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LVwG-AV-228/001-2016 ua

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§ 99§ 103§ 91§ 87§ 367§ 38§ 17Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-228/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die WB GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die Gewerbe - Baumeister

§ 99Gew

O 1994 Baumeister

Paragraph 99, GewO 1994 - Betonwarenerzeuger

§ 103Abs. 1 lit. b Z 3 Gew

O 1973Betonwarenerzeuger

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, GewO 1973 - Handelsgewerbe

§ 103Abs. 1 lit. b Z 25 Gew

O 1973Handelsgewerbe

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der WB GmbH, Herrn FW, geboren ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Schreiben vom jeweils

  1. Juli 2015 zu den Zlen. HLW1-G-8178/001, HLW1-G-8177/001, HLW1-G-05194/001, eine Verfahrensanordnung erlassen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass Herr FW dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der WB GmbH angehöre. Es handle sich bei Herrn FW somit um eine natürliche Person, welche im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der WB GmbH, Herrn FW, geboren ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Schreiben vom jeweils
  2. Juli 2015 zu den Zlen. HLW1-G-8178/001, HLW1-G-8177/001, HLW1-G-05194/001, eine Verfahrensanordnung erlassen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass Herr FW dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der WB GmbH angehöre. Es handle sich bei Herrn FW somit um eine natürliche Person, welche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bestimme, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bestimme, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Herr FW scheine im Verwaltungsstrafvormerk mit insgesamt 63 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen von 21.6.2010 bis dato auf, davon 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung

  1. Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze Herr FW nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Da dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden, werde die WB GmbH aufgefordert, Herrn FW innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze Herr FW nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Da dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden, werde die WB GmbH aufgefordert, Herrn FW innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn jeweils vom
  2. Februar 2016, HLW1-G-05194/001, HLW1-G-8177/001 und HLW1-G-8178/001, wurde schließlich der WB GmbH die Gewerbeberechtigung für ● Baumeister

§ 99Gew

O 1991 Baumeister

Paragraph 99, GewO 1991 ● Betonwarenerzeuger

§ 103Abs. 1 lit. b Z 3 Gew

O 1973Betonwarenerzeuger

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, GewO 1973 ● Handelsgewerbe

§ 103Abs. 1 lit. b Z 25 Gew

O 1973Handelsgewerbe

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 im Standort ***, ***,

§ 87Abs. 1 Z 3 i

Vm § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.im Standort ***, ***,

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr FW als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der WB GmbH angehöre und es sich somit bei ihm um eine natürliche Person handle, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr FW scheine im Verwaltungsstrafvormerk mit insgesamt 63 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vom 21.6.2010 bis dato auf, davon 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung

  1. Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze Herr FW nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr FW als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der WB GmbH angehöre und es sich somit bei ihm um eine natürliche Person handle, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr FW scheine im Verwaltungsstrafvormerk mit insgesamt 63 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vom 21.6.2010 bis dato auf, davon 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung
  2. Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze Herr FW nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  3. Juli 2015 sei die WB GmbH nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn FW innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste. Die Verfahrensanordnung sei am
  4. Juli 2015 zugestellt worden, wodurch die Frist zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte am
  5. Dezember 2015 geendet habe. Einer Firmenbuchabfrage vom
  6. Februar 2016 zufolge sei Herr FW weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der WB GmbH eingetragen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  7. Juli 2015 sei die WB GmbH nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn FW innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste. Die Verfahrensanordnung sei am
  8. Juli 2015 zugestellt worden, wodurch die Frist zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte am
  9. Dezember 2015 geendet habe. Einer Firmenbuchabfrage vom
  10. Februar 2016 zufolge sei Herr FW weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der WB GmbH eingetragen. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dies treffe insbesondere auf die 47 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 im Zeitraum vom
  11. Juni 2010 bis dato zu. Da Herr FW die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Dagegen hat die WB GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Bescheide aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in den belangten Bescheiden nicht behauptet werde, dass es sich bei den einzelnen Verstößen um schwerwiegende Verstöße handle. Als Begründung werde in den belangten Bescheiden ausgeführt, dass der Tatbestand der schwerwiegenden Verstöße auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen erfüllt werden könne. Diesbezüglich werde auch explizit auf die Verstöße nach dem Bundesstatistikgesetz verwiesen. Der Gesetzgeber bestimme jedoch für die Gewerbeentziehung, dass infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Es habe daher die Zuverlässigkeitsprüfung nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung daran zu erfolgen, ob es sich erstens um schwerwiegende Verstöße handle und zweitens ob die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen stehen würden, wobei insbesondere die Wahrung des Ansehens des Berufstandes zu beachten sei. Die belangte Behörde habe sich jedoch in keiner Form dazu geäußert, warum die Verstöße in Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben stehen würden und warum das Ansehen des Berufstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte auch allein dadurch, dass drei Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben treffen müssen, um den Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu entsprechen. Allein dadurch sei der Bescheid mit formellen Fehlern behaftet. Vielmehr habe zu dieser Frage die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sparte Gewerbe und Handwerk unter Einbeziehung der Landesinnung Bau und Sparte Handel, Gremialgruppe Baustoffhandel, festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit bei Nichterfüllung der statistischen Meldungen in keiner Weise erkennbar sei. Auch damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.Die belangte Behörde habe sich jedoch in keiner Form dazu geäußert, warum die Verstöße in Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben stehen würden und warum das Ansehen des Berufstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte auch allein dadurch, dass drei Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafen zu den einzelnen Gewerben treffen müssen, um den Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu entsprechen. Allein dadurch sei der Bescheid mit formellen Fehlern behaftet. Vielmehr habe zu dieser Frage die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sparte Gewerbe und Handwerk unter Einbeziehung der Landesinnung Bau und Sparte Handel, Gremialgruppe Baustoffhandel, festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit bei Nichterfüllung der statistischen Meldungen in keiner Weise erkennbar sei. Auch damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die 11 Strafen nach der Gewerbeordnung seien jede für sich nicht schwerwiegend und auch in Summe gesehen könne bei 11 Strafen über den belangten Zeitraum nicht von einer Vielzahl gesprochen werden. Dies behaupte die Behörde auch gar nicht, die Vielzahl treffe nach dem Wortlaut des Bescheides insbesondere auf die 47 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz zu. Diesbezüglich sei jedoch anzuführen, dass bei all diesen Strafen nach dem Bundesstatistikgesetz eine Strafe in der Höhe von € 30,-- bis € 40,-- verhängt worden sei (bis auf 1 bis 2 Ausnahmen, wo die Strafhöhe ca. € 80,-- betragen habe). In Kenntnis der wiederholten Übertretung des Bundesstatistikgesetzes habe die Behörde dennoch trotz eines Strafrahmens bis zu € 2.180,-- die Strafen jeweils an der weitaus untersten Grenze verhängt, sie habe daher die Wiederholung weder als besonders schwerwiegend noch als straferhöhend gewertet. Die Behörde habe mit dieser über Jahre dauernden wiederholten Strafbemessung dem Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben, dass selbst für die Behörde diese Übertretungen offenbar nicht schwerwiegend seien. Wenn aber einerseits die Verstöße nach dem Bundesstatistikgesetz von der Behörde daher selbst über Jahre hinweg nicht als schwerwiegend angesehen worden seien, könne die Behörde im Verfahren betreffend die Gewerbeentziehung dem Beschwerdeführer nun nicht vorwerfen, dass diese Übertretungen doch schwerwiegend seien. Wenn aber die Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz nicht als schwerwiegend zu betrachten seien und die Strafen nach der GewO nach Ansicht der Behörde offenbar ebenfalls nicht, so liege der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht vor und wäre der Gewerbeentzug völlig unverhältnismäßig und würde dem sich aus Art. 6 Staatsgrundgesetz ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit eindeutig widersprechen.Die 11 Strafen nach der Gewerbeordnung seien jede für sich nicht schwerwiegend und auch in Summe gesehen könne bei 11 Strafen über den belangten Zeitraum nicht von einer Vielzahl gesprochen werden. Dies behaupte die Behörde auch gar nicht, die Vielzahl treffe nach dem Wortlaut des Bescheides insbesondere auf die 47 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz zu. Diesbezüglich sei jedoch anzuführen, dass bei all diesen Strafen nach dem Bundesstatistikgesetz eine Strafe in der Höhe von € 30,-- bis € 40,-- verhängt worden sei (bis auf 1 bis 2 Ausnahmen, wo die Strafhöhe ca. € 80,-- betragen habe). In Kenntnis der wiederholten Übertretung des Bundesstatistikgesetzes habe die Behörde dennoch trotz eines Strafrahmens bis zu € 2.180,-- die Strafen jeweils an der weitaus untersten Grenze verhängt, sie habe daher die Wiederholung weder als besonders schwerwiegend noch als straferhöhend gewertet. Die Behörde habe mit dieser über Jahre dauernden wiederholten Strafbemessung dem Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben, dass selbst für die Behörde diese Übertretungen offenbar nicht schwerwiegend seien. Wenn aber einerseits die Verstöße nach dem Bundesstatistikgesetz von der Behörde daher selbst über Jahre hinweg nicht als schwerwiegend angesehen worden seien, könne die Behörde im Verfahren betreffend die Gewerbeentziehung dem Beschwerdeführer nun nicht vorwerfen, dass diese Übertretungen doch schwerwiegend seien. Wenn aber die Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz nicht als schwerwiegend zu betrachten seien und die Strafen nach der GewO nach Ansicht der Behörde offenbar ebenfalls nicht, so liege der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht vor und wäre der Gewerbeentzug völlig unverhältnismäßig und würde dem sich aus Artikel 6, Staatsgrundgesetz ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit eindeutig widersprechen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei es für den Entzug der Gewerbeberechtigung entscheidend, dass nach der Beschaffenheit der Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass in Hinkunft die öffentlichen Interessen gewahrt blieben. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zuverlässigkeit dann gegeben sei, wenn in Hinkunft keine Verstöße mehr eintreten, die die öffentlichen Interessen gefährden. Die Behörde habe also im Hinblick auf die Entziehung der Berechtigung eine ex ante Betrachtung für die Zukunft abzugeben und der Entscheidung zugrunde zu legen. Sie hätte sich daher ein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit von Herrn FW im Verfahren verschaffen müssen, wobei sowohl der Zeitraum, innerhalb dessen die Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, als auch eine Zukunftsprognose heranzuziehen seien. Hätte die Behörde dies gemacht, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass weder die Persönlichkeit noch die Zukunftsprognose eine Gefährdung ergeben würden, da es seit 2015 weder eine Verwaltungsstrafe nach dem Bundesstatistikgesetz noch nach der Gewerbeordnung gebe. Die angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn seien jedoch mit weiteren Mängeln behaftet. Die

§ 91Abs. 2 Gew

O vorgeschriebene Aufforderung lege die Gründe für das Entziehungsverfahren fest, die Behörde könne nach der Aufforderung die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person gefordert worden sei, nicht austauschen, andernfalls würde dies dem Rechtschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwiderlaufen. Das Rechtschutzbedürfnis bedinge aber auch, dass in der Aufforderung die Gründe eindeutig benannt würden. Im vorliegenden Fall habe die Behörde im Entziehungsverfahren zwar die in der Verfahrensanordnung vom 9. Juli 2015 angeführten Gründe nicht ausgetauscht, habe aber lediglich angeführt, dass für den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister insgesamt 63 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, davon 47 Strafen nach dem Bundesstatistikgesetz und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 aufscheinen würden. Es seien weder die Übertretungen noch die Strafnormen genau zitiert worden. Gerade in der Gewerbeordnung gebe es eine Vielzahl an Strafbestimmungen. Die belangte Behörde hätte, um dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge zu tun, die übertretenen Normen genau bezeichnen müssen. Erst dann könne sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO handle, entsprechend zur Wehr setzen.Die angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn seien jedoch mit weiteren Mängeln behaftet. Die

Paragraph 91, Absatz 2, GewO vorgeschriebene Aufforderung lege die Gründe für das Entziehungsverfahren fest, die Behörde könne nach der Aufforderung die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person gefordert worden sei, nicht austauschen, andernfalls würde dies dem Rechtschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwiderlaufen. Das Rechtschutzbedürfnis bedinge aber auch, dass in der Aufforderung die Gründe eindeutig benannt würden. Im vorliegenden Fall habe die Behörde im Entziehungsverfahren zwar die in der Verfahrensanordnung vom

  1. Juli 2015 angeführten Gründe nicht ausgetauscht, habe aber lediglich angeführt, dass für den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister insgesamt 63 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, davon 47 Strafen nach dem Bundesstatistikgesetz und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 aufscheinen würden. Es seien weder die Übertretungen noch die Strafnormen genau zitiert worden. Gerade in der Gewerbeordnung gebe es eine Vielzahl an Strafbestimmungen. Die belangte Behörde hätte, um dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge zu tun, die übertretenen Normen genau bezeichnen müssen. Erst dann könne sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO handle, entsprechend zur Wehr setzen. Schließlich seien die angefochtenen Bescheide noch dahingehend mit einem formellen Fehler behaftet, da der Entfernungsauftrag nicht klar formuliert sei. In der Formulierung sei nicht enthalten, dass Herrn FW ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zukomme. In den belangten Bescheiden sei nicht zu erkennen, dass es sich bei Herrn FW um eine Person handle, der maßgebender Einfluss im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO auf dem Betrieb der Geschäfte zustehe.Schließlich seien die angefochtenen Bescheide noch dahingehend mit einem formellen Fehler behaftet, da der Entfernungsauftrag nicht klar formuliert sei. In der Formulierung sei nicht enthalten, dass Herrn FW ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zukomme. In den belangten Bescheiden sei nicht zu erkennen, dass es sich bei Herrn FW um eine Person handle, der maßgebender Einfluss im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO auf dem Betrieb der Geschäfte zustehe. Mit Schreiben vom
  2. März 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Verfahrensanordnungen vom
  3. Juli 2015, HLW1-G-8178/001, HLW1-G-8177/001 und HLW1-G-05194/001, sowie aufgrund der Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend Herrn FW, geboren ***, in den gegenständlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: Die WB GmbH ist unter der Firmenbuchnr. *** im Firmenbuch eingetragen, handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr FW, geboren ***, welcher auch gemeinsam mit MW Gesellschafter der WB GmbH ist. Dies ist er auch noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  4. Juli 2015, zu den Zlen. HLW1-G-8177/001, HLW1-G-8178/001 und HLW1-G-05194/001, wurde die WB GmbH aufgefordert, Herrn FW, geboren ***, innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsse. Gestützt wurde diese Verfahrensanordnung auf § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO
  5. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr FW nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  6. Juli 2015, zu den Zlen. HLW1-G-8177/001, HLW1-G-8178/001 und HLW1-G-05194/001, wurde die WB GmbH aufgefordert, Herrn FW, geboren ***, innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsse. Gestützt wurde diese Verfahrensanordnung auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO
  7. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr FW nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt. Nach dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  8. Juni 2015 liegen gegen Herrn FW insgesamt 43 Übertretungen des § 9 Z 1, § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu den Zlen. HLS2-V-15 6505/3 vom 7.5.2015 (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden), HLS2-V-15 5616/3 vom 16.4.2015 (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden), zur Zl. HLS2-V-15 4818/3 vom 19.3.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-15 3253/3 vom 23.2.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-15 1349/3 vom 22.1.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 9448/3 vom 27.6.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 7281/3 vom 12.5.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 5404/3 vom 17.4.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 512/5 vom 20.1.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 3733/3 vom 18.3.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 18929/3 vom 15.12.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 17392/3 vom 18.11.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 15603/3 vom 14.10.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 1534/3 vom 24.2.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 13925/3 vom 15.9.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 12357/3 vom 25.8.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 10510/3 vom 21.7.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-13 9333/3 vom 14.6.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 866/3 vom 21.1.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 6946/3 vom 13.5.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 5014/3 vom 15.4.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 3583/3 vom 14.3.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 2370/3 vom 25.2.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 18308/3 vom 9.12.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-13 16416/3 vom 11.11.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-13 15176/3 vom 14.10.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden), HLS2-V-13 13444/3 vom 13.9.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 12050/3 vom 9.8.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 10692/3 vom 15.7.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-12 9262/3 vom 15.5.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 21972/3 vom 17.12.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 20303/3 vom 8.11.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 18788/3 vom 11.10.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 16983/3 vom 17.9.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 15319/3 vom 10.8.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 13307/3 vom 16.7.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 11144/3 vom 14.6.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-11 7057/3 vom 18.4.2011 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-11 20609/3 vom 19.12.2011 (Geldstrafe € 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-10 16969/3 vom 27.12.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-10 16966/3 vom 27.12.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-10 14948/3 vom 23.11.2010 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-S-10 4161 vom 21.6.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) vor.Nach dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  9. Juni 2015 liegen gegen Herrn FW insgesamt 43 Übertretungen des Paragraph 9, Ziffer eins,, Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 zu den Zlen. HLS2-V-15 6505/3 vom 7.5.2015 (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden), HLS2-V-15 5616/3 vom 16.4.2015 (Geldstrafe € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden), zur Zl. HLS2-V-15 4818/3 vom 19.3.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-15 3253/3 vom 23.2.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-15 1349/3 vom 22.1.2015 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 9448/3 vom 27.6.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 7281/3 vom 12.5.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 5404/3 vom 17.4.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 512/5 vom 20.1.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 3733/3 vom 18.3.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 18929/3 vom 15.12.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 17392/3 vom 18.11.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 15603/3 vom 14.10.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 1534/3 vom 24.2.2014 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-14 13925/3 vom 15.9.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 12357/3 vom 25.8.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-14 10510/3 vom 21.7.2014 (Geldstrafe € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), HLS2-V-13 9333/3 vom 14.6.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 866/3 vom 21.1.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 6946/3 vom 13.5.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 5014/3 vom 15.4.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 3583/3 vom 14.3.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 2370/3 vom 25.2.2013 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-13 18308/3 vom 9.12.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-13 16416/3 vom 11.11.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), HLS2-V-13 15176/3 vom 14.10.2013 (Geldstrafe € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden), HLS2-V-13 13444/3 vom 13.9.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 12050/3 vom 9.8.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-13 10692/3 vom 15.7.2013 (Geldstrafe € 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), HLS2-V-12 9262/3 vom 15.5.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 21972/3 vom 17.12.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 20303/3 vom 8.11.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 18788/3 vom 11.10.2012 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-V-12 16983/3 vom 17.9.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 15319/3 vom 10.8.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 13307/3 vom 16.7.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-12 11144/3 vom 14.6.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-11 7057/3 vom 18.4.2011 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-11 20609/3 vom 19.12.2011 (Geldstrafe € 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-10 16969/3 vom 27.12.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-10 16966/3 vom 27.12.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), HLS2-V-10 14948/3 vom 23.11.2010 (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), HLS2-S-10 4161 vom 21.6.2010 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) vor. Weiters liegen vier Übertretungen des § 8, § 9 Z 1, § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu folgenden Zahlen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vor: HLS2-V-14 19101/3 vom 19.12.2014 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-13 18312/3 vom 10.12.2013 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-12 21984/3 vom 17.12.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-11 20608/3 vom 19.12.2011 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).Weiters liegen vier Übertretungen des Paragraph 8,, Paragraph 9, Ziffer eins,, Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 zu folgenden Zahlen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vor: HLS2-V-14 19101/3 vom 19.12.2014 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-13 18312/3 vom 10.12.2013 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-12 21984/3 vom 17.12.2012 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), HLS2-V-11 20608/3 vom 19.12.2011 (Geldstrafe € 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). Schließlich liegen folgende Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 vor: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2010, HLS2-S-10 4725/5 Unter Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses wurde Herr FW für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BW GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung einer LKW-Garage genehmigt worden ist, insofern nicht eingehalten worden sei, als am Überprüfungstag (7.7.2010 in ***, ***, KG ***, GSt Nr. ***) die geforderten Handfeuerlöscher im Nahbereich der beiden Wandöffnungen nicht vorhanden gewesen sind. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 1, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 1, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 2 dieses Straferkenntnisses wurde er für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BW GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass am Überprüfungstag, (7.7.2010 in ***, ***, KG ***, GSt Nr. ***) Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung einer LKW-Garage genehmigt worden ist, insofern nicht erfüllt worden ist, da ein Sicherheitsprotokoll für elektrische Anlagen im Betrieb zur Einsichtnahme nicht bereitgehalten worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 2, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 2, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 3 dieses Straferkenntnisses wurde Herr FW für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BW GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass am Überprüfungstag (7.7.2010 in ***, ***, KG ***, GSt Nr. ***) Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung einer LKW-Garage genehmigt worden ist, insofern nicht erfüllt worden ist, da ein Ausführungsattest über die blitzschutzmäßige Erdung am Überprüfungstag nicht vorgelegt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagenpunkt 4, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagenpunkt 4, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Unter Spruchpunkt 4 des genannten Straferkenntnisses wurde Herr FW für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BW GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass am Überprüfungstag (7.7.2010 in ***, ***, KG ***, GSt Nr. ***) Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007, HLW2-BA-0325/006, mit welchem die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung einer LKW-Garage genehmigt worden ist, nicht erfüllt worden ist, da ein Ausführungsattest über die öldichte und mineralölbeständige Herstellung des Garagenfußbodens am Überprüfungstag nicht vorgelegt worden ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.04.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 5, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.04.2007, HLW2-BA-0325/006, Auflagepunkt 5, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10.2.2014, HLS2-V-14 1174/3 Unter Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses wurde Herrn FW zur Last gelegt, dass er als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass am 5.2.2014 in ***, ***, Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.4.2011 dadurch nicht erfüllt worden ist, dass ein Unterweisungsschreiben vorgelegen ist. Auf die Einsatzzeit hinsichtlich Lärm und Vibrationen der Brech- und Siebanlage ist darin nicht eingegangen worden. Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass am 5.2.2014 in ***, ***, Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 nicht erfüllt worden ist, da das Ausführungsattest für die Notleuchten nicht vorgelegt werden konnte. Da die Ausführung der Notbeleuchtung im E-Attest nicht dezidiert ausgewiesen war, konnte dieses E-Attest nicht als Nachweis im Sinne der Auflage herangezogen werden. Unter Spruchpunkt 3 dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass 5.2.2014 in ***, ***, Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 unverändert zur Verhandlungsschrift vom 13.11.2013 nicht erfüllt worden ist. Unter Spruchpunkt 4 der Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass 5.2.2014 in ***, ***, Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 nicht erfüllt worden war, da die Messung bei der AUVA beauftragt, jedoch nicht durchgeführt worden war. Unter Spruchpunkt 5 der Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass 5.2.2014 in ***, ***, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und betrieben worden ist, indem ein Förderband für den Abtransport von Bruchstücken aus der Schneideanlage eingebaut worden ist. Aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen in der Verhandlung am 5.2.2014 ist durch die gegenständliche Änderung unter anderem eine Gefährdung der Betriebsinhaberin, der mittätigen Familienangehörigen sowie von Personen, welche die Betriebsanlage der Art ihres Betriebes

aufsuchen, nicht auszuschließen, weshalb eine Genehmigungspflicht dieser Änderung gegeben ist. Unter Spruchpunkt 6 dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass 5.2.2014 in ***, ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch Herstellung einer Grube in der Produktionshalle für den Einbau eines Förderbandes ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden ist. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik in der Verhandlung vom 5.2.2014 handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden könnten.Unter Spruchpunkt 6 dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BW GmbH zu verantworten hat, dass 5.2.2014 in ***, ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch Herstellung einer Grube in der Produktionshalle für den Einbau eines Förderbandes ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden ist. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik in der Verhandlung vom 5.2.2014 handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 verletzt werden könnten. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 3 des Bescheides vom 21.4.2011 wurde über Herrn FW hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)

Einleitungssatz zu § 367 GewO 1994 verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 3 bzw. 4 und 5 des Bescheides vom 24.5.2011 wurde über Herrn FW hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)

Einleitungssatz zu § 367 GewO 1994 verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt 5 wurde über ihn wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden)

Einleitungssatz zu § 366 GewO 1994 verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt 6 der Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden)

§ 38Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 25, Gew

O in Verbindung mit Auflagepunkt 3 des Bescheides vom 21.4.2011 wurde über Herrn FW hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)

Einleitungssatz zu Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit Auflagepunkt 3 bzw. 4 und 5 des Bescheides vom 24.5.2011 wurde über Herrn FW hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden)

Einleitungssatz zu Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt 5 wurde über ihn wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden)

Einleitungssatz zu Paragraph 366, GewO 1994 verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt 6 der Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden)

Paragraph 38, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 verhängt. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4.12.2013, HLS2-V-13 17274/3 Unter Spruchpunkt 1 dieser Strafverfügung wurde Herrn FW angelastet, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma BW GmbH zu verantworten hat, dass am 13.11.2013 in ***, ***, Auflage 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.4.2007 nicht erfüllt worden sind, da das E-Attest der Firma M nicht vorgelegt werden konnte bzw. kein E-Attest jünger als 5 Jahre auflag. Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9.6.2009 ist insofern nicht erfüllt gewesen, da kein Brandschutzplan für die gesamte Betriebsanlage vorgelegt werden konnte. Auflage 1 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 ist nicht erfüllt gewesen, da ein E-Attest einschließlich Ausführungsattest der zusätzlichen Notbeleuchtung nicht vorgelegt werden konnte. Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 ist nicht erfüllt gewesen, auch Auflage 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.5.2011 ist nicht erfüllt gewesen, da kein Protokoll für eine Lärmberatung durch die AUVA in Bezug auf die Wasserstrahlschneideanlage vorgelegt werden konnte. Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde Herrn FW angelastet, dass er es zu verantworten hat, dass eine Änderung der Betriebsanlage durch Nichterrichtung eines flüssigkeitsdichten Bodens in den Sand- und Schotterboxen und Änderung der Betriebsanlage durch Nichterrichtung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.4.2011 genehmigten Regenwassersammelbeckens herbeigeführt worden ist, für welche bis dato keine gewerbebehördliche Genehmigung erwirkt worden ist. Durch die gegenständlichen Änderungen ist laut Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter anderem eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, weshalb eine Genehmigungspflicht dieser Änderungen gegeben ist. Wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.4.2007, 9.6.2009 und 24.5.2011, wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (je Auflage € 50,--) (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

Einleitungssatz zu § 367 GewO 1994 verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24.4.2007, 9.6.2009 und 24.5.2011, wurde über ihn hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (je Auflage € 50,--) (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

Einleitungssatz zu Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden)

Einleitungssatz zu § 366 GewO 1994 verhängt.Hinsichtlich Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde über ihn wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden)

Einleitungssatz zu Paragraph 366, GewO 1994 verhängt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in die unbedenklichen bezughabenden Verwaltungsakten, insbesondere in die darin inneliegende Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend FW. In Ergänzung wurden die Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn angefordert. Dass Herr FW Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der WB GmbH auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch-Nr. FN ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen

Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Schutzinteressen

Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet: Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN).

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN). Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 63 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen wird, wovon 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurden, sodass völlig offen bleibt, ob die übrigen 5 Übertretungen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen betreffen, die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben zu beachten sind. Darüber hinaus werden auch die 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 und die 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 nicht im einzelnen detailliert aufgelistet, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Auch diesbezüglich ist somit nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Dieser Mangel haftet auch den zu den jeweiligen Gewerben ergangenen Verfahrensanordnungen an, worin ebenfalls nur pauschal auf 63 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 47 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Übertretungen nach der Gewerbeordnung

  1. Da damit durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, genommen wurde, war der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 63 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen wird, wovon 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurden, sodass völlig offen bleibt, ob die übrigen 5 Übertretungen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen betreffen, die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben zu beachten sind. Darüber hinaus werden auch die 11 Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung 1994 und die 47 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 nicht im einzelnen detailliert aufgelistet, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Auch diesbezüglich ist somit nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Dieser Mangel haftet auch den zu den jeweiligen Gewerben ergangenen Verfahrensanordnungen an, worin ebenfalls nur pauschal auf 63 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 47 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 11 Übertretungen nach der Gewerbeordnung
  2. Da damit durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, genommen wurde, war der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich der Qualität der angelasteten Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 Folgendes auszuführen:Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich der Qualität der angelasteten Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9.2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062 und vom 18.10.2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10.02.2014, HLS2-V-14 1174/3, ist auszuführen, dass bereits die Höhe der verhängten Geldstrafen betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4 jeweils € 50,-- bzw. 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich Spruchpunkt 5 (€ 200,-- bzw. 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) indiziert, dass es sich hiebei mit Ausnahme des Spruchpunktes 5 der genannten Strafverfügung nicht um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 wird angelastet, dass das erforderliche Unterweisungsschreiben bzw. das erforderliche E-Attest nicht vorgelegt werden konnte, hinsichtlich Spruchpunkt 4 wurde angelastet, dass die Messung bei der AUVA zwar beauftragt, aber noch nicht durchgeführt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 der genannten Strafverfügung geht aus diesem lediglich hervor, dass eine Auflage nicht erfüllt wurde, ohne dass diese in der gegenständlichen Strafverfügung näher bezeichnet wird. Auch die hinsichtlich der vier Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom 17.12.2010, HLS2-S-10 4725/5, verhängten (Geldstrafen jeweils € 100,-- bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) indizieren bereits, dass es sich hiebei nicht um schwerwiegende Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 handelt. Tatsächlich betreffen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 Bestätigungen bzw. Protokolle, die nicht vorgelegt wurden, lediglich hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde das Fehlen von Handfeuerlöschern geahndet. Auch Spruchpunkt 1 der Strafverfügung vom 4.12.2013, HLS2-V-13 17274/3, betrifft die Nichterfüllung von Auflagen dahingehend, dass Atteste bzw. Protokolle nicht vorgelegt wurden. Im Hinblick darauf, dass Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung sich auf eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung bezieht, die geeignet ist, unter anderem eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, ist diese Übertretung als schwerwiegender Verstoß der in Zusammenhang mit der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten. Dies wird auch durch die Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 300,-- bzw. 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) indiziert. Im Ergebnis sind somit lediglich zwei Übertretungen der Gewerbeordnung (Spruchpunkt 2 der Strafverfügung vom 4.12.2013, HLS2-V-13 17274/3 und Spruchpunkt 5 der Strafverfügung vom 10.2.2014, HLS2-V-14 1174/3, welcher sich ebenfalls auf die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung der Betriebsinhaberin, der mittätigen Familienangehörigen sowie von Personen, welche die Betriebsanlage der Art ihres Betriebes

aufsuchen, bezieht) als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu werten.Auch Spruchpunkt 1 der Strafverfügung vom 4.12.2013, HLS2-V-13 17274/3, betrifft die Nichterfüllung von Auflagen dahingehend, dass Atteste bzw. Protokolle nicht vorgelegt wurden. Im Hinblick darauf, dass Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung sich auf eine Änderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung bezieht, die geeignet ist, unter anderem eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, ist diese Übertretung als schwerwiegender Verstoß der in Zusammenhang mit der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten. Dies wird auch durch die Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 300,-- bzw. 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) indiziert. Im Ergebnis sind somit lediglich zwei Übertretungen der Gewerbeordnung (Spruchpunkt 2 der Strafverfügung vom 4.12.2013, HLS2-V-13 17274/3 und Spruchpunkt 5 der Strafverfügung vom 10.2.2014, HLS2-V-14 1174/3, welcher sich ebenfalls auf die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung der Betriebsinhaberin, der mittätigen Familienangehörigen sowie von Personen, welche die Betriebsanlage der Art ihres Betriebes

aufsuchen, bezieht) als schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten. Hinsichtlich der Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 handelt es sich um geringfügige Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, was bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafe indiziert ist.Hinsichtlich der Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 handelt es sich um geringfügige Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, was bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafe indiziert ist. Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.).Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche z. B. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Die nach der Aktenlage letzte einschlägige Strafe wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 wurde am

  1. Mai 2015 verhängt (HLS2-V-15 6505/3), wobei der Verwaltungsstrafregisterauszug im Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. Juni 2015 stammt. Wegen der wiederholten Tatbegehung wurde in der genannten Strafverfügung auch bereits eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Herr Friedrich Walzer künftig weiterhin die nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Meldungen unterlässt. Allerdings ist trotz der bisher 47 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzten und auch keinen Zusammenhang zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 47 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so bleibt es im Endergebnis bei insgesamt drei schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO, sodass die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme.Die nach der Aktenlage letzte einschlägige Strafe wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 wurde am
  3. Mai 2015 verhängt (HLS2-V-15 6505/3), wobei der Verwaltungsstrafregisterauszug im Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  4. Juni 2015 stammt. Wegen der wiederholten Tatbegehung wurde in der genannten Strafverfügung auch bereits eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Herr Friedrich Walzer künftig weiterhin die nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Meldungen unterlässt. Allerdings ist trotz der bisher 47 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzten und auch keinen Zusammenhang zu den in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 47 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so bleibt es im Endergebnis bei insgesamt drei schwerwiegenden Verstößen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, sodass die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.228.001.2016.ua

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