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{'item': 'LVwG-AV-124/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-124/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau HF, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Schimek (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Dezember 2015, Zl. AMJ3-H-14167/002, betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten der Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin aus einem Sparvermögen auf dem Girokonto in der Höhe von € 2.772,91 und aus einer Lebensversicherung mit einem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Rückkaufswert von € 33.665,78 bestehe. Intensivpflege dürfe nicht bewilligt werden, wenn das Vermögen den Vermögens-freibetrag in der Höhe von € 12.417,30 übersteige und eine Verwertung des Vermögens möglich ist. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der eine unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung, Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden. Im gegebenen Fall liege eine Erlebensversicherung vor und dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einer vorzeitigen Auflösung der Rückkaufswert deutlich geringer ausfalle als bei Nichtauflösung. Konkret handle es sich um einen Betrag von € 3.000,--, der bei vorzeitiger Auflösung gegenüber dem Abwarten der vollen Laufzeit (Jahresmitte 2017) als Verlust anzusehen sei. Der Sachwalter habe die Vermögensverwaltung stets im Sinne und zum Wohle der Betroffenen vorzunehmen und müssten überdies Vermögensverfügungen (etwa die vorzeitige Auflösung einer Lebensversicherung) auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Es sei daher zu erwarten, dass das Pflegschaftsgericht dieser Vorgangsweise nicht zustimme. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang u.a. auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, 2013/10/
  4. Auch sei die Erlebensversicherung aufgrund der bestehenden Sachwalterschaft zu Gunsten des Bezirksgerichtes Amstetten vinkuliert und sei daher für den Rückkauf zwingend eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erforderlich. Das verwertbare Vermögen der Betroffenen übersteige sohin nicht den Betrag von € 12.417,30, sodass die Kosten der Intensivpflege zu übernehmen wären. Beantragt wurde die Aufnahme verschiedener angeführter konkreter Beweise sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides samt ersatzloser Behebung sowie Bewilligung der Übernahme der Kosten der Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, in eventu die Bescheidbehebung, Aufnahme der beantragten Beweise und sodann Übernahme der Kosten für die Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Einer der Grundsätze für die Leistungserbringung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz ist das Subsidiaritätsprinzip nach § 2 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz. Danach ist Hilfe nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich getätigt wird.Einer der Grundsätze für die Leistungserbringung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz ist das Subsidiaritätsprinzip nach Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz. Danach ist Hilfe nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich getätigt wird. Der Einsatz eigener Mittel wird durch § 15 leg. cit. geregelt. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. ist für den Fall, dass der hilfsbedürftige Mensch Vermögen besitzt, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.Der Einsatz eigener Mittel wird durch Paragraph 15, leg. cit. geregelt. Nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. ist für den Fall, dass der hilfsbedürftige Mensch Vermögen besitzt, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde. Im gegenständlichen Fall existiert unbestrittener Maßen eine Erlebensversicherung, die etwa zu Jahresmitte 2017 fällig wird. Der voraussichtliche Auszahlungsbetrag wird etwa zwischen € 37.000,-- und € 38.000,-- liegen. Im Falle eines vorzeitigen Rückkaufes müsste mit einem Verlust von ca. € 3.000,-- gerechnet werden. Die gegenständliche Beschwerde beinhaltet grundsätzlich zwei Argumentations-linien. Einerseits wird auf die Unzumutbarkeit des mit einem vorzeitigen Rückkauf entstehenden Verlustes hingewiesen, andererseits auf die Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung dafür. Daher sei aus Beschwerdeführersicht dieses Vermögen derzeit nicht verwertbar. Das erkennende Gericht hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Durch einen vorzeitigen Rückkauf wäre mit einem Wertverlust von knapp 10 % des Wertes zu rechnen. Damit ergibt sich aber aus der Sicht nach dem NÖ Sozialhilfe-gesetz aber kein Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit. Würde man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, hieße dies, dass sie bis zur Fälligkeit der Erlebensversicherung Mittel aus der Sozialhilfe und damit Steuermittel für sich in Anspruch nehmen möchte, um einen Verlust beim Wert der Erlebensversicherung von knapp 10 % zu vermeiden. Dies kann aber kein stichhaltiges Argument sein. Hinsichtlich der vermutlich notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Bewilligung ist Folgendes festzustellen: Wenn – wie im gegenständlichen Fall – Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz beansprucht werden, so hat der Antragsteller/die Antragstellerin durch eigenes Zutun nachzuweisen, dass entweder kein Vermögen oder zumindest derzeit kein verwertbares Vermögen vorliegt. Von dieser Verpflichtung sind auch besachwaltete Personen nicht ausgeschlossen. Der bloße Verweis, dass eine pflegschaftsbehördliche Bewilligung erforderlich sei und diese voraussichtlich nicht erteilt werden wird, kann keinen ausreichenden Nachweis dafür darstellen. Vielmehr hat die antragstellende Person (allenfalls durch den Sachwalter) alles zu unternehmen, damit ein vorhandenes Vermögen auch verwertbar ist. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierte Judikatur ist nicht stichhaltig, da diese auf einen anderen Sachverhalt abstellt und bei der behandelten Materie der Antragsteller gar nicht Vermögenseigentümer war. Das erkennende Gericht hat auch nicht die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht zu stellen, ebenso wenig ist eine bloße Auskunftserteilung möglich, da auch das Pflegschaftsgericht die Frage der Zulässigkeit der Verwertung nur im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens beurteilen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht alles unternommen hat, um vorhandenes Vermögen zu verwerten bzw. die gerichtliche Bewilligung für die Verwertung zu erreichen. Dies hätte beispielsweise in der Form erfolgen können, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag beim Pflegschaftsgericht einbringt. Sollte das Pflegschaftsgericht dem Antrag stattgeben, würde die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Im Falle eines abweisenden Beschlusses, welcher in Rechtskraft erwächst, wäre beispielsweise ein Nachweis für die derzeitige Unmöglichkeit der Vermögensverwertung gegeben. Da aber die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter diesbezüglich keinerlei Versuche und Anstrengungen unternommen hat, kann zum momentanen Zeitpunkt auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sozialhilfe ausgegangen werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher auch die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise keine Änderung der rechtlichen Beurteilung bewirkt werden, weshalb von der Aufnahme dieser Beweise Abstand genommen wurde. Die Nichtdurchführung der beantragten Beweise stützt sich auf § 24 Abs. 4 VwGVG. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher auch die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise keine Änderung der rechtlichen Beurteilung bewirkt werden, weshalb von der Aufnahme dieser Beweise Abstand genommen wurde. Die Nichtdurchführung der beantragten Beweise stützt sich auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.124.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.