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{'item': 'LVwG-AV-583/001-2016'}

Obsah (6)§§ 34Art. 133§§ 33§ 18§ 14§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-583/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§§ 34und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen werden.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:, „Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Oktober 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Anträge vom
  2. September 2013 sowie vom
  3. August 2015 betreffend Abgrabungen auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraphen 34 und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen werden. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“, Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Mit an das Bauamt der Stadtgemeinde *** gerichtetem E-Mail vom

  1. September 2013 berichteten die Beschwerdeführer als Grundbesitzer von Grabungsarbeiten an ihrer Einfriedungsmauer durch ihre Nachbarn und beantragten aufgrund von Gefahr in Verzug die Grabungsarbeiten stoppen zu lassen, eine behördliche Beweissicherung durchzuführen und die Nachbarn mit Bescheid aufzufordern, den ursprünglichen Zustand unverzüglich wieder herzustellen sowie weitere Grabungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze und der dort befindlichen Einfriedung zu unterlassen. Mit an die Nachbarn der Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom
  2. September 2013 forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** diese dazu auf, die angezeigten Abgrabungen und Erdschlitze so rasch als möglich, jedoch spätestens bis
  3. September 2013, wieder zu verschließen und dies schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom
  4. September 2013 berichteten die Nachbarn der Beschwerdeführer, dass es sich bei den als Grabungsarbeiten bezeichneten Tätigkeiten um Freilegungsarbeiten zur fotodokumentarischen Beweissicherung des unzureichenden Fundaments am Bauwerk der Beschwerdeführer handelt. Diese seien rasch beendet worden. Mit E-Mail vom
  5. September 2013 berichteten die Beschwerdeführer, dass die abgegrabenen Stellen mit nicht geeignetem Material ausgefüllt und nur optisch mit Erde bedeckt worden seien, was keiner Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entspreche. Die Standsicherheit und Statik der Einfriedungsmauer sei daher gefährdet. Auf Vorhalt dieses Berichts mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  6. September 2013 nahmen die Nachbarn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21 September 2013 dahingehend Stellung, dass es Ihnen freistehe ihren Grund bis in Spartentiefe zu düngen. Die Einfriedungsmauer der Beschwerdeführer sei allenfalls nicht durch die Grabungen, sondern durch die nicht ausreichende Dimensionierung des Fundaments gefährdet. Mit E-Mail vom
  7. September 2013 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen vom
  8. September 2013 um 2 Farbfotos über die Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück entlang der Einfriedungsmauer. Über Vorhalt dieser Fotos mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  9. Oktober 2013 nahmen die Nachbarn der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass von einer Untergrabung keine Rede sein könne, das Fundament der Einfriedungsmauer sichtlich nicht der Baubeschreibung entspreche und entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer das Eindringen von Oberflächenwässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Tiefe der Ausgrabungen unmöglich sei. Vielmehr gelangten Oberflächen besser vom Grundstück der Beschwerdeführer auf jenes der Nachbarn. Mit E-Mail vom 27 August 2015 wiederholten die Beschwerdeführer ihr antragstellendes Vorbringen vom
  10. September
  11. Mit Schreiben vom
  12. September 2015 urgierten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das fortgesetzte Ausschwemmen, auflockern und abrutschen des Untergrundes unter ihren Bauwerken ihre zitierten Anträge und forderten das baupolizeiliche Einschreiten der Stadtgemeinde ***. Mit Schreiben vom
  13. Oktober 2015 verwies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer auf eine am
  14. September 2015 durchgeführte baubehördliche Überprüfung, bei der ein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beigezogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Fundament unsachgemäß ausgeführt worden sei und durch diese Ausführung allenfalls eine Gefährdung der Standsicherheit verursacht werde. Hinsichtlich der Abgrabungen sei die Baubehörde der Ansicht, dass diese Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei.

§ 34

NÖ Bauordnung 2014 könne die Baubehörde nur dem Eigentümer eines mangelhaften Bauwerks einen baupolizeilichen Behebungsauftrag erteilen. Eine Geländeveränderung im Bauland liegt nach Auffassung der Baubehörde nicht vor.Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2015 verwies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer auf eine am
  2. September 2015 durchgeführte baubehördliche Überprüfung, bei der ein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beigezogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Fundament unsachgemäß ausgeführt worden sei und durch diese Ausführung allenfalls eine Gefährdung der Standsicherheit verursacht werde. Hinsichtlich der Abgrabungen sei die Baubehörde der Ansicht, dass diese Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei.

Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 könne die Baubehörde nur dem Eigentümer eines mangelhaften Bauwerks einen baupolizeilichen Behebungsauftrag erteilen. Eine Geländeveränderung im Bauland liegt nach Auffassung der Baubehörde nicht vor. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2015 forderten die Beschwerdeführer die Stadtgemeinde *** unter Anschluss eines an die Bezirkshauptmannschaft Tulln gerichteten Schreibens vom selben Tag unter anderem zum unverzüglichen baupolizeilichen Einschreiten auf. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  2. Oktober 2015 wurde einerseits der Antrag der Beschwerdeführer vom
  3. September 2013

§§ 33

und 67 NÖ Bauordnung 1996 und andererseits der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. August 2015

§§ 34

und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Oktober 2015 wurde einerseits der Antrag der Beschwerdeführer vom
  2. September 2013

Paragraphen 33 und 67 NÖ Bauordnung 1996 und andererseits der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. August 2015

Paragraphen 34 und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies der Bürgermeister im Wesentlichen auf den beim Lokalaugenschein aufgenommenen Befund, dem zufolge die Abgrabungen auf dem Grundstück der Nachbarn weder bewilligungspflichtig seien noch eine Gefährdung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer verursachen würden. Ein baupolizeilicher Auftrag könne zudem nur dem Eigentümer des betroffenen Bauwerks erteilt werden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verfahren erster Instanz vor, die von ihren Nachbarn vorgenommenen Abgrabungen seien einerseits nach wie vor nicht verschlossen und seien andererseits als Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Baulandgrundstück bewilligungspflichtig. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, da der Bürgermeister die Beschwerdeführer keinen behördlichen Lokalaugenschein zugezogen und nicht gehörig über den Verfahrensverlauf informiert habe. Abschließend beantragten sie, die Berufungsbehörde möge den Bescheid des Bürgermeisters in allen Punkten aufheben und möge dieser „zur Vollstreckung sämtlicher Aufforderung laut dem Schreiben der Baubehörde vom 3.9.2013, abgeändert werden.“ Weiters sei die Baubehörde erster Instanz zu veranlassen, die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf diesem Grundstück im Bauland zu unterbinden, da diese einer baubehördlichen Bewilligung unterliege, in eventu vorbehaltlich der Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens einen Lokalaugenschein durchzuführen. Mit Schreiben vom

  1. November 2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Bürgermeister der Stadt *** mit, dass anlässlich einer über telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers von der Polizeiinspektion *** am
  2. November 2015 auf dem Grundstück der Nachbarn der Beschwerdeführer durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass bei einer Mauer 2 Löcher gemacht worden seien. Über Vorhalt dieser Mitteilung mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  3. November 2015 nahmen den Nachbarn der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage von insgesamt 8 Fotos im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Vorwürfe unzutreffend seien, die Beschwerdeführer sich lediglich gezwungen gesehen hätten das mangelhafte Fundament der Bauwerke der Beschwerdeführer zu Beweissicherung kurz freizulegen und diese Freilegung wieder zu verschließen, was durch die Fotos dokumentiert sei. Im Gegensatz zum Grundstück der Nachbarn bestünden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zahlreiche näher beschriebene Missstände. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 28 Oktober 2015 vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde zur behaupteten Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen auf dem Grundstück der Nachbarn aus, dass ein bautechnischer Sachverständiger am
  4. Oktober 2014 im Rahmen einer Besichtigung der Situation an Ort und Stelle die Abgrabungen als dermaßen gering und unbedeutend festgestellt habe, dass kein bewilligungspflichtiger Tatbestand erkennbar gewesen sei. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben, da ein Lokalaugenschein aufgrund der ausreichenden Dokumentation durch Fotos

§ 18Abs.

1 AVG 1991 nicht indiziert gewesen und die Beschwerdeführer entgegen ihrer Berufungsbehauptung laufend über den Verfahrensstand informiert gewesen seien. Zudem sei von einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt worden, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Abgrabungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer darstellten. Weiters gebe es auch keine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer. Diese Abgrabungen seien daher nicht bewilligungspflichtig

§ 14

NÖ Bauordnung 2014.Begründend führte die belangte Behörde zur behaupteten Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen auf dem Grundstück der Nachbarn aus, dass ein bautechnischer Sachverständiger am 2. Oktober 2014 im Rahmen einer Besichtigung der Situation an Ort und Stelle die Abgrabungen als dermaßen gering und unbedeutend festgestellt habe, dass kein bewilligungspflichtiger Tatbestand erkennbar gewesen sei. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben, da ein Lokalaugenschein aufgrund der ausreichenden Dokumentation durch Fotos

Paragraph 18, Absatz eins, AVG 1991 nicht indiziert gewesen und die Beschwerdeführer entgegen ihrer Berufungsbehauptung laufend über den Verfahrensstand informiert gewesen seien. Zudem sei von einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt worden, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Abgrabungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer darstellten. Weiters gebe es auch keine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer. Diese Abgrabungen seien daher nicht bewilligungspflichtig

Paragraph 14, NÖ Bauordnung

  1. Die Baubehörde
  2. Instanz sei daher fehlerlos vorgegangen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Bewilligungsbedürftigkeit und der Gefährlichkeit der Abgrabungen der Nachbarn für die Bauwerke der Beschwerdeführer aufrechterhalten. Die Baubehörde habe in dieser Angelegenheit keine gesonderte behördliche Nachschau durchgeführt, sondern gemeinsam mit einem rechtswidrig verbundenen Bauverfahren im Rahmen eines lediglich zu diesem anderen Verfahren anberaumten Lokalaugenschein abgehandelt, ohne dass die Behörde zuvor diese beiden Verfahren förmlich als für verbunden erklärt hätte. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihren Grundrechten verletzt worden. Die Abgrabungen bestünden

gleichzeitig vorgelegten Fotos nach wie vor. Es handelt sich dabei um einen Burggraben rund um das Nachbarhaus, welcher Oberflächen-und Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer hin ableitete. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung einer Bauverhandlung unter Wahrung der Parteistellung der Beschwerdeführer. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Gst-Nr. ***, EZ ***, KG ***. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich dieser Zustand zwischen dem 9. September 2015 und dem Zeitpunkt dieser Entscheidung geändert hat. An der Grenze zum Grundstück der östlichen Nachbarn, Gst-Nr. ***, KG ***, haben die Beschwerdeführer ab dem Jahr 2012 unter anderem eine Garagenmauer sowie Einfriedungsmauer errichtet. Die Eigentümer dieses östlichen Nachbargrundstücks haben entlang dieser Bauwerke beginnend im Jahr 2013 Erdschlitze bis in die Tiefe des Fundaments dieser Bauwerke von ca. 30 cm auf eine Breite von ca. 1 m angefertigt, um sich durch die Herstellung von Fotos Beweise für die Mangelhaftigkeit und Bewilligung Widrigkeit dieser Fundamente zu sichern. Diese Erdschlitze haben weder die Standfestigkeit der Bauwerke der Beschwerdeführer gefährdet noch zu einer Ableitung von Oberflächengewässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer geführt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und wurden seitens der Beschwerdeführer auf Sachverhaltsebene nur insoweit bestritten, als sie entgegen Baubehörde die Erdschlitze als Gefährdung der Standsicherheit ihrer Bauwerke sowie als Maßnahme zur Ableitung von Oberflächengewässern auf das eigene Grundstück betrachten. Während jedoch die Baubehörde ihre Beurteilung unbestritten auf die Einschätzung zweier verschiedener Sachverständiger stützt, treten die Beschwerdeführer dieser Einschätzung mit ihrem Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Nicht nur aufgrund der Sachverständigenbeurteilungen sondern auch aufgrund der zahlreichen im Akt aufliegenden Fotos erscheint die Beurteilung der Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar. Rechtslage:

§ 70NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 1.

Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 34 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer nicht lediglich als Anregung zur amtswegigen Vorgehensweise der Baubehörden, sondern als erledigungsbedürftige Parteienanträge auf Erteilung baupolizeilicher Aufträge an die Nachbarn der Beschwerdeführer beurteilt hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich trifft diese Beurteilung ungeachtet dessen zu, dass die Beschwerdeführer, soweit sie wiederholt die Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen als Geländeveränderungen im Bauland behaupten, keine Parteistellung genießen, solange ein derartiges, antragsbedürftiges Verfahren nicht eingeleitet wurde. Lediglich in diesem Umfang waren sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer als Anregung zum amtswegigen Tätigwerden zu verstehen und sind daher nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren. Soweit die Baubehörden die Anträge der Beschwerdeführer in ihren Bescheiden inhaltlich erledigt haben, hat sich die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen ihrer subjektiven Rechte auf deren Parteistellung im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens zu beschränken.

§ 70NÖ Bauordnung 2014 sind seit 1.

Februar 2015 baupolizeiliche Verfahren ausschließlich nur noch nach der seither neuen Rechtslage zu beurteilen. Soweit die belangte Behörde den auf die alte Rechtslage gestützten Spruchteil I. des bei ihr angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters durch dessen vollinhaltliche Bestätigung zum Beschwerdegegenstand gemacht hat, war dies durch Stützung der vereinigten Spruchpunkte auf die neue Rechtslage richtig zu stellen.Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer nicht lediglich als Anregung zur amtswegigen Vorgehensweise der Baubehörden, sondern als erledigungsbedürftige Parteienanträge auf Erteilung baupolizeilicher Aufträge an die Nachbarn der Beschwerdeführer beurteilt hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich trifft diese Beurteilung ungeachtet dessen zu, dass die Beschwerdeführer, soweit sie wiederholt die Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen als Geländeveränderungen im Bauland behaupten, keine Parteistellung genießen, solange ein derartiges, antragsbedürftiges Verfahren nicht eingeleitet wurde. Lediglich in diesem Umfang waren sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer als Anregung zum amtswegigen Tätigwerden zu verstehen und sind daher nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren. Soweit die Baubehörden die Anträge der Beschwerdeführer in ihren Bescheiden inhaltlich erledigt haben, hat sich die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen ihrer subjektiven Rechte auf deren Parteistellung im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens zu beschränken.

Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 sind seit 1. Februar 2015 baupolizeiliche Verfahren ausschließlich nur noch nach der seither neuen Rechtslage zu beurteilen. Soweit die belangte Behörde den auf die alte Rechtslage gestützten Spruchteil römisch eins. des bei ihr angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters durch dessen vollinhaltliche Bestätigung zum Beschwerdegegenstand gemacht hat, war dies durch Stützung der vereinigten Spruchpunkte auf die neue Rechtslage richtig zu stellen. Materiellrechtlich bleibt das Begehren der Beschwerdeführer baurechtlich insofern unverständlich, als sie den zutreffenden Ausführungen der Baubehörden, denen zufolge ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich den Beschwerdeführern selbst auferlegt werden könnte, niemals entgegengetreten sind, sondern ihr im Wesentlichen auf Unterlassung gerichtetes Begehren aufrecht gehalten haben. Dass dieses Begehren mangels baurechtlicher Anspruchsgrundlage jedenfalls zivilrechtlicher Natur ist, haben die Baubehörden zu Recht aufgezeigt und kann im vorliegenden Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bestritten werden. Die Baubehörden wären daher zur Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, konnten sie jedoch durch die angefochtene Abweisung nicht in subjektiven Rechten verletzen. Schon aus diesem Grunde war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, ohne auf die behaupteten Verfahrensmängel näher einzugehen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.583.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.