RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1041/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer al
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- In der Sache: Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030); eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234).Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der in Rede stehende setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030); eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, Zl. 2003/05/0234). Für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 33 NÖ BauO 1996 (nunmehr § 34 NÖ BO 2014) muss im Übrigen feststehen, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden ist, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht und ob im Falle einer Abweichung diese Konsenswidrigkeiten die Standsicherheit, äußere Gestaltung, den Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigen oder diese zu unzumutbaren Belästigungen führen können. Eine Baubewilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung zu subsumieren (vgl. z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246 oder vom
- 5.2002, Zl. 2001/05/0835).Für die Erlassung eines Bauauftrages nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 (nunmehr Paragraph 34, NÖ BO 2014) muss im Übrigen feststehen, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden ist, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht und ob im Falle einer Abweichung diese Konsenswidrigkeiten die Standsicherheit, äußere Gestaltung, den Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigen oder diese zu unzumutbaren Belästigungen führen können. Eine Baubewilligung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist nicht nur eine solche nach diesem Gesetz, vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung zu subsumieren vergleiche z.B. VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0246 oder vom
- 5.2002, Zl. 2001/05/0835). Im vorliegenden Fall ist dem bekämpften Bescheid und den Feststellungen der Baubehörde nicht zu entnehmen, ob für das Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung eine Baubewilligung (und sei es allenfalls ein vermuteter Konsens) existiert. Für die Frage der Erteilung des - die Sache des vorliegenden Verfahrens bildenden - bekämpften baupolizeilichen Auftrages ist diese Beurteilung jedoch insofern Voraussetzung, als im Sinne der oben genannten Rechtsprechung erst die Feststellung, ob das in Rede stehende Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung selbst überhaupt als baubehördlich bewilligt anzusehen sind, eine Beurteilung dahingehend ermöglicht, ob für diese ein Bauauftrag nach § 34 NÖ BO 2014 in Betracht kommt. Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 ist, dass ein Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde. Im vorliegenden Fall ist dem bekämpften Bescheid und den Feststellungen der Baubehörde nicht zu entnehmen, ob für das Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung eine Baubewilligung (und sei es allenfalls ein vermuteter Konsens) existiert. Für die Frage der Erteilung des - die Sache des vorliegenden Verfahrens bildenden - bekämpften baupolizeilichen Auftrages ist diese Beurteilung jedoch insofern Voraussetzung, als im Sinne der oben genannten Rechtsprechung erst die Feststellung, ob das in Rede stehende Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung selbst überhaupt als baubehördlich bewilligt anzusehen sind, eine Beurteilung dahingehend ermöglicht, ob für diese ein Bauauftrag nach Paragraph 34, NÖ BO 2014 in Betracht kommt. Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist, dass ein Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde. Die Baubehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren als eine Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Bauauftrages zunächst die Frage des Vorliegens eines baubehördlichen Konsenses für das Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung zu klären haben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Frage des – allfälligen - Vorliegens einer Baubewilligung oder eines vermuteten Konsenses keinerlei Ermittlungen angestellt. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Baubehörde Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt das in Rede stehende Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung selbst errichtet worden sind, noch sich etwa mit der Frage eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde auseinandergesetzt hätte. Der Bescheidbegründung ist einzig zu entnehmen, dass keine Bewilligung vorliege. Im Hinblick darauf, dass das Haus den nicht verifizierten Angaben des Herrn RM folgend vor etwa hundert Jahren errichtet worden zu sein scheint, es zudem nachträglich zu einer Grundstücksteilung gekommen sei, kommt die Möglichkeit des Vorliegens eines vermuteten Konsenses in diesem Zusammenhang zumindest in Betracht. Bei Erlassung des hier zu überprüfenden baupolizeilichen Auftrages hat sich die belangte Behörde mit dem Thema des Vorliegens eines baubehördlichen Konsenses für das Gebäude selbst in seiner Gesamtheit jedenfalls überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch im Hinblick auf den erlassenen Bauauftrag selbst genügt das Ermittlungsverfahren der Baubehörde weiters den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht: Neben dem Erfordernis der abschließenden Feststellung des konkret vorliegenden Baukonsenses hat die Baubehörde im Zuge des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in weiterer Folge zu prüfen, ob, und wenn ja, welche, von diesem festgestellten Konsens abweichende baubewilligungspflichtige Änderungen im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014, welche nicht der Bewilligungs- und Anzeigefreiheit gemäß § 17 Z 4 leg.cit. unterliegen, vorliegen. Neben dem Erfordernis der abschließenden Feststellung des konkret vorliegenden Baukonsenses hat die Baubehörde im Zuge des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in weiterer Folge zu prüfen, ob, und wenn ja, welche, von diesem festgestellten Konsens abweichende baubewilligungspflichtige Änderungen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014, welche nicht der Bewilligungs- und Anzeigefreiheit gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, leg.cit. unterliegen, vorliegen. Zur Frage des Abweichens vom bestehenden Konsens hat die Baubehörde jedenfalls für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages völlig unzureichende Ermittlungen unternommen. Die Baubehörde wird daher nach all dem Gesagten im fortgesetzten Verfahren zum einen eine abschließende behördliche Feststellung darüber zu treffen haben, in welchem Umfang ein baubehördlicher Konsens betreffend das Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung vorliegt (oder auch nicht vorliegt), und wird aufbauend auf dieser Feststellung – nötigenfalls unter Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 sowie unter Einbeziehung eines Bausachverständigen – detaillierte, nachvollziehbare und ebenfalls abschließende Ermittlungen zu der Frage anzustellen haben, inwieweit durch durchgeführte Abänderungen vom bestehenden baubehördlichen Konsens abgewichen wurde und aus welchem Grund diese Abänderungen einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 unterliegen. Die Baubehörde wird daher nach all dem Gesagten im fortgesetzten Verfahren zum einen eine abschließende behördliche Feststellung darüber zu treffen haben, in welchem Umfang ein baubehördlicher Konsens betreffend das Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung vorliegt (oder auch nicht vorliegt), und wird aufbauend auf dieser Feststellung – nötigenfalls unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 sowie unter Einbeziehung eines Bausachverständigen – detaillierte, nachvollziehbare und ebenfalls abschließende Ermittlungen zu der Frage anzustellen haben, inwieweit durch durchgeführte Abänderungen vom bestehenden baubehördlichen Konsens abgewichen wurde und aus welchem Grund diese Abänderungen einer baubehördlichen Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 unterliegen. Zusammenfassend trägt aufgrund der wie dargestellt zum einen fehlenden abschließenden Ermittlung und Feststellung der Baubehörde hinsichtlich des Umfanges des bestehenden baubehördlichen Konsenses und zum anderen aufgrund des fehlenden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der konkreten, vom festgestellten baubehördlichen Konsens abweichenden baubewilligungspflichtigen Abänderungen der vorliegende Sachverhalt allein die bekämpfte Entscheidung derzeit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Objektes gänzlich unterlassen, im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur umfassende und abschließende Ermittlungen hinsichtlich der konkreten, vom zuvor festzustellenden baubehördlichen Konsens abweichenden baubewilligungspflichtigen Abänderungen zu unternehmen, und hat es weiters unterlassen, abschließende amtswegige Ermittlungen anzustellen und eine darauf fußende abschließende Feststellung zu treffen, inwieweit betreffend das verfahrensgegenständliche Regenabfallrohr und alle anderen Bauteile der Dachentwässerung überhaupt baubehördlicher Konsens vorliegt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht damit in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; vom Landesverwaltungsgericht wird daher nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des behördlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht damit in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; vom Landesverwaltungsgericht wird daher nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des behördlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Beschwerde in der derzeitigen Lage des Verfahrens Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter 3.
- umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter 3.
- umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1041.001.2015