RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-750/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau SF (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.9.2014, Zl. WBJ3-B-14183/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.5.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. 1.
- Mit Schreiben vom 22.5.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung bis zum 6.6.2014 auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet werden könne. Es erfolgte außerdem der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person gemäß § 17 NÖ MSG. 1.
- Mit Schreiben vom 22.5.2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung bis zum 6.6.2014 auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet werden könne. Es erfolgte außerdem der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person gemäß Paragraph 17, NÖ MSG. 1.
- Mit Schreiben vom 24.7.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass festgestellt worden sei, dass sie ab 26.5.2014 einer Beschäftigung nachginge. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen Einkommensnachweise für Mai und Juni 2014 vorzulegen. Werde dem Ersuchen nicht nachgekommen, so sei davon auszugehen, dass der notwendige Lebensbedarf durch das nunmehrige Einkommen gedeckt und der Antrag auf Mindestsicherung abzuweisen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 5.9.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich über das Erfordernis der Vorlage der fehlenden Einkommensbestätigungen, widrigenfalls ein abweisender Bescheid ergehen werde. Die belangte Behörde räumte eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme von 14 Tagen ein. 1.
- Mit Bescheid vom 22.9.2014, Zl. WBJ3-B-14183/001, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.5.2014 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs ab. Die Beschwerdeführerin sei trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen. Es würden daher wesentliche Unterlagen für die Entscheidungs-findung fehlen.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- Gegen den am 22.10.2014 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und um „Überprüfung der Sachlage“ ersucht. Die Beschwerdeführerin hätte Einkommensbestätigungen für Mai und Juni 2014 vorlegen sollen. Dies hätte sie jedoch nicht tun können, weil sie in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Außerdem habe sie Anfang Oktober 2014 einen neuen Antrag gestellt, weil sie in den vier vorangegangenen Monaten bei der *** beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit „sowie so keinen Anspruch auf Mindestsicherung gehabt hätte“. 2.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorent-scheidung ab und legte die Akten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin SF, geb. am. ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 19.5.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin war ab 22.5.2014 (gemeldet ab 26.5.2014) für 30 Wochenstunden beschäftigt. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals aufgefordert, Einkommensbestätigungen für Mai und Juni 2014 der belangten Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen. Die geforderten Einkommensnachweise wurden auch nicht anlässlich der Erhebung der Beschwerde vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-B-14183/
- Aus diesem ergibt sich die mehrmalige Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Vorlage von Einkommensbestätigungen für Mai und Juni 2014, so beispielsweise anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 16.6.2014 oder mit Schreiben vom 5.9.
- Die Beschwerdeführerin wurde darin überdies über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 17 NÖ MSG in Kenntnis gesetzt. Die Aufnahme einer Beschäftigung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 16.6.2014 sowie aus einem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung vom 24.7.
- Dies widerlegt auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Mai und im Juni 2014 nicht erwerbstätig gewesen sei. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-B-14183/
- Aus diesem ergibt sich die mehrmalige Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Vorlage von Einkommensbestätigungen für Mai und Juni 2014, so beispielsweise anlässlich der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 16.6.2014 oder mit Schreiben vom 5.9.
- Die Beschwerdeführerin wurde darin überdies über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 17, NÖ MSG in Kenntnis gesetzt. Die Aufnahme einer Beschäftigung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 16.6.2014 sowie aus einem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung vom 24.7.
- Dies widerlegt auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Mai und im Juni 2014 nicht erwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich in ihrer Beschwerde außerdem selbst. Unter Punkt 2 bringt die Beschwerdeführerin eben vor, im Juni 2014 nicht gearbeitet zu haben; unter Punkt
- widerlegt sie ihre Aussage wiederum, wenn sie auf ihren neuen Mindestsicherungsantrag, den sie im Oktober gestellt habe, verweist, weil sie „in den letzten vier Monaten bei der *** beschäftigt“ gewesen sei.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)–
(8)[…]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 17
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2)–
(4)[…]“
- Erwägungen: 6.
- Während § 17 Abs. 1 NÖ MSG eine Erweiterung der Manuduktionspflicht der Behörde vorsieht, wird die Hilfe suchende Person gemäß Abs. 2 leg. cit. verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dies deshalb, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände oft nicht ohne eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person erhoben werden können (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). 6.
- Während Paragraph 17, Absatz eins, NÖ MSG eine Erweiterung der Manuduktionspflicht der Behörde vorsieht, wird die Hilfe suchende Person gemäß Absatz 2, leg. cit. verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dies deshalb, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände oft nicht ohne eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person erhoben werden können vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42). Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, Einkommensnachweise für die Monate Mai und Juni 2014 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin war, wie festgestellt, zumindest ab 26.5.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass es ihr möglich gewesen wäre, entsprechende Einkommensbestätigungen vorzulegen. Bei einem aus einer Beschäftigung lukrierten Einkommen handelt es sich zweifelsohne um für das Verfahren unerlässliche Angaben (vgl. § 17 Abs. 2 zweiter Satz NÖ MSG), weil davon direkt die Höhe einer etwaigen Mindestsicherungsleistung abhängt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, diese Angaben von der Beschwerdeführerin zu verlangen.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, Einkommensnachweise für die Monate Mai und Juni 2014 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin war, wie festgestellt, zumindest ab 26.5.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass es ihr möglich gewesen wäre, entsprechende Einkommensbestätigungen vorzulegen. Bei einem aus einer Beschäftigung lukrierten Einkommen handelt es sich zweifelsohne um für das Verfahren unerlässliche Angaben vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz NÖ MSG), weil davon direkt die Höhe einer etwaigen Mindestsicherungsleistung abhängt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, diese Angaben von der Beschwerdeführerin zu verlangen. 6.
- Zur Sicherung der Mitwirkungspflicht nach § 17 NÖ MSG kann bei mangelnder Mitwirkung ein Antrag auf Mindestsicherung gemäß § 20 NÖ MSG abgewiesen werden, vorausgesetzt die Hilfe suchende Person wurde über diese Rechtsfolge belehrt.6.
- Zur Sicherung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, NÖ MSG kann bei mangelnder Mitwirkung ein Antrag auf Mindestsicherung gemäß Paragraph 20, NÖ MSG abgewiesen werden, vorausgesetzt die Hilfe suchende Person wurde über diese Rechtsfolge belehrt. Die belangte Behörde hat sowohl in ihrem Schreiben vom 22.5.2014 als auch in jenem vom 5.9.2014 auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung die geforderten Einkommensbestätigungen nicht vorgelegt hatte, verletzte sie ihre Pflicht am Verfahren mitzuwirken. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 NÖ MSG war daher erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung die geforderten Einkommensbestätigungen nicht vorgelegt hatte, verletzte sie ihre Pflicht am Verfahren mitzuwirken. Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG war daher erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ MSG abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin die geforderten Einkommensbestätigungen auch anlässlich ihrer Beschwerdeerhebung nicht vorgelegt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der eindeutigen Aktenlage als ausreichend geklärt, sodass von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.750.001.2014