RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-403/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau BE, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.03.2016, WBJ3-B-14281/004, betreffend Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Behörde) vom 21.03.2016, WBJ3-B-14281/004, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2015 auf Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus abgewiesen. Begründend führte die Behörde an, dass die Anzeigepflicht gemäß § 13a Abs. 4 NÖ MSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzt worden sei, indem die Antragstellerin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit gemeldet habe.Begründend führte die Behörde an, dass die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verletzt worden sei, indem die Antragstellerin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.04.
- Die Beschwerdeführerin brachte darin zusammengefasst vor, dass sie die Aufnahme einer Beschäftigung mittels Einstellungsbestätigung angezeigt habe und in Folge mündlich im Laufe des August auch den tatsächlichen Arbeitsbeginn (mit dem Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus) gemeldet habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juni 2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen hat und in der die Zeugin DJ einvernommen wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Der Wohnsitz ist ***, ***. Mit 03.08.2015 trat die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung beim *** an. Über die beabsichtigte Aufnahme legte die Beschwerdeführerin bereits am 14.07.2015 eine Bestätigung des AMS vor. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals mit Schreiben vom
- September 2015 die Leistung des Wiedereinsteigerbonus. Im Laufe des Monates August 2015 wurde kein mündlicher Antrag bei der Behörde auf Leistungen des Wiedereinsteigerbonus gestellt. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin vor dem
- September 2015 bei der Behörde keinen mündlichen Antrag auf Leistungen des Wiedereinsteigerbonus gestellt hat, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin DJ, die seit 1993 auf der Behörde, seit 2006 in der Sozialabteilung arbeitet. Nach ihren Aussagen können zwar bei der BH Wiener Neustadt Anträge auch mündlich gestellt werden. Diesbezüglich muss die Antragstellerin allerdings persönlich erscheinen und bei der zuständigen Bearbeiterin ein formloses Schreiben betreffend die Stellung eines mündlichen Antrages mit ihrer Unterschrift unterfertigen. Telefonisch werden keine mündlichen Anträge entgegengenommen, diese können daher – weil die Identität der Antragstellerin nicht über das Telefon festgestellt werden kann – gar nicht gestellt werden. Wann immer ein Antrag mündlich gestellt wird, wird dies in der Folge im LAKIS dokumentiert. Im Zusammenhang damit führt die Zeugin nachvollziehbar aus, zwar mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben, allerdings erfolgte der Antrag erst schriftlich am
- September
- Aktenvermerke oder ein formloses Schreiben, mit welchen ein mündlich gestellter Antrag dokumentiert wird, liegen im Akt nicht auf, im LAKIS wurde kein Anbringen dokumentiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. § 13a NÖ MSG lautet:Paragraph 13 a, NÖ MSG lautet:
(1)Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren.
(1)Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren.
(2)Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Wiedereinsteigerbonus 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, so ist der Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 abzüglich des Nettoeinkommens zu gewähren.
(2)Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Wiedereinsteigerbonus 140 % des , Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, so ist der Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von 140 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, abzüglich des Nettoeinkommens zu gewähren.
(3)Der Wiedereinsteigerbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(4)Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.
(4)Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.
(5)Der Wiedereinsteigerbonus kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für 12 Monate bezogen wurde. Der Wiedereinsteigerbonus kann vor Ablauf von 5 Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als 12 Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses der Wiedereinsteigerbonus nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Wiedereinsteigerbonus auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 3 gewährt werden. Höchstbezugsdauer gem. Absatz 3, gewährt werden.
(6)Der Wiedereinsteigerbonus gelangt für Hilfe suchende Personen im Sinne des § 6 Abs. 2a Z 3 und Z 4 nicht zur Anwendung.
(6)Der Wiedereinsteigerbonus gelangt für Hilfe suchende Personen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 a, Ziffer 3 und Ziffer 4, nicht zur Anwendung. § 23 NÖ MSG lautet auszugsweise:Paragraph 23, NÖ MSG lautet auszugsweise:
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. […] Rechtliche Erwägungen: Zur Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG:Zur Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG: Gem. § 23 Abs. 1 NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ist die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. In der Vorlage der Bestätigung vom 14.07.2015 durch die Beschwerdeführerin kann eine solche Meldung nicht bestanden haben: aus der Formulierung des § 23 Abs. 1 NÖ MSG „binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung“ ergibt sich klar, dass eine Meldung erst nach Eintritt der tatsächlich erfolgten Meldung erfolgen kann, mithin dass erst ab 03.08.2015 eine solche Meldung abzugeben gewesen wäre. In der Vorlage der Bestätigung vom 14.07.2015 durch die Beschwerdeführerin kann eine solche Meldung nicht bestanden haben: aus der Formulierung des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG „binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung“ ergibt sich klar, dass eine Meldung erst nach Eintritt der tatsächlich erfolgten Meldung erfolgen kann, mithin dass erst ab 03.08.2015 eine solche Meldung abzugeben gewesen wäre. Eine solche Meldung ist jedoch nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin hat dadurch ihre Anzeigepflicht verletzt. Zur Antragstellung nach § 13a NÖ MSG:Zur Antragstellung nach Paragraph 13 a, NÖ MSG: Gem. § 13a Abs. 3 NÖ MSG sind Anträge auf einen Wiedereinsteigerbonus bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Gem. Paragraph 13 a, Absatz 3, NÖ MSG sind Anträge auf einen Wiedereinsteigerbonus bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Wird die Anzeigepflicht gem. § 13a Abs. 4 NÖ MSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzt, so hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen.Wird die Anzeigepflicht gem. Paragraph 13 a, Absatz 4, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verletzt, so hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen. Wie oben festgesetellt wurde ein Antrag auf Zuerkennung des Wiedereinsteigerbonus von der Beschwerdeführerin schirfltich mit 20.09.2015 gestellt. Damit wurde er aber jedenfalls zu spät eingebracht, unabhängig davon, ob man von einer einmonatigen Frist nach § 13a Abs. 3 NÖ MSG oder einer Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 23 Abs.1 NÖ MSG (wie dies die Behörde getan hat) und einer daraus resultierenden Abweisung des Antrags ausgeht. Dass die Behörde den Antrag ab- an Stelle von (richtigerweise) zurückgewiesen hat, verletzt die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihren Rechten.Damit wurde er aber jedenfalls zu spät eingebracht, unabhängig davon, ob man von einer einmonatigen Frist nach Paragraph 13 a, Absatz 3, NÖ MSG oder einer Verletzung der Anzeigepflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG (wie dies die Behörde getan hat) und einer daraus resultierenden Abweisung des Antrags ausgeht. Dass die Behörde den Antrag ab- an Stelle von (richtigerweise) zurückgewiesen hat, verletzt die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihren Rechten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und der gegenständlichen Entscheidung keine über dein Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und der gegenständlichen Entscheidung keine über dein Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.403.001.2016