Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:, „Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
Paragraphen 34 und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen werden. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“, Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Mit an das Bauamt der Stadtgemeinde *** gerichtetem E-Mail vom
NÖ Bauordnung 2014 könne die Baubehörde nur dem Eigentümer eines mangelhaften Bauwerks einen baupolizeilichen Behebungsauftrag erteilen. Eine Geländeveränderung im Bauland liegt nach Auffassung der Baubehörde nicht vor.Mit Schreiben vom
Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 könne die Baubehörde nur dem Eigentümer eines mangelhaften Bauwerks einen baupolizeilichen Behebungsauftrag erteilen. Eine Geländeveränderung im Bauland liegt nach Auffassung der Baubehörde nicht vor. Mit Schreiben vom
und 67 NÖ Bauordnung 1996 und andererseits der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. August 2015
und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
Paragraphen 33 und 67 NÖ Bauordnung 1996 und andererseits der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. August 2015
Paragraphen 34 und 67 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies der Bürgermeister im Wesentlichen auf den beim Lokalaugenschein aufgenommenen Befund, dem zufolge die Abgrabungen auf dem Grundstück der Nachbarn weder bewilligungspflichtig seien noch eine Gefährdung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer verursachen würden. Ein baupolizeilicher Auftrag könne zudem nur dem Eigentümer des betroffenen Bauwerks erteilt werden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verfahren erster Instanz vor, die von ihren Nachbarn vorgenommenen Abgrabungen seien einerseits nach wie vor nicht verschlossen und seien andererseits als Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Baulandgrundstück bewilligungspflichtig. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, da der Bürgermeister die Beschwerdeführer keinen behördlichen Lokalaugenschein zugezogen und nicht gehörig über den Verfahrensverlauf informiert habe. Abschließend beantragten sie, die Berufungsbehörde möge den Bescheid des Bürgermeisters in allen Punkten aufheben und möge dieser „zur Vollstreckung sämtlicher Aufforderung laut dem Schreiben der Baubehörde vom 3.9.2013, abgeändert werden.“ Weiters sei die Baubehörde erster Instanz zu veranlassen, die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf diesem Grundstück im Bauland zu unterbinden, da diese einer baubehördlichen Bewilligung unterliege, in eventu vorbehaltlich der Einleitung eines ordentlichen Bauverfahrens einen Lokalaugenschein durchzuführen. Mit Schreiben vom
1 AVG 1991 nicht indiziert gewesen und die Beschwerdeführer entgegen ihrer Berufungsbehauptung laufend über den Verfahrensstand informiert gewesen seien. Zudem sei von einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt worden, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Abgrabungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer darstellten. Weiters gebe es auch keine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer. Diese Abgrabungen seien daher nicht bewilligungspflichtig
NÖ Bauordnung 2014.Begründend führte die belangte Behörde zur behaupteten Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen auf dem Grundstück der Nachbarn aus, dass ein bautechnischer Sachverständiger am 2. Oktober 2014 im Rahmen einer Besichtigung der Situation an Ort und Stelle die Abgrabungen als dermaßen gering und unbedeutend festgestellt habe, dass kein bewilligungspflichtiger Tatbestand erkennbar gewesen sei. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben, da ein Lokalaugenschein aufgrund der ausreichenden Dokumentation durch Fotos
Paragraph 18, Absatz eins, AVG 1991 nicht indiziert gewesen und die Beschwerdeführer entgegen ihrer Berufungsbehauptung laufend über den Verfahrensstand informiert gewesen seien. Zudem sei von einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt worden, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Abgrabungen keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer darstellten. Weiters gebe es auch keine Beeinträchtigung durch Niederschlagswässer. Diese Abgrabungen seien daher nicht bewilligungspflichtig
Paragraph 14, NÖ Bauordnung
gleichzeitig vorgelegten Fotos nach wie vor. Es handelt sich dabei um einen Burggraben rund um das Nachbarhaus, welcher Oberflächen-und Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer hin ableitete. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung einer Bauverhandlung unter Wahrung der Parteistellung der Beschwerdeführer. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Akt. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Gst-Nr. ***, EZ ***, KG ***. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich dieser Zustand zwischen dem 9. September 2015 und dem Zeitpunkt dieser Entscheidung geändert hat. An der Grenze zum Grundstück der östlichen Nachbarn, Gst-Nr. ***, KG ***, haben die Beschwerdeführer ab dem Jahr 2012 unter anderem eine Garagenmauer sowie Einfriedungsmauer errichtet. Die Eigentümer dieses östlichen Nachbargrundstücks haben entlang dieser Bauwerke beginnend im Jahr 2013 Erdschlitze bis in die Tiefe des Fundaments dieser Bauwerke von ca. 30 cm auf eine Breite von ca. 1 m angefertigt, um sich durch die Herstellung von Fotos Beweise für die Mangelhaftigkeit und Bewilligung Widrigkeit dieser Fundamente zu sichern. Diese Erdschlitze haben weder die Standfestigkeit der Bauwerke der Beschwerdeführer gefährdet noch zu einer Ableitung von Oberflächengewässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer geführt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und wurden seitens der Beschwerdeführer auf Sachverhaltsebene nur insoweit bestritten, als sie entgegen Baubehörde die Erdschlitze als Gefährdung der Standsicherheit ihrer Bauwerke sowie als Maßnahme zur Ableitung von Oberflächengewässern auf das eigene Grundstück betrachten. Während jedoch die Baubehörde ihre Beurteilung unbestritten auf die Einschätzung zweier verschiedener Sachverständiger stützt, treten die Beschwerdeführer dieser Einschätzung mit ihrem Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Nicht nur aufgrund der Sachverständigenbeurteilungen sondern auch aufgrund der zahlreichen im Akt aufliegenden Fotos erscheint die Beurteilung der Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar. Rechtslage:
Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 34 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
Februar 2015 baupolizeiliche Verfahren ausschließlich nur noch nach der seither neuen Rechtslage zu beurteilen. Soweit die belangte Behörde den auf die alte Rechtslage gestützten Spruchteil I. des bei ihr angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters durch dessen vollinhaltliche Bestätigung zum Beschwerdegegenstand gemacht hat, war dies durch Stützung der vereinigten Spruchpunkte auf die neue Rechtslage richtig zu stellen.Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer nicht lediglich als Anregung zur amtswegigen Vorgehensweise der Baubehörden, sondern als erledigungsbedürftige Parteienanträge auf Erteilung baupolizeilicher Aufträge an die Nachbarn der Beschwerdeführer beurteilt hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich trifft diese Beurteilung ungeachtet dessen zu, dass die Beschwerdeführer, soweit sie wiederholt die Bewilligungsbedürftigkeit der Abgrabungen als Geländeveränderungen im Bauland behaupten, keine Parteistellung genießen, solange ein derartiges, antragsbedürftiges Verfahren nicht eingeleitet wurde. Lediglich in diesem Umfang waren sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer als Anregung zum amtswegigen Tätigwerden zu verstehen und sind daher nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren. Soweit die Baubehörden die Anträge der Beschwerdeführer in ihren Bescheiden inhaltlich erledigt haben, hat sich die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen ihrer subjektiven Rechte auf deren Parteistellung im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens zu beschränken.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 sind seit 1. Februar 2015 baupolizeiliche Verfahren ausschließlich nur noch nach der seither neuen Rechtslage zu beurteilen. Soweit die belangte Behörde den auf die alte Rechtslage gestützten Spruchteil römisch eins. des bei ihr angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters durch dessen vollinhaltliche Bestätigung zum Beschwerdegegenstand gemacht hat, war dies durch Stützung der vereinigten Spruchpunkte auf die neue Rechtslage richtig zu stellen. Materiellrechtlich bleibt das Begehren der Beschwerdeführer baurechtlich insofern unverständlich, als sie den zutreffenden Ausführungen der Baubehörden, denen zufolge ein baupolizeilicher Auftrag ausschließlich den Beschwerdeführern selbst auferlegt werden könnte, niemals entgegengetreten sind, sondern ihr im Wesentlichen auf Unterlassung gerichtetes Begehren aufrecht gehalten haben. Dass dieses Begehren mangels baurechtlicher Anspruchsgrundlage jedenfalls zivilrechtlicher Natur ist, haben die Baubehörden zu Recht aufgezeigt und kann im vorliegenden Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft bestritten werden. Die Baubehörden wären daher zur Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, konnten sie jedoch durch die angefochtene Abweisung nicht in subjektiven Rechten verletzen. Schon aus diesem Grunde war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, ohne auf die behaupteten Verfahrensmängel näher einzugehen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.583.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.