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LVwG-AV-562/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-562/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der CFA AG, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwaltin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.03.2015, Zl. NKW2-BO-115/001, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorliegenden Bauakt der Gemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 21.10.2004, Zl. BAU-0012-2004, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.12.2002 und des Ergebnisses der am 14.10.2004 durchgeführten Bauverhandlung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, ***, auf dem Gst-Nr. *** EZ *** KG ***.Mit Bescheid vom 21.10.2004, Zl. BAU-0012-2004, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.12.2002 und des Ergebnisses der am 14.10.2004 durchgeführten Bauverhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, ***, auf dem Gst-Nr. *** EZ *** KG ***. Mit Schreiben vom 24.09.2007 wies die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Bezirkshauptmannschaft um eine Gastgewerbe-Betriebsanlagengenehmigung angesucht worden sei. Der genehmigte Einreichplan betreffend die Reithalle sehe keine Gastgewerbebetriebsstätte vor. Sie wurde daher aufgefordert, die Einreichunterlagen (Ansuchen um baubehördliche Genehmigung, Einreichpläne und Baubeschreibung jeweils 3-fach) vorzulegen. Am 29.09.2007 fand bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine gewerbebehördliche Verhandlung statt, an welcher UD als ständiger Vertreter für die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, teilnahm. Mit Schreiben vom 29.10.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin der Gemeinde den Auswechslungsplan in 3-facher Ausfertigung und ersuchte um Bestätigung der Übernahme. Mit Schreiben vom 14.11.2007 wies die Gemeinde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass anstelle des Zuschauerraumes eine Gaststätte errichtet worden sei. Es handle sich daher um keine Auswechslung, sondern um eine Einreichung. Deshalb sei der Plankopf abzuändern und der Titel des zu genehmigenden Projektes anzuführen. Die Plandarstellung sei so auszuführen, dass der Neubau unmittelbar an den Bestand dargestellt werde. Die Gesamtlänge des abgeänderten Objektes sei einzutragen. Auch die fehlenden Bemaßungslinien (vor allem für die Sanitärräume) seien einzuzeichnen. Der Lageplan sei entsprechend den Bestimmungen des NÖ Baurechtes zu erstellen. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 23.11.2007 von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommen. Mit Schreiben vom 07.04.2008 forderte die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin gemäß § 13 AVG auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die in der Niederschrift vom 14.11.2007 geforderten Ergänzungen vorzunehmen und die Planunterlagen vorzulegen, zumal bei einer Vorprüfung festgestellt worden sei, dass die Planunterlagen nicht zur Gänze der NÖ BauO entsprochen hätten.Mit Schreiben vom 07.04.2008 forderte die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, AVG auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die in der Niederschrift vom 14.11.2007 geforderten Ergänzungen vorzunehmen und die Planunterlagen vorzulegen, zumal bei einer Vorprüfung festgestellt worden sei, dass die Planunterlagen nicht zur Gänze der NÖ BauO entsprochen hätten. Am 07.
  3. 2008 fand in Anwesenheit von UD eine baubehördliche Überprüfung gemäß § 33 NÖ BauO in Bezug auf das Vorprüfungsverfahren „Auswechslungsplan“ für die Errichtung einer Reithalle statt. Es wurde festgestellt, dass eine Anzeige des Baubeginns bis dato nicht erfolgt sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Einreich- und Auswechslungspläne hinsichtlich ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des § 19 NÖ BauO zu entsprechen hätten.Am 07.
  4. 2008 fand in Anwesenheit von UD eine baubehördliche Überprüfung gemäß Paragraph 33, NÖ BauO in Bezug auf das Vorprüfungsverfahren „Auswechslungsplan“ für die Errichtung einer Reithalle statt. Es wurde festgestellt, dass eine Anzeige des Baubeginns bis dato nicht erfolgt sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Einreich- und Auswechslungspläne hinsichtlich ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des Paragraph 19, NÖ BauO zu entsprechen hätten. Mit Schreiben vom 19.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Einreichunterlagen (Ansuchen um baubehördliche Genehmigung, Einreichpläne und Baubeschreibung jeweils 3-fach) binnen einer Woche vorzulegen. Mit Schreiben vom 01.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals aufgefordert, die Einreichunterlagen (Ansuchen um baubehördliche Genehmigung, Einreichpläne und Baubeschreibung jeweils 3-fach) binnen zwei Wochen vorzulegen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Auswechslungspläne am 14.11.2007 mit der Vorprüfung zur Korrektur zurückgeschickt worden seien. Mit Schreiben vom 04.07.2008 hielt die ausgewiesene Rechtsvertreterin gegenüber der Gemeinde fest, dass die Auswechslungspläne nie zurückgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 07.07.2008 wies die Gemeinde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Auswechslungspläne übermittelt worden seien Mit Schreiben vom 07.07.2008 schickte die Gemeinde *** der Beschwerdeführerin die Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO vom 30.06.2008, welche von Baumeister WF ausgestellt wurden war, zurück, zumal für das abgeänderte Bauvorhaben – Errichtung einer Gaststätte auf dem Gst-Nr. *** – keine Baubewilligung vorgelegen sei.Mit Schreiben vom 07.07.2008 schickte die Gemeinde *** der Beschwerdeführerin die Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO vom 30.06.2008, welche von Baumeister WF ausgestellt wurden war, zurück, zumal für das abgeänderte Bauvorhaben – Errichtung einer Gaststätte auf dem Gst-Nr. *** – keine Baubewilligung vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 18.07.2008 wies die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Frist für die Einreichung der geänderten Pläne am 17.07.2008 fruchtlos verstrichen sei. Mangels Bewilligung für das abgeänderte Bauvorhaben - Errichtung einer Gaststätte auf dem Gst-Nr. *** – wurde die Bescheinigung ausdrücklich nicht zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 14.04.2011 teilte die Gemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass sich im Bauakt die Pläne für den Umbau der Reithalle nicht befänden, da diese nach Durchführung der Vorprüfung an den Antragsteller zurückgeschickt worden seien. Eine Neueinreichung sei nie erfolgt. Mit Schreiben vom 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie aufgrund der NÖ Bauübertragungsverordnung zuständige Baubehörde für alle Bauverfahren sei, die im Zusammenhang mit Betriebsanlagen stünden. Bei der Behörde sei unter der AZ. NKW2-BA-0781 ein Betriebsanlagenverfahren zur Genehmigung einer Gastgewerbebetriebsstätte anhängig. Die Beschwerdeführerin wurde daher abermals aufgefordert, ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte, Einreichpläne (3-fach) und eine Baubeschreibung (3-fach) bis 15.05.2011 vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.07.2011 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, bis 29.07.2011 ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte sowie eine Baubeschreibung vorzulegen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass das Ansuchen vom 29.10.2007 zurückgewiesen werde, sofern die erforderlichen Unterlagen bis zur festgesetzten Frist nicht vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 04.07.2011 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, bis 29.07.2011 ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte sowie eine Baubeschreibung vorzulegen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass das Ansuchen vom 29.10.2007 zurückgewiesen werde, sofern die erforderlichen Unterlagen bis zur festgesetzten Frist nicht vorgelegt würden. Gemeint war offensichtlich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.10.2007, mit welchem der von Baumeister WF erstellte Auswechslungsplan in 3-facher Ausfertigung an die Gemeinde *** übermittelt war. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.04.2008 forderte die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin gemäß § 13 AVG auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, die geforderten Ergänzungen vorzunehmen und die Planunterlagen vorzulegen. Die Gemeinde *** beraumte für den 14.05.2008 eine Ortsaugenscheinverhandlung an, um den Bauzustand gemäß § 33 NÖ BauO zu überprüfen.Mit einem weiteren Schreiben vom 07.04.2008 forderte die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, AVG auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens, die geforderten Ergänzungen vorzunehmen und die Planunterlagen vorzulegen. Die Gemeinde *** beraumte für den 14.05.2008 eine Ortsaugenscheinverhandlung an, um den Bauzustand gemäß Paragraph 33, NÖ BauO zu überprüfen. Dazu teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21.04.2008 der Gemeinde mit, dass im derzeitigen Stadium des laufenden Bauverfahrens ein Ortsaugenschein nicht gerechtfertigt sei bzw. eine schikanöse Maßnahme darstelle. Die Gemeinde *** hielt mit Schreiben vom 21.04.2008 fest, dass der Termin für die Überprüfung jedenfalls stattfinden werde. Mit Schreiben vom 07.05.2008 wies die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass Einreich- oder Auswechslungspläne hinsichtlich ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des § 19 NÖ BauO zu entsprechen hätten.Mit Schreiben vom 07.05.2008 wies die Gemeinde *** die Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass Einreich- oder Auswechslungspläne hinsichtlich ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des Paragraph 19, NÖ BauO zu entsprechen hätten. Aufgrund eines Ersuchens der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28.07.2011 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 31.08.
  5. Mit Schreiben vom 30.09.2011 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass es unmöglich sei, die Pläne neuerlich vorzulegen, da der Planverfasser ausgewandert und nicht mehr erreichbar sei. Die Originalunterlagen seien an die Gemeinde *** übermittelt worden. Mit Schreiben vom 19.04.2012 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nochmals auf, das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte, die Einreichpläne und die Baubeschreibung bis zum 21.05.2012 vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.04.2013 erging durch die belangte Behörde abermals die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen bis zum 31.05.2013 nachzureichen. Mit Schreiben vom 31.05.2013 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin aufgrund einer akuten Erkrankung, die Frist bis zum 15.06.2013 zu erstrecken. Mit Schreiben vom 17.09.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der Umstand, dass Baumeister Ing. F für seine Mandantschaft nicht greifbar sei, keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle. Der guten Ordnung halber wurde festgehalten, dass auch die letzte gesetzte Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen ungenützt verstrichen sei. Aus diesem Grund sei nunmehr vorgesehen, ohne weiteres Verfahren über das Ansuchen um Baubewilligung negativ abzusprechen. Mit Bescheid vom 23.03.2015, Zl. NKW2-BO-115/001, wies die belangte Behörde den Antrag vom 29.10.2007 um baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Bewilligung der abgeänderten Ausführung der Reithalle“ auf Gst-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, zurück. Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des § 18 Abs. 2 lit. a NÖ BauO angeführt. Mit Bescheid vom 23.03.2015, Zl. NKW2-BO-115/001, wies die belangte Behörde den Antrag vom 29.10.2007 um baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Bewilligung der abgeänderten Ausführung der Reithalle“ auf Gst-Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, zurück. Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, NÖ BauO angeführt. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr niemals die nach der Bauordnung erforderlichen Pläne vorgelegt worden seien – weder im Zuge der Aktenübermittlung durch die Gemeinde ***, noch durch eine Einreichung seitens der Beschwerdeführerin. Der Mangel der fehlenden Einreichung von Bauplänen bei der Baubehörde sei trotz mehrmaliger Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben worden.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr niemals die nach der Bauordnung erforderlichen Pläne vorgelegt worden seien – weder im Zuge der Aktenübermittlung durch die Gemeinde ***, noch durch eine Einreichung seitens der Beschwerdeführerin. Der Mangel der fehlenden Einreichung von Bauplänen bei der Baubehörde sei trotz mehrmaliger Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behoben worden. Gegen diesen Bescheid erhob die CFA AG durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die geringfügigen Abweichungen des ausgeführten Bauvorhabens zum bewilligten Bauvorhaben vom 21.10.2004, Zl. BAU-0012-2004, keiner Baubewilligung bedurft hätten, bzw. in eventu die Baubewilligung aufgrund der mit Schreiben vom 29.10.2007 vorgelegten Planunterlagen zu erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Baubewilligung der Gemeinde *** vom 21.10.2004, BAU-0012-2004, eine Reithalle mit Zuschauerraum erbaut, wobei im Bereich des Zuschauerraums ein „Stüberl“ errichtet worden sei. Dabei handle es sich um eine geringfügige Abweichung des bewilligten Bauwerkes. Die Auswechslungspläne seien entsprechend der Aufforderung der Baubehörde am 29.10.2007 vorgelegt worden. Der mit Bescheid vom Jahr 2004 genehmigte Zuschauerraum sei in einen Gastraum mit Sitznischen für insgesamt etwa 46 Personen geändert worden. Es sei ausreichend gewesen, für diesen Teil einen Auswechslungsplan vorzulegen, was auch geschehen sei. Die von der Baubehörde erster Instanz vertretene Ansicht, wonach ein neues Bauansuchen eingereicht hätte werden müssen, entspreche nicht den Tatsachen, da aufgrund der geringfügigen Änderung mit dem Auswechslungsplan das Auslangen hätte gefunden werden können. Die in der Reithalle integrierte Gaststätte sei mit Bescheid vom 29.07.2011, NKW2-BA-0781/001, gewerbebehördlich genehmigt worden. Die teilweise Änderung des Zuschauerraums um ein „Stüberl“ sei vom Willen der Baubehörde erster Instanz mitgetragen worden, zumal während der Bauphase der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeisterin mehrfach den Wunsch geäußert hätten, den Zuschauerraum um ein „Stüberl“ zu erweitern. Nach Aufforderung der Baubehörde erster Instanz seien in der Folge Auswechslungspläne vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 07.05.2008 sei mitgeteilt worden, dass die Ausführungen in Teilbereichen dem genehmigten Konsens entsprochen hätten. Aus dem gegenständlichen Bauakt sei nicht erkennbar, dass die ursprüngliche Einreichung dem tatsächlichen Bauwerk nicht entspreche. Die erteilte Betriebsanlagengenehmigung sei der Nachweis dafür, dass das Bauwerk ordnungsgemäß und entsprechend den Vorschriften errichtet worden sei und entsprechende Pläne vorgelegen seien, ansonsten keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden wäre. Aus all diesen Gründen sei eine Baubewilligung überhaupt nicht notwendig, zumal aufgrund der Auswechslungspläne und der Fertigstellungsanzeige das derzeit errichtete Bauwerk baubehördlich genehmigt sei. Der Bescheid sei daher aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Fertigstellungsanzeige vom 30.06.2008 gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Bescheid vom 21.10.2004 bewilligten und mit den Auswechslungsplänen abgeänderten Bauvorhabens, Neubau einer Reithalle samt „Stüberl“, vorliege. Der Bescheid sei daher aufzuheben und festzustellen, dass aufgrund der Fertigstellungsanzeige vom 30.06.2008 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung des mit Bescheid vom 21.10.2004 bewilligten und mit den Auswechslungsplänen abgeänderten Bauvorhabens, Neubau einer Reithalle samt „Stüberl“, vorliege. In eventu wurde beantragt, aufgrund der bereits im Jahr 2007 vorgelegten Pläne bzw. aufgrund der mit Mail vom 31.05.2012 vorgelegten Pläne und nach Beischaffung des Betriebsanlagengenehmigungsaktes sowie des gesamten Bauaktes samt den bei der Gemeinde *** noch vorliegenden Plänen eine Baubewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde ist von nachstehendem, wesentlichen Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid vom 21.10.2004, Zl. BAU-0012-2004, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, ***, auf dem Gst-Nr. *** EZ *** KG ***. Dieses hat die Widmung BS-Reithalle, Bauland-Agrar und Grünland Landwirtschaft.Mit Bescheid vom 21.10.2004, Zl. BAU-0012-2004, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Reithalle in ***, ***, auf dem Gst-Nr. *** EZ *** KG ***. Dieses hat die Widmung BS-Reithalle, Bauland-Agrar und Grünland Landwirtschaft. Nachdem die Gemeinde *** erfahren hatte, dass bei der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführerin um eine Betriebsanlagengenehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte“ angesucht worden war und der die Reithalle betreffende genehmigte Einreichplan keine Gastgewerbebetriebsstätte vorsah, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Einreichunterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.10.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auswechslungsplan in 3-facher Ausfertigung und ersuchte um Bestätigung der Übernahme durch die damals zuständige Baubehörde. Dieses Schreiben wird vom Verwaltungsgericht als Antrag um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Änderung der Ausführung der Reithalle“ auf dem Grundstück Nr. *** KG *** gewertet. Im Bereich des ursprünglich geplanten und eingereichten Zuschauerraumes wurde eine Gaststätte samt Nebenräumen (WC-Anlagen, Küche mit integrierter Kühlzeile etc.) errichtet und sollte nachträglich genehmigt werden. Der Gastraum verfügt über Sitznischen für insgesamt 46 Personen und eine Schank. Dies ist aus der vom Baumeister WF vorgelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vom 19.12.2007 ersichtlich, wonach anstatt des ursprünglich geplanten Zuschauerraumes eine Gaststätte samt Nebenräumen in Massivbauweise errichtet wurde. Für sämtliche Wände wurden Streifenfundamente der Betongüte B25 laut den statischen Erfordernissen und bis frostfreie Tiefe bzw. ein tragfähiger Untergrund hergestellt. Im Bereich der geschlossenen Gaststätte wurde eine 30 cm starke Stahlkonstruktion, welche sowohl zur Gaststätte als auch zum darüber liegenden Dachbodenbereich brandbeständig verkleidet ist, ausgeführt. Zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung, welche von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 29.07.2011, NKW2-BA-0781/001, der Beschwerdeführerin erteilt wurde, wurde lediglich ein Bestandsplan vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.11.2007 wies die Gemeinde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich um keine Auswechslung handle, sondern um eine neue Einreichung und daher der Plankopf sowie der Titel des zu genehmigenden Projektes abzuändern sei. Am 01.03.2009 wurden durch die NÖ Bauübertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, von der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Besorgung übertragen. Deshalb ist nunmehr die belangte Behörde für alle Bauverfahren, die im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage stehen, zuständig. Nach dem Übergang der Baukompetenz auf die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen übermittelte die Gemeinde *** den Bauakt, welcher das unerledigte Verfahren, Bewilligung der abgeänderten Ausführung der Reithalle „beinhaltet“, an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. In diesem Akt konnten weder seitens der belangten Behörde noch durch das erkennende Gericht Baupläne betreffend den abgeänderten Gebäudeteil gefunden werden. Dazu hatte die Gemeinde *** der belangten Behörde mehrfach mitgeteilt, dass sich auch im Gemeindeamt keine Pläne befänden. Mit Schreiben vom 20.04.2011 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte samt Einreichpläne (3-fach) und einer Baubeschreibung (3-fach) vorzulegen. Obwohl die Aufforderung mehrmals wiederholt wurde, kam die Beschwerdeführerin dem Auftrag nicht nach. Bis dato scheinen im vorgelegten Akt keine Pläne auf, in welchen die Gastbetriebsstätte erfasst ist. Festgehalten wird, dass mit Mail vom 31.05.2012 von der rechtsfreundlichen Vertreterin keine Pläne vorgelegt wurden. Es wurden lediglich die Bau- und Ausstattungsbeschreibung, ein Plan aus dem Betriebsanlagenakt in Kopie sowie ein Lageplan übermittelt. Im vorgelegten Akt befindet sich lediglich ein Bestandsplan von Baumeister WF vom 16.10.
  6. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgeblichen Bestimmungen nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) lauten wie folgt: Gemäß § 14 Z 4 NÖ BauO ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO ist die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. § 18 Abs. 2 lit. a NÖ BauO lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, NÖ BauO lautet: Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
  7. (…)
  8. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach, ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2); …grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach, , ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,),, eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,); … Nachdem gegenständlich im Zuschauerraum einer Reithalle der Einbau eines Gastgewerbebereiches erfolgt ist, könnten grundsätzlich die Standsicherheit, der Brandschutz und die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt sein. Ob es sich um eine bewilligungspflichtige bzw. bewilligungsfähige Änderung handelt, kann nur mit Hilfe der bautechnischen Unterlagen, nämlich mit einem Bauplan und einer Baubeschreibung, beurteilt werden. Dem Antrag auf Baubewilligung hätten daher diese Unterlagen beigelegt werden müssen. Beim vorgelegten Bestandplan, auf den sich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde bezieht, handelt sich um keinen Bauplan im Sinne des § 19 NÖ BauO.Beim vorgelegten Bestandplan, auf den sich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde bezieht, handelt sich um keinen Bauplan im Sinne des Paragraph 19, NÖ BauO. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BauO haben die Baupläne alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. U. a. ist der Lageplan im Maßstab 1:500 zu verfassen. Gegenständlich wurde ein Lageplan im Maßstab 1:1000 vorgelegt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NÖ BauO haben die Baupläne alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. U. a. ist der Lageplan im Maßstab 1:500 zu verfassen. Gegenständlich wurde ein Lageplan im Maßstab 1:1000 vorgelegt. Erst mit Einlangen des Antrages und dem Vorliegen aller Antragsbeilagen beginnt die in § 5 Abs. 3 NÖ BauO mit 3 Monaten bemessene Entscheidungsfrist zu laufen. Erst mit Einlangen des Antrages und dem Vorliegen aller Antragsbeilagen beginnt die in Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO mit 3 Monaten bemessene Entscheidungsfrist zu laufen. Richtig ist, dass die Baubehörde im Fall der Unvollständigkeit der Antragsbeilagen iSd § 20 Abs. 2 NÖ BauO und des § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen hat. Dies ist unbestritten sowohl durch die Gemeinde *** als auch durch die belangte Behörde mehrmals erfolgt. Richtig ist, dass die Baubehörde im Fall der Unvollständigkeit der Antragsbeilagen iSd Paragraph 20, Absatz 2, NÖ BauO und des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen hat. Dies ist unbestritten sowohl durch die Gemeinde *** als auch durch die belangte Behörde mehrmals erfolgt. Laut dem Schreiben vom 29.10.2007 soll ein Auswechslungsplan in 3-facher Ausfertigung der Gemeinde *** vorgelegt worden sein. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14.11.2007 darauf hingewiesen, dass der Plankopf entsprechend abzuändern und auch der Titel des zu genehmigenden Projektes anzuführen sei. Die Plandarstellung sei so auszuführen, dass der Neubau unmittelbar an den Bestand dargestellt werde. Die Gesamtlänge des abgeänderten Objektes sei einzutragen, auch die fehlenden Bemaßungslinien (vor allem für die Sanitärräume) seien einzuzeichnen. Die Südansicht bzw. alle fehlenden Ansichten seien ebenfalls nachzubringen. Im Übrigen sei auch eine ausführliche Baubeschreibung vorzulegen. Der Lageplan sei entsprechend den Bestimmungen des NÖ Baurechtes zu ergänzen (zB Flächenwidmung, Bemaßung, Abstandskoten zum bestehenden Stallgebäude und dergleichen). Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, Auswechslungspläne vorgelegt worden sein sollten, so waren diese nicht ausreichend, um eine Vorprüfung iSd § 20 NÖ BauO vornehmen zu können.Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, Auswechslungspläne vorgelegt worden sein sollten, so waren diese nicht ausreichend, um eine Vorprüfung iSd Paragraph 20, NÖ BauO vornehmen zu können. Nachdem der Einreichplan samt Beilagen trotz mehrmaliger Aufforderung und Erstreckung der vorgegebenen Fristen nicht vorgelegt wurde, war es der belangten Behörde nicht möglich, über den Baubewilligungsantrag zu entscheiden. Insbesondere konnte nicht überprüft werden, in wie weit es sich um eine geringfügige Abweichung des bewilligten Objektes handelt. Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nach anderen Gesichtspunkten als eine Baubewilligung zu erteilen. Insofern ersetzt der Bescheid vom 29.07.2011, NKW2.BA-0781/001, nicht die behördliche Baubewilligung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag mangels vollständiger Unterlagen zurückgewiesen. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es ausschließlich darum zu überprüfen, in wie weit die Beschwerdeführerin die laut § 18 NÖ BauO erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorgelegt hatte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es ausschließlich darum zu überprüfen, in wie weit die Beschwerdeführerin die laut Paragraph 18, NÖ BauO erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorgelegt hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.562.001.2015

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