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{'item': 'LVwG-AV-402/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§§ 17§ 35Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-402/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Beseitigung der beiden Brücken wird

§§ 17Vw

GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis 31. Oktober 2016.Die Frist zur Beseitigung der beiden Brücken wird

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis

  1. Oktober
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer wurden mit Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  3. März 2016

§ 35Abs. 2 NÖ NSch

G verpflichtet, bis

  1. Juli 2016 die beiden Brücken auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das sind ein großer Metallsteg und ein großer Holzsteg, zu entfernen. Weiters wurde aufgetragen, den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen und über die Entfernung einen Nachweis und eine Fotodokumentation der belangten Behörde bis spätestens
  2. August 2016 vorzulegen.Die Beschwerdeführer wurden mit Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  3. März 2016

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG verpflichtet, bis

  1. Juli 2016 die beiden Brücken auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das sind ein großer Metallsteg und ein großer Holzsteg, zu entfernen. Weiters wurde aufgetragen, den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen und über die Entfernung einen Nachweis und eine Fotodokumentation der belangten Behörde bis spätestens
  2. August 2016 vorzulegen. Mit demselben Bescheid wurden Kosten für die kommissionelle Überprüfung am
  3. März 2015 in der Höhe von 331,20 Euro auferlegt. Dagegen wurden fristgerecht die beiden Beschwerden erhoben und vorgebracht, dass der Fußsteg (kleiner Steg) durch eine von den Beschwerdeführern durchgeführte Laservermessung des Grundstückes zu 100% auf Bauland liege. Es würden die notwendigen Unterlagen für den Antrag zur naturschutzbehördlichen und wasserrechtlichen Bewilligung nachgereicht werden. Weiters wurde vorgebracht, dass durch den Abbruchbescheid hinsichtlich des großen Steges (Instandhaltungs- und Bewirtschaftungssteg) die Beschwerdeführer den Hochwasserabflussbereich nicht mehr instand halten und pflegen könnten und betreffe dies die Bewirtschaftung des Grundstückes ***. Dieses Grundstück werde als Garten bewirtschaftet und sei somit funktional mit dem Grundstück ***, welches Bauland ist, zusammenhängend. Es sei die Grundstücksgrenze kein Kriterium für die Abgrenzung des Ortsbereiches und sei der große Steg die einzige Verbindung zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche Grundstück Nr. ***. Das Landschaftsbild, der Erholungswert und die ökologische Funktionsfähigkeit seien durch die Errichtung der gegenständlichen Stege in keiner Weise beeinträchtigt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist Grünland. Die große Brücke im Nordteil der Liegenschaft liegt zu einem Drittel auf dem Grundstück ***, KG ***, und zu zwei Drittel auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Eine Bewirtschaftung des Grundstückes *** erfolgt aufgrund Vorhandenseins dieser Brücke. Der im Süden befindliche kleine Steg liegt zu ca. einem Drittel auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Insgesamt befinden sich Teile der beiden Brückenbauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 59 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 59, Absatz 2, AVG lautet: „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Folgende Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 sind für gegenständlichen Beschwerdefall relevant: § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz lautet: „Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

  1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;“ § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz lautet:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz lautet: „Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“„Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Entfernung von zwei Bauwerken, die nicht Gebäude sind, aufgetragen. Es sollen zwei Brücken (großer und kleiner Steg) vom Grundstück Nr. ***, KG ***, beseitigt und der frühere Zustand des Grundstückes wieder hergestellt werden. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich die beiden Brücken teilweise auf dem genannten Grundstück befinden und dafür eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 bestehe. Weiters wurde in der Begründung dieses Bescheides festgehalten, dass in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren der Nachweis des mangelnden Widerspruches mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm zu führen wäre und dass im Auftragsverfahren eine allfällige Umwidmung nicht berücksichtigt werden könne, da sich die Bewilligungspflicht ex lege ergebe. Unstrittig ist, dass § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung der gegenständlichen Brücken regelt, wenn sich diese außerhalb des Ortsbereiches befinden. Sollte sich ein derartiges Bauwerk auch nur teilweise außerhalb dieses Bereiches befinden und technisch nicht trennbar sein, ist von einer Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle auszugehen.Unstrittig ist, dass Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung der gegenständlichen Brücken regelt, wenn sich diese außerhalb des Ortsbereiches befinden. Sollte sich ein derartiges Bauwerk auch nur teilweise außerhalb dieses Bereiches befinden und technisch nicht trennbar sein, ist von einer Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle auszugehen. Beide Brücken befinden sich teilweise auf dem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück. Die Brücken sind nach den logischen Denkgesetzen technisch nicht teilbar. Für gegenständliche beiden Brücken besteht daher Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz
  2. Für beide Brücken (großer und kleiner Steg) fehlt eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Zum großen Steg wird in der Beschwerde vorgebracht, dass nach Abbruch dieses eine Bewirtschaftung des Grundstückes *** nicht mehr möglich sei und dieses Grundstück als Garten bewirtschaftet werde, weshalb es funktional mit dem im Ortsbereich liegenden Grundstück ***, welches Bauland ist, zusammenhänge. Damit wird ein funktionaler Zusammenhang des Grundstückes *** mit dem Ortsbereich auf Grund des Vorliegens des großen Steges geltend gemacht. Vor Herstellung dieser Brücke war daher der funktionale Zusammenhang nicht gegeben. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines funktionalen Zusammenhanges ausschließlich der Zustand vor der Verwirklichung des Vorhabens zu berücksichtigen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom
  3. September 2011, 2010/10/0238 u.a.) kann die Bewilligungspflicht für Vorhaben „außerhalb des Ortsbereichs“ nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als „innerhalb des Ortsbereiches gelegen“ zu qualifizieren wären. Im Motivenbericht zur neunten Novelle des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 wird zum Ortsbereich Folgendes ausgeführt: „Die Definition für Ortsbereich ist dem Raumordnungsrecht entnommen und wird auch wie im Raumordnungsrecht angewendet. […]“ Im raumordnungsfachlichen Gutachten vom
  4. September 2015 wurde ausgesagt, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Gänze außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes (§ 7 Abs. 1) liegt. Im danach eingeholten weiteren raumordnungsfachlichen Gutachten wird weiters festgehalten, dass allein die Tatsache der Nutzung einer als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche als Garten nicht die Zugehörigkeit zum Ortsbereich begründet.Im raumordnungsfachlichen Gutachten vom
  5. September 2015 wurde ausgesagt, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Gänze außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes (Paragraph 7, Absatz eins,) liegt. Im danach eingeholten weiteren raumordnungsfachlichen Gutachten wird weiters festgehalten, dass allein die Tatsache der Nutzung einer als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche als Garten nicht die Zugehörigkeit zum Ortsbereich begründet. Damit aber konnte die Beschwerde betreffend den großen Steg nicht zum Erfolg führen. Angemerkt wird zu dieser Brücke weiters, dass das Argument, den Steg für die Instandhaltung und Pflege des Hochwasserabflussbereiches zu benötigen, im naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren keinen Platz hat. Es handelt sich dabei um ein wasserrechtliches Argument. Auch das Vorbringen, weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert oder die ökologische Funktionsfähigkeit würden beeinträchtigt, bringt keinen Erfolg für die Beschwerden. Diese angeführten Kriterien sind im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, nicht aber im gegenständlichen Auftragsverfahren, zu beachten und wird dazu auf § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 verwiesen.Angemerkt wird zu dieser Brücke weiters, dass das Argument, den Steg für die Instandhaltung und Pflege des Hochwasserabflussbereiches zu benötigen, im naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren keinen Platz hat. Es handelt sich dabei um ein wasserrechtliches Argument. Auch das Vorbringen, weder das Landschaftsbild noch der Erholungswert oder die ökologische Funktionsfähigkeit würden beeinträchtigt, bringt keinen Erfolg für die Beschwerden. Diese angeführten Kriterien sind im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, nicht aber im gegenständlichen Auftragsverfahren, zu beachten und wird dazu auf Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 verwiesen. Zum kleinen Steg wurde in den Beschwerden vorgebracht, dass eine Laservermessung der Beschwerdeführer ergeben hätte, dass dieser sich zu 100% auf Bauland befinde. Dieses Vorbringen ist jedoch allgemein gehalten und durch nichts belegt. Der Beschwerde waren keine Unterlagen zu einer allenfalls durchgeführten Laservermessung beigelegt. Es wird daher den Ausführungen in der weiteren naturschutzfachlichen Stellungnahme (auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides vom 16.3.2016) gefolgt, wonach sich auch Teile des kleinen Steges mit Sicherheit außerhalb des Ortsbereiches befinden. Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz; bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln (vgl. VwGH vom
  6. März 2002, 2001/10/0138).Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz; bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln vergleiche VwGH vom
  7. März 2002, 2001/10/0138). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ NSchG 2000 ist allein entscheidend, ob die Anlage über den vom Gesetz geforderten Konsens verfügt. Die Behörde hat sich daher nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des betroffenen Lebensraumes auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 26.09.2011, 2007/10/0313).Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ NSchG 2000 ist allein entscheidend, ob die Anlage über den vom Gesetz geforderten Konsens verfügt. Die Behörde hat sich daher nicht mit der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des betroffenen Lebensraumes auseinanderzusetzen vergleiche VwGH vom 26.09.2011, 2007/10/0313). Gleiches gilt für die Frage des Erholungswertes, der Widmung und der Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, sowie die ökologische Funktionstüchtigkeit (vgl. dazu VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022).Gleiches gilt für die Frage des Erholungswertes, der Widmung und der Vereinbarkeit mit raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, sowie die ökologische Funktionstüchtigkeit vergleiche dazu VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022). Eine Bewilligung fehlt für beide Brücken, ein Auftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist daher zulässig.Eine Bewilligung fehlt für beide Brücken, ein Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist daher zulässig. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ Naturschutzgesetz ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zuteil wird; entscheidend ist viel mehr allein die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022).Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Entfernungsauftrages nach dem NÖ Naturschutzgesetz ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zuteil wird; entscheidend ist viel mehr allein die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0022). Angemerkt wird, dass mit Rechtskraft einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beiden gegenständlichen Brücken der angefochtene Beseitigungsauftrag vom 16.03.2016 hinfällig wird, da in diesem Fall die Bewilligung dem Auftrag derogiert. Eine mündliche Verhandlung wurde in den Beschwerden nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen konnte auch deshalb abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch keine derartigen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.402.001.2016

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