihn in weiterer Folge für die Enkelkinder möglich zu machen, lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführer die gegenständliche Grundstücke nicht primär in der Absicht erwerben, selbst einen erheblichen Teil des Lebensunterhaltes aus der Land- und Forstwirtschaft zu bestreiten. Darüber hinaus ist, unabhängig von der nicht prognostizierbaren Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft, den Beschwerdeführern die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG jedenfalls auch aus einem weiteren Grund abzusprechen:Darüber hinaus ist, unabhängig von der nicht prognostizierbaren Einkommenssituation aus der Land- und Forstwirtschaft, den Beschwerdeführern die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG jedenfalls auch aus einem weiteren Grund abzusprechen: Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert auch das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“).Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert auch das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Beide Käufer haben die für werdende Landwirte gesetzlich verlangten erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit nicht belegen können. So konnte im gesamten Verfahren kein Zeugnis, keine Bestätigung und auch kein sonstiger Nachweis über eine genossene fachliche Ausbildung an einer einschlägigen Ausbildungsstätte weder für die Käuferin noch für den Käufer beigebracht werden. Auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit b NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist für beide Käufer nicht erbracht worden. Beide Käufer haben die für werdende Landwirte gesetzlich verlangten erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit nicht belegen können. So konnte im gesamten Verfahren kein Zeugnis, keine Bestätigung und auch kein sonstiger Nachweis über eine genossene fachliche Ausbildung an einer einschlägigen Ausbildungsstätte weder für die Käuferin noch für den Käufer beigebracht werden. Auch ein Nachweis über eine einschlägige praktische Tätigkeit, wie er in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Beleg für das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten gefordert wird, ist für beide Käufer nicht erbracht worden. Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, dass somit der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt.Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, dass somit der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt. Nach dieser Bestimmung ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Somit sind unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften im behördlichen Verfahren nach Durchführung der Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das in Rede stehende Rechtsgeschäft nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ GVG als nicht vorliegend zu beurteilen gewesen und war daher der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung abgewiesen und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden ist, vollinhaltlich zu bestätigen sowie das eingebrachte Rechtsmittel abzuweisen.Somit sind unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften im behördlichen Verfahren nach Durchführung der Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das in Rede stehende Rechtsgeschäft nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG als nicht vorliegend zu beurteilen gewesen und war daher der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung abgewiesen und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden ist, vollinhaltlich zu bestätigen sowie das eingebrachte Rechtsmittel abzuweisen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 und zur Auslegung der hier relevanten Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.951.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.