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LVwG-AV-238/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-238/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn RL (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Februar 2016, Zl. BNJ3-S-082101/003, betreffend Verpflichtung zur monatlichen Leistung eines Kostenbeitrages für gewährte Sozialhilfe, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet, auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seinen Sohn RL zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.08.2011, GS5-SH-13245/014-2011, gewährten Sozialhilfe rückwirkend ab 01.01.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 277,-- monatlich zu leisten. Begründend wird ausgeführt, dass RL auf Grund des zitierten Bescheides der NÖ Landesregierung Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in *** erhalte. Der Beschwerdeführer sei der Vater und verfüge über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid von über € 8.000,--. Sorgepflicht bestünde für drei weitere Personen (nämlich für die Gattin und zwei weitere Kinder). Vor Bescheiderlassung wurde dieser Umstand dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Gegen den erwähnten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass Darlehensrückzahlungen im Ausmaß von € 38.421,58 bestünden. Zum Nachweis dafür wurde eine Auflistung vorgenommen, aus der ersichtlich ist, dass der Gesamtbetrag aus insgesamt fünf verschiedenen Darlehen resultiert. Bei zwei der aufgelisteten Darlehen handle es sich um Tilgungsträger für ein Darlehen und wären diese zu Gunsten des Darlehens verpfändet. Wenngleich ein ausdrücklicher Antrag der Beschwerde fehlt, so ist sinngemäß zumindest eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Leistung als Antrag ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid ausführlich sowohl hinsichtlich der Sachverhaltselemente also auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, warum die Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen wurde. Diesen Aufführungen begegnen keinerlei Bedenken und hat auch der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen aufkommen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Verweis von einem aushaftenden Gesamtbetrag von knapp über € 38.000,-- auf Grund mehrerer Darlehen. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass bei einem Nettoeinkommen von über € 8.000,-- pro Monat und einer Sorgepflicht für die Gattin und zwei weiteren Kindern (neben RL) der vorgeschriebene monatliche Betrag von € 277,-- unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben nicht leistbar sein sollte. Der bloße Verweis auf einen aushaftenden Gesamtbetrag von ca. € 38.000,-- kann daran nichts ändern. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich dabei um verschiedene Darlehen, die monatlich zu bedienen sind. Auch unterlässt es der Beschwerdeführer selbst auch nur ansatzweise, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum der vorgeschriebene Betrag unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und seines Einkommens zu hoch oder überhaupt gänzlich unzulässig sei. Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.238.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.