RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-734/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau HA (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 3.3.2014, Zl. HLJ3-H-1445/001, betreffend grundbücherliche Sicherstellung nach dem NÖ MSG zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 3.3.2014, Zl. HLJ3-H-1445/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 6 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz die Beschwerdeführerin, zur Abdeckung der Kosten des Landes Niederösterreich, für die von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 30.9.2010, 23.3.2011, 2.5.2012 und 1.3.2013 bewilligte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 13.620,60 ihr Vermögen einzusetzen. Die Kosten würden daher auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin EZ ***, KG ***, grundbücherlich sichergestellt. Mit Bescheid vom 3.3.2014, Zl. HLJ3-H-1445/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von Paragraph 6, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz die Beschwerdeführerin, zur Abdeckung der Kosten des Landes Niederösterreich, für die von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 30.9.2010, 23.3.2011, 2.5.2012 und 1.3.2013 bewilligte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 13.620,60 ihr Vermögen einzusetzen. Die Kosten würden daher auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin EZ ***, KG ***, grundbücherlich sichergestellt. Die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin sei zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet. Sie sei Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft. Eine Verwertung sei derzeit nicht möglich, weil die Liegenschaft zur Deckung eines unmittelbaren Wohnbedarfes diene. Die offenen Kosten seien daher grundbücherlich sicherzustellen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 26.3.2014 gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Die gegenständliche Haushälfte gehöre nicht mehr der Beschwerdeführerin, weil sie diese vertraglich am 29.12.2013 an Herrn MZ überschrieben habe.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin HA, geb. am ***, wurden mit Bescheiden vom 30.9.2010, 23.3.2011, 2.5.2012 und 1.3.2013 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bewilligt. Für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013 sind dafür Kosten in der Höhe von € 13.620,60 entstanden. Die Beschwerdeführerin war Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Zweiter Hälfteeigentümer war ihr vormaliger Ehegatte MZ. Mit Vertrag vom 29.12.2013, Unterschriften notariell beglaubigt am 31.3.2014, überschrieb die Beschwerdeführerin MZ ihren Hälfteanteil am gegenständlichen Grundstück. Das Eigentumsrecht von MZ wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 13.5.2014, notariell beglaubigt am 13.5.2014, mit der Tagebuchzahl *** ins Grundbuch eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt ist MZ Alleineigentümer der Liegenschaft.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. HLJ3-H-1445/001, sowie in das Grundbuch zu EZ ***, KG ***.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)–
(8)[…]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)–
(3)[…]
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)[…]“
- Erwägungen: § 6 Abs. 1 NÖ MSG normiert ganz allgemein, dass die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat. Für das unbewegliche Vermögen sieht § 6 Abs. 4 leg. cit. als Sonderbestimmung die Möglichkeit der grundbücherlichen Sicherstellung der Ersatzforderung vor, sofern Leistungen nach dem NÖ MSG länger als sechsunmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden. Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG normiert ganz allgemein, dass die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat. Für das unbewegliche Vermögen sieht Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. als Sonderbestimmung die Möglichkeit der grundbücherlichen Sicherstellung der Ersatzforderung vor, sofern Leistungen nach dem NÖ MSG länger als sechsunmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 6 NÖ MSG ist in jedem Fall jedoch, dass es sich um Vermögen der Hilfe suchenden Person handelt. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihren Hälfteanteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Vertrag vom 29.12.2013 bzw. Kaufvertrag vom 13.5.2014 an MZ veräußert. Die Verbücherung erfolgte zur TZ ***, sodass MZ nunmehriger Alleineigentümer der Liegenschaft ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, NÖ MSG ist in jedem Fall jedoch, dass es sich um Vermögen der Hilfe suchenden Person handelt. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihren Hälfteanteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Vertrag vom 29.12.2013 bzw. Kaufvertrag vom 13.5.2014 an MZ veräußert. Die Verbücherung erfolgte zur TZ ***, sodass MZ nunmehriger Alleineigentümer der Liegenschaft ist. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, kann dieses Grundstück mangels Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin nun nicht zur grundbücherlichen Sicherstellung der Ersatzforderung herangezogen werden. Der Bescheid war daher aufzuheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich um keine Frage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich um keine Frage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.734.001.2014