RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-328/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn MB, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Februar 2016, Zl. KOW1-G-98274/001, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 24.02.2016, KOW1-G-98274/001, wurde Herrn MB, ***, ***, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ am Standort ***, ***, gemäß § 88 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 24.02.2016, KOW1-G-98274/001, wurde Herrn MB, ***, ***, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ am Standort ***, ***, gemäß Paragraph 88, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 entzogen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, Herr MB habe das Gewerbe in der Zeit von 31.11.2012 bis 22.02.2016 nicht ausgeübt und sei zudem mit der Entrichtung der Kammerumlage seit dem Jahr 2000 im Rückstand. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass mit der Reaktivierung seines Gewerbes eine Voraussetzung zur Entziehung weggefallen sei. Außerdem könnten Gewerbeberechtigungen gar nicht entzogen werden. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war bis 27.05.2011 in ***, *** gemeldet. Er war im Jahr 2011 einige Wochen in England, seitdem aber immer in Österreich. Ab dem Jahr 2011 war er bei der Caritas am *** als obdachlos gemeldet, allerdings wurde dies nicht ins ZMR eingetragen. Seit 17.03.2016 ist er wieder in ***, *** gemeldet, seit dem 29.03.2016 besteht eine Obdachlosmeldung an dieser Adresse. Der Beschwerdeführer ist Bezieher der Mindestsicherung und beim AMS als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“, das Gewerbe war von 31.11.2012 bis 22.02.2016 als ruhend gemeldet. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 22.02.2016 um Reaktivierung seines als ruhend gemeldeten Gewerbes an, schon mit 18.02.2016 bestätigte die ***, dass eine Haftpflichtversicherung mit dem Beschwerdeführer besteht. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg entzog dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom
- Februar
- Mit Schreiben vom 17.03.2016 wies der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde schließlich das Bestehen eines Agenturverhältnisses mit der der GW nach und legte eine aktuelle Meldebestätigung vor. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg trug daraufhin die Wiederaufnahme der Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent im Standort ***, ***, ab 18.03.2016 in das Gewerbeinformationssystem Austria ein (GISA-Zahl: ***). In der Zeit von 18.03.2016 bis 31.03.2016 hatte der Beschwerdeführer mehrere Kundenkontakte, von denen er drei dem Gericht namentlich bekannt machte: ● Herr SD aus *** betreffend eines allfälligen Abschlusses einer Haushaltsversicherung; ● Herr FJ aus *** bezüglich einer bestehenden Versicherung; ● Herr TA bezüglich einer bestehenden Versicherung. Mit 31.03.2016 zeigte der Beschwerdeführer die Ruhendstellung seines Gewerbes an, der Agenturvertrag mit der GW und die Haftpflichtversicherung mit der U wurden von ihm auf Grund dieser Ruhendstellung wieder gekündigt. Die ausstehende Kammerumlage wurde bis dato nicht einbezahlt, der Rückstand seit dem Jahr 2000 beläuft sich auf EUR 1.674,03 (Stand 20.01.2016). Trotz Beantragung einer mündlichen Verhandlung und ordnungsgemäßer Ladung nahm kein Vertreter der Behörde an der mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 teil. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der obige Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. KOW1-G-98274/001, insbesondere durch Einsichtnahme in den Rückstandsausweis der WKO NÖ vom 20.01.2016, Zl. U-L/db und der Bestätigung über das Vorliegen eines Agenturverhältnisses mit der GW vom 08.03.2016, Zl. W-Verw/Auer sowie der mündlichen Verhandlung am 13.06.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen. Auf Grund seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen, die zu keiner Zeit einstudiert wirkten, ist anzunehmen, dass es in der Zeit von 18.03.2016 bis 31.03.2016 mehrere Kundenkontakte gegeben hat. Auch die Nennung dreier Namen unterstützte seine Glaubwürdigkeit. Dass der Beschwerdeführer schon ab dem 29.03.2016 als obdachlos gemeldet war, steht diesem Beweisergebnis nicht entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 88 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 88, Gewerbeordnung 1994 lautet: „
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.„
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
(2)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
(4)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
(4)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
(5)Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.“
(5)Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.“ Zu den Voraussetzungen einer Entziehung nach § 88 Abs. 2 GewO 1994:Zu den Voraussetzungen einer Entziehung nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994: Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078).Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078). Zu den kumulativen Voraussetzungen einer Entziehung nach § 88 Abs. 2 GewO 1994 gehören die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre und ein Umlagenrückstand von mehr als drei Jahren. Zu den kumulativen Voraussetzungen einer Entziehung nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 gehören die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre und ein Umlagenrückstand von mehr als drei Jahren. Dass der Beschwerdeführer mit der Entrichtung der Umlage seit dem Jahr 2000 im Rückstand ist, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich. Zu klären war also, ob innerhalb der letzten drei Jahre das Gewerbe tatsächlich kontinuierlich gar nicht ausgeübt wurde. Zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre: „Während der letzten drei Jahre“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde heranzuziehen ist. Von diesem Zeitpunkt werden drei Jahre zurückgerechnet (vgl Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 88 Rz 4).„Während der letzten drei Jahre“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde heranzuziehen ist. Von diesem Zeitpunkt werden drei Jahre zurückgerechnet vergleiche Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 88, Rz 4). Zur Entziehung führt – unter der Voraussetzung, dass auch das zweite Tatbestandselement des Umlagenrückstands vorliegt – die tatsächliche durchgehende Nichtausübung in dieser Zeit (vgl. G/P § 88 Anm. 3 mit Verweis auf VwGH Slg 7939 A
(1970)).Zur Entziehung führt – unter der Voraussetzung, dass auch das zweite Tatbestandselement des Umlagenrückstands vorliegt – die tatsächliche durchgehende Nichtausübung in dieser Zeit vergleiche G/P Paragraph 88, Anmerkung 3 mit Verweis auf VwGH Slg 7939 A
(1970)). Der Anzeige des Ruhens, wie sie der Beschwerdeführer mit 31.01.2016 vorgenommen hat, kommt lediglich deklarativer Charakter zu, sie kann daher auch bloß ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des § 88 Abs. 2 GewO 1994 nicht ausgeübt wurde (VwGH
- 2010, 2006/04/0149).Der Anzeige des Ruhens, wie sie der Beschwerdeführer mit 31.01.2016 vorgenommen hat, kommt lediglich deklarativer Charakter zu, sie kann daher auch bloß ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 nicht ausgeübt wurde (VwGH
- 2010, 2006/04/0149). Im Zeitraum von 18.03.2016 bis 31.03.2016 war die Wiederaufnahme des Gewerbes gemeldet, was die Behörde auch im Gewerberegister so eingetragen hat. Damit ist allerdings noch nichts über die tatsächliche Gewerbeausübung gesagt. Die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers in der Form Versicherungsagent wird regelmäßig in der Anbahnung von Kundenkontakten, der Beratung, dem Prüfen bestehender und in Aussicht genommener Versicherungsbedingungen, dem Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen usw. bestehen (vgl § 137 Abs. 1 GewO 1994).Die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers in der Form Versicherungsagent wird regelmäßig in der Anbahnung von Kundenkontakten, der Beratung, dem Prüfen bestehender und in Aussicht genommener Versicherungsbedingungen, dem Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen usw. bestehen vergleiche Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994). Eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler in der Form Versicherungsagent ist vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden, ebenso bestand unstrittig ein Agenturverhältnis mit der GW. Der Beschwerdeführer konnte dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er Gespräche mit mehreren Kunden geführt hat. Der tatsächliche Abschluss von Versicherungsverträgen ist dagegen für die Gewerbeausübung weder erforderlich noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Damit ist aber erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 18.03.2016 bis 31.03.2016 das Gewerbe des Versicherungsmaklers in der Form Versicherungsagent tatsächlich ausgeübt hat. Eine nachfolgende Ruhendstellung des Gewerbes ändert daran nichts. Somit ist das Tatbestandmerkmal für eine Entziehung nach § 88 Abs. 2 GewO 1994 „Nichtausübung während der letzten drei Jahre“ des § 88 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt, weswegen der Beschwerde stattzugeben war.Somit ist das Tatbestandmerkmal für eine Entziehung nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 „Nichtausübung während der letzten drei Jahre“ des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 nicht erfüllt, weswegen der Beschwerde stattzugeben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.328.001.2016