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{'item': 'LVwG-AV-405/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-405/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des CL, vertreten durch die gpls Rechtsanwälte, in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.03.2016, GZ: 552/FE/2015/B, betreffend die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung und von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2016, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß §28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ: 552/Fe/2015/B, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B für die Dauer von 4 Monaten ab 29.12.
  3. Des Weiteren ordnete sie an, dass er sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Initiatorin der Angelegenheit sei Frau P gewesen, und habe diese, offenbar aus Rache, den Beschwerdeführer in der Bar aufgespürt und dann behauptet, er sei alkoholisiert weggefahren. Der Beschwerdeführer habe nach einem Gespräch mit seinem Vater seine Sachen aus der Wohnung der Frau P holen wollen und habe, um sich Mut anzutrinken, erst nach seiner Ankunft in der *** einen Flachmann mit 0,2l Eristoff gelehrt. Faktum sei, dass vor Mitternacht eine Messung der Atemluft 0,60 mg/l ergeben habe und sodann um 00.16 Uhr eine Blutalkoholgehalt von 0,64 und um 00.18 Uhr von 0,67 mg/l. Logischerweise sei durch den Anstieg der Nachtrunk erwiesen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Aktenwidrigkeit, in eventu wegen Verletzung infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Insbesondere sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.06.2016, gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-S-936-2016 (Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen die amtshandelnden Beamten sowie die damalige Freundin des Beschwerdeführers MP, einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.06.2016, gemeinsam mit dem Verfahren zu LVwG-S-936-2016 (Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen die amtshandelnden Beamten sowie die damalige Freundin des Beschwerdeführers MP, einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens gab das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. LVwG-S-936-2016 mit Erkenntnis vom 20.06.2016, der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren ein.Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren ein. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 28.12.2015 gegen 23.04 Uhr in *** von der *** Bar – *** – bis in die *** (gegenüber dem ehemaligen Pensionistenheim) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,64 mg/l, betrug. Für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen fehlt daher die Rechtsgrundlage, zumal dem Beschwerdeführer eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde angenommene bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, wonach der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO begangen habe, konnte im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen fehlt daher die Rechtsgrundlage, zumal dem Beschwerdeführer eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde angenommene bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, wonach der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen habe, konnte im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Es musste daher der Beschwerde Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.405.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.